Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung der Betriebsrente im Konzern
Leitsatz (amtlich)
- Der Arbeitgeber kann die Anpassung der Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteile vom 28. April 1992 – 3 AZR 142/91 – und – 3 AZR 244/91 – AP Nr. 24 und 25 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
- Wegen der wirtschaftlichen Verflechtung von Konzerngesellschaften kann es bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns ankommen. Voraussetzung ist eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen (BAGE 61, 94 = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG).
- Eine solche enge wirtschaftliche Verknüpfung kann auch ohne Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages bei einem qualifiziert faktischen Konzern vorliegen. Voraussetzung dafür ist, daß das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten Unternehmens dauernd und umfassend geführt und die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt (im Anschluß an BGH Urteil vom 29. März 1993 – II ZR 265/91 – TBB – ZIP 1993, 589; zugleich Bestätigung des Urteils des Senats vom 28. April 1992 – 3 AZR 244/91 – AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG).
- Eine mangelnde Rücksichtnahme auf die Belange der abhängigen Gesellschaft kann auch darin liegen, daß das herrschende Unternehmen das beherrschte Unternehmen veranlaßt, gewinnbringende Geschäftsbereiche auszugliedern und zu verselbständigen. Dagegen ist der Vorwurf der mangelnden Rücksichtnahme auf die Interessen der abhängigen Gesellschaft nicht berechtigt, wenn ein bisher verlustreicher Geschäftsbereich ausgegliedert wird oder wenn neugebildete Gesellschaften zur Gewinnabführung an das den Geschäftsbereich abgebende Unternehmen verpflichtet werden.
Normenkette
BetrAVG § 16; AktG §§ 302-303
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 10.02.1993; Aktenzeichen 8 Sa 648/92) |
ArbG Wetzlar (Urteil vom 10.02.1992; Aktenzeichen 2 Ca 499/90) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 1993 – 8 Sa 648/92 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 BetrAVG anzupassen ist.
Der Kläger war bis zum 28. Februar 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Ab 1. März 1984 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.697,50 DM. Diese Rente erhöhte die Beklagte ab 1. Juli 1987 auf 1.731,20 DM monatlich. Die zum 1. Juli 1990 fällige Anpassung wurde dem Kläger, wie den übrigen Betriebsrentnern, von der Beklagten unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens verweigert.
Die Beklagte ist ein Unternehmen mit den Geschäftsbereichen “Optik” und “Meßtechnik”. Ihre Geschäftsanteile werden zu 95 % von der niederländischen “L…” gehalten, die ihrerseits mehrheitlich der “Le… London” gehört.
Im Jahre 1987 geriet die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Durch Personalabbau und Umstrukturierungsmaßnahmen versuchte sie, die Verluste zu mindern. Zum 1. Januar 1988 gliederte die Beklagten den Geschäftsbereich “Foto” mit 423 Mitarbeitern aus und übertrug ihn auf die neugegründete L… GmbH, nachdem sie in diesem Geschäftsbereich fünf Jahre lang Verluste erwirtschaftet hatte. Zum 1. April 1990 gliederte die Beklagte weitere Geschäftsbereiche aus und übertrug sie auf rechtlich selbständige Gesellschaften, mit denen sie Beherrschungsund Gewinnabführungsverträge schloß.
Der Kläger fordert von der Beklagten ab 1. Juli 1990 eine um 6,5 % (= 112,52 DM) höhere Rente. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne die Anpassung seiner Rente nicht mit der Begründung ablehnen, sie sei nicht leistungsfähig. Die Beklagte habe die Tarifgehälter der aktiven Mitarbeiter erhöht. Im Rahmen des Personalabbaus habe sie Leistungen aus Sozialplänen in Millionenhöhe erbracht. Die Versorgungsempfänger dürften nicht benachteiligt werden. Im übrigen sei die Leistungsfähigkeit des Konzerns zu berücksichtigen. Zwischen der Beklagten und den beiden Konzernobergesellschaften in den Niederlanden und in London bestehe ein qualifiziert faktischer Konzern. Das wirtschaftliche Handeln der Beklagten sei vollständig von der Konzernleitung bestimmt worden. Auf Veranlassung der Konzernspitze seien gewinnbringende Geschäftsbereiche ausgegliedert und verselbständigt worden. Der 1988 ausgegliederte Bereich “Foto” erwirtschafte inzwischen Gewinne. Die verlustbringenden Geschäftsbereiche habe die Beklagte behalten. Auf diese Weise habe die Konzernleitung der Beklagten die wirtschaftliche Grundlage entzogen und die Anpassung der Betriebsrenten unmöglich gemacht.
Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Bedeutung, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Juli 1990 über den Betrag von monatlich 1.731,20 DM hinaus monatlich jeweils weitere 112,52 DM nebst 4 % Zinsen aus dem 112,52 DM entsprechenden Nettobetrag seit dem jeweiligen Monatsletzten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Darlegung der Geschäftsentwicklung seit 1987 ausgeführt, daß die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zulasse. Dazu hat sie vorgetragen: Sie habe letztmals im Jahre 1986 einen Gewinn in Höhe von 1,567 Millionen DM erwirtschaftet. Im Geschäftsjahr 1987 habe sie dann einen Verlust von 20,489 Millionen DM gehabt. Für das Jahr 1988 sei der Verlust zwar auf 7,313 Millionen DM gesunken, dies beruhe aber in erster Linie auf Forderungsverzichten der Gesellschafter in Höhe von 19,204 Millionen DM. Sie habe in diesen Jahren ihre Produktion von einem mechanisch dominierten Produktsortiment auf elektronische Systemlösungen umstellen müssen. Zudem sei die Wettbewerbs- situation durch Überkapazitäten und wegen des verstärkten Drucks japanischer Anbieter angespannt gewesen. Auch der Kursverfall des Dollars habe sich bei einer Exportquote von 66 % negativ auf das Geschäftsergebnis ausgewirkt. Im Jahre 1989 sei der Verlust auf 18,244 Millionen DM gestiegen. Hier habe sich die andauernde Umstrukturierungsphase und eine rückläufige Auftragsentwicklung ausgewirkt. Im ersten Quartal des Jahres 1990 habe der Verlust dann 22,714 Millionen DM betragen. Das Geschäftsjahr 1990/91 (1. April 1990 bis 31. März 1991) sei mit einem Verlust in Höhe von 27,927 Millionen DM abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung seien Unternehmensverluste von insgesamt 68,7 Millionen DM zu verkraften gewesen. Damit sei das Eigenkapital der Beklagten annähernd aufgezehrt worden. Eine positive Entwicklung sei im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung angesichts der Dollarschwäche, der Rezession auf dem amerikanischen Markt und der Probleme im UdSSR-Geschäft nicht zu erwarten gewesen. Die weitere Entwicklung habe diese negative Prognose voll bestätigt. Der Vorwurf des Klägers, sie zerschlage den Konzern, treffe nicht zu. Sie habe einzelne Produktionsbereiche auf Tochtergesellschaften übertragen, um das Unternehmen zu sanieren. Positive Ergebnisse ihrer Tochterunternehmen kämen ihr wegen der bestehenden Gewinnabführungsverträge zugute. Gewinnabführungs- oder Beherrschungsverträge zugunsten der La… oder der Le… gebe es nicht. Die beiden vorgenannten Gesellschaften nähmen auch keinen Einfluß auf die unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten. Diese handele vielmehr wirtschaftlich selbständig.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht ab 1. Juli 1990 keine höhere Betriebsrente zu. Das hat das Landesarbeitsgericht richtig entschieden.
I. Gegen den Zeitpunkt (1. Juli 1990), zu dem die Beklagte die Anpassung der Betriebsrente des Klägers geprüft hat, bestehen keine Bedenken. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre die Anpassung der Betriebsrenten zu überprüfen. Bei einem Rentenbeginn am 1. März 1984 wäre mithin die erste Überprüfung am 1. März 1987 fällig gewesen. Stattdessen hat die Beklagte die Rente des Klägers erstmals am 1. Juli 1987 überprüft. Das ist nicht zu beanstanden.
Der in § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrenten zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten zusammenzufassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vorzunehmen. Eine solche gebündelte Anpassungsprüfung ist bereits aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Sie erspart dem Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die Nachteile, die der Rentner durch die erste Verzögerung erleidet, werden regelmäßig dadurch abgemildert, daß ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muß der Dreijahreszeitraum eingehalten werden. Der Betriebsrentner wird durch die Bündelung deshalb insgesamt nicht unbillig belastet (Urteil des Senats vom 28. April 1992 – 3 AZR 142/91 – AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
II. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte aus eigener Kraft nicht in der Lage war, die Betriebsrente ab 1. Juli 1990 an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Die verlangte Erhöhung der Betriebsrente hätte die Beklagte übermäßig belastet.
1. Bei der Anpassungsprüfung darf der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen (§ 16 Halbsatz 2 BetrAVG). Er kann die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAGE 48, 272 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG; zuletzt Urteile des Senats vom 28. April 1992 – 3 AZR 142/91 – und – 3 AZR 244/91 – AP Nr. 24 und 25 zu § 16 BetrAVG, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Im Streitfall war es der Beklagten nicht möglich, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen. Die Beklagte hatte zum maßgeblichen Anpassungsstichtag am 1. Juli 1990 mehrere Geschäftsjahre mit Verlusten hinter sich. Die Ertragskraft im Jahre 1990 war ungenügend. Die Beklagte lebte von der Substanz. Das Eigenkapital war annähernd aufgezehrt. Eine Besserung der wirtschaftlichen Lage war nicht in Sicht.
2. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Beklagte ihren aktiven Arbeitnehmern tarifliche Gehaltserhöhungen gewährte und ausscheidenden Arbeitnehmern Abfindungen aufgrund von Sozialplänen zahlte. Zu diesen Zahlungen war die Beklagte verpflichtet. Solche Leistungen gehen dem Anpassungsbegehren der Rentner nach § 16 BetrAVG vor (vgl. BAGE 35, 301, 306 f. = AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 der Gründe betreffend die auf betrieblicher Übung beruhenden Sonderzahlungen).
III. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beiden Konzernobergesellschaften kommt es nicht an. Zwar sind im Konzernbereich verschiedene Zurechnungstatbestände denkbar, die sich bei der Anpassungsprüfung im Rahmen des § 16 BetrAVG auswirken können. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein solcher Zurechnungstatbestand erfüllt.
1. Die Versorgungszusage oder die Umstände, unter denen sie erteilt wurde, können ergeben, daß hinter der erteilten Zusage das den Konzern beherrschende Unternehmen stehen soll und für deren Erfüllung eintreten wird. In einem solchen Fall darf das Vertrauen des Versorgungsberechtigten nicht enttäuscht werden. Er kann erwarten, daß die Rente trotz ungünstiger wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers (der Konzerntochter) jedenfalls dann angepaßt wird, wenn die wirtschaftliche Lage des den Konzern beherrschenden Unternehmens (der Muttergesellschaft) eine Anpassung gestattet (Urteil des Senats vom 19. Mai 1981, BAGE 35, 301, 307 = AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe). Für das Vorliegen eines solchen Vertrauenstatbestandes hat der Kläger nichts vorgetragen.
2. Auch wegen der wirtschaftlichen Verflechtung von Konzerngesellschaften kann es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des den Konzern beherrschenden Unternehmens ankommen.
a) Für die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG gelten die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hat. Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG besteht ein Zusammenhang. Haftet beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann muß der Konzern als letztlich Verpflichteter auch für Anpassungsschulden der Tochter haften. Daher ist auch bereits bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG beim qualifiziert faktischen Konzern auf die Leistungsfähigkeit der Konzernobergesellschaft abzustellen (BAGE 61, 94, 100 = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 28. April 1992 – 3 AZR 244/91 – AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Liegen die Voraussetzungen für einen Haftungsdurchgriff nach §§ 302, 303 AktG vor, dann kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auch zu einem Berechnungsdurchgriff auf das herrschende Unternehmen.
b) Voraussetzung einer Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens ist zunächst eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Unternehmen. Eine solche enge wirtschaftliche Verknüpfung ergibt sich aus dem Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages. Sie kann aber auch bei einem qualifiziert faktischen Konzern vorliegen (Urteil des Senats vom 28. April 1992 – 3 AZR 244/91 – AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Ein qualifiziert faktischer Konzern liegt vor, wenn das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten Unternehmens dauernd und umfassend geführt hat (BGHZ 95, 330, 346 – Autokran; BGHZ 107, 7, 15 – Tiefbau; BGH Urteil vom 23. September 1991 – II ZR 135/90 – Video – AP Nr. 1 zu § 303 AktG). Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteil vom 15. Januar 1991 – 1 AZR 94/90 – AP Nr. 21 zu § 113 BetrVG 1972).
c) Die Haftung setzt weiter voraus, daß das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der dieser Gesellschaft insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelmaßnahmen kompensieren ließe. Die dauernde und umfassende Ausübung der Leitungsmacht durch das herrschende Unternehmen begründet für sich allein genommen nicht die Haftung. Sie begründet nicht einmal die Vermutung, daß das herrschende Unternehmen keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen hat. Der Gläubiger, der Ansprüche gegen das herrschende Unternehmen geltend machen will, hat vielmehr Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine solche Annahme nahelegen. Dabei können ihm entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Erleichterungen hinsichtlich seiner Darlegungslast eingeräumt werden, weil das herrschende Unternehmen im Gegensatz zum außenstehenden Gläubiger die maßgebenden Tatsachen kennt und ihm die Darlegung des Sachverhalts zumutbar ist. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem letzten Urteil zu Haftungsfragen im qualifiziert faktischen Konzern klargestellt (vgl. BGH Urteil vom 29. März 1993 – II ZR 265/91 – TBB – ZIP 1993, 589).
Von diesen Grundsätzen ist der Senat auch bisher ausgegangen. Im Urteil vom 28. April 1992 (– 3 AZR 244/91 – AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG) hatte der Senat neben der dauernden und umfassenden Leitung des herrschenden Unternehmens einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Leitungsmacht und den Verlusten des beherrschten Unternehmens als Voraussetzung für den Berechnungsdurchgriff nach § 16 BetrAVG verlangt. In dem Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, hatte die ausländische Konzernmutter der Konzerntochter verbindliche Preise für die Konzernprodukte vorgeschrieben und dabei keine Rücksicht auf die Wettbewerbsfähigkeit der Tochter auf dem deutschen Markt genommen. Die Tochtergesellschaft sollte im Interesse des Konzerns den deutschen Markt im Konkurrenzkampf mit japanischen Unternehmen halten, wobei Verluste in Kauf genommen wurden. Damit hatte die Konzernmutter die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nahm (Urteil des Senats vom 28. April 1992, aaO, zu III 3d der Gründe).
Ebenso hat der Senat entschieden, als es um die Verpflichtung des PSV ging, einem notleidenden Unternehmen die Versorgungslast vorübergehend abzunehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG). Für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Notlage vorliegt, kommt es im Ausgangspunkt auf die Lage des notleidenden Unternehmens selbst an. Der Senat hat zwar eine “konzerndimensionale Betrachtung” der wirtschaftlichen Lage nicht ausgeschlossen. Auf die wirtschaftliche Lage des den Konzern beherrschenden Unternehmens kann es aber dann nicht ankommen, wenn das Konzerninteresse bei der Entstehung der Verluste keine Rolle gespielt hat (Urteil des Senats vom 16. März 1993 – 3 AZR 299/92 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
3. Im Streitfall ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der niederländischen und englischen Konzernobergesellschaften nicht zu berücksichtigen. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig entschieden.
a) Das Landesarbeitsgericht hat den Berechnungsdurchgriff schon daran scheitern lassen, daß der Nachweis der dauernden und umfassenden Geschäftsführung durch die niederländische und englische Muttergesellschaft nicht erbracht sei. Gegen diese Annahme bestehen Bedenken. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt nicht, daß es für einen Arbeitnehmer außerordentlich schwierig ist, seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des eine konzernrechtliche Haftung auslösenden Sachverhalts voll zu genügen. Dem Arbeitnehmer sind deshalb Erleichterungen hinsichtlich seiner Last zu gewähren (vgl. BGH Urteil vom 29. März 1993, aaO, zu III 2c dd der Gründe). Der Vortrag des Klägers zur Einflußnahme der Konzernleitung auf das wirtschaftliche Handeln der Beklagten bietet durchaus Anhaltspunkte für eine dauernde und umfassende Leitungsmacht der Konzernobergesellschaften.
b) Jedenfalls scheitert der Berechnungsdurchgriff an der weiteren Voraussetzung: Der Kläger konnte keine Anhaltspunkte dafür vortragen, daß die englische oder die niederländische Gesellschaft bei der Ausübung der Konzerleitungsmacht keine angemessene Rücksicht auf die Belange der Beklagten genommen hat.
Als in diesem Sinne rücksichtslose Ausübung der Leitungsmacht kommt im Streitfall nur der vom Kläger behauptete Sachverhalt in Betracht, die Beklagte sei vom Konzern “ausgeplündert” worden. Die Beklagte habe auf Veranlassung der Konzernspitze gewinnträchtige Geschäftsbereiche ausgegliedert und verlustbringende Bereiche behalten, ihr sei auf diese Weise eine gesunde wirtschaftliche Grundlage entzogen worden. Dieser Vorwurf ist nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht berechtigt.
Der Geschäftsbereich “Foto” wurde ausgegliedert, nachdem er fünf Jahre lang bei der Beklagten Verluste erbrachte. Das ist nach dem Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteils unstreitig und später nicht in Zweifel gezogen worden. Die Ausgliederung erfolgte daher, um weitere Verluste für die Zukunft zu vermeiden. Die Konzernleitung handelte der Beklagten gegenüber nicht rücksichtslos. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die selbständige L… GmbH nunmehr Gewinne erwirtschaftet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ausgliederung am 1. Januar 1988. Aus damaliger Sicht sollte mit der Ausgliederung die Wirtschaftskraft der Beklagten gestärkt werden.
Im Ergebnis ebenso sind die am 1. April 1990 erfolgten Ausgliederungen zu beurteilen. Selbst wenn hier gewinnbringende Geschäftsbereiche ausgegliedert wurden, so führten diese Ausgliederungen nicht zu einer Schmälerung der wirtschaftlichen Leistungskraft der Beklagten. Die 1990 neu gebildeten Gesellschaften wurden nämlich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vertraglich zur Gewinnabführung verpflichtet. Etwaige Gewinne kommen daher nach wie vor der Beklagten zugute.
Unterschriften
Dr. Heither, Griebeling, Dr. Jesse, Köhne
Dr. Wittek ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Dr. Heither
Fundstellen
Haufe-Index 845950 |
BB 1994, 1428 |
BB 1994, 796 |
NZA 1994, 551 |
ZIP 1994, 729 |
GmbHR 1994, 315 |