Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auslagenersatz und der diesem entsprechende Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines zur Deckung von Auslagen gewährten Vorschusses unterliegen der zweijährigen Verjährung nach BGB § 196 Abs 1 Nr 8 auch dann, wenn es sich um einmalige Auslagen (zB für Reise- oder Umzugskosten) handelt.
2. Die kurze Verjährungsfrist gilt auch, wenn einer der in Leitsatz 1 bezeichneten Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht wird (Bestätigung von BAG 1964-07-31 5 AZR 444/63 = AP Nr 1 zu § 196 BGB).
Normenkette
BGB §§ 196, 201, 222, 390, 614, 812
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.08.1964; Aktenzeichen 8 Sa 277/64) |
Fundstellen
Haufe-Index 438550 |
DB 1965, 1917 |
NJW 1966, 268 |
SAE 1966, 143 |
AP § 196 BGB, Nr 5 |
AR-Blattei, ES 1680 Nr 19 |
AR-Blattei, Verjährung Entsch 19 |
JZ 1966, 194 |
PraktArbR BGB §§ 194-225, Nr 59 |
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