Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterstützungskassenversorgung und Betriebsübergang
Leitsatz (redaktionell)
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des Gerichts vom 14.12.1999, 3 AZR 273/98, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1998 - 12 Sa 1585/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. August 1997 - 11 Ca 7122/96 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.844,45 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 992,25 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 8. Mai 1996 sowie dem sich jeweils aus 66,15 DM brutto ergebenden Nettobetrag ab dem 1. Juni 1996, dem 1. Juli 1996, dem 1. August 1996, dem 1. September 1996, dem 1. Oktober 1996, dem 1. November 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. Januar 1997, dem 1. Februar 1997, dem 1. März 1997, dem 1. April 1997, dem 1. Mai 1997, dem 1. Juni 1997 und zuletzt dem 1. Juli 1997 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem am 20. September 1998 verstorbenen Herrn R , der den Rechtsstreit ursprünglich betrieben hat, an stelle einer nicht mehr leistungsfähigen Unterstützungskasse wegen Schuldbeitritts oder Firmenfortführung die Weiterzahlung der Betriebsrente schuldete. Herr R ist von der Klägerin, seiner Ehefrau, beerbt worden, die den Rechtsstreit aufgenommen hat.
Der am 13. Februar 1921 geborene Herr R trat am 6. April 1959 in die Dienste der - nicht mit der Beklagten identischen - S L GmbH, die in W eine Druckerei betrieb. Er beendete das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1978 und bezog seither eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seither zahlte ihm die Unterstützungskasse S L e.V. bis einschließlich Februar 1995 eine Betriebsrente von zuletzt 66,15 DM monatlich.
1975 wurden die Gesellschaftsanteile der S L GmbH veräußert. Das Unternehmen änderte deshalb seine Firma in "M & W GmbH". Es verlegte seinen Sitz nach N , betrieb jedoch die Druckerei unter der Bezeichnung "Samuel L Zweigniederlassung der M & W GmbH" in W weiter und ließ sie auch als Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen.
Am 5. Mai 1982 schloß die M & W GmbH mit ihren Angestellten S und F , den späteren Geschäftsführern der Beklagten, einen die W Druckerei betreffenden Vertrag. Die in englischer Sprache verfaßte Vereinbarung betraf die Veräußerung von Vermögen, Verbindlichkeiten und Geschäft der W Druckerei an eine noch zu gründende Gesellschaft, die später wiederum S L GmbH heißen sollte. Nr. 9 dieser Vereinbarung lautet in deutscher Übersetzung:
"9. Die Vertragspartner sind bereit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um vor dem Abschluß die Zustimmung aller beteiligten Dritten zur Übertragung der Verträge auf die L -Gesellschaft zu erhalten. In Fällen, in denen Dritte der Übertragung nicht zustimmen, werden die Käufer dafür sorgen, daß die L -Gesellschaft diese Verträge erfüllt und den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen aus diesen Verträgen schadlos hält. Die Vertragspartner sind weiterhin einverstanden, daß die L -Gesellschaft der L Unterstützungskasse solche Beträge zur Verfügung stellt, wie sie gegenwärtig von der L Unterstützungskasse nach dem Abschlußdatum benötigt werden, um alle Pensionsverpflichtungen an übertragene L -Angestellte sowie an frühere L -Angestellte, die unverfallbare Ansprüche haben, und an Pensionäre ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Käufer werden die L -Gesellschaft dazu veranlassen, die L Unterstützungskasse zu unterstützen und den Verkäufer von allen Ansprüchen, die sich aus Pensionszusagen ergeben, einschließlich solcher aus früheren Anstellungsverhältnissen, schadlos zu halten."
Zur Durchführung dieses Vertrages gründete die M & W GmbH die am 27. Mai 1982 in das Handelsregister eingetragene M. & W. Druckerei GmbH. Am 28. Mai 1982 schlossen die M & W GmbH und die M. & W. Druckerei GmbH einen Vertrag, dessen Inhalt die Parteien in der Revisionsinstanz übereinstimmend vorgetragen haben. Darin heißt ua.:
"... M & W (M & W GmbH) betreibt neben ihrem Geschäft als Hersteller von elektrischen und elektronischen Meßgeräten unter der Firma "Samuel L Zweigniederlassung der M & W GmbH" eine Zweigniederlassung in W , deren Gegenstand der Betrieb einer Druckerei ist.
M & W (M & W GmbH) beabsichtigt, den Betrieb der Zweigniederlassung auf ihre Tochtergesellschaft, die M. & W. Druckerei GmbH, als Gesellschaftereinlage ohne Gewährung neuer Gesellschaftsrechte zu übertragen; die M. & W. Druckerei GmbH beabsichtigt, den Betrieb der Zweigniederlassung mit dem Recht der Fortführung der Firma "Samuel L " als Einlage zu übernehmen und den Betrieb der Druckerei unter der Änderung ihrer Firma von "M. & W. Druckerei GmbH" in "S L GmbH" fortzuführen.
Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien folgendes:
1. M & W (M & W GmbH) überträgt hiermit - vorbehaltlich der Regelung unter 2. - das gesamte Vermögen, die Verbindlichkeiten und das Geschäft ihrer Zweigniederlassung in W unter der Firma S L (eingetragen im Handelsregister von W HR B ), einschließlich des Rechts zur Fortführung dieser Firma, die Verträge mit Kunden und Lieferanten und den Grundbesitz, ... auf die M. & W. Druckerei GmbH. ...
Der buchmäßige Nettowert des Vermögens soll entsprechend der als Anlage 1 beigefügten vorläufigen Bilanz zum 31. Mai 1982 DM ... betragen. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage der Einbringung wird M & W (M & W GmbH) mit Hilfe der Mitarbeiter der M. & W. Druckerei GmbH eine endgültige Bilanz zum Einbringungsstichtag erstellen. ...
2. Nicht übertragen werden jedoch folgende Vermögensgegenstände, die bei M & W (M & W GmbH) verbleiben:
a) Verbindlichkeiten gegenüber Banken aus Kreditgewährung
b) Forderungen oder Verbindlichkeiten hinsichtlich der Ertragssteuern und Vermögenssteuern für alle Zeiträume vor dieser Einbringung
c) Kreditoren- und Debitorenforderungen der Hauptniederlassung Müller & Weigert und der Tochtergesellschaft Kolb der M & W GmbH mit Ausnahme von Verbindlichkeiten und Forderungen aufgrund von Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen
d) Solche Verbindlichkeiten gegenüber anderen ITT-Gesellschaften, die nicht aufgrund von Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen entstanden sind.
..."
Die Änderung der Firma der M. & W. Druckerei GmbH in S L GmbH wurde am 14. September 1982 in das Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer und Gesellschafter waren die Herren S und F . Zum 1. November 1986 wurde der Betrieb dieser S L GmbH, der Beklagten, auf die neu gegründete L GmbH & Co. KG übertragen. Deren Gesellschaftsanteile sowie die der Komplementär-GmbH kaufte die M S GmbH & Co. KG, L , mit Vertrag vom 9. Dezember 1987. Sie übernahm dabei auch den Kommanditanteil der Beklagten. Die Vertragspartner vereinbarten unter § 5 Nr. 1:
"...die Vertragschließenden werden sich dafür einsetzen, daß der PSV, Köln, die SAM aus der Mithaft entläßt. Sollte die Mithaft der SAM gegenüber dem PSV zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages über das Anwesen D W , noch bestehen, wird die KG der SAM bis zur Höhe ihrer jeweiligen Mithaft angemessen Sicherheit leisten; SAM wird bei Verringerung die Mithaft übersteigende Sicherheiten jeweils freigeben."
Die M S GmbH & Co. KG hat ihre Gesellschaftsanteile an der L GmbH & Co. KG zum 1. Juli 1991 weiterverkauft. Am 18. April 1995 wurde über deren Vermögen der Konkurs eröffnet.
Herr R hat mit seiner Klage die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte ihm sowohl wegen Schuldbeitritts als auch wegen Firmenfortführung gem. § 25 Abs. 1 HGB für die seit März 1995 ausgebliebenen Betriebsrentenzahlungen.
Der verstorbene Kläger, Herr R , hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.918,35 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus den jeweiligen Nettobeträgen von 992,25 DM brutto ab dem 8. Mai 1996 sowie auf jeweils 66,15 DM brutto ab dem 1. Juni 1996, 1. Juli 1996, 1. August 1996, 1. September 1996, 1. Oktober 1996, 1. November 1996, 1. Dezember 1996, 1. Januar 1997, 1. Februar 1997, 1. März 1997, 1. April 1997, 1. Mai 1997, 1. Juni 1997 und 1. Juli 1997 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn bis zu seinem Tode jeweils am 1. eines Monats 66,15 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit diesen Tagen zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bis zu seinem Tode jeweils am Monatsanfang 66,15 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, Herrn R sei keine arbeitsvertragliche Pensionszusage gegeben worden. Vielmehr habe die S L GmbH bzw. die M & W GmbH ihren Arbeitnehmern lediglich angeboten, Mitglieder der Unterstützungskasse zu werden. Rentenzusagen seien deshalb immer nur durch die Unterstützungskasse und nicht durch das Trägerunternehmen erfolgt. Sie habe deshalb auch keine Versorgungsverpflichtungen der M & W GmbH übernommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Herrn R hat das Landesarbeitsgericht den Klageanträgen in der Hauptsache entsprochen; lediglich den Zinsantrag im Rahmen des Antrages zu 2) hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung erster Instanz an.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte für die Betriebsrentenansprüche des Herrn R seit März 1995 einstehen muß. Aufgrund des Todes des Herrn R standen ihm eigene Betriebsrentenansprüche nur bis September 1998, also für 43 Monate zu. Der Entscheidungstenor des Landesarbeitsgerichts war deshalb dahin klarzustellen, daß die Zahlung des sich daraus ergebenden Gesamtbetrages von 2.844,45 DM an dessen Erbin, die Klägerin, zu erfolgen hat.
A. Die Klage ist wirksam erhoben worden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Klageschrift ist der Beklagten über die von ihr benannten Zustellungsbevollmächtigten, ihre späteren Prozeßbevollmächtigten entsprechend § 174 ZPO ordnungsgemäß zugestellt worden. § 174 Abs. 2 ZPO betrifft nach seinem Wortlaut zwar nur die Zustellung an eine Partei, die im Ausland wohnt. Die Bestimmung ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn der Vertreter einer juristischen Person, die verklagt werden soll, keinen Wohnsitz im Inland mehr hat (vgl. Zöller/Stöber ZPO 21. Aufl. § 174 Rn. 5 iVm. Rn. 2).
Die Ehefrau des Herrn R hat den nach § 246 ZPO durch Beschluß ausgesetzten Rechtsstreit wirksam als dessen Erbin und Rechtsnachfolgerin nach § 250 ZPO aufgenommen und ist als Revisionsbeklagte an dessen Stelle getreten.
B. Die Klage ist begründet. Die Beklagte haftete Herrn R für dessen Betriebsrentenansprüche seit dem 1. März 1995 wegen eines vertraglich vereinbarten Schuldbeitritts. Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin des Herrn R nach § 1922 BGB die Erfüllung des sich daraus ergebenden Anspruchs verlangen.
I. Die ursprüngliche S L GmbH hatte Herrn R Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsrichtlinien der Unterstützungskasse S L e.V., W , versprochen. Soweit die Beklagte sich hiergegen wendet, handelt es sich in der Sache nur um eine unzutreffende Rechtsauffassung.
Den Mitarbeitern der S L GmbH ist unstreitig bekannt gemacht worden, daß sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Unterstützungskasse erhalten werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllen. Damit sind zumindest auch Rechtsbeziehungen entstanden zwischen der Arbeitgeberin und den begünstigten Arbeitnehmern. Die Arbeitgeberin hat mit diesen auf den jeweiligen Arbeitsverhältnissen beruhenden Zusagen die Rechtspflicht übernommen, unter Einschaltung einer Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen. Sie hat sich hierdurch verpflichtet, für eine den Richtlinien entsprechende Leistungsfähigkeit der Unterstützungskasse, für deren ausreichende Dotierung, zu sorgen. Aufgrund der ihnen erteilten Zusagen haben sich die Arbeitnehmer mit ihren Versorgungsansprüchen grundsätzlich an die Unterstützungskasse zu halten. Ist diese jedoch nicht leistungsfähig, muß der Arbeitgeber die zugesagten Versorgungsleistungen auf andere Weise verschaffen, ggf. auch durch Selbsteintritt (zum Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer bei Einschaltung einer Unterstützungskasse vgl. BAG 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194, 200; 28. Februar 1989 - 3 AZR 29/88 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 20 = EzA BGB § 613 a Nr. 84; zum Verschaffungsanspruch bei Einschaltung eines Versorgungsträgers vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 249).
Die Verschaffungspflicht der ursprünglichen S L GmbH bestand auch nach der Umfirmierung in M & W GmbH fort.
II. An der Verschaffungsverpflichtung der M & W GmbH hat sich nichts dadurch geändert, daß die Beklagte unter ihrer damaligen Firma M. & W. Druckerei GmbH im Jahre 1982 die W Druckerei gekauft hat. § 613 a BGB ordnet für einen solchen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang nur den Übergang der Arbeitsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auf den Erwerber an. Einen Übergang der Ruhestandsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits ausgeschiedenen früheren Mitarbeiter sieht § 613 a BGB nicht vor (ständige Rechtsprechung seit BAG 24. März 1977 - 3 AZR 649/76 - BAGE 29, 94, 98; vgl. Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Einleitung Rn. 433 mwN).
An dem fortbestehenden Verschaffungsanspruch der Betriebsrentner gegenüber ihrer ursprünglichen Arbeitgeberin und nicht gegenüber dem Betriebserwerber ändert sich auch dann nichts, wenn die zugesagte Versorgungsleistung von einer Unterstützungskasse erbracht wird und der Betriebserwerber die Trägerschaft der Unterstützungskasse übernimmt, wie dies im Jahre 1982 geschehen ist. Auch in diesem Fall muß der ursprüngliche Arbeitgeber für die zugesagten Versorgungsleistungen einstehen, wenn die Unterstützungskasse nicht mehr leistet. Der Eintritt des Betriebserwerbers in die Trägerschaft der Unterstützungskasse ändert nichts daran, daß der Betriebsrentner kraft Gesetzes nur eine Rechtsbeziehung zu seinem früheren Arbeitgeber, nicht auch zum Betriebserwerber hat. Bei Nichterfüllung von Versorgungsansprüchen durch die Unterstützungskasse kann sich der Betriebsrentner deshalb auch grundsätzlich nur an seinen früheren Arbeitgeber und nicht an den Betriebserwerber halten (BAG 28. Februar 1989 - 3 AZR 29/88 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 20 = EzA BGB § 613 a Nr. 84 zu I 1 der Gründe; Schaub NZA 1987, 1, 2; Höfer BetrAVG Stand Januar 1999 Rn. 177).
Hieraus folgt zugleich, daß die Beklagte, die zunächst als M. & W. Druckerei GmbH firmierte, bevor sie die ursprüngliche Firma des W Druckereiunternehmens übernahm, nicht kraft Gesetzes durch den Erwerb dieses Druckereibetriebes Schuldnerin des Anspruchs des Herrn R geworden ist, ihm eine Versorgung nach Maßgabe der Versorgungsrichtlinien der Unterstützungskasse zu verschaffen.
III. Die Beklagte haftete Herrn R jedoch aufgrund eines Schuldbeitritts nach § 328 BGB.
1. Das Landesarbeitsgericht hat Nr. 9 der Vereinbarung vom 5. Mai 1982 dahin ausgelegt, die Beklagte habe im Zuge des Betriebserwerbs auch die Versorgungsverbindlichkeiten der M & W GmbH, der früheren Arbeitgeberin des Herrn R , übernommen. Es hat dabei allerdings übersehen, daß diese Vereinbarung nicht von der Beklagten, sondern von deren späteren Gesellschaftern und Geschäftsführern, den Herren S und F , abgeschlossen worden ist. Die Beklagte ist erst am 19. Mai 1982 durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages errichtet worden und am 27. Mai 1982 durch Eintragung in das Handelsregister entstanden.
Die Vereinbarung vom 5. Mai 1982 kann deshalb jedenfalls nicht allein als Grundlage für eine Schuldübernahme herangezogen werden. Maßgebend ist der Vertrag über den Erwerb des Druckereibetriebes W durch die Beklagte, die damals noch als M. & W. Druckerei GmbH firmierte. Die im Vorgründungsstadium getroffene Vereinbarung vom 5. Mai 1982 ist allerdings ergänzend zum Verständnis des Vertrages vom 28. Mai 1982 heranzuziehen, dessen Wortlaut die Parteien übereinstimmend zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht haben.
2. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits bedarf es nicht. Der Senat kann den Vertrag vom 28. Mai 1982 selbst auslegen. Der maßgebliche Sachverhalt steht fest. Weiteres tatsächliches Vorbringen ist nicht zu erwarten. Danach ist der Kaufvertrag vom 28. Mai 1982 dahin auszulegen, daß die Beklagte mit ihm auch die Versorgungsverbindlichkeiten der M & W GmbH übernommen hat.
a) Zu den Verbindlichkeiten der M & W GmbH als damaliger Trägerin der Unterstützungskasse gehörte die sich aus ihren Versorgungszusagen gegenüber den Arbeitnehmern der W Druckerei ergebende Pflicht, Versorgungsleistungen entsprechend den Richtlinien der Unterstützungskasse zu verschaffen.
b) Diese auf den Betrieb W bezogenen Versorgungsverbindlichkeiten sind von der Beklagten durch Vertrag vom 28. Mai 1982 mit den übrigen auf diesem Betrieb lastenden Verpflichtungen übernommen worden. In Nr. 2 des Kaufvertrages sind die Verbindlichkeiten abschließend aufgezählt, die nicht von den Betriebserwerbern übernommen wurden. Hierzu gehören die Versorgungsverbindlichkeiten der M & W GmbH nicht. Dies ergibt sich auch aus der Absichtserklärung in Nr. 9 der Vereinbarung vom 5. Mai 1982.
c) Es kann dahinstehen, ob die Parteien des Kaufvertrages vom 28. Mai 1982 eine befreiende Schuldübernahme iSv. §§ 414, 415 BGB vereinbaren wollten. Die Vereinbarung vom 5. Mai 1982 legt einen solchen Vertragswillen nahe. Es ist aber nicht festgestellt, daß es zu einer befreienden Schuldübernahme gekommen ist. Herr R hat durch die widerspruchslose Entgegennahme der von der Unterstützungskasse ausgezahlten Betriebsrenten auch nicht konkludent zugestimmt, die M & W GmbH aus ihrer subsidiären Haftung zu entlassen. Die für eine solche Rechtsfolge zusätzlich erforderliche Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme durch den Pensions-Sicherungs-Verein (BAG 26. Juni 1980 - 3 AZR 156/79 - BAGE 33, 234, 239; 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 - BAGE 54, 297, 303 ff.) liegt ebenfalls nicht vor.
Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Die Vertragsparteien wollten jedenfalls, daß die Beklagte entgegen der Auslegungsregel des § 329 BGB die auf den W Betrieb bezogenen Verbindlichkeiten auch im Außenverhältnis zumindest mit übernahm.
Die Beklagte hatte aufgrund des Vertrages vom 28. Mai 1982 die Trägerschaft der Unterstützungskasse übernommen. Damit hatte sie wirtschaftlich für die Versorgungslasten aus den Ruhestandsverhältnissen einzustehen. Eine nicht ausreichende Dotierung der Unterstützungskasse würde dazu führen, daß sie ergänzende Zahlungen an die Unterstützungskasse würde leisten müssen. Es wurde nicht vereinbart, daß die Beklagte etwa notwendig werdende Zahlungen der M & W GmbH lediglich dieser gegenüber erstatten mußte. Die M & W GmbH wollte vielmehr ihre Verbindlichkeiten an ihr Tochterunternehmen, die Beklagte, "übertragen". Die Beklagte sollte deshalb zumindest als weitere Schuldnerin für fällige Versorgungsansprüche haften und so unmittelbar in Anspruch genommen werden können. Die frühere Arbeitgeberin wollte sich erkennbar, soweit es rechtlich möglich war, von den durch die Versorgungszusagen entstandenen Verpflichtungen befreien.
IV. An der Mithaftung der Beklagten für den Anspruch des Herrn R auf Verschaffung der versprochenen Versorgung hat sich durch die weiteren Änderungen in der Inhaberschaft des W Druckereibetriebes nichts geändert.
Die Druckerei ist zum 1. November 1986 auf die L GmbH & Co. KG nach § 613 a BGB übertragen worden. Dies hat an den fortbestehenden subsidiären Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten gegenüber den Betriebsrentnern nichts geändert. Es ist auch nicht vorgetragen worden, daß die Betriebsübernehmerin die Verpflichtungen der Beklagten gegenüber den Versorgungsberechtigten nach §§ 414, 415 BGB mit schuldbefreiender Wirkung übernommen hat. Auch eine Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins zu einer solchen Übernahme wird nicht behauptet.
Bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile der L GmbH & Co. KG und der Übernahme des Kommanditanteils der Beklagten durch die M S GmbH & Co. KG mit Vertrag vom 9. Dezember 1987 haben die Vertragsparteien zwar die Absicht geäußert, sich dafür einsetzen zu wollen, daß der Pensions-Sicherungs-Verein die Beklagte aus der Mithaftung entläßt. Die Beklagte behauptet jedoch nicht, daß es zu einer solchen Entlassung aus der Mithaftung tatsächlich gekommen ist.
Damit muß die Beklagte selbst aufgrund ihrer fortbestehenden Mithaftung nach Einstellung der Zahlung durch die Unterstützungskasse für die Herrn R versprochenen Versorgungsleistungen in der geltend gemachten Höhe einstehen. Ihre Verzinsungspflicht folgt aus § 284 Abs. 2 BGB. Die Klägerin ist nach § 1922 BGB Inhaberin dieser Ansprüche geworden.
V. Da sich die Haftung der Beklagten bereits aus deren Schuldbeitritt im Vertrag vom 28. Mai 1982 ergibt, kommt es nicht darauf an, ob sie darüber hinaus auch nach § 25 Abs. 1 HGB wegen Firmenfortführung für die Verbindlichkeiten der ursprünglichen S L GmbH einstehen muß.
Reinecke
Kreft Bepler Ludwig
Platow
Fundstellen