Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung. Stellung der Bundesanstalt
Orientierungssatz
Bei einem Streit über das Ende des Arbeitsverhältnisses bei einer ordentlichen Kündigung, deren Sozialwidrigkeit zur Beurteilung ansteht, kann dieser Streit im Rahmen des Streitgegenstandes durch Urteil, durch Nichtdurchführung der Kündigungsschutzklage mit der Folge des § 7 KSchG oder durch Vereinbarung geregelt werden. § 117 AFG eröffnet, soweit hierfür nicht besondere Regelungen bestehen, im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsträger nicht die Möglichkeit einer abweichenden zivilrechtlichen Prüfung. Der Leistungsträger akzeptiert vielmehr, soweit kein Rechtsmißbrauch vorliegt, im Rahmen von § 117 Abs 1 AFG die Privatautonomie und knüpft an die auf ihr beruhenden Ergebnisse an. Die Frage des Übergangs des Anspruchs richtet sich demgemäß danach, ob zum Zeitpunkt der sozialversicherungsrechtlichen Leistung nach dem Willen der Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.4.1986, 2 AZR 308/85 = AP Nr 40 zu § 615 BGB und des veröffentlichen Berufungsurteils (LArbG Hamm, Urteil vom 19.2.1988, 16 Sa 1705/87 = NZA 1988, 773-).
Normenkette
BGB § 615; AFG § 117; SGB X § 115
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 19.02.1988; Aktenzeichen 16 Sa 1705/87) |
ArbG Minden (Entscheidung vom 09.07.1987; Aktenzeichen 2 Ca 1226/86) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, die sie innerhalb des Zeitraums 30. August 1984 bis 26. Januar 1986 an deren ehemaligen Arbeitnehmer O (O.) erbracht hat.
0. war seit 1. April 1983 bei der Beklagten, einem Bewachungsunternehmen mit seinerzeit sieben Arbeitnehmern zu einem Stundenlohn von zuletzt 7,25 DM brutto tätig. Als sich zwischen 0. und der Beklagten Meinungsverschiedenheiten wegen der Höhe der Stundenvergütung ergaben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 16./17. August 1984 zum 29. August 1984. Der Arbeitnehmer 0. bot der Beklagten am 29. August 1984 vergeblich seine Arbeitskraft an.
0. erhob wegen dieser Kündigung am 3. September 1984 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Minden (2 Ca 713/84), das durch Urteil vom 6. November 1984 feststellte, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 16. August 1984 nicht zum 29. August 1984 beendet worden und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilte. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht Hamm (14 (11) Sa 1888/84) durch Urteil vom 22. Mai 1985 zurück. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte am 17. Juli 1985 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein, die durch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 1985 (2 AZN 389/85), der Beklagten zugestellt am 2. Januar 1986, als unzulässig verworfen wurde.
Mittlerweile hatte der Arbeitnehmer O. die Beklagte mit einer am 4. März 1985 zugestellten Klage auf Zahlung rückständiger Lohnansprüche für den Zeitraum 30. August 1984 bis 31. Januar 1985 in Höhe von 9.570,-- DM brutto abzüglich erhaltener Zahlungen der Klägerin verklagt (2 Ca 156/85 Arbeitsgericht Minden). In einem späteren Schriftsatz vom 17. September 1985 erweiterte der Kläger seinen Antrag auf den Zeitraum 30. August 1984 bis 31. August 1985 und verlangte Lohn in Höhe von 17.657,10 DM brutto abzüglich der von der jetzigen Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von 11.455,40 DM.
Am 19. Juli 1985 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitnehmer 0. erneut. 0. erhob hiergegen am 6. August 1985 Klage vor dem Arbeitsgericht Minden (2 Ca 1056/85) und erwirkte am 14. August 1985 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil, in dem die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 19. Juli 1985 festgestellt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt wurde.
Am 19. August 1985 schlossen der Arbeitnehmer 0. und die Beklagte in dem Lohnzahlungsklageverfahren (2 Ca 156/85 Arbeitsgericht Minden) einen Widerrufsvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16./17. August 1984 zum 31. August 1984 geendet habe.
In dem zweiten Kündigungsschutzprozeß legte die Beklagte am 27. August 1985 gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein und führte aus, der Einspruch werde zurückgenommen, wenn der Kläger den Widerrufsvergleich im Lohnzahlungsklageverfahren nicht widerrufe. Eine Zurücknahme des Einspruchs wurde in der Folgezeit nicht erklärt, der Kläger hatte den am 19. August 1985 geschlossenen Widerrufsvergleich rechtzeitig am 29. August 1985 widerrufen.
Am 27. Januar 1986 schlossen die Parteien im Lohnzahlungsklageverfahren (2 Ca 156/85 Arbeitsgericht Minden) vor dem Richter, der auch für die Entscheidung des zweiten Kündigungsrechtsstreits (2 Ca 1056/85 Arbeitsgericht Minden) zuständig war, folgenden Vergleich:
"1.)Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeits-
verhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher, be-
triebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 16.08.
1984, zugegangen am 17.08.1984, am 31.08.1984 been-
det worden ist.
2.)Die Beklagte verpflichtet sich, bis zum 31.08.1984
ordnungsgemäß abzurechnen und die sich evtl. noch zu
Gunsten des Klägers aus der Abrechnung ergebenden
Beträge, abzüglich evtl. vom Kläger erhaltenen Ar-
beitslosengeldes, an den Kläger auszuzahlen.
3.)Die Beklagte zahlt an den Kläger gem. §§ 9, 10
KSchG, 3 EStG einen Betrag von 10.000,-- DM netto.
4.)Der Beklagten wird nachgelassen, den Betrag zu Ziff.
3.) in monatlichen Raten von 1.000,-- DM, beginnend
mit dem 15.02.1986 zu zahlen. Die monatlichen Raten
sind spätestens bis zum 20. eines jeden Monats zu er-
bringen. Kommt die Beklagte mit einer Rate mehr als
zwei Wochen in Rückstand, so ist der gesamte Restbe-
trag sofort fällig und mit 6 v.H. zu verzinsen.
5.)Damit ist auch der Rechtsstreit 2 Ca 1056/85 erledigt.
6.)Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der
Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, gleich
aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen."
Eine Ausfertigung dieses Vergleichs wurde zu den Akten 2 Ca 1056/85 Arbeitsgericht Minden genommen. Die Akte wurde nach Erledigung der Kosten weggelegt.
Auf einen entsprechenden Antrag hin gewährte und zahlte die Klägerin dem Arbeitnehmer 0. mit Wirkung vom 30. August 1984 bis einschl. 26. Januar 1986 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 15.224,60 DM (Arbeitslosengeld vom 30.08.84 bis 31.12.84 = 106 Tg. a 36,30 DM = 3.847,80 DM, Arbeitslosengeld vom 01.01.85 bis 28.06.85 = 154 Tg. a 36,40 DM = 5.605,60 DM, Arbeitslosenhilfe vom 29.06.85 bis 31.07.85 = 28 Tg. a 31,10 DM = 870,80 DM, Arbeitslosenhilfe vom 01.08.85 bis 31.12.85 = 131 Tg. a 32,-- DM, Arbeitslosenhilfe vom 01.01.86 bis 26.01.86 = 22 Tg. a 32,20 DM = 708,40 DM). Mit einer Überleitungsanzeige vom 13. September 1984 setzte sie die Beklagte von der Zahlung des Arbeitslosengeldes und dem damit verbundenen Anspruchsübergang in Kenntnis.
Am 5. Dezember 1986 reichte sie beim Arbeitsgericht Minden einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides über die Gesamtsumme ein, der der Beklagten am 9. Dezember 1986 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, der Vergleich zwischen 0. und der Beklagten vom 27. Januar 1986 habe ihre Rechtsposition nicht beeinträchtigen können.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.224,60 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie hat sich darauf berufen, aufgrund des zwischen ihr und ihrem früheren Arbeitnehmer 0. geschlossenen Vergleiches vom 27. Januar 1986 stehe fest, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. August 1984 geendet habe. Ihre bis dahin geschuldete Leistung habe sie gegenüber dem Arbeitnehmer 0. erbracht, die Klägerin könne daher keine Ansprüche gegen sie geltend machen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Arbeitnehmer 0. habe ein Anspruch gem. § 615 BGB gegen die Beklagte zugestanden, der auf die Klägerin übergegangen sei. Da durch gerichtliche Entscheidung die Unwirksamkeit der Kündigung vom 16./17. August 1984 rechtskräftig festgestellt worden sei, wirke die rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 1984 in dem Vergleich vom 27. Januar 1986 zwischen O. und der Beklagten nicht gegenüber der Klägerin. Hieran ändere auch die zweite Kündigung vom 19. Juli 1985 nichts. Der Einspruch der Beklagten sei lediglich im Hinblick auf den Widerrufsvergleich vom 19. August 1985 eingelegt worden. Hieraus ergebe sich, daß mangels Vorliegens einer Begründung für die Kündigung vom 19. Juli 1985 das Versäumnisurteil vom 14. August 1985 hätte aufrecht erhalten werden müssen.
II. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche des Arbeitnehmers 0. nach § 615 BGB hätten durch den Vergleich vom 27. Januar 1986 nicht beeinträchtigt werden können. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch der zweiten Kündigung vom 19. Juli 1985 gegenüber der Rechtsposition der Klägerin keine rechtliche Bedeutung beigemessen.
1.a) Auf die Klägerin sind die dem Arbeitnehmer 0. zustehenden Lohnzahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in der geltend gemachten Höhe übergegangen.
Für die Zeit vom 30. August 1984 bis zum 18. Juli 1985 stand dem Arbeitnehmer 0. ein Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 615 BGB zu. Da 0. seine Arbeitsleistung ausdrücklich angeboten hatte, befand sich die Beklagte schon nach §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug, wobei es hier dahingestellt bleiben kann, ob es des wörtlichen Angebots überhaupt bedurft hätte (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB).
b) Damit ist die Klägerin für diesen Zeitraum anspruchsberechtigt, denn der Anspruch des 0. nach § 615 BGB ist nach § 117 Abs. 1, 4 AFG, § 115 SGB X auf sie übergegangen. Hieran ändert der Vergleich zwischen 0. und der Beklagten vom 27. Januar 1986 nichts.
Gemäß § 100 AFG hat der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld, soweit die weiter geforderten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 117 Abs. 1 AFG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, wobei nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG Arbeitslosengeld gewährt wird, soweit der Arbeitslose die in Abs. 1 bezeichneten Leistungen tatsächlich nicht erhält.
Ob ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 117 Abs. 1 AFG im Anschluß an eine als unwirksam behandelte ordentliche Kündigung begründet ist, ist nach den zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestehenden Rechtsbeziehungen zu beurteilen. Das Sozialversicherungsrecht knüpft an die arbeitsrechtlichen Vorgänge und Regelungen an und versichert sie. Es nimmt den Parteien im Streit um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nicht die rechtliche Möglichkeit, unter Zugrundelegung der Wirksamkeit der Kündigung die Dauer des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist zu bestimmen oder unter Zugrundelegung der Unwirksamkeit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das ausschließlich dem Arbeitnehmer zusteht. Bei einem Streit über das Ende des Arbeitsverhältnisses bei einer ordentlichen Kündigung, deren Sozialwidrigkeit zur Beurteilung ansteht, kann dieser Streit im Rahmen des Streitgegenstandes durch Urteil, durch Nichtdurchführung der Kündigungsschutzklage mit der Folge des § 7 KSchG oder durch Vereinbarung geregelt werden. § 117 AFG eröffnet, soweit hierfür nicht besondere Regelungen bestehen, im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsträger nicht die Möglichkeit einer abweichenden zivilrechtlichen Prüfung. Der Leistungsträger akzeptiert vielmehr, soweit kein Rechtsmißbrauch vorliegt, im Rahmen von § 117 Abs. 1 AFG die Privatautonomie und knüpft an die auf ihr beruhenden Ergebnisse an. Die Frage des Übergangs des Anspruchs richtet sich demgemäß danach, ob zum Zeitpunkt der sozialversicherungsrechtlichen Leistung nach dem Willen der Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand (so grundlegende Entscheidung des Senats vom 17. April 1986 - 2 AZR 308/85 - AP Nr. 40 zu § 615 BGB).
c) Soweit die Arbeitsvertragsparteien am 27. Januar 1986 das Ende des Arbeitsverhältnisses im Anschluß an die rechtskräftig als unwirksam festgestellte Kündigung vom 16./17. August 1984 auf den 31. August 1984 bestimmten und zugleich festlegten, mit der Erfüllung des Vergleichs (Zahlung einer Abfindung) seien alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt, war die darin enthaltene Verfügung über Ansprüche des 0. gegenüber der Klägerin unwirksam. Die Vergleichsparteien konnten nach den §§ 404, 412 BGB die Rechtslage im Hinblick auf die Klägerin nicht mehr verändern.
Die Arbeitsvertragsparteien haben den Rechtsstreit über die Unwirksamkeit der Kündigung vom 16./17. August 1984 durch die Arbeitsgerichte rechtskräftig entscheiden lassen, sie waren sich gleichsam einig in ihrer Uneinigkeit und wollten eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Daran knüpft aber auch die sozialversicherungsrechtliche Regelung an; sie geht dann von der Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung aus, die Parteien können sich nicht nachträglich, gerade im Hinblick auf die Stellung des Sozialversicherungsträgers anders, entscheiden. Insofern ist der vorliegende Fall dem vom Senat am 17. April 1986 (aaO) entschiedenen rechtsähnlich, denn die in jenem Verfahren streitenden Parteien hatten nachträglich einen bereits durch Vergleich einvernehmlich festgelegten Beendigungszeitpunkt wieder geändert. Es macht rechtlich keinen Unterschied aus, ob an einen endgültigen Vergleich oder an ein rechtskräftiges Urteil angeknüpft wird.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision überzeugen nicht. Die Rechtskraft in dem Verfahren 2 Ca 713/84 Arbeitsgericht Minden umfaßt nur die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 16./17. August 1984. Ein den Streitgegenstand der Unwirksamkeit dieser Kündigung erweiternder Antrag ist nicht gestellt worden. Soweit die Beklagte geltend macht, es seien auch andere Beendigungsgründe denkbar, die von diesem Urteil nicht erfaßt würden, die Parteien hätten daher hinsichtlich solcher Gründe nach Rechtskraft des Urteils eine anderweitige Regelung treffen können, sind solche, insbesondere auch solche, die eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ermöglicht hätten, nicht vorgetragen.
2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis auch der zweiten Kündigung vom 19. Juli 1985 gegenüber der Klägerin keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Ihm kann allerdings in seiner rechtlichen Begründung nicht gefolgt werden.
a) Soweit das Berufungsgericht in einer sachlichen Prüfung der Erfolgsaussichten der Beklagten betreffend den Rechtsstreit 2 Ca 1056/85 Arbeitsgericht Minden, angenommen hat, das dort ergangene Versäumnisurteil vom 14. August 1985 hätte mangels einer Begründung für die Kündigung vom 19. Juli 1985 aufrecht erhalten werden müssen, trägt diese Begründung seine Entscheidung nicht. Solange ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung anhängig ist, haben die Parteien auch die Dispositionsfreiheit, sich im Hinblick auf die Regelung in § 117 AFG gütlich zu einigen und einen Beendigungstermin festzusetzen.
b) Im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit jedoch nicht mehr, denn der frühere Rechtsstreit (2 Ca 1056/85 Arbeitsgericht Minden) hat durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien sein Ende gefunden. Indem die Parteien des Arbeitsverhältnisses unter Nr. 5 des Vergleiches betreffend den Rechtsstreit 2 Ca 156/85 Arbeitsgericht Minden vor dem Richter, der auch für die Entscheidung des Verfahrens 2 Ca 1056/85 Arbeitsgericht Minden zuständig war, erklärt haben, der letztere Rechtsstreit sei erledigt, haben sie konkludent auf die gesonderte Anberaumung eines eigenen Termins zur mündlichen Verhandlung verzichtet und zugleich in dem Termin zur mündlichen Verhandlung 2 Ca 1056/85 Arbeitsgericht Minden die Erledigung der Hauptsache erklärt. Demgemäß ist auch das Vergleichsprotokoll zu den Akten 2 Ca 1056/85 Arbeitsgericht Minden genommen worden und die Akte weggelegt worden.
Hillebrecht Ascheid
zugleich für den durch Krank-
heit an der Unterschrift ver-
hinderten Richter Triebfürst
Mauer Roeder
Fundstellen