Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherheitszulage für Teilzeitkräfte
Leitsatz (redaktionell)
Nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 (TV-Sicherheitszulage) ist die Stellenzulage nach Nr 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Sicherheitszulage) teilzeitbeschäftigten Angestellten nur anteilig zu zahlen.
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem teilzeitbeschäftigten Kläger die Zulage für Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes in voller Höhe zusteht.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1974 beim Bundesnachrichtendienst als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1993 wird er mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten teilzeitbeschäftigt. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT.
Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Im Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 (im folgenden: TV-Sicherheitszulage) ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes bestimmt:
"§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind.
§ 2
Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage
(1) Angestellte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei den Sicherheitsdiensten des Bundes eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Bundes nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (Sicherheitszulage).
(2) Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen mit den Besoldungsgruppen gilt § 11 Satz 2 BAT entsprechend.
(3) Für die Bemessung der Sicherheitszulage an Angestellte,
a) ...
b) die nicht vollbeschäftigt sind, ist § 34 BAT entsprechend anzuwenden.
(4) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 BAT ist entsprechend anzuwenden.
(5) ...
§ 3
Konkurrenzvorschrift
Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a bis f BAT, Überstundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT, Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit werden an Angestellte, denen die Sicherheitszulage nach § 2 zu steht, insoweit gezahlt, als die Summe dieser Leistungen monatlich bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII 20 v.H.,
...
der Sicherheitszulage übersteigt.
..."
In Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist für vergleichbare Beamte geregelt:
"8.
Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten."
Die volle Sicherheitszulage beträgt gem. §11 Satz 2 BAT i.V.m. der Anl. IX des Bundesbesoldungsgesetzes für Angestellte der Vergütungsgruppe V c BAT (vergleichbar den Beamten der Besoldungsgruppe A 8)
ab 1. Juli 1993 316,47 DM monatlich brutto
ab 1. Oktober 1994 322,80 DM monatlich brutto.
Seit dem 1. Januar 1993 zahlt die beklagte Bundesrepublik an den Kläger mit Rücksicht auf dessen Teilzeitbeschäftigung nur die Hälfte der vollen Sicherheitszulage.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe auch als Teilzeitkraft die Sicherheitszulage in voller Höhe zu. Die erhebliche Belastung des Privatlebens durch die zahlreichen Geheimhaltungspflichten (Verpflichtung zu einem Leben mit einer Legende, Führung eines Decknamens, Beachtung vielfältiger Maßnahmen zur Tarnung und Sicherung, Beschränkungen der Reisefreiheit, etc.), für die die Zulage gezahlt werde, unterscheide sich nicht von der einer Vollzeitkraft. Die besonderen Erschwernisse der Angestellten der Sicherheitsdienste des Bundes seien vielmehr unabhängig von der Dauer ihrer persönlichen Arbeitszeit.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist, an ihn rückwirkend ab 01.06.1994 insgesamt die volle monatliche Zulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zur BBesO A/B II/1 zum Bundesbesoldungsgesetz i.V.m. dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes zu zahlen.
Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Kürzung der Zulage auf die Hälfte im Hinblick auf § 2 Abs. 3 Buchst. b TV-Sicherheitszulage i.V.m. § 34 Abs. 2 BAT für gerechtfertigt. In § 34 BAT heißt es u.a.:
"§ 34
Vergütung Nichtvollbeschäftigter
(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht....
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind."
Bei der Sicherheitszulage handele es sich um eine Stellenzulage im beamtenrechtlichen Sinne, die primär an die konkrete Wahrnehmung einer herausgehobenen dienstlichen Funktion anknüpfe. Sie solle in erster Linie die erhöhten Anforderungen, die der Dienst bei den Sicherheitsbehörden seiner Art nach an den Angestellten stelle, abgelten. Deshalb sei die Gewährung der Sicherheitszulage an die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgabe gebunden, so daß ein Teilzeitbeschäftigter die Sicherheitszulage nur anteilig fordern könne.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Bundesrepublik ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der beklagten Bundesrepublik ist begründet. Dem Kläger steht die Sicherheitszulage nur anteilig entsprechend der Dauer seiner persönlichen Arbeitszeit zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger könne die volle Zulage beanspruchen, weil er als Teilzeitkraft den besonderen Belastungen in den persönlichen Lebensumständen in gleicher Weise ausgesetzt sei wie Vollzeitkräfte.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
II. Nach § 2 Abs. 3 Buchst. b TV-Sicherheitszulage i.V.m. § 34 Abs. 2 BAT erhalten teilzeitbeschäftigte Angestellte die Sicherheitszulage nur anteilig entsprechend ihrer persönlichen Arbeitszeit. Diese Regelung verstößt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG.
1. Nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift liegt aber nicht vor, wenn das "Arbeitsentgelt" eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entsprechend seiner verminderten Arbeitszeit gemindert wird. Bei der Sicherheitszulage handelt es sich um Arbeitsentgelt, dessen Höhe durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt wird.
2.a) Bei der Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des BBesG handelt es sich - wie der Text der Regelung ausdrücklich ausweist - um eine Stellenzulage, die lediglich die Bezeichnung Sicherheitszulage erhalten hat. Als solche knüpft sie gem. § 42 BBesG an die herausgehobenen dienstlichen Funktionen an, die mit einer Tätigkeit bei den Sicherheitsbehörden verbunden sind. Sie trägt der Tatsache Rechnung, daß die allgemeine Ämterbewertung in der BBesO A den besonderen Anforderungen des Dienstes bei den Sicherheitsbehörden nicht entspricht, und soll zu einer Anpassung der Besoldung an diese besonderen Anforderungen führen. Sie darf daher auch nach § 42 BBesG 75 % des Unterschiedsbetrages zwischen der innegehabten Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Die Sicherheitszulage als Stellenzulage ist daher, soweit sie auch den bei den Sicherheitsbehörden beschäftigten Angestellten gezahlt wird, Entgelt für die bei den Sicherheitsbehörden geleistete, von besonderen Anforderungen geprägte Tätigkeit.
b) Allerdings dient die Sicherheitszulage auch der Abgeltung der mit dem Dienst bei den Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen. Sie ist insoweit auch Erschwerniszulage und Aufwendungsersatz. Zu den abgegoltenen Erschwernissen gehören auch die vom Kläger geltend gemachten Belastungen, denen die bei den Sicherheitsbehörden tätigen Beschäftigten durch besondere Geheimhaltungspflichten und Auflagen für die persönliche Lebensführung ausgesetzt sind.
In welchem Verhältnis die Sicherheitszulage Entgelt für eine Tätigkeit unter erhöhten Anforderungen auf der einen Seite und Erschwerniszulage für mit diesem Dienst verbundene Belastungen auf der anderen Seite ist, ist der Regelung in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht zu entnehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 12. September 1994 - 2 C 7.93 -, Buchholz 240.1 Nr. 10; BVerwG Urteil vom 19. April 1992 - 6 A 1.80 -, Buchholz 235 § 69 Nr. 3, m.w.N.) hat die Sicherheitszulage in erster Linie den Rechtscharakter einer Verwendungszulage, deren Gewährung sich aus der Überlegung rechtfertige, daß die Zuordnung der Ämter der Beamten und der Dienstgrade der Soldaten zu den Besoldungsgruppen der BBesO A/B auf der Grundlage des § 18 BBesG auf Eigenart und Bedeutung lediglich der Funktionen abstelle, die allgemein mit dem jeweiligen Amt oder Dienstgrad verbunden seien, die besonderen Anforderungen aber unberücksichtigt lasse, welche die Verwendung in einem Sicherheitsdienst den Mitarbeitern dieser Einrichtungen abverlange. Zusätzliche Anforderungen, die für bestimmte Dienstgattungen über die allgemeinen Anforderungen hinaus kennzeichnend seien und die Funktionen des einzelnen dort verwendeten Beamten und Soldaten prägen, würden nach dem System des BBesG durch Stellenzulagen abgegolten, deren Leistungsgrund allein die besondere Verwendung des Betreffenden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entschieden, daß die Sicherheitszulage nicht für Zeiten zu zahlen ist, in denen der Beamte zu einer Fachhochschule abgeordnet ist und daher nicht bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt wird (Urteil vom 12. September 1994 - 2 C 7.93 - aaO).
3. Ob dieser Ansicht für das Besoldungsrecht zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. § 2 TV-Sicherheitszulage, der allein Anspruchsgrundlage für die dem Kläger zu zahlende Zulage ist, weist aus, daß diese Zulage weder in ihrer Gesamtheit noch überwiegend dem Ausgleich der vom Kläger geltend gemachten besonderen Belastungen dient, die mit seiner Tätigkeit beim Bundesnachrichtendienst verbunden sind.
Nach § 2 Abs. 4 TV-Sicherheitszulage wird diese Zulage nur für Zeiträume gezahlt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Damit stellen die Tarifvertragsparteien selbst klar, daß die Zulage jedenfalls in erster Linie Entgelt für die mit besonderen Anforderungen verbundene Tätigkeit des Angestellten bei den Sicherheitsbehörden ist. Das folgt zusätzlich auch daraus, daß die Höhe der Sicherheitszulage abhängig ist von der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte eingruppiert ist.
Beide Regelungen wären nicht verständlich, wenn die nach dem TV-Sicherheitszulage den Angestellten zu zahlende Sicherheitszulage ausschließlich oder doch in erster Linie eine Erschwerniszulage wäre, die die besonderen Belastungen abgelten soll, die mit der Tätigkeit bei den Sicherheitsbehörden verbunden sind und im einzelnen vom Kläger geltend gemacht werden. Diese Belastungen bestehen auch in den Zeiten weiter, in denen der Angestellte keine Vergütung erhält, etwa bei unbezahltem Urlaub oder für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Die vom Kläger geltend gemachten besonderen Belastungen, deren Abgeltung die Sicherheitszulage seiner Ansicht nach dienen soll, sind auch für alle Angestellten mehr oder weniger gleich groß, so daß es von daher nicht gerechtfertigt wäre, die Höhe der Sicherheitszulage unterschiedlich und in Abhängigkeit von der jeweiligen Vergütungsgruppe, aus der heraus der Angestellte bezahlt wird, zu bemessen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß sich der Zweck einer Leistung aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen ergibt (Urteil vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation und von da an in ständiger Rechtsprechung). Demgegenüber ist die Motivation, die zur Gewährung der Leistung - und hier vielleicht zu der Bezeichnung als "Sicherheitszulage" - geführt hat, unerheblich.
Nach den genannten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschließungsgründen im TV-Sicherheitszulage handelt es sich aber bei dieser Zulage um Arbeitsentgelt für die Tätigkeit bei den Sicherheitsdiensten.
Dem steht nicht entgegen, daß auch die an Angestellte gezahlte Sicherheitszulage der Abgeltung besonderer Erschwernis dient. So werden nach § 3 TV-Sicherheitszulage Zeitzuschläge, Überstundenvergütungen, Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft sowie Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit nur insoweit gezahlt, als die Summe dieser Leistungen einen bestimmten Vom-Hundert-Satz der Sicherheitszulage übersteigt. In Höhe dieses Vom-Hundert-Satzes dient daher die Sicherheitszulage auch der Abgeltung derjenigen Erschwernisse, die gerade durch diese besonderen Arbeitszeiten bedingt sind. Dieser der Abgeltung besonderer Erschwernisse dienende Anteil der Sicherheitszulage steht ihrem Entgeltcharakter nicht entgegen. Die durch besondere Arbeitszeiten hervorgerufenen Erschwernisse sind abhängig von der Arbeitszeit und einem tatsächlichen Tätigwerden des Angestellten. Sie fallen in Zeiten, für die keine Vergütung zu zahlen ist, nicht an.
Ist damit die Sicherheitszulage jedenfalls in erster Linie Entgelt für unter besonderen Anforderungen, wie sie bei den Sicherheitsdiensten bestehen, geleistete Arbeit, so ist es zulässig und widerspricht nicht § 2 BeschFG, wenn die Sicherheitszulage ebenso wie das in Form des Grundgehaltes gezahlte Arbeitsentgelt an Teilzeitkräfte nur anteilig entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit des Angestellten gezahlt wird.
4. Damit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Sicherheitszulage auch von der Stellenzulage für Angestellte der Bundeswehr in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und elektronische Aufklärung, über die der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1993 zu entscheiden hatte (Urteil vom 8. Dezember 1993 - 10 AZR 17/93 -, n.v.). Diese war nach den tatsächlichen Feststellungen an alle Bediensteten zu zahlen, die "den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen". Diesen Sicherheitsbestimmungen unterlagen die Bediensteten aber auch außerhalb ihrer Arbeitszeit und damit auch Teilzeitkräfte in gleichem Umfang wie vollzeitig beschäftigte Bedienstete.
Die Klage war daher unter Abänderung der Entscheidungen des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Matthes Dr. Jobs Hauck
Bacher Burger
Fundstellen
BB 1997, 636 (Leitsatz 1) |
NWB 1997, 1118 |
EBE/BAG Beilage 1997, Ls 61/97 (Leitsatz 1) |
NZA 1997, 661 |
NZA 1997, 661-663 (Leitsatz 1 und Gründe) |
RdA 1997, 191 (Leitsatz 1) |
ZTR 1997, 224-226 (red. Leitsatz 1 und Gründe) |
AP § 611 BGB Teilzeit (Leitsatz 1), Nr 23 |
AP Nr 19 zu §§ 22, Zulagen (Leitsatz 1 und Gründe) |
AP, 0 |
AR-Blattei, ES 1560 Nr 55 (Leitsatz 1 und Gründe) |
ArbuR 1997, 167 (Leitsatz 1) |
EzA-SD 1997, Nr 7, 14 (Leitsatz 1) |
EzA § 611 BGB Teilzeitarbeit, Nr 10 (Leitsatz 1 und Gründe) |
EzBAT § 8 BAT, Nr 26 (Leitsatz 1 und Gründ |