Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzurlaub. Ablösung. Tarifauslegung
Orientierungssatz
- Verwenden die Tarifvertragsparteien einen juristischen Fachbegriff, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie den Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden wissen wollen. Für einen abweichenden Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien bedarf es hinreichender Anhaltspunkte.
- Für die Auslegung des in § 41a Abs. 8 Satz 2 BMT-G II verwendeten Begriffs der Entstehung von Ansprüchen bestehen solche Anhalte nicht. Nach dieser Regelung “entsteht” der Anspruch auf Zusatzurlaub mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres. Es handelt sich nicht um eine bloße Fälligkeitsregelung. Vielmehr muss das Arbeitsverhältnis am 1. Januar des Folgejahres bestehen und unter den Geltungsbereich des BMT-G II fallen. Daran fehlt es, wenn ab 1. Januar des Folgejahres auf das Arbeitsverhältnis ein “neuer” Tarifvertrag – hier der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe in NRW – auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 1; ArbZG §§ 2, 6; BMT-G II §§ 41a, 44
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. November 2003 – 18 (13) Sa 689/03 – aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 4. März 2003 – 2 Ca 3773/02 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Der 1964 geborene Kläger ist seit Januar 1988 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Bis zum 31. Dezember 2001 war auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2002 gilt der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001.
Nach § 41 BMT-G II hat der Arbeiter in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Gewährung des Urlaubslohnes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. In der Altersgruppe des Klägers beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. § 41a BMT-G II regelt den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit. Die Vorschrift lautet, soweit von Interesse:
“(1) Der ständige Wechselschichtarbeiter sowie der ständige Schichtarbeiter, der nur deshalb nicht ständiger Wechselschichtarbeiter ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.
(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr
bei der Fünftagewoche |
bei der Sechstagewoche |
im Urlaubsjahr |
|
an mindestens |
|
87 Arbeitstagen |
104 Arbeitstagen |
1 Arbeitstag |
… |
… |
… |
(3) Der Arbeiter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden |
1 Arbeitstag, |
220 Nachtarbeitsstunden |
2 Arbeitstage, |
330 Nachtarbeitsstunden |
3 Arbeitstage, |
450 Nachtarbeitsstunden |
4 Arbeitstage, |
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4) …
(5) Für den Arbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch nach Absatz 8 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
…
(8) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.”
§ 2 des 28. Ergänzungs-TV vom 1. Juli 1981 zu § 41a BMT-G II, gültig ab 1. Januar 1981 enthielt folgende Übergangsvorschrift:
“(1) Für Arbeiter, die am 31. Dezember 1980 bereits im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden haben, bemisst sich abweichend von § 41a Abs. 8 Satz 1 BMT-G der Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 1981 nach der Arbeitsleistung der Monate Januar bis Mai 1981. Die sich ergebenden Tage der Arbeitsleistung bzw. Nachtarbeitsstunden sind mit 2,4 zu vervielfachen.
(2) Wechselschichtarbeiter erhalten im Urlaubsjahr 1981 mindestens den Zusatzurlaub, den sie erhalten hätten, wenn § 42 Abs. 3 BMT-G in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung noch gelten würde.”
In § 44 BMT-G II ist die Bemessung des Urlaubs bei Beginn, Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses und bei Sonderurlaub geregelt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II hat der Arbeiter im ersten Urlaubsjahr Anspruch auf je ein Zwölftel des vollen Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung. Weiter heißt es auszugsweise:
“(2) Arbeiter, die am Tage ihres Ausscheidens weniger als sechs Monate im laufenden Urlaubsjahr beschäftigt waren, erhalten einen Teilurlaub im Verhältnis der Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate zu zwölf, Arbeiter, die mindestens sechs Monate beschäftigt waren, erhalten einen Urlaub von zwölf Zwölfteln; Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind jedoch anzuwenden.
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs… vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 47a oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 um ein Zwölftel. …”
Der Kläger wurde im Jahr 2001 nach dem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten eingesetzt und leistete mindestens 220 Nachtarbeitsstunden. Bei Anwendung des BMT-G II hätte er nach § 41a Abs. 3 Anspruch auf zwei Tage Zusatzurlaub. Der TV-N NW enthält keine dem § 41a Abs. 3 BMT-G II entsprechende Regelung. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 TV-N NW, wortgleich mit § 41a Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G II, erfüllt der Kläger nicht. Spätestens im Juni 2002 verlangte er von der Beklagten vergeblich die Gewährung von zwei Tagen Zusatzurlaub.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Zusatzurlaub sei entstanden; § 41a Abs. 8 BMT-G II enthalte lediglich eine Fälligkeitsregelung. In diesen Besitzstand hätten die Tarifvertragsparteien nicht eingegriffen. Die Beklagte habe daher ungeachtet des Tarifwechsels den bereits erworbenen Anspruch auf Zusatzurlaub zu erfüllen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
die Beklagte zu verurteilen, ihm zwei zusätzliche Urlaubstage für im Jahre 2001 geleistete Nachtarbeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von zwei Tagen Zusatzurlaub.
- Der seit dem 1. Januar 2002 auf das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) anzuwendende TV-N NW begründet keinen Anspruch. Der Tarifvertrag enthält keine dem § 41a Abs. 3 BMT-G II vergleichbare Regelung. Ebenso fehlt es an einer Übergangsregelung.
Auch § 41a Abs. 3 BMT-G II scheidet als Anspruchsgrundlage aus.
1. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Kläger im Jahr 2001 die tariflich vorausgesetzte Zahl von 220 Nachtarbeitsstunden im Rahmen von Schichtarbeit und gleichgestellter Arbeit geleistet und damit die Bedingungen erfüllt hat, von denen der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Maßgabe des § 41 Abs. 3 BMT-G II abhängt. Die Vorschrift ist indessen auf das Arbeitsverhältnis nicht mehr anzuwenden. Der BMT-G II ist durch den zwischen denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen TV-N NW abgelöst worden. Ab dem 1. Januar 2002 gelten nur noch dessen Regelungen. Nach dem Ablösungsprinzip (“Zeitkollisionsregel”) findet wegen des gleichen Ranges beider Tarifverträge, die zwischen denselben Tarifvertragsparteien geschlossen worden sind, auch kein Günstigkeitsvergleich statt (BAG 20. März 2002 – 10 AZR 501/01 – BAGE 100, 377).
2. Ein Anspruch des Klägers nach § 41a Abs. 3 BMT-G II ist nicht deshalb gegeben, weil der Anspruch auf Zusatzurlaub bereits zur Zeit des Tarifwechsels entstanden war.
a) Tarifverträge stehen stets unter dem Vorbehalt, durch nachfolgende Tarifverträge verschlechtert werden zu können. Begrenzt wird die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien allein durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes (BAG 23. November 1994 – 4 AZR 879/93 – BAGE 78, 309). Ist ein tariflicher Anspruch bereits entstanden, kann die Erwägung des Klägers greifen, dass die Tarifvertragsparteien in den bereits entstandenen Anspruch nicht rechtswirksam rückwirkend und abändernd eingegriffen haben (vgl. BAG 22. Oktober 2003 – 10 AZR 152/03 – AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 21 = EzA TVG § 1 Rückwirkung Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
b) Das ist hier nicht der Fall. Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und des Klägers nicht bereits am 31. Dezember 2001 entstanden. § 41a Abs. 8 Satz 2 BMT-G II enthält keine bloße Fälligkeitsregelung. Dass ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
aa) Der für die Auslegung von Tarifvorschriften maßgebliche Wortlaut der Norm schließt das Verständnis des Klägers aus. Danach entsteht der Anspruch mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres. Anspruch ist nach der Legaldefinition des § 194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Insoweit wird zwischen Entstehen und Fälligkeit unterschieden. Ein Anspruch entsteht, wenn die in der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Er wird fällig, wenn sich die Leistungspflicht des Schuldners aktualisiert. Im Zweifel fallen Entstehen und Fälligkeit zusammen, soweit nicht eine Zeit für die Leistung bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 271 Abs. 1 BGB). Dass den Tarifvertragsparteien diese Unterscheidung geläufig ist, kann unterstellt werden. Insoweit greift die Auslegungsregel, dass Tarifvertragsparteien dann, wenn sie einen juristischen Fachbegriff benutzen, sie ihn in seiner fachlichen Bedeutung verwenden, soweit sich aus dem Tarifvertrag keine Anhalte für einen hiervon abweichenden Willen ergeben (BAG 13. Mai 1998 – 4 AZR 107/97 – BAGE 89, 6).
bb) Anhalte für ein abweichendes Verständnis liegen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus § 41a Abs. 3 BMT-G II. Die Formulierung, der Arbeiter “erhält” Zusatzurlaub, besagt nichts zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs. Im allgemeinen Sprachverständnis bezeichnet der Begriff “erhalten” einen tatsächlichen Vorgang. Tarifvertragsparteien verwenden ihn, um die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen der Arbeitnehmer Anspruch auf die tarifliche Leistung hat. Mit dem Begriff “erhalten” drücken sie ihre Erwartung aus, der tarifgebundene Arbeitgeber werde die tariflichen Ansprüche der tarifgebundenen Arbeitnehmer auch tatsächlich befriedigen (“Präsenz als Imperativ”).
§ 41a Abs. 3 BMT-G II ist damit zwar zu entnehmen, dass die Erfüllung der dort näher bestimmten Anforderungen Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Zusatzurlaub ist, nicht aber, dass die den Anspruch auslösende Lage der Arbeitszeit allein anspruchsbegründend sein soll. Vielmehr ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 41a Abs. 8 Satz 2 BMT-G II weitere Tatbestandsvoraussetzung das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Beginn des Folgejahres. Erst dann “entsteht” der Anspruch. Dieser Wortwahl hätte es nicht bedurft, um sicherzustellen, dass auch der Arbeitnehmer Zusatzurlaub erhält, der – im Extremfall – erst mit der letzten Stunde des Kalenderjahres die Mindestzahl von 220 Nachtarbeitsstunden erreicht. Hierfür hätte es genügt, wenn die Tarifvertragsparteien von jeder ausdrücklichen “Entstehensregelung” abgesehen hätten.
cc) Dass sich die Tarifvertragsparteien in ihrer Wortwahl nicht “vergriffen” haben, bestätigt § 41a Abs. 5 BMT-G II. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erhöht sich danach um einen Arbeitstag, wenn der Arbeitnehmer mit Ablauf des Urlaubsjahres das 50. Lebensjahr vollendet hat. Dabei haben die Tarifvertragsparteien den Inhalt des Begriffs “Urlaubsjahr” nochmals näher gekennzeichnet als das Urlaubsjahr, “in dem der Anspruch nach Absatz 8 Satz 2 entsteht”. Spricht mithin bereits die Formulierung dieser Vorschrift gegen das Auslegungsergebnis des Klägers, so gilt das auch hinsichtlich des Inhalts der Regelung. Die Erhöhung des Urlaubsanspruchs ist mit der Annahme des Klägers, die Tatbestandsmerkmale “Zusatzurlaub” seien abschließend im Vorjahr erfüllt, schwerlich vereinbar.
dd) Der tarifliche Zusammenhang zeigt nichts anderes. Die Tarifvertragsparteien behandeln den Zusatzurlaub ebenso wie den Erholungsurlaub. Das ergibt sich aus den Bemessungsvorschriften des § 44 BMT-G II. Da der Anspruch auf Erholungsurlaub nach Ablauf der Wartezeit mit dem 1. Januar eines Jahres entsteht (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. Senat 22. Februar 2000 – 9 AZR 107/99 – BAGE 93, 376), soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für den Anspruch auf Zusatzurlaub nichts anderes gelten. Er teilt dessen rechtliches Schicksal, obwohl die den Zusatzurlaub auslösende Lage der Arbeitszeit das vorangegangene Jahr betrifft. Wenn die Tarifvertragsparteien trotzdem beide Ansprüche gleich behandeln, lässt das keinen anderen Schluss zu, als dass das Erreichen des 1. Januar auch für das Entstehen des Anspruchs auf Zusatzurlaub maßgeblich sein soll. Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs fallen dann, wie es der Regel des § 271 Abs. 1 BGB entspricht, zeitlich zusammen (vgl. zu § 48 BAT BAG 4. September 1986 – 8 AZR 110/84 – EzBAT BAT § 48a Nr. 1).
ee) Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs führen ebenfalls zu keinem früheren Entstehenszeitpunkt. Mit dem Kläger kann davon ausgegangen werden, dass der Zusatzurlaub dem Ausgleich der Erschwernisse dient, die der Arbeitnehmer durch die ungünstige Lage und Verteilung der Arbeitszeit hat. Das ist aber nur eines der mit der tariflichen Regelung verfolgten Ziele, wie sich aus den normierten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen ergibt. So bemisst sich der Zusatzurlaub nach § 41a Abs. 8 Satz 1 BMT-G II nach der “bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr” erbrachten Arbeitsleistung. Damit enthält der auf bezahlte Freistellung gerichtete Anspruch auch den Aspekt “Betriebstreue”. Zusätzlich haben die Tarifvertragsparteien mit § 41a Abs. 5 BMT-G II eine auf das Folgejahr abgestellte Alterskomponente eingefügt.
ff) Auch unter Berücksichtigung der zum 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Nachtarbeit ergibt sich nichts anderes. Höherrangiges Recht bedingt hier nicht die vom Kläger erstrebte “gesetzeskonforme” Auslegung (vgl. BAG 25. August 1999 – 7 AZR 75/98 – BAGE 92, 245). Richtig ist, dass Nachtarbeitnehmer unter den in § 2 Abs. 3 bis Abs. 5 ArbZG näher bestimmten Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich für die während der Nacht geleisteten Arbeitsstunden haben, der als Zuschlag oder als bezahlte Freistellung ausgestaltet sein kann. Damit sollen die mit Nachtarbeit einhergehenden Beeinträchtigungen ausgeglichen werden (vgl. BAG 5. September 2002 – 9 AZR 202/01 – BAGE 102, 309 und 27. Mai 2003 – 9 AZR 180/02 – AP ArbZG § 6 Nr. 5 = EzA ArbZG § 6 Nr. 5). Die Regelung greift indessen nur ein, wenn keine tariflichen Ausgleichsbestimmungen bestehen. Eine solche tarifliche Ausgleichsregelung haben die Tarifvertragsparteien hier getroffen. Nachtarbeitsstunden werden mit mindestens 20 % vom Monatsgrundlohn gesondert abgegolten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f BMT-G II).
gg) Schließlich greifen die Erwägungen des Klägers zur Tarifentwicklung, insbesondere zur Übergangsregelung im 28. Ergänzungs-TV, mit dem § 41a BMT-G II mit Wirkung zum 1. Januar 1981 eingeführt worden ist, nicht durch. Dass die Tarifvertragsparteien überhaupt eine Übergangsregelung vereinbart haben, macht nur deutlich, dass sie sich der Probleme bewusst waren, die mit der Einführung des § 41a BMT-G II verbunden waren. Zur Vermeidung der schwierigen und aufwändigen Feststellung der im Vorjahr geleisteten Arbeiten haben sie nicht auf diesen Zeitraum abgestellt, sondern stattdessen auf die Monate Januar bis Mai des laufenden Jahres (Scheuring/Lang/Hoffmann BMT-G § 41a Erl. 18).
- Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Düwell, Zwanziger, Reinecke, Jungermann, Furche
Fundstellen
Haufe-Index 1325338 |
FA 2005, 192 |
NZA 2005, 1319 |
ZTR 2005, 327 |
EzA |
NJOZ 2005, 4756 |