Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter. Entscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO); weitgehende Parallelsache zu den Senatsurteilen vom 11. Dezember 2003 – 6 AZR 638/02 –, – 6 AZR 651/02 –, – 6 AZR 19/03 –, – 6 AZR 245/03 –

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; TzBfG §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 4, 17 S. 1; BGB §§ 134, 611 Abs. 1; BeschFG 1996 § 1 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Urteil vom 05.11.2002; Aktenzeichen 1 Sa 113/02)

ArbG Bremen (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen 9 Ca 9237/01)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 5. November 2002 – 1 Sa 113/02 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
  • Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 20. Februar 2002 – 9 Ca 9237/01 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Es wird festgestellt, dass die Klägerin vom 1. Januar 2001 bis zum 25. Februar 2001 Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage Lohn nach § 24 iVm. Anlage 6 und einer Besitzstandszulage Zuschläge nach § 25 iVm. Anlage 9, Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75d (ETV-Arb) hat.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 34/36 und die Beklagte 2/36 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555, § 313a Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Dr. Armbrüster

zugleich für die wegen Urlaub an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richterin Schmidt

Brühler, Dr. Armbrüster, Kapitza, Erika Holzhausen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1235933

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