Entscheidungsstichwort (Thema)
Hamburger Ruhegeldgesetz. Verfassungsmäßigkeit des 9. ÄndG
Leitsatz (amtlich)
Art. 1 Nr. 4, Art. 2 § 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes (9. RGG-ÄndG) hat für die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis zur. Freien und Hansestadt Hamburg vor dem 1. Juli 1983 begonnen hat und bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fortbesteht, rechtswirksam eine nettolohnbezogene Gesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % eingeführt.
Normenkette
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes (9. RGG-ÄndG) Art. 1 Nr. 3 Buchst. c); Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes (9. RGG-ÄndG) Art. 1 Nr. 4; Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes (9. RGG-ÄndG) Art. 2 § 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2-3; BGB § 315
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Neunte Gesetz zur Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes (9. RGG-ÄndG) vom 5. Dezember 1984 (Hbg GVBl. S. 255) die Versorgungsrechte des Klägers wirksam eingeschränkt hat.
Der im Jahre 1937 geborene, geschiedene Kläger ist seit dem 1. Januar 1965 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Er wird nach der Vergütungsgruppe III BAT entlohnt. Nach Nr. 6 seines Arbeitsvertrages vom 30. Dezember 1964 richtet sich seine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung “nach dem Gesetz über Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte in der jeweiligen Fassung”.
Durch das 9. RGG-ÄndG sind die Versorgungsrechte der Arbeitnehmer eingeschränkt worden. Durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c) wurde vor allem die Ruhegeldfähigkeit ständiger Entgeltbestandteile beschnitten. Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 § 3 führten eine Gesamtversorgungsobergrenze bis höchstens 91,75 % eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts ein.
Ausgehend von den am 1. Januar 1985 maßgeblichen Daten hätte dem Kläger bei einem Ausscheiden nach Vollendung des 63. Lebensjahres (31. März 2000) ein monatliches Ruhegeld von 1.216,81 DM zugestanden. Durch die neue Gesamtversorgungsobergrenze würde sich das monatliche Ruhegeld des Klägers auf 73,79 DM verringern. Beim Kläger würden nach dem vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachten die bisherigen Vorschriften zu einem Versorgungsgrad von 116,76 % und die neuen Bestimmungen zu einem Versorgungsgrad von 91,75 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts führen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Nr. 6 des Arbeitsvertrages habe eine eigenständige Bedeutung. Die Beklagte habe sich zwar Änderungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung vorbehalten. Sie müßten sich aber in den Grenzen der Billigkeit (§ 315 BGB) halten. Die Beschneidung der Versorgungsrechte des Klägers durch das 9. RGG-ÄndG sei unwirksam. Das Gesetzgebungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Die Bürgerschaft sei unvollständig und in wichtigen Punkten unzutreffend informiert worden. Die Gesetzgebungsorgane seien von unrichtigen Annahmen ausgegangen und hätten die Auswirkungen der Gesetzesänderungen nicht hinreichend geprüft. Ebensowenig werde der Inhalt des 9. RGG-ÄndG verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Die Einschränkungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ließen sich nicht mit dem Abbau einer Überversorgung rechtfertigen. Sie seien mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren. Die Gesetzesänderung habe weder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet noch dem schutzwürdigen Vertrauen der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen. Da das 9. RGG-ÄndG gegen das Grundgesetz verstoße, sei nach Art. 100 Abs. 1 GG das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die ihm nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz) in der Fassung vom 3. März 1981 zustehenden Rechte nicht durch die einschränkenden Vorschriften des Art. 1 Nr. 3 Buchst. c) und Nr. 4 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Ruhegeldgesetzes vom 5. Dezember 1984 eingeschränkt werden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die im 9. RGG-ÄndG enthaltenen Einschränkungen der Versorgungsrechte für verfassungsgemäß und wirksam.
Mit Zwischenurteil vom 8. Februar 1988 – 15 Ca 134/86 – hat das Arbeitsgericht die Klage für zulässig erachtet. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Arbeitsgericht hat anschließend die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision das bisherige Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
Durch das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts vom 8. Februar 1988 und das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1988 ist zwar rechtskräftig geklärt, daß die Feststellungsklage zulässig ist. Sie ist aber unbegründet. Die Versorgungsrechte des Klägers richten sich nach dem Neunten Gesetz zur Änderung des RGG (9. RGG-ÄndG). Die in Art. 1 Nr. 3 Buchst. c) und Nr. 4 dieses Gesetzes enthaltenen Einschränkungen der Versorgungsrechte sind wirksam. Für den Kläger günstigere arbeitsvertragliche Vereinbarungen bestehen nicht.
I. Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, daß Nr. 6 des Arbeitsvertrages keine eigenständige Bedeutung hat. Diese Vertragsklausel nimmt ohne jede Einschränkung auf die jeweilige Fassung des Hamburger Ruhegeldgesetzes Bezug. Diese dynamische Verweisung stellt klar, daß alle wirksamen Gesetzesänderungen auch für das Versorgungsverhältnis des Klägers gelten. Die Beklagte hat sich kein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB vorbehalten.
II. Gesetze unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gesetzgebung ist lediglich an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Zu Recht haben die Vorinstanzen die vom Kläger angegriffenen Regelungen des 9. RGG-ÄndG für verfassungsgemäß erachtet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht einzuholen.
1. Das 9. RGG-ÄndG ist formell ordnungsgemäß erlassen worden. Dem Gesetzgeber unterliefen keine Verfahrensfehler, die unabhängig vom Regelungsinhalt zur Unwirksamkeit des Gesetzes führen könnten.
a) Die Gesetzgebungsorgane entscheiden eigenverantwortlich darüber, auf welchen Sachverhalt sie abstellen wollen, auf welche Art und Weise sie ihn ermitteln und inwieweit sie die für maßgeblich gehaltenen Tatsachen in der Gesetzesbegründung und in den Ausschußberichten dokumentieren. Die Gerichte haben nicht darüber zu befinden, ob intensivere Beratungen im Gesetzgebungsverfahren zweckmäßig gewesen wären.
b) Fehlerhafte Annahmen und unvollständige Erwägungen können zwar zu einem Grundrechtsverstoß führen. Dies bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber die Folgen der geplanten Gesetzesänderung in allen Verästelungen und für alle denkbaren Fallvarianten prüfen muß, zumal der Gesetzgeber typisieren und pauschalieren darf. Entgegen der Ansicht des Klägers bildet der Sachverhalt, von dem der Hamburger Gesetzgeber beim Erlaß des 9. RGG-ÄndG ausging, eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für die Einschränkungen der Versorgungsrechte. Darauf wird bei der inhaltlichen Überprüfung der Gesetzesänderung noch näher eingegangen.
2. Die in Art. 1 Nr. 4 des 9. RGG-ÄndG enthaltenen Regelungen über die nettolohnbezogene Gesamtversorgungsobergrenze verstoßen nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.
a) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfaßt auch die durch das Hamburger Ruhegeldgesetz (RGG) begründeten Versorgungsanwartschaften des Klägers. Bei dem nach dem RGG zu zahlenden Ruhegeld handelt es sich um keine Ermessensleistung der Beklagten. Der Arbeitnehmer hat – jedenfalls nach Ablauf der Wartezeit – eine gefestigte Rechtsposition mit Entgeltcharakter. Die arbeitsrechtliche Zusatzversorgung nach dem RGG ist durch Arbeitsleistung erdient. Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, wie weit der Eigentumsschutz für eine betriebliche Altersversorgung im einzelnen reicht. Insbesondere kann offen bleiben, ob und inwiefern Betriebsrenten und -anwartschaften stärker geschützt sind als Sozialversicherungsrenten (zum Schutz der Sozialversicherungsrenten vgl. u.a. BVerfGE 69, 272, 300 ff.; BVerfGE 76, 220, 235 ff.; 256, 293 ff.).
b) Da es keinen vorgegebenen und absoluten Begriff des Eigentums gibt, hat Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen (vgl. u.a. BVerfGE 20, 351, 355; BVerfGE 31, 229, 240). Das 9. RGG-ÄndG enthält derartige zulässige Inhaltsbestimmungen. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen zur nettolohnbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die damit verbundenen Einschränkungen der Versorgungsrechte tragen dem Zweck der Zusatzversorgung und den veränderten Verhältnissen Rechnung. Die Gesetzesänderungen enthalten einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Individualinteressen.
aa) Die Einführung der nettolohnbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze dient dem Abbau einer planwidrigen Überversorgung. Ebenso wie andere Zusatzversorgungssysteme im öffentlichen Dienst räumt das Hamburger Ruhegeldgesetz den Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung ein und sichert den Rentnern insoweit den im aktiven Dienst erreichten Lebensstandard. Beim Erlaß des RGG in der Fassung vom 3. Juli 1961 (Hbg GVBl. S. 225 ff.) blieben die Nettorenteneinkommen aus der Gesamtversorgung in aller Regel deutlich hinter den Nettoarbeitseinkommen der aktiven Arbeitnehmer zurück. Während sich bei den Arbeitseinkommen der aktiven Arbeitnehmer die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fortlaufend erhöhten, stiegen die Steuern und Sozialversicherungsabgaben der versorgungsberechtigten Rentner nicht in entsprechendem Umfang. Die sich daraus ergebenden, ständig steigenden Versorgungsgrade bis über 120 % entsprachen nicht dem Zweck der Zusatzversorgung. Der Kläger selbst hatte nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 1 ZPO) einen Versorgungsgrad von rund 116 % erreicht. Dieser Fehlentwicklung wirkte das 9. RGG-ÄndG vom 5. Dezember 1984 entgegen.
bb) Eine Überversorgung läßt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit der Begründung verneinen, die Versorgungsberechtigten nähmen nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr an Strukturverbesserungen der aktiven Arbeitnehmer teil. Abgesehen davon, daß die Versorgungsempfänger auch nicht mehr an Strukturverschlechterungen teilnehmen, die in Zukunft nicht völlig auszuschließen sind, sind künftige Strukturänderungen für die langfristig zu planende Altersversorgung nicht quantifizierbar. Der Kläger übersieht vor allem, daß sich der zu deckende Versorgungsbedarf nicht abstrakt, sondern nur anhand der jeweiligen Versorgungsordnung bestimmen läßt. Die vorliegende Zusatzversorgung soll lediglich den bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichten Lebensstandard sichern. Er ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Versorgungsgrad und das Ausmaß der Überversorgung.
cc) Der Abbau einer planwidrigen Überversorgung und die Konsolidierung der Altersversorgung sind vorrangige Ziele, die im Interesse aller Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes liegen (vgl. u.a. BVerfGE 25, 142, 155; BVerfGE 31, 185, 192; BVerfG Beschluß vom 6. November 1991 – 1 BvR 825/88 – ZTR 1992, 63 f.; BAGE 64, 327, 335; BAG Urteil vom 24. August 1993 – 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 2a der Gründe; BGH Urteil vom 16. März 1988 – IVa ZR 154/81 – ZTR 1988, 211, 213, zu II 2a der Gründe). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zusatzversorgung – wie bei der VBL – über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung als Gruppenversicherung abgewickelt wird oder der Arbeitgeber die Betriebsrenten selbst bezahlt.
c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Eingriff in die Ruhegeldanwartschaften in einem angemessenen Verhältnis zum Regelungsziel stand.
aa) Der Gesetzgeber mußte das Ausmaß der Überversorgung und die Auswirkungen der geplanten Änderungen nicht in allen Einzelheiten überprüfen. Zutreffend ging er von einer Überversorgung aus, die dem Zweck seines Versorgungssystems widersprach. Die Neuregelung enthält eine zur Durchsetzung des Regelungszieles geeignete Lösung und beschränkt das Ruhegeld auf einen annehmbaren Versorgungsgrad. Die Beurteilungen und Bewertungen des Gesetzgebers waren jedenfalls vertretbar. Er hat den ihm verfassungsrechtlich zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
bb) Entgegen der Ansicht des Klägers durfte der Gesetzgeber die nettolohnbezogene Gesamtversorgungsobergrenze auf weniger als 100 % festlegen.
(1) Das 9. RGG-ÄndG hat “die Herstellung einer angemessenen Relation zwischen den letzten verfügbaren Einkommen und der Gesamtversorgung” angestrebt. Zu Recht hat es die Gesetzesbegründung (Drs. 11/2766 S. 5) als einen wichtigen versorgungs- und sozialpolitischen Grundsatz angesehen, “daß das Versorgungseinkommen angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommen (Nettobezüge) zurückbleiben sollte”. Rentner haben nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer. Dies rechtfertigt es, daß die Nettogesamtversorgung geringer ausfällt als das Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer.
(2) Der im 9. RGG-ÄndG vorgesehene Prozentsatz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gesamtversorgungsobergrenze des Klägers beträgt 91,75 % seines fiktiven Nettoeinkommens. Dies entspricht einem Versorgungsgrad von etwa 85 % des wirklichen Nettoeinkommens. Die Sachverständigenkommission Alterssicherung schlug in ihrem Gutachten vom 19. November 1983 für das Nettoniveau der Alterseinkommen auch im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 70 bis 90 % des letzten verfügbaren Nettoeinkommens vor (Berichtsband I S. 141, 156; vgl. Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 20. Februar 1987 – OS 25/86 – ZTR 1987, 86, 90). Die im 9. RGG-ÄndG vorgesehene Obergrenze von 89,95 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts, die sich beim Kläger nach Art. 2 § 3 auf 91,75 % erhöht, liegt im oberen Bereich dieser Bandbreite.
cc) Die Belastung der Rentner mit Beiträgen zur Pflegeversicherung und höheren Krankenkassenbeiträgen hat nichts daran geändert, daß immer noch ein ausreichender Versorgungsgrad erreicht wird.
(1) Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, daß von der Nettogesamtversorgung die Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen ist. Sieht eine Versorgungsregelung vor, daß die “Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung” bei der Ermittlung einer Gesamtversorgungsobergrenze berücksichtigt werden soll, so ist damit im Zweifel der Betrag der Bruttorente gemeint (BAGE 70, 36, 39 f. = AP Nr. 39 zu § 5 BetrAVG, zu II 1 der Gründe). Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, den Krankenversicherungsbeitrag der Rentner bei der Berechnung der Betriebsrente außer Betracht zu lassen (zuletzt BAGE 70, 36, 40 = AP Nr. 39 zu § 5 BetrAVG, zu II 2 der Gründe).
(2) Der Kläger meint, von seinem gesamten Bruttoeinkommen als Rentner werde ein voller Krankenversicherungsbeitrag und der volle Beitrag zur Pflegeversicherung abgezogen. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß diese Auffassung unrichtig ist. Die nach der Sozialversicherungsrente zu bemessenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind nach § 249a SGB V vom versicherungspflichtigen Rentner und vom Träger der Rentenversicherung je zur Hälfte zu tragen. Nach § 250 Abs. 1 SGB V hat der Kläger lediglich die Krankenversicherungsbeiträge allein zu tragen, die auf das nach dem RGG gezahlte Ruhegeld entfallen. Ebenso ist die Beitragslast bei der Pflegeversicherung aufgeteilt, denn § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verweist auf §§ 249a, 250 Abs. 1 SGB V.
dd) In den Besitzstand der Versorgungsempfänger wurde nicht eingegriffen. Er wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach Art. 2 § 2 des 9. RGG-ÄndG zumindest aufrechterhalten. Lediglich die Rentendynamik ist teilweise beseitigt worden. Die Abschmelzung erstreckt sich zudem über einen längeren Zeitraum. Wie der Senat im Urteil vom 24. August 1993 (– 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2b der Gründe) ausdrücklich betont hat, ist der im öffentlichen Dienst eingeschlagene Weg des Abbaus der Überversorgung durch Abschmelzung des Ausgleichsbetrages maßvoll und vermeidet Härtefälle.
ee) Ein Ausgleichsbetrag mußte jedoch nicht für alle Anwartschaftsberechtigten vorgesehen werden. Zu Recht hat die Übergangsregelung den Zeitpunkt des Versorgungsfalles berücksichtigt. Den Interessen der Anwartschaftsberechtigten, die später in den Ruhestand treten, ist dadurch Rechnung getragen worden, daß Art. 2 § 3 des 9. RGG-ÄndG die Nettogesamtversorgungsobergrenze bei längeren Beschäftigungszeiten von 89,95 % auf 91,75 % angehoben hat.
ff) Der Abbau der Überversorgung ist nicht deshalb zu mißbilligen, weil er in Ausnahmefällen und bei atypischen Rentenbiographien zu einer Verringerung des bisher vorgesehenen Ruhegeldes um über 90 % führen kann. Je höher die Überversorgung war, desto größer müssen die Einschnitte ausfallen. Wenn durch die Anwendung der nettolohnbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze im Einzelfall Unbilligkeiten und Härten entstehen, können sie nach § 36 RGG ausgeglichen werden.
d) Das 9. RGG-ÄndG mißachtet nicht das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Klägers in den Fortbestand seiner betrieblichen Altersversorgung. Die Änderungsvorschriften enthalten keine unzulässige Rückwirkung.
aa) Eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der belastenden Vorschrift führt, liegt nicht vor. Eine echte Rückwirkung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß die Rechtsnorm nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Wenn die Norm, wie im vorliegenden Fall, auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung (vgl. u.a. BVerfGE 11, 139, 145 f.; BVerfGE 14, 288, 297; BVerfGE 30, 367, 386; BVerfGE 79, 29, 45 f.).
bb) Vorschriften, denen lediglich eine unechte Rückwirkung zukommt, sind jedenfalls dann zulässig, wenn die Normadressaten mit einer Änderung der bisherigen Rechtslage rechnen mußten (vgl. BAGE 64, 327, 334). Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer konnten nicht davon ausgehen, daß die sich aus den bisherigen Regelungen ergebenden Überversorgungen unverändert bestehen bleiben (BAGE 64, 327, 335).
(1) Die Verschiebung der Relation zwischen Nettoarbeitsentgelten und Versorgungsbezügen war auch für den Kläger unschwer zu erkennen. Die Tarifvertragsparteien hatten seit 1977 immer wieder versucht, die Höhe der Gesamtversorgung der Rentner und die Einkommen der aktiven Arbeitnehmer in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Auch die Hamburger Arbeitnehmer mußten damit rechnen, daß bei einem tarifvertraglichen Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst das Hamburger Ruhegeldgesetz entsprechend gerändert werde.
(2) Die Bekanntmachung des RGG in der Fassung vom 03. März 1981 ändert daran nichts. Mit dieser Neubekanntmachung wurde die bestehende Fassung verlautbart, um die Lesbarkeit des Gesetzes zu verbessern. Ein besonderer Vertrauenstatbestand wurde damit nicht geschaffen. Die Gesetzesbegründung zum 8. RGG-ÄndG vom 19. Januar 1981 (Hbg GVBl. S. 11) wies sogar ausdrücklich auf die laufenden Tarifverhandlungen hin und brachte deutlich zum Ausdruck, daß auch der Hamburger Gesetzgeber dieses Ziel verfolgte, aber das Ergebnis der Tarifverhandlungen abwarten wollte. In der Gesetzesbegründung (Drs. 9/2798 S. 2) hieß es auszugsweise:
“In den Jahren 1976 bis 1979 fanden zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes Tarifverhandlungen mit dem Ziele statt, bei den Leistungen der Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes dem unumstrittenen versorgungs- und sozialpolitischen Grundsatz gerecht zu werden, daß das Versorgungseinkommen angemessen hinter dem zuletzt verfügbaren Arbeitseinkommen (Nettobezüge) zurückbleiben sollte. Angestrebt wird die Herstellung einer angemessenen Relation zwischen dem letzten verfügbaren Einkommen und der Gesamtversorgung.…
Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht empfehlen, dem Wunsche der ÖTV zu entsprechen, alle Mindestversorgungsbeträge zu erhöhen. Abgesehen von … würde eine solche Regelung den Bestrebungen, zwischen dem letzten Einkommen und der Gesamtversorgung eine angemessene Relation herzustellen, zuwiderlaufen.
Im übrigen ist das Vertrauen auf eine planwidrige Überversorgung nicht schutzwürdig (BAG Urteil vom 24. August 1993 – 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2a der Gründe).
3. Der Abbau der Überversorgung durch Art. 1 Nr. 4 des 9. RGG-ÄndG verletzt auch nicht den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, “weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich” zu behandeln (vgl. u.a. BVerfGE 4, 144, 155; BVerfGE 78, 104, 121). Da der Willkürbegriff in einem objektiven Sinne zu verstehen ist und keinen Schuldvorwurf enthält (vgl. u.a. BVerfGE 2, 266, 281; BVerfGE 80, 48, 51; BVerfGE 83, 82, 84; BAG Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B II 2c der Gründe), kommt es auf den sachlichen Inhalt des Gesetzes und nicht auf sein Zustandekommen an. Die Regelungen des Art. 1 Nr. 4 des 9. RGG-ÄndG werden den objektiven Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht.
a) Auch wenn sich der Versorgungsgrad entsprechend dem Ziel der Zusatzversorgung in etwa an dem der Beamten ausrichtet, bedeutet dies nicht, daß sich die für Arbeitnehmer vorgesehene Zusatzversorgung des RGG in allen Punkten an die Beamtenversorgung anlehnen müßte. Beamtenverhältnis einerseits und Arbeitsverhältnis andererseits weisen wesentliche Unterschiede auf. Das Arbeitsverhältnis ist eine vertraglich begründete, privatrechtliche Rechtsbeziehung, die auch durch Tarifverträge geregelt werden kann. Das Beamtenverhältnis ist eine durch Verwaltungsakt begründete öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Die Beamten stehen in einer besonderen, verfassungsrechtlich verankerten (Art. 33 Abs. 5 GG) Rechtsbeziehung zu ihrem öffentlichen Dienstherrn. Für die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen können auch unterschiedliche Versorgungsregelungen bestehen.
b) Ebensowenig kann der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz daraus herleiten, daß die Satzung der VBL eine höhere Mindestversorgung vorsieht als das RGG und die VBL-Renten im Gegensatz zum Ruhegeld nach dem RGG nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
aa) Die höhere Mindestversorgung nach der VBL-Satzung spielt für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß der jeweilige Normgeber nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs den Gleichheitssatz wahren muß. Weder die Satzung der VBL noch die von anderen Bundesländern und vom Bund anzuwendenden Versorgungstarifverträge enthalten Vorschriften oder Vorgaben, die für die Beklagte verbindlich sind. Der Landesgesetzgeber ist mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung zu wahren (vgl. u.a. BVerfGE 10, 354, 371; BVerfGE 32, 346, 360; BVerfGE 33, 224, 231; BVerfGE 33, 303, 352).
bb) Die steuerrechtliche Behandlung der VBL-Versorgung ist für das Hamburger Ruhegeldgesetz unerheblich. Die VBL-Versorgung unterliegt nicht der Regelungsbefugnis des Hamburger Gesetzgebers. Soweit der Kläger die unterschiedliche Besteuerung für gleichheitswidrig hält, wendet er sich gegen die Verfassungsmäßigkeit bundesrechtlicher Steuergesetze. Über ihre Wirksamkeit ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
c) Arbeitnehmer, die nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) vorzeitig ausscheiden, haben zwar Anspruch auf Zusatzrente nach § 18 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BetrAVG, die höher sein kann als das Mindestruhegeld nach § 6 Abs. 2 RGG. Dies führt aber nicht dazu, daß der in Art. 1 Nr. 4 des 9. RGG-ÄndG geregelte Abbau der Überversorgung gegen den Gleichheitssatz verstößt.
aa) Die Zusatzrente nach § 18 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigung 0,4 % des Arbeitsentgelts, das nach den Vorschriften des Ruhegeldgesetzes für die Versorgungsberechnung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall im Sinne des Ruhegeldgesetzes eingetreten wäre. Nach § 6 Abs. 2 RGG in der Fassung vom 3. März 1981 betrug das Mindestruhegeld höchstens 60,-- DM monatlich. Das 9. RGG-ÄndG vom 5. Dezember 1984 ließ diese Vorschrift unverändert. Die Klageanträge beziehen sich auf Art. 1 Nr. 3 Buchst. c) und Nr. 4 des 9. RGG-ÄndG. Die Höhe der Mindestrente ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
bb) Im übrigen zwingt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Hamburger Gesetzgeber nicht dazu, die Mindestrente nach § 6 Abs. 2 RGG auf den Betrag der Zusatzrente nach § 18 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu erhöhen. Die Mindestrente ist Bestandteil des Gesamtversorgungssystems und kann zu einer Überversorgung führen, die § 6 Abs. 2 RGG berechtigterweise weitgehend einschränken will. Die Zusatzrente nach § 18 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BetrAVG wird losgelöst von diesem Gesamtversorgungssystem eigenständig berechnet. Dies kann je nach den Umständen des Einzelfalles für den Arbeitnehmer ungünstiger oder wie im Fall des Klägers günstiger sein. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen ergeben sich daraus, daß es sich beim Ruhegeld nach dem RGG und bei der Zusatzrente nach § 18 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG um unterschiedliche Berechnungssysteme handelt. Der Sachgrund für die Differenzierung ergibt sich bereits aus den Systemunterschieden. Die Zusatzrente nach § 18 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BetrAVG ist unmittelbar und proportional an der Arbeitsleistung und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ausgerichtet. Das im RGG geregelte Gesamtversorgungssystem betont dagegen den Versorgungscharakter. Die vom Arbeitgeber geschuldete Gegenleistung besteht hier darin, in einem bestimmten Umfang Versorgungslücken zu schließen. Für die unterschiedlichen Rechtsfolgen gibt es demnach vernünftige, sachbezogene Gründe.
d) Ebensowenig kann sich der Kläger darauf berufen, daß nach dem ab 1. April 1995 in Kraft getretenen 2. RGG vom 07. März 1995 (Hbg GVBl. S. 53 ff.) die neu eintretenden Arbeitnehmer eine andersartige Versorgung erhalten, die für den Kläger wegen seiner persönlichen Verhältnisse günstiger wäre. Der Kläger geht selbst davon aus, daß das 2. RGG die Zusatzversorgung “völlig umgestellt hat”. Dabei handelt es sich um eine nicht vergleichbare, andersartige Altersversorgung. Sie orientiert sich wie die Zusatzrente nach § 18 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BetrAVG unmittelbar an der Arbeitsleistung und steigt proportional zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und zur Höhe des maßgeblichen Arbeitsentgelts. Auf das Bestehen und den Umfang einer Versorgungslücke kommt es nicht an. Ob die Neuregelung für den einzelnen Arbeitnehmer vorteilhafter oder nachteiliger ist, hängt vor allem vor der jeweiligen Rentenbiographie und der Entwicklung der übrigen Alterseinkünfte, insbesondere der Sozialversicherungsrenten ab. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn ein derartiges neues Versorgungssystem lediglich auf Neuzugänge angewandt wird. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den nach dem 1. RGG Anwartschaftsberechtigten ein Wahlrecht einzuräumen, zumal dies die beabsichtigte kostenneutrale Umstrukturierung in Frage gestellt hätte (vgl. Drs. 15/366 S. 12).
4. Soweit sich der Kläger gegen Art. 1 Nr. 3 Buchst. c) des 9. RGG-ÄndG wendet, hat er nicht näher dargelegt, durch welche der darin enthaltenen Regelungen er betroffen ist und wie sie sich auf seine Versorgungsrechte auswirken.
a) Art. 1 Nr. 3 Buchst. c) aa) des 9. RGG-ÄndG ist lediglich eine Folgeänderung, die sich daraus ergibt, daß durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. e) dem § 8 RGG ein neuer Absatz 10 angefügt wurde (vgl. Drs. 11/2766 S. 6). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erstreckt sich jedoch nicht auf Art. 1 Nr. 3 Buchst. e) 9. RGG-ÄndG und § 8 Abs. 10 RGG.
b) Art. 1 Nr. 3 Buchst. c) bb) des 9. RGG-ÄndG hat die Ruhegeldfähigkeit sog. unständiger Entgeltbestandteile wie z.B. der Vergütungen für Überstunden, Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst eingeschränkt. Sie können bei der Bemessung des Ruhegeldes nicht mehr in unbeschränkter Höhe berücksichtigt werden. Auch diese Regelungen enthalten keinen verfassungswidrigen Eingriff in die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte des Klägers, sondern eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhaltsbestimmung.
aa) Während die Leistungsprämien nach wie vor in vollem Umfang zu den ruhgegeldfähigen Bezügen rechnen, sollen die sonstigen unständigen Entgeltbestandteile unberücksichtigt bleiben, wenn sie weniger als 2,5 % der ruhegeldfähigen Bezüge nach § 8 Abs. 1 und 2 RGG betragen. Der Hamburger Gesetzgeber konnte, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten, bestimmen, daß sich diese unbedeutenden und den Lebensstandard nicht nennenswert prägenden Entgeltbestandteile nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung auswirken. Andererseits ist es auch nicht zu beanstanden, wenn übermäßig hohe unständige Entgelte (mehr als 35 % der ruhegeldfähigen Bezüge nach § 8 Abs. 1 und 2 RGG) nur noch begrenzt berücksichtigt werden. Nach der Neuregelung sollen unständige Entgeltbestandteile mit Ausnahme der Leistungsprämien nicht in so weitgehendem Umfang den für die Zusatzversorgung maßgebenden Lebensstandard prägen. Dies ist eine dem Gesetzgeber zustehende sozialpolitische Entscheidung.
bb) Die Absenkung des Erhöhungsprozentsatzes von fünf auf vier v.H. berücksichtigte das Absinken des langfristigen Mittelwertes (Drs. 11/2766 S. 6). Der Kläger hat sich dazu nicht weiter geäußert. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Änderung bestehen nicht.
cc) Art. 1 Nr. 3 Buchst. c) cc) des 9. RGG-ÄndG dient der Verwaltungsvereinfachung. Dem Vorbringen des Klägers läßt sich nicht entnehmen, daß er durch diese Bestimmung überhaupt nachteilig betroffen wird. Sie enthält für die Arbeitnehmer sogar Verbesserungen. Verfassungsverstöße sind auch bei dieser Vorschrift nicht ersichtlich.
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Michels, Buschmann
Fundstellen