Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgungsansprüche nach Betriebsübergang
Orientierungssatz
1. Wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen wird, muß der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil angehören, damit sein Arbeitsverhältnis nach § 613 a BGB übergeht.
2. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Teilbetriebsübergangs, bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn das Arbeitsverhältnis von einem weiteren Teilbetriebsübergang erfaßt werden soll.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1; ZPO §§ 256, 253
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2001 – 5 Sa 90/00 – aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2000 – 14 Ca 562/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger betriebliche Altersversorgung nach der Pensionsordnung der deutschen Philipsunternehmen zu leisten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Feststellung, daß die Beklagte Schuldnerin seiner der Höhe und dem Umfang nach unstreitigen Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung ist.
Der Kläger war in der Zeit vom 1. November 1958 bis zum 31. Dezember 1993 in verschiedenen Unternehmen tätig, die zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehören.
Ursprünglich war er in dem Unternehmensbereich Elektronik für Wissenschaft und Industrie der Beklagten „EWI”) selbst und zwar im Betrieb H als Entwicklungsingenieur in der Abteilung Entwicklung im Sachgebiet Machine Monitoring Systems „MMS” = Maschinenüberwachungssysteme) tätig.
Die Beklagte beschloß, den Unternehmensbereich Elektronik für Wissenschaft und Industrie „EWI”) umzustrukturieren. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1992 wurde dieser Unternehmensbereich deshalb zunächst komplett auf die Philips Industrial Electronics Deutschland GmbH (im folgenden PIE) ausgegliedert. Hiervon wurde der Kläger mit einem Schreiben vom 17. Dezember 1992 unterrichtet. Zu dem Unternehmensbereich gehörende Teileinheiten sowie Vertrieb und Service Werkzeugmaschinen wurden in der Folgezeit, wie von Anfang an geplant, von der PIE auf weitere Unternehmen übertragen. Auch der Bereich Machine Monitoring Systems, dem der Kläger angehörte, ging zum 1. Mai 1993 auf eine Fa. E, ein Tochterunternehmen der PIE, über.
Der Kläger und ein weiterer Arbeitnehmer, Herr F, widersprachen dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Fa. E. Sie vereinbarten mit der PIE deshalb die Aufhebung ihrer Arbeitsverhältnisse, der Kläger zum 31. Dezember 1993, Herr F zum 30. September 1993.
Nach Rückübertragung des Bereichs „CSS” an die Beklagte und Ausgliederung eines weiteren Arbeitsbereiches Test- und Meßtechnik „T & M”), denen der Kläger nicht angehörte, wurde zum 1. Oktober 1993 ein weiterer Bereich Wägetechnik auf die Fa. Philips Wägetechnik übertragen. Bei der PIE verblieben nur nicht in H ansässige Vertriebsbereiche, in denen der Kläger nicht tätig war.
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zuge dieses Übergangs auf die Philips Wägetechnik mit übergegangen ist.
Dabei ist streitig, ob der Kläger, wie seine Kollegen, mit der Abrechnung für September 1993 ein Informationsschreiben der PIE vom 1. Oktober 1993 über den Übergang der „Aktivität Electronic Weighing – EW” auf die Philips Wägetechnik erhielt.
Der Kläger war, ebenso wie Herr F, bis zum Ende seiner Tätigkeit mit Abwicklungsaufgaben aus dem Bereich Machine Monitoring Systems zur Durchführung des Übergangs auf die Fa. E betraut. Er sortierte das diesem Bereich zuzuordnende Material (Büroausstattung, Büromaterial, Inventar einschließlich Aktenordner, Meßgeräte) und stellte es zur Abholung durch die Fa. E bereit. Im Betrieb in H erschienen Beschäftigte der Fa. E und ließen sich in die Materialien, Geschäftsvorgänge und Technik einweisen. Aus dem Bereich Wägetechnik erhielt der Kläger keine Weisungen und keine Post, auf den Verteilern war er nicht aufgeführt.
Seit dem 1. Januar 1995 erhält der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Berechnung ihm am 26. April 1995 von der Beklagten unter Benennung seines Betriebes PIE mitgeteilt wurde. Die Zahlungen erfolgten bis Dezember 1998 von der Beklagten. Für alle Gesellschaften des deutschen Philips Konzerns wird die Altersversorgung zentral von der Beklagten abgewickelt.
Nach Veräußerung der Gesellschaftsanteile schied die Philips Wägetechnik GmbH aus dem Konzern aus und wurde zum 31. Dezember 1997 in G (im folgenden „G”) umbenannt. Auch für diese wurde die Pensionärsbetreuung auf Grund einer Dienstleistungsvereinbarung zunächst bis zum 31. Dezember 1998 weiter von der Beklagten wahrgenommen.
Ab Januar 1999 erhielt der Kläger die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung dann von der Fa. G. Die Beklagte teilte ihm auf seine Nachfrage mit Schreiben vom 12. Februar 1999 mit, daß sie der Auffassung sei, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zum 1. Oktober 1993 auf die Fa. Philips Wägetechnik übergegangen. Auch die G GmbH wandte sich mit Schreiben vom 17. Februar 1999 an den Kläger und teilte mit, daß sie Schuldnerin des Versorgungsanspruches sei.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vertrat mit Schreiben vom 23. September 1999 die Auffassung, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die Fa. Philips Wägetechnik übergegangen sei und kündigte gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers einen Widerspruch an.
Mit Schreiben vom 2. November 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie der Ansicht sei, sein Arbeitsverhältnis sei zum 1. Oktober 1993 auf die Philips Wägetechnik GmbH übergegangen. Als Anlage zu diesem Schreiben überreichte sie eine Mitteilung über den Betriebsübergang vom 1. Oktober 1993, von der sie behauptet hat, daß sie der Abrechnung für den Monat September 1993 beigefügt gewesen sei. In der Klageschrift vom 21. Dezember 1999, die der Beklagten am 29. Dezember 1999 zugestellt worden ist, widersprach der Kläger ausdrücklich einem möglichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Philips Wägetechnik GmbH.
Er hat vorgetragen, sein Arbeitsverhältnis sei vom Übergang auf die Philips Wägetechnik GmbH nicht erfaßt gewesen, weil er ausschließlich für den Arbeitsbereich Machine Monitoring Systems zuständig sei. Der Bereich Machine Monitoring Systems sei eigenständig und mit dem Bereich Wägetechnik weder personell noch organisatorisch verflochten gewesen. Spätestens zum 30. September 1993 hätte der Kläger eigentlich freigestellt werden können, weil für ihn nicht mehr genug Arbeit vorhanden gewesen sei. Die Philips Wägetechnik GmbH habe keinerlei materielle oder immaterielle Betriebsmittel der Entwicklungsgruppe Machine Monitoring Systems übernommen. Sie sei auf Grund ihres vollkommen anderen arbeitstechnischen Zwecks nicht an den Ressourcen für die Entwicklung von Maschinenüberwachungssystemen interessiert gewesen. Auch nach dem Übergang des Bereichs Wägetechnik habe es noch weitere verbleibende Betriebsteile, dabei auch den Bereich Machine Monitoring Systems, gegeben. Die PIE sei nicht „betriebslos” gewesen. Für den Fortbestand des Bereichs Machine Monitoring Systems habe es keines Organisationsakts der PIE bedurft. Der Kläger habe zwar von einem Betriebsübergang an die Philips Wägetechnik GmbH gehört, jedoch keinerlei Anlaß zu der Annahme gehabt, daß er selbst davon betroffen sei. Er hat seinen mit der Klage erhobenen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses für rechtzeitig gehalten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei deshalb bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten verblieben, so daß diese Schuldnerin der Versorgungsansprüche sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn betriebliche Altersversorgung nach der Pensionsordnung der deutschen Philipsunternehmen zu leisten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat gemeint, da der Arbeitsbereich des Klägers zum Bereich Entwicklung gehört habe, der insgesamt auf die Philips Wägetechnik GmbH übertragen worden sei, sei das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenfalls auf dieses Unternehmen übergegangen. Der gesamte Betrieb in H sei von der Philips Wägetechnik GmbH übernommen worden. Der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit der Klageschrift auch nicht rechtzeitig widersprochen.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Beklagte ist Schuldnerin der Versorgungsansprüche des Klägers.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig, aber für unbegründet gehalten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zum 1. Oktober 1993 auf die Philips Wägetechnik übergegangen. Nach dem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. E habe es bei der PIE nur noch einen verbleibenden Betrieb Wägetechnik gegeben und keinen selbständigen Betriebsteil Machine Monitoring Systems mehr. Der gesamte in H verbleibende Betrieb, dem der Kläger dann angehört habe, sei sodann auf die Philips Wägetechnik übergegangen. Diesem Betriebsübergang habe der Kläger erstmals mit der Klage widersprochen. Da der Kläger über den Betriebsübergang spätestens mit Schreiben der Beklagten vom 2. November 1999 am 5. November 1999 informiert worden sei, habe er die nach der Rechtsprechung erforderliche Dreiwochenfrist für die Erhebung des Widerspruchs nicht gewahrt.
II. Die Revision ist begründet; das Arbeitsverhältnis des Klägers ist bei der PIE, die inzwischen mit der Beklagten verschmolzen ist, verblieben. Schuldnerin der betrieblichen Altersversorgung ist daher die Beklagte. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klage als Feststellungsklage zulässig ist.
Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses (vgl. BGH 3. Mai 1977 – VI ZR 36/74 – BGHZ 68, 331, 332). Eine Feststellungsklage muß sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. Juni 1985 – 5 AZR 57/84 – AP BAT § 4 Nr. 11 = EzA BGB § 315 Nr. 32; 21. Mai 1992 – 6 AZR 19/91 – nv.; 25. Oktober 2001 – 6 AZR 718/00 – BAGE 99, 250 = AP BMT-G II § 6 Nr. 1). Unter den Begriff des Rechtsverhältnisses fallen auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen einer solchen Rechtsbeziehung. Hierzu gehört auch die Frage der Passivlegitimation. Der Kläger begehrt nämlich die Klärung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zur Beklagten und nicht die Feststellung einer Rechtsfolge. Daß der Kläger den Betriebsübergang und den daraus von der Beklagten hergeleiteten Übergang des Arbeitsverhältnisses in Abrede stellt, dient lediglich der Antragsbegründung (vgl. BAG 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – BAGE 87, 303 = AP BGB § 613 a Nr. 172, zu B I 1 der Gründe).
Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Ein solches Interesse an der alsbaldigen Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ist dann anzunehmen, wenn das angestrebte Feststellungsurteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen. So liegt es hier. Die Beklagte hat vor dem Streitfall die Ansprüche des Klägers ohne weiteres erfüllt, genauso wie es nunmehr die G GmbH tut. Die Beteiligten streiten nur über den Kern des Rechtsstreits, nämlich die Passivlegitimation der Beklagten. Damit ist der vorliegende Feststellungsantrag geeignet, den Konflikt der Parteien zu bereinigen.
b) Der Antrag genügt dem auch für eine Feststellungsklage zu fordernden Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn der Kläger hat klargestellt, daß sich die Altersversorgung nach der Pensionsordnung der deutschen Philipsunternehmen richten soll, über deren Umfang die Parteien nicht streiten.
2. Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der PIE Schuldnerin der Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung.
a) Der Kläger war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ursprünglich bei der Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging unstreitig am 1. Dezember 1992 auf die PIE über, die inzwischen, nämlich zum 23. Februar 1999, wiederum mit der Beklagten verschmolzen wurde.
Die Beklagte ist auf Grund dieser Verschmelzung nach § 20 UmwG als Rechtsnachfolgerin der PIE verpflichtet, die Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung zu erfüllen, da das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht vor der Verschmelzung auf ein drittes Unternehmen übergegangen war.
b) Unstreitig ging das Arbeitsverhältnis des Klägers von der PIE nicht am 1. Mai 1993 auf die Fa. E über, da der Kläger diesem Übergang wirksam widersprochen hat. Anläßlich dieses Widerspruchs schlossen die Parteien dann auch den Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1993.
c) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist am 1. Oktober 1993 auch nicht von der PIE auf die Philips Wägetechnik GmbH, die mittlerweile als G GmbH firmiert, übergegangen; der Kläger gehörte dem auf diese übergangenen Betriebsteil nicht an.
aa) Ein Betriebsübergang iSd. § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb” bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. des Senats im Anschluß an EuGH 11. März 1997 – Rs C-13/95 – EuGHE I 1997, 1259 (Ayse Süzen); vgl. nur BAG 25. Mai 2000 – 8 AZR 416/99 – BAGE 95, 1 = AP BGB § 613 a Nr. 209, zu II 1 a der Gründe; 26. August 1999 – 8 AZR 827/98 – BAGE 92, 251 = AP BGB § 613 a Nr. 197, zu I 3 a, c der Gründe mwN).
Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, daß die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – AP BGB § 613 a Nr. 196 = EzA BGB § 613 a Nr. 185, zu B I der Gründe). Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muß sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt. Das Merkmal des Teilzwecks dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (BAG26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – aaO, zu B II 1 der Gründe; 14. Dezember 2000 – 8 AZR 220/00 – nv.; Soergel/Raab BGB 12. Aufl. § 613 a Rn. 20; Staudinger/Richardi/Annuß BGB 13. Bearbeitung § 613 a Rn. 51). Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muß es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, daß die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (Senat 24. April 1997 – 8 AZR 848/94 – NZA 1998, 253, zu II 2 b aa der Gründe; 11. September 1997 – 8 AZR 555/95 – BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16, zu B 3 b der Gründe; 13. November 1997 – 8 AZR 52/96 – EzA BGB § 613 a Nr. 166, zu B I 2 a der Gründe; 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – BAGE 87, 303, 305 ff. = AP BGB § 613 a Nr. 172, zu B I 2 a der Gründe; 26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – aaO, zu B I der Gründe; 25. Mai 2000 – 8 AZR 335/99 – nv.).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß es nach Übergang des selbständigen Betriebsteils Machine Monitoring Systems auf die Fa. E zum 1. Mai 1993 keinen diesbezüglichen selbständigen Betriebsteil mehr gegeben habe, da nur noch der Kläger und sein Kollege, der ebenfalls dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. E widersprochen hatte, bei der Philips Industrial Electronics Deutschland GmbH verblieben wären. Der Kläger sei deshalb dem „Betrieb” Wägetechnik zuzuordnen gewesen, der am 1. Oktober 1993 dann auf die Philips Wägetechnik übergegangen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
(1) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß dann, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil oder eigenständiger Bereich übernommen wird, es entscheidend darauf ankommt, daß der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis gem. § 613 a BGB auf den Erwerber übergeht (BAG 21. Januar 1999 – 8 AZR 287/98 – nv.; 13. November 1997 – 8 AZR 375/96 – BAGE 87, 120 = AP BGB § 613 a Nr. 170).
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.
Unstreitig hat die Philips Wägetechnik von der PIE den Bereich der Wägetechnik übernommen; diesem war aber das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nach seinem Widerspruch gegen den Übergang dieses Arbeitsverhältnisses auf die Fa. E nicht zugeordnet. Von dem Betriebsübergang auf die Fa. Philips Wägetechnik wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers somit nicht erfaßt.
Wie der Übergang des Bereichs „MMS” auf die Fa. E zum 1. Mai 1993 zeigt, gingen die Beteiligten davon aus, daß die PIE mehrere eigenständige Betriebsteile hatte, ua. den vom Betriebsübergang auf die Fa. E betroffenen Betriebsteil „MMS”, sowie andere übergegangene Betriebsteile und den zurückbleibenden Bereich, der sich mit Wägetechnik befaßt. Hiervon geht auch der Interessenausgleich aus. Demgemäß sollte der Bereich Electronic Weighing als solcher auf eine selbständige Tochtergesellschaft, die Philips Wägetechnik, übertragen werden. Aus dem Informationsschreiben der Beklagten vom 1. Oktober 1993 ergibt sich ebenfalls die Übertragung des Bereichs Wägetechnik als Betriebsteil, da dort von der Übertragung der „Aktivität Electronic Weighing – EW” die Rede ist. Das frühere Informationsschreiben der Beklagten vom 17. Dezember 1992 beinhaltet demgegenüber einen Übergang des gesamten Bereichs „Elektronik für Wissenschaft und Industrie”, so daß daraus eindeutig zu ersehen ist, daß die Beklagte bzw. die PIE zwischen Betriebsteilen und dem gesamten Betrieb als übergeordneter Organisationsstruktur unterschieden hat.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten letztlich, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst nicht dem Bereich Electronic Weighing, sondern dem Bereich „MMS” zuzuordnen war. Die Beteiligten gehen, ohne Zweifel zu äußern, davon aus, daß der Kläger vom Übergang des Betriebsteils „MMS” auf die Fa. E erfaßt worden wäre, wenn er nicht widersprochen hätte.
(2) Auch nach seinem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Fa. E im Wege des Betriebsübergangs vom 1. Mai 1993 gehörte das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zum Bereich Wägetechnik.
Unabhängig davon, ob noch ein eigenständiger (Rest-)Betriebsteil „MMS” bei der PIE verblieben ist, ist der Kläger nicht dem von der Philips Wägetechnik übernommenen Bereich Electronic Weighing zuzuordnen.
Die Zuordnung des Klägers zum Teilbetrieb Wägetechnik ist sachlich nicht begründbar. Eine solche Zuordnung hätte einer ausdrücklichen oder doch konkludenten Zuordnungsentscheidung bedurft, die ggf. durch Zuweisung von Tätigkeiten aus dem Bereich Wägetechnik hätte erfolgen können. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, fallen die Arbeitsverhältnisse der einem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer nicht „automatisch” in den vom Arbeitgeber evtl. weitergeführten und einem späteren Betriebsübergang zugänglichen Bereich.
Ggf. kann es auch zu einer Teilbetriebsstillegung kommen, die die dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer und deren Arbeitsverhältnisse erfaßt. So liegt es hier: Der Bereich „MMS” und die dort anfallende Tätigkeit sollte, soweit sie nicht ohnehin – ggf. auf Grund von Widersprüchen betroffener Arbeitnehmer – infolge des Betriebsübergangs auf die Fa. E übergegangen ist, eingestellt werden. Jedenfalls kommt dies in dem Schreiben der Philips Wägetechnik an das Arbeitsamt vom 22. Dezember 1993 zum Ausdruck, wenn es dort heißt, der Kläger wäre „aus betriebsbedingten Gründen wegen betrieblicher Neuorganisation gekündigt” worden, wenn er keinen Aufhebungsvertrag geschlossen hätte.
Bestätigt wird das dadurch, daß der Kläger – wie Herr F – allein mit Abwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Übergang des Betriebsteils „MMS” auf die Fa. E beschäftigt worden ist und weder für einen anderen Betriebsteil Tätigkeiten verrichtet noch aus dem Bereich Wägetechnik Weisungen oder Post erhalten hat und auch nicht in den dortigen Verteiler aufgenommen worden war. Auch im Zeugnis des Klägers wurde angegeben, daß er bis Ende 1993 Leiter der Gruppe „MMS” war.
Genausowenig wie der Kläger mangels Zuordnung zu diesem Betriebsteil von dem nach dem 1. Mai 1993 erfolgten Übergang des Betriebsteils „CSS” von der PIE zurück zur Beklagten und von dem Teilbetriebsübergang des Bereichs Test- und Meßtechnik „T & M”) erfaßt wurde, wurde er vom Betriebsübergang auf die Philips Wägetechnik erfaßt.
(3) Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Philips Wägetechnik GmbH kann somit nicht angenommen werden. Diese hat lediglich – wie auch im Interessenausgleich angegeben – den Bereich EW (Electronic Weighing) und nicht den gesamten verbleibenden Bereich Elektronik für Wissenschaft und Industrie „EWI”) übernommen. Dementsprechend hat auch das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß lediglich der Bereich Electronic Weighing auf die Philips Wägetechnik übergegangen ist. Dies ergibt sich auch aus der Firmierung „Wägetechnik”.
cc) Mangels Zuordnung zur Wägetechnik verblieb der Kläger demgemäß bei dem Restbetrieb MMS der PIE. Dabei ist es unerheblich, daß der arbeitstechnische Zweck des zunächst noch bei der PIE fortbestehenden Restbetriebs Machine Monitoring Systems in einer reinen Hilfsfunktion bestand und die Abwicklungsarbeiten zeitlich begrenzt waren. Ebensowenig ist es erheblich, daß der verbliebene Restbetrieb auf Dauer nicht lebensfähig war, denn die PIE hatte beschlossen, diesen verbleibenden Betriebsteil stillzulegen. Dies folgt aus der Tatsache, daß sie mit den beiden verbliebenen Arbeitnehmern des Bereichs MMS Aufhebungsverträge geschlossen hat.
d) Darauf, ob der mit der Klage vom 21. Dezember 1999, der Beklagten zugestellt am 29. Dezember 1999, erklärte Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Philips Wägetechnik noch rechtzeitig war, kommt es somit nicht an.
III. Die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Laux, Morsch, R. Iskra
Fundstellen
BB 2003, 1286 |
DB 2003, 1740 |
NZA 2003, 1111 |
AP, 0 |
EzA-SD 2003, 11 |
EzA |
ArbRB 2003, 164 |
BAGReport 2003, 170 |
NJOZ 2003, 2631 |