Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung bei Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen
Leitsatz (amtlich)
Eine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3c i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 Zuwendungs-TV liegt schon dann vor, wenn der Angestellte nur aufgrund einer individuellen körperlichen Veranlagung infolge von Einwirkungen an seinem Arbeitsplatz immer wieder erkrankt und daher seine Fähigkeit, seine Arbeit zu verrichten, wesentlich herabgesetzt wird. Kündigt der Angestellte aus diesem Grund, so braucht er eine empfangene Zuwendung nicht zurückzuzahlen.
Normenkette
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungs-TV) § 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 08.11.1995; Aktenzeichen 11 Sa 38/95) |
ArbG Krefeld (Urteil vom 08.11.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1703/94) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. November 1995 – 11 Sa 38/95 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung für das Jahr 1993.
Die Beklagte war seit dem 15. November 1991 bei dem Kläger als reprotechnische Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger zahlte an die Beklagte nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV) im November 1993 für das Jahr 1993 die tarifliche Zuwendung in Höhe von 1.795,60 DM.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 14. November 1993 das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit der Begründung, sie könne ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Der Kläger forderte mit Schreiben vom 27. Dezember 1993 die Zuwendung nach § 1 Zuwendungs-TV von der Beklagten zurück, da ein Anspruch auf die Zuwendung aufgrund der Eigenkündigung der Beklagten zum 29. Februar 1994 nicht bestanden habe.
Die Beklagte lehnte die Rückzahlung der Zuwendung ab, da sie ihr Arbeitsverhältnis wegen einer Körperbeschädigung bzw. Gesundheitsschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Zuwendungs-TV gekündigt habe.
Die hier einschlägigen Bestimmungen des Zuwendungs-TV lauten wie folgt:
Ҥ 1
Anspruchsvoraussetzungen:
1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1. am 01.12. im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und
…
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03. des folgenden Kalenderjahres oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
2) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.11. endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung
…
3. wenn er wegen
…
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
…
gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat.
…
4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 … wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
…
2. der Angestellte aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat,
…
5) Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 … die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.”
Der Kläger ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Zuwendungs-TV seien nicht gegeben; die Beklagte leide weder unter einer Körperbeschädigung, die sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig mache, noch habe sie in Ausübung ihrer Arbeit eine Gesundheitsbeschädigung erlitten, die ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetze. Nach einer am Arbeitsplatz der Beklagten durchgeführten Schadstoffmessung liege der Amoniakwert deutlich unter dem zulässigen Grenzwert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.795,60 DM nebst 8,76 % Zinsen ab Klagezustellung (5. Juli 1994) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, aufgrund ihrer Überempfindlichkeit im bronchialen Bereich und wegen der Verwendung von Chemikalien, insbesondere Amoniak, an ihrem Arbeitsplatz im Reprobereich leide sie ständig unter bronchialen Atembeschwerden; ihr Arzt habe ihr deswegen geraten, den Arbeitsplatz zu wechseln. Ausschlaggebend für die Kündigung sei nur diese gesundheitliche Situation gewesen. Sie habe daher ihr Arbeitsverhältnis i.S.v. § 1 Abs. 2 Ziff. 3 Zuwendungs-TV wegen einer Körperbeschädigung bzw. Gesundheitsschädigung gekündigt. Gemäß der Bescheinigung ihres Arztes vom 2. Dezember 1993 dürfe sie keine Arbeiten verrichten, bei denen Amoniak freigesetzt werde und auch nicht in Räumen tätig sein, in denen eine hohe Luftkonzentration von Amoniak vorliege. Die vom Kläger durchgeführte Schadstoffmessung sei unerheblich, da der Grenzwert nur für gesunde Personen gelte, sie persönlich aber keinerlei Schadstoffe vertrage und der zulässige Grenzwert für sie wegen einer bronchialen Erkrankung nicht gelten könne. Im übrigen sei sie zum Zeitpunkt ihrer Eigenkündigung am 14. November 1993 bereits entreichert gewesen, da sie die Zuwendung für ihren Lebensunterhalt und den Einkauf von Weihnachtsgeschenken ausgegeben habe.
Außerdem bestreitet die Beklagte den vom Kläger behaupteten Zinsschaden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, der Zinsforderung jedoch nur in Höhe von 4 %. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob bei der Beklagten zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus den Diensten des Klägers eine Gesundheitsschädigung vorlag, die in Ausübung oder infolge der Arbeit eingetreten ist und die ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabgesetzt hat, die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision (Beschluß vom 31. Juli 1996 – 10 AZN 184/96 – n.v.) verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist nach dem Zuwendungs-TV nicht verpflichtet, die an sie ausgezahlte tarifliche Zuwendung für das Jahr 1993 an den Kläger zurückzuzahlen, da sie ihr Arbeitsverhältnis wegen einer Gesundheitsschädigung gekündigt hat, die ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt (§ 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Zuwendungs-TV). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht daher auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für den Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Zuwendungs-TV, weil bei ihr eine in Ausübung ihrer Arbeit erlittene Gesundheitsschädigung vorliege, die ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetze. Als solche “Gesundheitsschädigung” im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3c Zuwendungs-TV sei jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes zu verstehen. Dagegen sei nicht erforderlich, daß bereits die bronchiale Überempfindlichkeit der Beklagten durch die Ausübung ihrer Arbeit beim Kläger entstanden sei. Da der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen sei, die anlagebedingte Atemwegserkrankung der Beklagten sei am Arbeitsplatz vorübergehend verschlimmert worden, ergebe sich daraus die Schlußfolgerung, daß diese in Ausübung der Arbeit eingetretene vorübergehende Verschlimmerung die Arbeitsfähigkeit der Beklagten für den Arbeitsplatz im Reprobereich auch für längere Zeit wesentlich herabsetze, sofern eine Amoniakexposition unvermeidbar ist. Es sei aber nicht vorgetragen, daß der Arbeitsplatz der Beklagten so hätte eingerichtet werden können, daß ein Kontakt mit Amoniak ausgeschlossen gewesen wäre.
Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der im November 1993 an die Beklagte ausgezahlten tariflichen Zuwendung. Die aus § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Zuwendungs-TV folgenden Voraussetzungen für die Rückzahlung der tariflichen Zuwendung sind nicht gegeben.
1. Nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV hat der Angestellte die tarifliche Zuwendung zurückzuzahlen, wenn er bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Zuwendungs-TV scheidet die Rückzahlungsverpflichtung jedoch aus, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis wegen einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, gekündigt hat.
2. Die Voraussetzungen für den Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Zuwendungs-TV sind im Falle der Beklagten gegeben.
Bei der Beklagten liegt eine in Ausübung und infolge ihrer Arbeit erlittene Gesundheitsschädigung vor, die ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich das aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P… vom 21. September 1995.
Die Gesundheitsschädigung im Sinne des Zuwendungs-TV muß dabei in Ausübung oder infolge der Arbeit eingetreten sein; unter Gesundheitsschädigung ist jeder durch die Arbeit hervorgerufene oder gesteigerte, von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand zu verstehen. Erfaßt werden alle Beeinträchtigungen der Gesundheit, die nicht in einer Körperbeschädigung bestehen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juni 1991, § 19 – Beschäftigungszeit Erl. 10; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand April 1993, Teil III, § 1 TV-Zuwendung 3.1, Rz 59).
Wie im Sachverständigengutachten ausgeführt und vom Landesarbeitsgericht zutreffend zugrunde gelegt, liegt die “Gesundheitsschädigung” bei der Beklagten nicht bereits darin, daß die Neigung zum Bronchialasthma bzw. die bronchiale Überempfindlichkeit durch die Ausübung ihrer Arbeit beim Kläger insbesondere durch die Amoniakexposition am Arbeitsplatz entstanden ist. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, unter der Annahme, daß die Grenzwerte für Amoniak dauerhaft sicher eingehalten waren, sei bei der Beklagten nicht davon auszugehen, daß die Atemwegserkrankung durch Amoniak ausgelöst wurde.
Der Sachverständige hat ferner festgestellt, daß die am Arbeitsplatz der Beklagten aufgetretenen Gesundheitsstörungen unter Berücksichtigung der gemessenen Amoniakkonzentrationen nicht zu einer richtungweisenden Verschlimmerung des primär anlagebedingten Leidens der Beklagten geführt haben, sondern zu einer vorübergehenden Verschlimmerung. Daher ist der vom Sachverständigen und vom Landesarbeitsgericht gezogene Schluß gerechtfertigt, daß damit die Arbeitsfähigkeit der Beklagten für ihren konkret eingenommenen Arbeitsplatz im Reprobereich für längere Zeit wesentlich herabgesetzt wird. Die Amoniakexposition ist nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien unvermeidbar.
Ob – wie der Kläger vorträgt – der Amoniakwert am Arbeitsplatz der Beklagten unter dem zulässigen Grenzwert liegt, ist unerheblich. Nach den tarifvertraglichen Voraussetzungen für den Ausschluß der Rückzahlungspflicht ist allein maßgeblich, ob die Angestellte eine Gesundheitsschädigung in Ausübung oder infolge ihrer Arbeit erleidet, die ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt. Abzustellen ist daher auf die individuelle Situation der Angestellten.
Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung in § 1 des Zuwendungs-TV hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung der Zulage und der Voraussetzungen für deren Rückzahlung. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist bei der Auslegung des Tarifvertrages der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Vorschriften ihren Niederschlag gefunden haben (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 224/93 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen).
Aus diesen Grundsätzen folgt im vorliegenden Fall, daß es dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung von der Rückzahlungsverpflichtung für die bereits ausgezahlte tarifliche Zuwendung i.S.v. § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Zuwendungs-TV entspricht, die vorübergehende Verschlimmerung des anlagebedingten Leidens der Beklagten als Gesundheitsschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Zuwendungs-TV anzusehen; durch diese – wenn auch nur vorübergehende so doch immer wieder auftretende – Verschlimmerung des anlagebedingten Leidens wird die Arbeitsfähigkeit der Beklagten an dem konkreten Arbeitsplatz für längere Zeit wesentlich herabgesetzt. In der tariflichen Regelung über die Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der tariflichen Zuwendung kommt zum Ausdruck, daß die Rückzahlungspflicht dann nicht eingreifen soll, wenn es dem Angestellten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und zumutbar ist, auf seinem Arbeitsplatz zu verbleiben. Der Beklagten ist es aber nicht möglich und zumutbar, ihren Arbeitsplatz beizubehalten, wenn bei unveränderter Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit aufgrund ihres anlagebedingten Leidens immer wieder Atembeschwerden auftreten, die ihre Arbeitsfähigkeit ausschließen oder wesentlich herabsetzen.
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen gegeben. Nach dem Sachverständigengutachten wird die anlagebedingte Atemwegserkrankung der Beklagten an ihrem Arbeitsplatz vorübergehend verschlimmert und die Arbeitsfähigkeit der Beklagten dadurch für längere Zeit wesentlich herabgesetzt. Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt kann die Amoniakexposition am Arbeitsplatz der Beklagten auch nicht vermieden werden.
Wie das Landesarbeitsgericht im übrigen zutreffend festgestellt hat, liegt bei der Beklagten keine Körperbeschädigung i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3b Zuwendungs-TV vor.
3. Besteht daher kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung für das Jahr 1993, ist seine Revision gegen das klageabweisende Berufungsurteil zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Dr. Jobs, Hauck, Schlaefke, Lindemann
Fundstellen
Haufe-Index 884883 |
NZA 1997, 1293 |
SAE 1998, 188 |
ZMV 1998, 92 |