Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vereinbarung des Ausgleichs einer untertariflichen Auslösung durch einen übertariflichen Stundenlohn ist dann unzulässig, wenn nicht eindeutig und von vornherein festgestellt werden kann, daß die Zahlung des übertariflichen Lohnes zum Ausgleich der untertariflichen Auslösung für den Arbeitnehmer günstiger ist.
2. Danach ist eine Vereinbarung unzulässig, wenn die getroffene Regelung nur in dem Fall günstiger ist, in dem der Arbeitnehmer einen entsprechend hohen Nettolohn nach seinen persönlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ausgezahlt erhält und eine genügende Zahl von Überstunden anfällt, ohne daß eine bestimmte Mindeststundenzahl an überstunden garantiert ist.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 10.03.1971; Aktenzeichen 6 Sa 650/70) |
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 23.10.1970; Aktenzeichen 1 Ca 769/70) |
Fundstellen
BAGE 24, 228 (LT1-2) |
BAGE, 228 |
BB 1972, 979 |
DB 1972, 1242 |
SAE 1973, 2 (LT1-2) |
AP § 4 TVG Günstigkeitsprinzip (LT1-2), Nr 13 |
AR-Blattei, ES 1550.6 Nr 18 |
AR-Blattei, Tarifvertrag VI Entsch 18 |
EzA § 4 TVG, Nr 36 |
SV-Beamte 1972, Nr 10, 4 |
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