Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung und TV-Rationalisierungsschutz vom 29. Oktober 1971
Orientierungssatz
Nach § 4 Abs 3 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte des Bundes und der Länder vom 29.10.1971 darf eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur ausgesprochen werden, wenn für den Angestellten kein Arbeitsplatz nach Abs 1 zur Verfügung gestanden hat oder der Angestellte einen ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne des Abs 1 nicht angenommen hat.
Normenkette
TVG § 1; KSchG § 1 Abs. 2 Fassung 1969-08-25
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 13.11.1984; Aktenzeichen 10 Sa 89/84) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 04.05.1984; Aktenzeichen 8 Ca 802/83) |
Fundstellen
Haufe-Index 441412 |
RzK, I 8f Nr 3 (ST1) |
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