Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag. Drittmittelfinanzierung
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu 7 AZR 562/88
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 07.09.1988; Aktenzeichen 5 Sa 540/88) |
ArbG Hannover (Urteil vom 09.03.1988; Aktenzeichen 9 Ca 543/87) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. September 1988 – 5 Sa 540/88 – aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen mit Vertrag vom 18. Dezember 1984 begründete Arbeitsverhältnis infolge seiner Befristung am 31. Dezember 1987 geendet hat.
Die Klägerin war aufgrund elf befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. Dezember 1987 bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (im folgenden: Bundesanstalt) der Beklagten als Zeitangestellte mit halber Stundenzahl und einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt. In § 1 des letzten dieser Arbeitsverträge vom 18. Dezember 1984 war vereinbart, die Klägerin werde ab 1. Januar 1985 befristet bis zum 31. Dezember 1987 als Zeitangestellte weiterbeschäftigt. Gemäß § 2 dieses Vertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie den Sonderregelungen 2y zum BAT. In § 5 des Vertrages heißt es, die Beschäftigung erfolge im Rahmen des Vorhabens „Geotechnisches Verhalten verschiedener Salzgesteine – Teilprojekt II -”; die Mittelbereitstellung erfolge durch den Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT). In § 6 des Vertrages heißt es unter der Überschrift „Nebenabreden”:
„Es besteht Einvernehmen, daß der Befristung des Arbeitsverhältnisses der folgende Tatbestand zugrunde liegt:
Das Beschäftigungsverhältnis erfolgt im Rahmen eines begrenzten Forschungsvorhabens.”
Das Forschungsvorhaben „Geotechnisches Verhalten verschiedener Salzgesteine” war der Bundesanstalt vom BMFT übertragen worden, der der Bundesanstalt die erforderlichen Mittel aus dem Bundeshaushalt zuwies. Es sollte bis zum Jahresende 1987 abgeschlossen sein.
In der Hauptabteilung B 2 der Bundesanstalt, in der die Klägerin beschäftigt worden ist, wird seit etwa zehn Jahren die Möglichkeit der Einrichtung von untertägigen Endlagerstätten, insbesondere in Salzstöcken und Erzgruben, erforscht. In ihrem Bericht über die Prüfung von Stellenanforderungen für das Haushaltsjahr 1987 hat sich die Bundesanstalt gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, bei dem sie ressortiert, u.a. wie folgt geäußert:
„Von den insgesamt 93 für Arbeiten der Endlagerung eingesetzten Mitarbeitern werden 52 Mitarbeiter auf Dauerstellen der Titelgruppe 07 geführt. 41 Mitarbeiter werden über Forschungsprojekte des BMFT finanziert: für diese stehen 35 fremdfinanzierte (BMFT-finanzierte) sogenannte „Dreijahresstellen” zur Verfügung. Die übrigen Mitarbeiter werden bei Titel 42771 mit Verträgen bis zu 18 Monaten geführt.
Diese Stellensituation entspricht nicht den oben geschilderten Bedürfnissen. Wie dargelegt wurde, üben die 93 Mitarbeiter der Endlagerung keine befristeten Tätigkeiten im Sinne der arbeitsrechtlichen Definition aus, sondern Dauertätigkeiten. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen stehen also nicht mit den arbeitsvertraglichen Bedürfnissen in Einklang. Die mit den 41 nicht stellenmäßig abgedeckten Mitarbeitern abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge sind, da auch diese Mitarbeiter dauerhafte (d.h. länger als 5 Jahre) Endlagerungsarbeiten ausführen, arbeitsrechtlich nicht in Ordnung. Diese Situation hat auch der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 07.03.1985 angesprochen.
Zur sach- und fachgerechten Abwicklung der geowissenschaftlichen und geotechnischen Arbeiten bei Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern werden 93 Mitarbeiter dauerhaft für Endlagerarbeiten benötigt. Die BGR bedarf, spätestens zum Ablauf der derzeit noch bestehenden befristeten Verträge, ab 1987 weiterer 41 Dauerstellen. Einzelheiten der Realisierung müßten im Gespräch zwischen den Ressorts und der BGR geklärt werden.
Aufgrund der im Mai 1982 in Kraft getretenen Endlagervorausleistungsverordnung werden die Personalkosten für diese Arbeiten der BGR von den Verursachern (E-Versorgungsbetriebe) übernommen.”
Die Klägerin ist zuletzt auf einer der in diesem Bericht genannten, vom Bundesminister für Forschung und Technologie finanzierten sogenannten „Dreijahresstellen” beschäftigt worden. Sie war seit Beginn ihrer Tätigkeit mit dem Erstellen technischer Zeichnungen von Maschinenteilen in normgerechter Ausführung, dem Darstellen von Stromlaufplänen und Blockschaltdiagrammen und der Versuchsauswertung mit grafischer Darstellung von Ergebnissen und Datendokumentation sowie ab 1. Januar 1982 zusätzlich mit der Meßdatenaufbereitung am Bildschirm befaßt.
Nach Erhebung der vorliegenden Klage (4. Dezember 1987) ist die Klägerin noch einmal für drei Monate, und zwar vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1988 aufgrund Arbeitsvertrages vom 29. April 1988 befristet bei der Bundesanstalt beschäftigt gewesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, aufgrund ihrer für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 abgeschlossenen Arbeitsverträge in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen. Denn für die vereinbarten Befristungen fehle es an einem sachlichen Grund, da es sich bei den Forschungen der Bundesanstalt zum Themenkreis der Endlagerung um eine Daueraufgabe handele, die insbesondere auf wesentlich längere Zeit als fünf Jahre angelegt sei. Angesichts dieser Daueraufgabe sei für die Beklagte die Bewilligung von Drittmitteln niemals ein Problem gewesen. Eine allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln reiche als Befristungsgrund nicht aus.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die mit der Klägerin vereinbarten Befristungen für wirksam, da es sich bei den Vorhaben, in denen die Klägerin tätig wurde, um sachlich und zeitlich eingegrenzte Forschungsteilprojekte gehandelt habe. Auch wenn die Bundesanstalt die Auffassung vertrete, die Erkundung von Endlagerstätten sei eine Daueraufgabe, sei zwischen dieser Daueraufgabe und der Durchführung der zeitlich und thematisch eingegrenzten begleitenden Forschungsvorhaben zu unterscheiden. Für diese einzelnen Forschungsvorhaben werde jeweils ein detaillierter Finanzierungsplan mit Personalausgaben und sächlichen Ausgaben erstellt. Im übrigen bezögen sich lediglich die beiden letzten mit der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsverträge auf Aufgaben aus dem allgemeinen Themenbereich der Endlagerung. Auch bei diesen beiden Arbeitsverträgen habe es sich indessen um gesonderte einzelne Projekte gehandelt. Beim letzten Projekt „Geotechnisches Verhalten verschiedener Salzgesteine – Teilprojekt II -” sei Gegenstand der Untersuchungen das Stoffverhalten von Salz bei kurzzeitigen Wechselbelastungen gewesen. Hierbei habe es sich um ein abgegrenztes Projekt mit einem abgrenzbaren und abgegrenzten Inhalt gehandelt, das bis zum 31. Dezember 1987 habe abgeschlossen werden sollen und auch tatsächlich abgeschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei weder eine freie Stelle noch eine andere Möglichkeit zur Schaffung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses für die Klägerin vorhanden gewesen. Vielmehr hätten sich die Hoffnungen der Bundesanstalt, im unmittelbaren Anschluß an das beendete Projekt mit der Durchführung von zwei neuen, gegenüber den bisherigen Vorhaben thematisch anderen Projekten betraut zu werden, nicht erfüllt. Geplant gewesen sei die Durchführung der Projekte „Langzeitsicherheit der Barriere Salzstock” und „Wissenschaftliche Grundlagen der Erkundung und Berechenbarkeit der Endlagerbergwerke, Teilprojekt I”. Beide Forschungsvorhaben seien jedoch bis zum 22. Januar 1988 durch den Bundesminister für Forschung und Technologie nicht bewilligt gewesen. Die fachliche Prüfung dieser Vorhaben, die über ihre Förderungswürdigkeit entscheide, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ungewiß gewesen, ob derartige Projekte durchgeführt würden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß das durch den Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 1984 begründete Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Denn zur Entscheidung, ob die Befristung des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1984 zum 31. Dezember 1987 rechtswirksam ist, bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Begründetheit der Klage allein von der Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1984 abhängt.
1. Auf eine etwaige Unwirksamkeit der Befristung eines ihrer früheren Arbeitsverträge kann sich die Klägerin wegen des vorbehaltlosen Abschlusses des anschließenden Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1984 nicht mehr berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu prüfen. Denn durch den vorbehaltlosen Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages erhalten, so muß er mit dem Arbeitgeber einen Vorbehalt des Inhalts vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100, aaO; BAGE 57, 13, 16 = AP Nr. 8 zu § 119 BGB, zu I 1 der Gründe).
2. Ob die Befristung des Arbeitsvertrages vom 29. April 1988 zum 31. Juli 1988 rechtswirksam ist, ist, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Von seinem Wortlaut her gesehen könnte zwar der Klageantrag auch dann begründet sein, wenn die Befristung des Arbeitsvertrages vom 29. April 1988 unwirksam wäre. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag jedoch erkennbar dahin ausgelegt, daß die Klägerin jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nur aus der Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 1987 herleiten will; dies hat es durch den Zusatz im Entscheidungstenor „durch den Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 1984 begründete” hinreichend zum Ausdruck gebracht. Diese Auslegung erscheint schon deshalb als zutreffend, weil sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nie auf eine Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Juli 1988 berufen hat.
3. Der Abschluß des Arbeitsvertrages vom 29. April 1988 hindert nicht, die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1984 zu überprüfen. Zwar muß sich der neue Arbeitsvertrag, der nach der oben I 1 dargestellten Senatsrechtsprechung grundsätzlich die Überprüfung des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrages ausschließt, nicht unmittelbar an den vorangegangenen Arbeitsvertrag anschließen. Im Entscheidungsfall ist jedoch im Arbeitsvertrag vom 29. April 1988 ein Vorbehalt der oben I 1 dargestellten Art schlüssig vereinbart worden. Dies ergibt sich hinreichend deutlich daraus, daß bei Vertragsabschluß am 29. April 1988 der vorliegende Rechtsstreit bereits anhängig war und die Parteien dennoch keine Vereinbarungen darüber trafen, wie sich der neue Vertragsabschluß auf den anhängigen Rechtsstreit auswirken sollte. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
II. Das Landesarbeitsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1984 allein anhand der von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle zu beurteilen ist.
1. Die §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der seit 26. Juni 1985 geltenden Fassung sind hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich bei der Bundesanstalt nicht um eine Hochschule (§ 1 HRG) handelt. Aber auch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen (BGBl I 1985, 1065, 1067) gilt für den Entscheidungsfall noch nicht, weil es gemäß seines § 1 in Verbindung mit § 57 f. HRG erst auf Arbeitsverträge anzuwenden ist, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen wurden. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob die Klägerin dem wissenschaftlichen Personal im Sinne dieses Gesetzes zuzurechnen ist.
2. Im Rahmen der mithin vorzunehmenden allgemeinen arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle ist das Landesarbeitsgericht zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen. Danach ist im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB zulässig. Ein schutzwertes Interesse für eine solche Vertragsgestaltung entfällt nur dann, wenn die Befristung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Befristung ist unzulässig, wenn sie als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit objektiv funktionswidrig verwendet wird. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses entzogen wird und dafür kein sachlicher Grund vorliegt (vgl. grundlegend BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; zuletzt etwa BAGE 56, 241, 247 f. = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 2 der Gründe, m.w.N.).
3. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen eines derartigen sachlichen Grundes verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin sei jedenfalls während der Laufzeit der Arbeitsverträge vom 24. November 1981 und vom 18. Dezember 1984 stets mit Arbeiten befaßt gewesen, die mit der Erforschung der Möglichkeiten zur Einrichtung untertägiger Endlagerstätten für radioaktive Stoffe zusammenhingen. Hierbei handele es sich um eine Daueraufgabe, so daß auch die Klägerin keine befristeten Tätigkeiten, sondern Dauertätigkeiten ausgeübt habe. Die Frage, wo radioaktive Spalt- und Abfallprodukte sicher endgültig gelagert werden könnten, sei noch unbeantwortet und gehöre zu den schwierigsten Fragen der Gegenwart. Die Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß die diesbezügliche Forschung durch Wissenschaftler der Bundesanstalt nach Auslaufen eines Forschungsprojekts nicht mehr betrieben werde. Daher könne der Umstand, daß die einzelnen Forschungsschritte durch zeitlich und thematisch abgegrenzte Forschungsvorhaben getan würden, für die die Mittel vom zuständigen Bundesminister jeweils gesondert bereitgestellt würden, den Abschluß befristeter Arbeitsverträge jedenfalls mit solchen Mitarbeitern nicht rechtfertigen, die nicht allein wegen ihres speziellen, für das jeweilige Teilprojekt erforderlichen Fachwissens oder ihrer speziellen Fähigkeiten eingestellt worden seien. Wer, wie die Klägerin, Aufgaben auszuführen habe, die in jedem der einzelnen Teilprojekte anfielen, dürfe nicht nur in befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.
III. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei. Die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen reichen zur Annahme, für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1984 habe ein sachlicher Grund gefehlt, nicht aus.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem abgegrenzten Forschungsprojekt sowie die auf einen beschränkten Zeitraum begrenzte Drittmittelfinanzierung eines Forschungsprojekts grundsätzlich als sachlicher Befristungsgrund geeignet (vgl. BAGE 59, 265, 269 f. = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe, m.w.N.). Die auf dieser zeitlichen Begrenzung der Arbeitsaufgabe bzw. der verfügbaren Mittel beruhende bloße Unsicherheit über die weiteren Möglichkeiten zur Beschäftigung des Arbeitnehmers reicht allerdings für sich allein zur Rechtfertigung der Befristung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Feststellung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für die Prognose, ob bei Ablauf des Vertrages weiterhin ein Bedürfnis und die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen würde.
2. Derartige tatsächliche Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht weder zu der Frage sich abzeichnender konkreter Anschlußprojekte noch zu der weiteren Frage getroffen, inwieweit gerade die Klägerin in diesen Projekten einsetzbar wäre.
Zur ersten Frage hat es im wesentlichen darauf abgestellt, daß die Erforschung der Endlagerung radioaktiver Stoffe eine „Daueraufgabe” sei, weil sie schwierig und bisher ungelöst sei. In diesem abstrakten Sinne ist indessen der Begriff der Daueraufgabe für die Problematik der Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht aussagekräftig. Für die hier im Mittelpunkt stehende Frage des Bestehens von Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin im Geschäftsbereich der Bundesanstalt kommt es vielmehr darauf an, ob, in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sich die Beklagte dieser Aufgabe annimmt, gerade der Bundesanstalt konkrete Projekte zuweist und die hierfür benötigten Mittel zur Verfügung stellt. Insoweit wird das Landesarbeitsgericht den Parteien im erneuten Berufungsverfahren zu ergänzendem Sachvortrag Gelegenheit geben müssen.
3. Erst auf der Grundlage dieser vom Landesarbeitsgericht noch zu treffenden Feststellungen läßt sich auch die zweite Frage beantworten, inwieweit es Einsatzmöglichkeiten gerade für die Klägerin geben wird. Insoweit läßt sich dem angefochtenen Urteil lediglich die Auffassung des Landesarbeitsgerichts entnehmen, die Klägerin sei nicht allein wegen ihres speziellen, für das jeweilige Teilprojekt erforderlichen Fachwissens oder ihrer speziellen Fähigkeiten eingestellt worden, sondern habe Arbeiten auszuführen gehabt, die in jedem der einzelnen Teilprojekte anfielen. Welche Fähigkeiten für die konkret in Aussicht stehenden Projekte erforderlich sein würden und welche Fähigkeiten gerade die Klägerin hat, ist jedoch nicht festgestellt worden. Auch zu diesbezüglichem neuen Sachvortrag werden die Parteien im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit haben.
Unterschriften
Dr. Seidensticker, Richter Prof. Dr. Becker ist verstorben. Dr. Seidensticker, Dr. Steckhan, Wagner, Straub
Fundstellen