Leitsatz (redaktionell)
1. Die gesetzliche Pflicht des Unternehmers zur Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses bedeutet nicht, daß ohne ihn eine Wirtschaftsausschußsitzung nicht stattfinden könne oder dürfe. Vielmehr kann der Wirtschaftsausschuß zur Vorbereitung einer Sitzung mit dem Unternehmer auch ohne diesen zu einer Sitzung zusammentreten.
2. Hat der Arbeitgeber ein angeblich vertragswidriges Verhalten seines Arbeitnehmers schriftlich abgemahnt und das Abmahnungsschreiben zu dessen Personalakte genommen, so kann der Arbeitnehmer sich dagegen mit einer Klage zur Wehr setzen, wenn er die Abmahnung für unberechtigt hält.
Orientierungssatz
Zulässigkeit einer Wirtschaftsausschußsitzung ohne Anwesenheit des Unternehmers.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 07.05.1980; Aktenzeichen 3 Sa 69/80) |
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 16.11.1979; Aktenzeichen 2 Ca 1099/79) |
Fundstellen
BAGE 38, 159-165 (LT1-2) |
BAGE, 159 |
DB 1982, 1326-1327 (LT1-2) |
NJW 1982, 1831 |
BetrR 1982, 333-335 (LT1-2) |
ARST 1982, 145-146 (LT1) |
BlStSozArbR 1982, 358-358 (T) |
AP § 108 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 3 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVD Entsch 6 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 530.14.4 Nr 6 (LT1-2) |
EzA § 108 BetrVG 1972, Nr 5 (LT1-2) |
Mitbestimmung 1985, 432-432 (LT1-2) |
PERSONAL 1982, 261-262 (T) |
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