Entscheidungsstichwort (Thema)
Stahlbiegeund -flechtarbeiten als bauliche Leistungen
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise des Senats:
Zur Verlegung der auf der Baustelle gebogenen und verflochtenen Baustähle und Baustahlmatten in der Verschalung des vorgesehenen Betonbettes als bauliche Leistungen vgl. Urteil des Senats vom 16. März 1994 – 10 AZR 277/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 1992 – 15 Sa 1905/91 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Oktober 1991 – 6 Ca 147/91 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
- der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten April 1990 bis Juni 1991 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
- für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, der Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: 27.000,– DM.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb i. S. der Sozialkassentarifverträge unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge für den Zeitraum April 1990 bis Juni 1991 auf Auskunftserteilung über die Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsumme und die entsprechende Höhe der Beiträge sowie für den Fall der Nichterfüllung der begehrten Auskünfte auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.
Die Beklagte unterhält einen Stahlbiege- und -flechtbetrieb. Sie wird zur Winterbauumlage herangezogen. Die Beklagte ist in die Handwerksrolle mit dem Beton- und Stahlbetonbauerhandwerk eingetragen.
Nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind alle baugewerblichen Arbeitgeber zur Auskunftserteilung verpflichtet (§ 27). Zum Geltungsbereich enthält § 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 6. Januar 1989, 22. Dezember 1989, 30. Oktober 1990, 18. Dezember 1990 und vom 11. Februar 1991 – soweit hier von Bedeutung – folgende Regelungen:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) …
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
4. Beton-, Stahlbeton- und Armierungsarbeiten;
…
28. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
…”
Die ZVK hat vorgetragen, im Betrieb der Beklagten würden zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt:
- Biegen und Flechten von Betonstählen zu Bewehrungen, wobei Betonstähle mit geringem Durchmesser mit der Handbiegemaschine, größere Stabdurchmesser mit der elektrischen Biegemaschine gebogen werden und mit einer Flechtzange bzw. einer Maschine die einzelnen Betonstähle mit Bindedraht verbunden werden;
- Verlegen der zuvor hergestellten Bewehrung (Stahlmatten, Bewehrungskörbe, Stahlbügel) auf den Baustellen zur Erstellung von tragenden Wänden, Decken und Böden.
Sie ist der Auffassung, die Beklagte befasse sich damit nicht nur mit Stahlbiegen, sondern mit Beton- und Stahlbetonbau. Ihre Geschäftsführer seien auch gelernte Betonbauer. Das Einbringen der Baustähle und/oder Stahlmatten in die Baustelle an dem Ort, an dem sie für das Betongießen verbleiben sollen, sei als Armierungsarbeit i. S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV anzusehen. Das am 4. September 1990 ausgefüllte Stammblatt weise „Beton- und Stahlbeton” aus.
Die ZVK hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
- ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten April 1990 bis Juni 1991 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
- für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, dem Kläger folgende Entschädigung zu zahlen: 27.000,– DM.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ihr Stahlbiegebetrieb werde nicht vom VTV erfaßt, da nur Stahlbiege- und -flechtarbeiten ausgeführt, aber keine anderen Bauleistungen erbracht würden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der ZVK zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die ZVK ihren Auskunftsanspruch weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der ZVK ist begründet. Sie führt zur Aufhebung bzw. Abänderung der Urteile der Vorinstanzen und zur Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der mit der Klage begehrten Auskünfte. Der ZVK stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche für den Zeitraum von April 1990 bis Juni 1991 zu, weil der Betrieb der Beklagten von dem Geltungsbereich des VTV in der jeweils maßgeblichen Fassung erfaßt wird.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte im streitigen Streitraum vom allgemeinverbindlichen VTV in der jeweiligen Fassung erfaßt werde. Stahlbiege- und -flechtarbeiten unterfielen im streitigen Zeitraum dem VTV nur, soweit diese Arbeiten zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt würden. Diese Voraussetzung sei im Betrieb der Beklagten aber nicht erfüllt. Dabei sei davon auszugehen, daß alles das, was zu Stahlbiege- und – flechtarbeiten gehöre, für sich allein nicht ausreiche, um die Anwendung des VTV herbeizuführen. Es komme auch nicht darauf an, wo das Stahlbiegen oder -flechten vorgenommen werde. Eine Tätigkeit, die sich auf reines Stahlbiegen und -flechten beschränke, also nicht zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werde, sei damit auch dann nicht geeignet, den Betrieb zu einem Betrieb des Baugewerbes i. S. des § 1 Abs. 2 VTV zu machen, wenn das Stahlbiegen oder -flechten zum Teil oder gar in vollem Umfang auf Baustellen vorgenommen werde.
II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Mit dieser Begründung kann der Auskunftsanspruch der ZVK nicht verneint werden.
1. Der Betrieb der Beklagten unterfällt dem Geltungsbereich des VTV in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung. Der jeweils für allgemeinverbindlich erklärte VTV gilt daher mit unmittelbar und zwingender Wirkung (§ 5 Abs. 4 in Verb. mit § 4 Abs. 2 TVG) für den Betrieb der Beklagten, so daß diese zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte nach § 27 VTV zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet ist, wenn ihr Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wird. Das ist der Fall, wenn im Betrieb der Beklagten im Anspruchszeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die in § 1 Abs. 2 VTV aufgeführt sind (BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dabei fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. April 1989 – 4 AZR 49/89 – AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 27. Januar 1993 – 10 AZR 203/91 – n. v.).
2. Nach diesen Grundsätzen fällt der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum in den betrieblichen bzw. fachlichen Geltungsbereich des maßgeblichen Verfahrenstarifvertrages für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, so daß die Beklagte nach Maßgabe des § 27 VTV zur Erteilung der begehrten Auskünfte und nach § 61 Abs. 2 ArbGG für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftsansprüche zur Zahlung der geltend gemachten Entschädigung verpflichtet ist.
a) Der Betrieb der Beklagten erfüllt mit den von der ZVK vorgetragenen Tätigkeiten die Voraussetzungen des Merkmals in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 28 VTV „Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebs ausgeführt werden”. Mit diesem Merkmal wollten die Tarifvertragsparteien die Stahlbiege- und -flechtbetriebe erfassen, die solche Arbeiten zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausführen; sie haben damit ab dem 1. Januar 1990 den Geltungsbereich des Abschn. V eingeschränkt, indem nunmehr Stahlbiege- und -flechtarbeiten nur insoweit erfaßt werden, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen des Betriebs ausgeführt werden. Die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Tarifmerkmal in Nr. 28 des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV ohne den zusätzlichen Halbsatz „… soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden” (BAG Urteil vom 26. April 1989 – 4 AZR 610/88 – AP Nr. 114 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) ist insoweit nicht mehr einschlägig.
b) Der Betrieb der Beklagten erfüllt die Voraussetzungen des geänderten Tarifmerkmals. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, daß Stahlbiege- und -flechtarbeiten arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt werden. Weiter ist festzustellen, daß diese Arbeiten zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes der Beklagten ausgeführt werden.
Diese anderen baulichen Leistungen können zwar nicht in Betonierungsarbeiten bzw. dem Umstand gesehen werden, daß die Stahlbiege- und -flechtarbeiten zur Erstellung von tragenden Wänden, Decken und Böden ausgeführt worden sind. Diese Arbeiten werden unstreitig nicht vom Betrieb der Beklagten durchgeführt. Die vom Betrieb der Beklagten ausgeführten anderen baulichen Leistungen liegen aber im Verlegen der zuvor durch die Stahlbiege- und -flechtarbeiten hergestellten Bewehrungen (Stahlmatten, Bewehrungskörbe, Stahlbügel usw.) auf den Baustellen, also an dem Ort, an dem sie im Zuge der Betonierungsarbeiten als Bestandteil des Stahlbetons verbleiben sollen.
Solche Arbeiten führt die Beklagte – wie die ZVK schlüssig dargelegt hat – durch. Dabei ist ein Sachvortrag nach allgemeinen Grundsätzen zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH Urteil vom 12. Juli 1984 – VII ZR 123/83 – JZ 1985, 183, m. w. N.). Bei einer Klage, mit der die ZVK einen Arbeitgeber nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge auf Auskunft in Anspruch nimmt, bedeutet das, daß die ZVK Tatsachen vortragen muß, die den Schluß darauf zulassen, der Betrieb werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag der ZVK hinsichtlich des Verlegens der zuvor durch Stahlbiegeund -flechtarbeiten hergestellten Bewehrungen. Die Beklagte hat diesen Vortrag der ZVK nicht substantiiert bestritten. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, sie erbringe zwar Stahlbiege- und -flechtarbeiten, jedoch keine baulichen Leistungen. Dies stellt kein Bestreiten des Vortrags der ZVK dar, es enthält vielmehr eine rechtliche Wertung ihrer Tätigkeit, so daß dieser Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde zu legen ist.
c) Die Verlegung der durch Biegen und Flechten fertiggestellten Bewehrungen auf der Baustelle an dem Ort, an dem sie anschließend in der Verschalung des zukünftigen Betonbettes und als Bestandteil des Stahlbetons verbleiben, ist als Armierungsarbeit eine bauliche Leistung i. S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4 VTV. Mit dieser Vorschrift wird die Verlegung von Baustahl als bauliche Leistung erfaßt (BAG Urteil vom 29. Mai 1991 – 4 AZR 524/90 – AP Nr. 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Insoweit handelt es sich nicht um neuen Tatsachenvortrag der ZVK in der Revisionsinstanz, da lediglich die Subsumtion des ursprünglichen Vortrags der ZVK unter das entsprechende Tarifmerkmal betroffen ist.
d) Hinsichtlich der Erfüllung des Tarifmerkmals in Nr. 28 des § 1 Abs. 2 Abschnitt V „soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebs ausgeführt werden” ist dabei davon auszugehen, daß es sich um bauliche Leistungen i. S. des VTV, also z. B. um solche baulichen Leistungen, wie sie in Abschnitt V des § 1 Abs. 2 VTV aufgezählt sind, handeln muß.
e) Der Bewertung der Verlegung des Baustahls als bauliche Leistung i. S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4 VTV steht nicht entgegen, daß im Anhang zum BRTV für das Baugewerbe – Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes – unter V 2.3 als Tätigkeitsmerkmal für Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter) u. a. das „Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen” aufgezählt ist. Danach gehört das Einbauen von Stahlbetonbewehrungen, also das Verlegen der Stahlmatten usw., zwar zur Tätigkeit von Betonstahlbiegern und Betonstahlflechtern. Damit ist aber nicht ausgesagt, daß die Verlegung von Betonstahlbewehrungen nicht als bauliche Leistung angesehen werden kann. Das mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 in Nr. 4 des § 1 Abs. 2 Abschnitt V aufgenommene Tarifmerkmal der „Armierungsarbeiten” erfaßt diese Arbeiten auch dann als bauliche Leistungen, wenn sie von Betonstahlbiegern und Betonstahlflechtern ausgeführt werden. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 28 VTV sagt dagegen nur, daß die reinen Stahlbiege- und -flechtarbeiten, dann wenn sie nicht für die Erbringung baulicher Leistungen ausgeführt werden, nicht in den Geltungsbereich des VTV fallen sollen.
f) Für dieses Ergebnis spricht auch, daß die Geschäftsführer der Beklagten gelernte Betonstahlbauer sind und der Betrieb der Beklagten in die Handwerksrolle mit dem „Beton- und Stahlbetonbauerhandwerk” eingetragen ist. Weiteres Indiz für das Vorliegen eines Baubetriebes ist das am 4. September 1990 von der Beklagten ausgefüllte Stammblatt, das als betriebliche Tätigkeit den „Beton- und Stahlbetonbau” ausweist.
g) Dahingestellt bleiben kann, ob die betriebliche Tätigkeit der Beklagten die Annahme eines Betriebes des Baugewerbes gemäß dem Tarifmerkmal der Nr. 4 des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV „… Armierungsarbeiten” rechtfertigen würde; die Arbeiten der Beklagten sind bauliche Leistungen i. S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 28 VTV und werden an der Armierung ausgeführt.
h) Ein Zurückgreifen auf die Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV erübrigt sich, da nach den vorstehenden Ausführungen der Betrieb der Beklagten bereits von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 28 VTV erfaßt wird.
3. Die für den Fall der Nichterfüllung der Auskünfte begehrte Entschädigung kann die ZVK nach § 61 Abs. 2 ArbGG verlangen. Sie hat bei der Berechnung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen, wonach die Entschädigungssumme in der Regel nur 80 % des zu erwartenden Zahlungsanspruchs betragen darf (BAG Urteil vom 26. April 1989 – 4 AZR 49/89 – AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Weinmann, Bacher
Fundstellen