Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 –).
2. Die Klage ist aber unbegründet, denn der Kläger ist nicht ab 1. Juni 2001 in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung und kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 5. Juli 1999 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
“Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleich lautend seit 1991)
…
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
…
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”
a) Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Er vermittelt an einer Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Die integrierte Gesamtschule ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1e des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 eine allgemeinbildende Schule. Für die Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar.
b) Damit kommt eine Eingruppierung des Klägers gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in derjenigen Vergütungsgruppe, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er in einem Beamtenverhältnis stünde, in Betracht. Dieser Eingruppierungsregelung entspricht auch die Vereinbarung der Parteien in § 3 des Arbeitsvertrages.
aa) Grundsätzlich regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in Ausführung von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt. Der Kläger verfügt über ein erstes und zweites Staatsexamen als Lehrer. Seine Eingruppierung richtet sich deshalb nach den Regelungen des BBesG und der Bundesbesoldungsordnung A. Der Kläger wäre als Beamter nicht nach der Besoldungsstufe A 13 eingestuft, so dass er keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O hat.
Nach der Anlage I zum BBesG Bundesbesoldungsordnung A sind folgende Merkmale maßgebend:
“Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
– …
– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht –
1) Als Eingangsamt.
– …
Lehrer
Besoldungsgruppe A 13
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –
10) Als Eingangsamt.”
Diese Besoldungsregelung der Besoldungsgruppe A 13 der BBesO A wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) um die Fußnote 16 zur Besoldungsgruppe A 13 ergänzt:
“16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit einer Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Real- schulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.”
(zum Entstehen der Fußnote 16 vgl. auch BAG 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21, zu II 5 der Gründe).
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungs- gruppe A 13 nicht vor.
Der Kläger verfügt zwar über eine fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern und seine Lehrbefähigung erstreckt sich auf Haupt- und Realschulen. Der Kläger wird jedoch – anders als der Kläger in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. August 2000 (– 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21), welches der Kläger zu seinen Gunsten heranziehen möchte – nicht als Realschullehrer verwendet, sondern an einer integrierten Gesamtschule. § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet bei den allgemeinbildenden Schulen wie folgt:
- “
- die Grundschule,
- die Regionale Schule, die Hauptschule und die Real- schule, die verbundene Haupt- und Realschule,
- das Gymnasium,
- die kooperative Gesamtschule,
- die integrierte Gesamtschule,
die Förderschule,
”
Bereits hieraus folgt, dass integrierte Gesamtschule und Realschule nicht i- dentisch sind. Eine Besoldung von Lehrkräften an integrierten Gesamtschulen in Mecklenburg-Vorpommern sieht die BBesO A nicht vor.
bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt eine analoge Anwendung der Regelungen der Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13 für Haupt- und Realschullehrer auf Lehrer an integrierten Gesamtschulen nicht in Be- tracht. Eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften widerspricht dem Wesen des Besoldungsrechts. Dieses legt grundsätzlich die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe in einer materiell aufs Äußerste differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften stark kasuistischen Inhalts fest. Diese Regelungen sind nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (ständige Rechtsprechung des BVerwG 2. September 1994 – 2 B 51/94 –; 22. März 1990 – BVerwG 2 C 11.89 – Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10 mwN). Dieser Auffassung hat sich das Bundesarbeitsgericht für die beamtenähnlich ausgestaltete Lehrereingruppierung angeschlossen und stets auf das Prinzip der Formstrenge verwiesen (22. März 2001 – 8 AZR 476/00 – EzBAT §§ 22, 23 M Nr. 80; 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – BAGE 96, 217 = AP BAT-O § 11 Nr. 25).
Zudem wäre eine Analogie in Form der Gesetzes- oder Rechtsanalogie nur möglich, wenn eine planwidrige Regelungslücke und ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das ist nicht der Fall. Die BBesO A enthält für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht, eine (Auffang)Regelung, sie sieht nämlich die Besoldungsgruppe A 12 vor. Der Kläger ist entsprechend dieser Regelung in der VergGr. III BAT-O eingruppiert. Überdies hat der Bundesbesoldungsgesetzgeber vereinzelt die Besoldung von Lehrern an Gesamtschulen geregelt und damit das Problem erkannt, denn nach dem bereits erwähnten Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) lautet beispielsweise die Besoldungsgruppe A 12 wie folgt:
“Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung –1) 3)”
Als Beförderungsamt, für das 40 % der Planstellen auszuweisen sind, kommt insoweit in Nordrhein-Westfalen die Besoldungsgruppe A 13 in Betracht. Auch diese spezielle Regelung, mag sie auch erst nach Beginn des Klagezeitraums getroffen worden sein, spricht gegen eine planwidrige Regelungslücke.
Außerdem liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Die integrierte Gesamtschule umfasst nach § 18 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Jahrgangsstufen 5 bis 10, sofern eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Die integrierte Gesamtschule vermittelt die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen. Im Einzelnen sind das:
- der Hauptschulabschluss nach 9 Schuljahren,
- der qualifizierte Hauptschulabschluss,
- der Realschulabschluss oder der
- qualifizierte Realschulabschluss nach 10 Schuljahren.
Erfüllt ein Schüler die entsprechenden Voraussetzungen, so kann er die Oberstufe eines Gymnasiums oder, sofern eingerichtet, eine integrierte Gesamtschule besuchen. In der integrierten Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Bildungsgänge vereinigt. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 wird in einem einheitlichen Klassenverband unterrichtet, wobei in der Jahrgangsstufe 7 die Fachleistungsdifferenzierung in bestimmten Fächern beginnt. In Abhängigkeit davon, welchen Abschluss die Schüler anstreben, wird innerhalb eines Klassenverbandes in verschiedenen Gruppen mit verschiedenen Anforderungsprofilen unterrichtet. Demgegenüber erfolgt gemäß § 16 Abs. 9 Satz 3 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern der Unterricht in der verbundenen Haupt- und Realschule in der Regel in einem nach Haupt- und Realschulbildungsgang getrennten Unterricht in unterschiedlichen Klassen. Nur ausnahmsweise besteht die Möglichkeit eines bildungsübergreifenden Angebots. Bei der integrierten Gesamtschule handelt es sich somit um eine gegenüber der Realschule eigenständige und auch nicht vergleichbare Schulform (vgl. ähnlich zur Sekundarschule BAG 22. März 2001 – 8 AZR 427/00 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 84; 17. Mai 2001 – 8 AZR 429/00 – EzBAT §§ 22, 23 M Nr. 83; 22. März 2001 – 8 AZR 476/00 – EzBAT §§ 22, 23 M Nr. 80)