Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 779 Abs. 1, §§ 123, 142, 138 Abs. 2, § 397 Abs. 2, § 242
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.1993; Aktenzeichen 18 (5) Sa 1300/92) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.07.1992; Aktenzeichen 4 Ca 1380/92) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1993 – 18 (5) Sa 1300/92 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Beklagte stand seit dem 1. Juli 1967 in den Diensten der Klägerin. Er war zunächst als Angestellter tätig, übernahm am 8. November 1975 als Prokurist die Leitung der Gesellschaft und wurde später deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Im Jahre 1986 erwarb die Klägerin von der S. Werke oHG ein Hausgrundstück. Bei den Verhandlungen und beim Vertrags Schluß trat für die Klägerin der Beklagte auf. Für die Verkäuferseite wurde vorwiegend deren Mitarbeiter H. tätig. Beide kamen überein, daß der Kaufpreis 2,1 Mio. DM betragen und die Klägerin für weitere 100.000,– DM (netto) „Inventar” übernehmen solle.
Beim Abschluß des notariellen Kaufvertrags übergab der Beklagte Herrn H. zum Ausgleich der Nebenforderung einen Scheck über 114.000,– DM, nach Abschluß des Grundstückskaufvertrags einen weiteren, auf den 9. Juni 1986 datierten Scheck über 171.000,– DM. Der zweite Scheck wurde über das Privatkonto des Herrn H. eingelöst.
Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt entstanden unter dem Datum 20. Juni 1986 zwei nach dem Kaufgegenstand „Inventar” übereinstimmende Rechnungen der S. GmbH & Co. KG. Eine Rechnung lautet auf 114.000,– DM, die andere auf 285.000,– DM.
Am 31. März 1987 erteilte Herr H. der Klägerin auf Geschäftsbögen der S. GmbH & Co. KG für „Mobiliar und Einbauschränke des Chefzimmers” eine Rechnung über 69.004,20 DM, am 24. Mai 1988 für ein „Werbeleuchttransparent” eine Rechnung über weitere 6.840,– DM brutto. Auch diese Rechnungen ließ der Beklagte von der Klägerin bezahlen.
Am 28. Februar 1989 beschloß die Gesellschafterversammlung der Klägerin, den Beklagten wegen des Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen zum Nachteil der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Gesellschaft abzuberufen.
Im Anschluß daran wurden mit dem Beklagten Verhandlungen über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses geführt. Es kam am 8. März 1989 zum Abschluß eines notariell beurkundeten Aufhebungsvertrages, in dem es u.a. heißt:
- Das zwischen den Beteiligten bestehende Anstellungsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
- Die Gesellschaft verpflichtet sich hiermit, … eine einmalige Entschädigung zu zahlen in Höhe von DM 500.000,–.
…
11. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß mit Erfüllung dieses Vertrages – Zahlung der Abfindung, Endabrechnung der Provision für 1988, Aufrechterhaltung der bis heute erworbenen Versorgungsanwartschaften, Übereignung des Kraftfahrzeugs BMW und Erteilung des qualifizierten Zeugnisses einerseits und Entfernung der persönlichen Gegenstände andererseits – keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen, seien sie bekannt oder unbekannt, bedingt oder unbedingt, fällig oder nicht fällig.
Am 4. September 1991 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die die Rechnungen vom 20. Juni 1986 (285.000,– DM), 31. März 1987 (69.004,20 DM) und 24. Mai 1988 (6.840,– DM) betreffenden Vorgänge aufzuklären.
Mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober 1991 erklärte die Klägerin die „Anfechtung der Vereinbarung vom 8. März 1989 wegen arglistiger Täuschung”. Außerdem verlangte sie Zahlung von 180.844,20 DM.
Mit der am 10. März 1992 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung der „Entschädigung” (500.000,– DM) und auf Schadensersatz in Höhe von 246.844,20 DM (= 171.000,– DM + 69.004,20 DM + 6.840,– DM) nebst Zinsen abzüglich von Herrn H. zurückerhaltener 180.000,– DM in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 746.844,20 DM zuzüglich 9,5 % Zinsen aus 171.000,– DM für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 30. März 1987, aus 240.004,20 DM für die Zeit vom 31. März 1987 bis 23. Mai 1988, aus 246.844.20 DM für die Zeit vom 24. Mai 1988 bis 14. März 1989, 10,25 % Zinsen aus 764.844,20 DM für die Zeit vom 15. März 1989 bis 31. Dezember 1990 und 11,5 % Zinsen aus 746.844.20 DM ab 1. Januar 1991 abzüglich vom Mittäter H. am 15. Juli 1991 gezahlter 180.000,– DM zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 566.844.20 DM zuzüglich 9,5 % Zinsen aus 171.000,– DM für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 30. März 1987, aus 240.004,20 DM für die Zeit vom 31. März 1987 bis 23. Mai 1988, aus 246.844,20 DM für die Zeit vom 24. Mai 1988 bis 14. März 1989, 10,25 % Zinsen aus 764.844.20 DM für die Zeit vom 15. März 1989 bis 31. Dezember 1989 und 11,5 % Zinsen aus 746.844,20 DM ab 1. Januar 1991 bis 15. Juli 1991 und 11,5 % Zinsen aus 566.844,20 DM ab 16. Juli 1991 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, mit Versprechen und Zahlung von … 285.000,– DM (für „Inventar”) und Übernahme der in den Rechnungen vom 31. März 1987 und 24. Mai 1988 geltend gemachten Kosten (69.004,20 DM für Chefzimmer; 6.840,– DM für Werbeleuchttransparent) lediglich betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Forderungen im Anschluß an die Beurkundung des Grundstückskaufvertrags nachgekommen zu sein. Er hat die Auffassung vertreten, die Klausel in Nr. 11 des notariellen Aufhebungsvertrags vom 8. März 1989 stehe dem Zahlungsbegehren der Klägerin entgegen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin jetzt noch Zahlung von 66.844,20 DM (= 246.844,20 DM ./. 180.000,– DM).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, etwaige Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit den Rechnungen vom 20. Juni 1986, 31. März 1987 und 24. Mai 1988 seien durch die Ausgleichsklausel in Nr. 11 des notariellen Vertrags vom 8. März 1989 ausgeschlossen.
1. Ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB stehe der Klägerin nicht zur Seite. Insofern komme als Anfechtungsgrund nur eine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen in Betracht. Hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache habe aber keine Aufklärungspflicht bestanden.
Das Vertrauensverhältnis der Parteien sei jedenfalls auf seiten der Klägerin nachhaltig gestört gewesen. Bei Abschluß des Aufhebungsvertrages hätten sich die Parteien nicht wie „normale” Vertragspartner, sondern in der Position echter Gegnerschaft gegenübergestanden. Anders als ein Mitarbeiter, dessen Redlichkeit bislang nie in Zweifel zu ziehen gewesen sei und von dem man sich aus Gründen trenne, die nichts mit seiner Integrität oder Loyalität zu tun hätten, sei der Beklagte entlassen worden, gerade weil man erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit gehabt und ihn schwerwiegender Pflichtverletzungen verdächtigt habe. Daß es sich dabei um Verfehlungen mit strafrechtlicher Bedeutung gehandelt habe, habe die Klägerin selbst eingeräumt und könne angesichts der weiteren Ausführungen im Gesellschafterbeschluß vom 28. Februar 1989 nicht zweifelhaft sein. Das Vertrauen der Klägerin in die Loyalität, Integrität und Redlichkeit des Beklagten sei ganz erheblich erschüttert gewesen. Sie habe sich bei Abschluß des notariellen Vertrags nicht in einer Situation schützenswerter Arglosigkeit befunden.
Da die Klägerin den notariellen Vertrag nach allem nicht auf der Basis des vormals gegebenen Vertrauens und im Glauben an die Redlichkeit des Beklagten, sondern gerade deshalb abgeschlossen habe, weil sie dem Beklagten nicht mehr vertraut habe, könne auch insoweit von einer schützenswerten Beeinträchtigung ihrer rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit nicht gesprochen werden. Ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB scheide mithin aus.
2. Die Ausgleichsklausel in Nr. 11 des notariellen Vertrags vom 8. März 1989 stehe den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen entgegen. Der Ausgleichsklausel komme eine Friedens- und Bereinigungsfunktion zu.
Schon mit den gängigen Ausgleichsklauseln, wonach „alle wechselseitigen Ansprüche” ausgeschlossen sein sollten, sei regelmäßig auch die Übernahme des Risikos verbunden, daß Ansprüche „mitbereinigt” würden, die der betreffenden Partei nicht erkennbar gewesen seien.
Im vorliegenden Falle handele es sich um eine weitaus umfassender formulierte Ausgleichsklausel, in die auch unbekannte Ansprüche einbezogen seien. Mit dem Ausschluß auch unbekannter Ansprüche brächten die Parteien zum Ausdruck, daß es sie nicht störe, daß sie Tragweite, Umfang. Bedeutung und Gewicht eventuell schon bestehender oder noch fällig werdender Ansprüche, deren sie sich derzeit nicht bewußt seien, nicht kennen und auch nicht einschätzen könnten, daß sie gleichwohl aber – ungeachtet all dieser Unwägbarkeiten – einen solch risikoreichen Ausschluß unbekannter Ansprüche wollten. Damit brächten sie weiter zum Ausdruck, daß ihnen die Endgültigkeit der Befriedung und eines Schlußstriches wichtiger sei als die Realisierung gegebenenfalls noch bestehender Ansprüche. Dies werde hier zudem noch dadurch unterstrichen, daß der Vertrag notariell beurkundet worden sei.
Abgesehen davon, daß eine Ausgleichsklausel nichts an der strafrechtlichen Verantwortung des Straftäters ändere, sei zu bedenken, daß auch Schadensersatzansprüche aus strafbaren Handlungen der Parteidisposition unterlägen und ein Verzicht auf Schadensersatz durchaus nicht ungewöhnlich sei. Verzichtsmotive könnten die Uneinbringlichkeit der Forderung oder deren Belanglosigkeit, die Verzeihung oder die Versöhnung sein. Daneben könnten eigene geschäftliche Interessen des Geschädigten eine Rolle spielen wie z.B. die Befürchtung, der Vertragspartner könne dem Geschädigten unliebsame Sachverhalte „auspacken”.
II. Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und in der Begründung zu folgen.
Die Klage ist hinsichtlich der im Revisionsrechtszug allein noch rechtshängigen Schadensersatzforderung in Höhe von 66.844,20 DM nebst Zinsen unbegründet.
Unabhängig von der Anspruchsgrundlage steht dem Zahlungsverlangen der Klägerin die Klausel in Nr. 11 des notariellen Aufhebungsvertrags vom 8. März 1989 entgegen.
1. Das Landesarbeitsgericht deutet die Klausel als Ausdruck des Wunsches der Parteien, einen „endgültigen Schlußstrich” unter ihre Beziehungen zu setzen, der sämtliche wechselseitigen Ansprüche ohne Rücksicht auf ihre Rechtsgrundlage umfasse. Die Klausel bringe zum Ausdruck, daß den Parteien die Endgültigkeit der Befriedung wichtiger sei als die Realisierung etwa noch bestehender Ansprüche. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler des Berufungsurteils zeigt die Klägerin nicht auf.
a) Die Auslegung individueller Verträge unterliegt wegen ihrer Nähe zu den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles revisionsgerichtlicher Überprüfung nur daraufhin, ob das Tatsachengericht gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze, zwingende gesetzliche Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen und ob es den ihm vorliegenden Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten vollständig ausgewertet hat (so z.B. BAG Urteile vom 4. Oktober 1956 – 2 AZR 256/54 – BAGE 3, 116, 119 = AP Nr. 5 zu § 550 ZPO; vom 17. April 1970 – 2 AZR 302/69 – AP Nr. 32 zu § 133 BGB; BGH Urteile vom 18. Februar 1954 – IV ZR 145/53 – LM Nr. 5 zu § 550 ZPO; vom 2. Mai 1972 – VI ZR 47/71 – BGHZ 58, 355, 361; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 1990, § 73 Rz 16 f.; MünchKomm/Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 133 Rz 59, mit weiteren Nachweisen).
b) Diesen Geboten genügt die Auslegung des Landesarbeitsgerichts. Es hat sich bei der Ermittlung des Inhalts der strittigen Klausel namentlich daran gehalten, die Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Konkrete Rügen hiergegen bringt die Klägerin denn auch nicht vor.
aa) Schon einfache Ausgleichsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen (BAG Urteile vom 16. September 1974 – 5 AZR 255/74 – AP Nr. 9 zu § 630 BGB, zu 2 b der Gründe ≪„Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt”≫; vom 10. Mai 1978 – 5 AZR 97/77 – AP Nr. 25 zu § 794 ZPO, zu 1 der Gründe ≪ „Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mögen sie heißen wie sie wollen, abgegolten” ≫). Wenn es im Urteil vom 17. April 1970 (– 1 AZR 302/69 – AP Nr. 32 zu § 133 BGB) heißt, durch einen Vergleich würden grundsätzlich nur solche Ansprüche ausgeschlossen, auf die sich der Vergleich nach der übereinstimmenden Vorstellung der Vergleichsparteien erstreckt, so kann dahinstehen, in welchem Verhältnis diese Aussagen zu der vom Fünften Senat (a.a.O.) aufgestellten Auslegungsregel stehen. Auch die Feststellung des Ersten Senats bezog sich lediglich auf eine Klausel, die keine näheren Bestimmungen über die Reichweite ihres Geltungsanspruchs enthielt („Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten”). Sie kann auf die hiesige qualifizierte Ausgleichsklausel, die ihre Geltung ausdrücklich auf „unbekannte” Ansprüche erstreckt, nicht übertragen werden.
bb) Jedenfalls bei den Ausgleichsklauseln, die „unbekannte” Ansprüche zu ihrem erklärten Gegenstand machen, ihre Möglichkeit also sehen, aufgreifen und ausdrücklich verarbeiten, kann dem Verzicht auf Differenzierungen Erklärungswert nur dahin beigemessen werden, daß Differenzierungen nicht gewollt sind. Der vom Ersten Senat angeführte Gedanke an bestimmte oder bestimmbare „Vorstellungen” der Parteien über Ansprüche trägt hier nicht, weil die Parteien mit der Regelung „unbekannter” Ansprüche über das „Vorgestellte” gerade hinausgreifen.
Das Landesarbeitsgericht ist somit zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ausgleichsklausel in Nr. 11 der notariellen Aufhebungsvereinbarung vom 8. März 1989 tatbestandlich auch Ansprüche wie diejenigen erfaßt, auf die die Klägerin ihr Zahlungsverlangen gründet.
2. Aus § 779 Abs. 1 BGB folgt nicht, daß die Ausgleichsklausel in Nr. 11 des notariellen Aufhebungsvertrags vom 8. März 1989 hinfällig wäre. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und bei Kenntnis der Sachlage der Streit oder die Ungewißheit nicht entstanden sein würde.
Stellte die Abmachung vom 8. März 1989 einen Vergleich dar, weil der Vertrag auf „Verhandlungen” zurückgeht und das Ergebnis gegenseitigen Nachgebens wiedergibt, ist ausweislich der Ausgleichsklausel die Möglichkeit unbekannter Ansprüche von den Parteien ihrer Abmachung gerade vorausgesetzt worden. Daß deren Fehlen als „feststehend” zugrunde gelegt worden wäre, ist damit widerlegt. Zur Vermeidung „paradoxer” Resultate ist auch sonst anerkannt, daß die Rechtsfolge des § 779 Abs. 1 BGB nicht eintritt, wenn es um den Irrtum über einen tatsächlichen Umstand geht, den die Parteien als streitig oder ungewiß betrachtet haben und eben deshalb durch den Vergleich regeln wollten (so BAG Urteil vom 11. September 1984 – 3 AZR 184/82 – AP Nr. 37 zu § 138 BGB, zu III der Gründe; BGH Urteil vom 7. Februar 1953 – II ZR 213/52 – LM Nr. 4 zu § 123 BGB; MünchKomm-Pecher, BGB, 2. Aufl., § 779 Rz 38). Ein solcher Umstand ist Vergleichsgegenstand, nicht Vergleichsgrundlage (BGH Urteil vom 7. Februar 1953, a.a.O.).
3. Weder die strittige Klausel noch die Aufhebungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit sind nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
Nichtig nach § 138 Abs. 2 BGB ist nur ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Voraussetzungen sind hier weder vorgetragen, noch ersichtlich oder naheliegend. Welche geschäftlichen Überlegungen die Klägerin veranlaßt haben, die Vereinbarung in der gewählten Form einzugehen, ist vom Landesarbeitsgericht mit Recht als wertungsoffen angesehen worden.
4. Die Ausgleichsklausel ist desweiteren nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Die Klägerin hat zwar mit Anwalts schreiben vom 16. Oktober 1991 „die Anfechtung der Vereinbarung vom 8. März 1989” erklärt. Diese Erklärung hat die Anfechtungswirkung aber nicht herbeigeführt, weil der Klägerin ein Anfechtungsgrund nicht zustand.
a) Nach § 123 Abs. 1 BGB kann seine Willenserklärung anfechten, wer zur Abgabe der Erklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Auch diese Voraussetzungen können für den Sachverhalt aber nicht festgestellt werden.
Wenn sich die Klägerin hier arglistig getäuscht sieht, weil der Beklagte sie über das Ausmaß seiner Verfehlungen vor Abschluß der Aufhebungsvereinbarung nicht aufgeklärt habe, so trifft nur der Ausgangspunkt zu: Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kann auch darin liegen, wissentlich fremden Irrtum zu dulden (s. MünchKomm-Kramer, BGB, 3. Aufl., § 123 Rz 13). Das setzt jedoch ein Rechtsverhältnis voraus, „worin der Andere von uns Offenheit zu erwarten berechtigt ist” (F.C. v. Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Dritter Band, 1840, S. 119).
b) Wie schon die Vorinstanzen zutreffend herausgestellt haben, fehlt es hier bereits an einer Offenbarungspflicht. Die Klägerin hatte die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Jahre 1989 deshalb betrieben, weil sie den aus ihrer Sicht begründeten Verdacht hegte, der Beklagte habe sich Vorteile erschlichen, erheblichen Schaden bereitet und obendrein nicht im erforderlichen Umfange an der Aufklärung der erhobenen Vorwürfe mitgewirkt. Wer wie die Klägerin neben schwerwiegenden Verfehlungen des Vertragspartners dessen unzureichende Bereitschaft, Licht in die Verhältnisse zu bringen, zur Grundlage seines Trennungsentschlusses macht, kann sich durch Aufdeckung weiterer verschwiegener Vorgänge nach Abwicklung der Trennung nicht „getäuscht” fühlen.
Erst recht muß das die Klägerin gegen sich gelten lassen, wenn sie in Kenntnis ihrer Verdachtsmomente eigens eine Regelung trifft, nach der auch unbekannte Ansprüche nicht mehr bestehen sollen (§ 397 Abs. 2 BGB). Damit hat die Klägerin das Risiko des Verlustes unbekannter Forderungen auf sich genommen und ihren Interessen an einem rundum abgesicherten „Schlußstrich” untergeordnet.
5. Schließlich ist der Beklagte nicht nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Ausgleichsklausel in Nr. 11 der notariellen Aufhebungsvereinbarung vom 8. März 1989 zu berufen. Die Parteien haben über das Risiko, daß Rechtsansprüche wegen der Klausel unbefriedigt bleiben würden, eine Regelung eigens getroffen. Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von dem im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 1961 – 1 AZR 436/59 – AP Nr. 1 zu § 397 BGB behandelten Fall. Dort hatte der Erste Senat eine einfache Verzichtsklausel zu beurteilen. Wenn das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) im Anschluß an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. März 1960 – II ZR 175/59 – BB 1960, 754), die gleichfalls nur eine allgemeine Verzichtsklausel betraf, zum Ergebnis gekommen ist, der dortige Beklagte sei im Hinblick auf Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verzichtsklausel wegen einer bei Vertrags Schluß unbekannten Forderung zu berufen (a.a.O., zu II 5 der Gründe), so ist das auf den hiesigen Streitfall mit seiner gerade auch auf unbekannte Ansprüche jeglichen Rechtsgrundes bezogenen Ausgleichsklausel nicht übertragbar. Es kann zwar dem Begünstigten eines Rechtsgeschäfts nach den Grundsätzen unzulässiger Rechtsausübung wegen sittenwidrigen Erwerbs einer Rechtsstellung (Rechtsgedanke der „unclean hands”) verwehrt sein, sich auf diese Rechtsstellung zu Lasten des benachteiligten Kontrahenten zu berufen (s. Staudinger/J. Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 242 Rz 583), doch gilt dies nicht, wenn sich diese Partei mit vollem Risiko („auf eigene Gefahr”, vgl. Staudinger/J. Schmidt, a.a.O., Rz 587) in die Position begeben hat, deren Konsequenzen sie nun nicht mehr hinnehmen will. Dann kommt ihr § 242 BGB nicht zugute.
III. Ob das im Revisionsrechtszug verfolgte Hilfsbegehren den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, kann unentschieden bleiben, weil die Anfechtung nicht durchgreift und damit der Klägerin gegen den Beklagten keine „Sekundäransprüche” wegen der Nichtigkeit des Notarvertrags vom 8. März 1989 zustehen können.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Dr. Pühler, Hennecke
Fundstellen