Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklung. Offiziershochschule der DDR-Grenztruppen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Ruhen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 5 zum Einigungsvertrag waren unabhängig vom Vertragsinhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses, so daß auch sogenannte Berufsförderungsverträge erfaßt wurden.

 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 13, 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2; Haushaltsgesetz der DDR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 (GBl. DDR I S. 787) § 13 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Urteil vom 28.10.1992; Aktenzeichen 2 Sa 60/91)

ArbG Suhl (Urteil vom 01.07.1991; Aktenzeichen 1 Ca 80/91)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 28. Oktober 1992 – 2 Sa 60/91 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht hat und kraft Gesetzes aufgelöst worden ist oder mit verändertem Inhalt bis zum Ablauf des im Berufsförderungsvertrag vereinbarten Endtermins bestanden hat.

Die im Jahre 1958 geborene Klägerin war seit dem 1. September 1988 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Sektion Gesellschaftswissenschaften der Offiziershochschule Suhl der Grenztruppen der DDR beschäftigt. Ihr Bruttomonatseinkommen betrug zuletzt 1.600,-- DM.

Am 22. Juli 1990 trat das Haushaltsgesetz der DDR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 in Kraft. In § 13 Abs. 3 Satz 7 des Haushaltsgesetzes 1990 (GBl. DDR I S. 787) wurde bestimmt:

“Ebenso sind sonstige Veränderungen der bestehenden Arbeits- und Angestelltenverträge der Bediensteten durch Vertrag oder Gesetze unwirksam, soweit sie zur Erhöhung oder Gewährung von Gehältern und Löhnen, Versorgungsleistungen oder zu sonstigen Leistungen einschließlich der Unterhaltssicherungsleistungen, Umschulungsmaßnahmen mit Gehaltsfortzahlung oder Vergünstigungen führen.”

Am 3. September 1990 wurde zwischen der Offiziershochschule der Grenztruppen “Rosa Luxemburg” und der Klägerin ein Berufsförderungsvertrag zur Vorbereitung der Zivilbeschäftigten auf Arbeitsverhältnisse außerhalb der Streitkräfte vereinbart. Danach sollte die Berufsförderung am 10. September 1990 beginnen und am 28. Mai 1991 enden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Berufsförderungsvertrages galt der Berufsförderungsvertrag als zum 28. Mai 1991 fristgemäß gekündigt. Nach Satz 3 sollte damit die Entlassung wegen struktureller Veränderungen verbunden sein.

Mit Schreiben vom 17. September 1990 kündigte der Leiter der Dienststelle das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen Auflösung der Grenztruppen zum 30. September 1990. Die Auflösung der Grenztruppen der DDR wurde vom Minister für Abrüstung und Verteidigung der DDR mit Befehl Nr. 49/90 vom 21. September 1990 befohlen.

Die Klägerin erhob gegen das “Nachkommando Suhl (ehemals OHS)” Kündigungsschutzklage. Am 6. November 1990 wurde im Kündigungsrechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Nachkommando Suhl vereinbart, daß die der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 17. September 1990 zurückgenommen werde. Mit Schreiben vom 6. November 1990 erklärte die “Dienststelle Suhl (ehemals OHS) Nachkommando” die Rücknahme der Kündigung vom 17. September 1990 und teilte der Klägerin zugleich mit, daß sie mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 auf die Warteliste gesetzt sei und ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf von sechs Monaten ende, wenn sie nicht weiterverwendet werde.

Mit der am 16. Januar 1991 beim Kreisgericht eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihr mit dem Inhalt des Berufsförderungsvertrages vom 3. September 1990 bis zum 28. Mai 1991 fortbestehendes Arbeitsverhältnis nicht nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages ruhe und nicht mit Ablauf der Wartezeit enden werde. Des weiteren hat die Klägerin Fortzahlung ihrer Vergütung bis einschließlich 28. Mai 1991 abzüglich erhaltenen Wartegeldes beansprucht.

Die Klägerin hat beantragt

  • festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht entsprechend dem Schreiben vom 6. November rückwirkend zum 3. Oktober 1990 ruht, sondern der Berufsförderungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten bis zum 28. Mai 1991 fortbesteht.
  • Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 5.973,33 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Berufsförderungsvertrag vom 3. September 1990 habe gegen § 13 Abs. 3 Satz 7 des Haushaltsgesetzes 1990 verstoßen und sei nach dieser Bestimmung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe ab dem 3. Oktober 1990 geruht und mit Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit geendet, denn die Offiziershochschule der Grenztruppen der DDR in Suhl sei von der Bundesrepublik Deutschland nicht überführt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat ab dem 3. Oktober 1990 geruht und mit Ablauf des 2. April 1991 geendet, denn die Beklagte hat die Beschäftigungseinrichtung der Klägerin nicht überführt. Dementsprechend stehen der Klägerin die erhobenen Vergütungsansprüche nicht zu.

I. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist von folgender Auslegung der die Überführung und Abwicklung von Einrichtungen der ehemaligen DDR-Verwaltung regelnden Bestimmungen des Einigungsvertrages auszugehen:

1. Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 EV regelt die zuständige Landesregierung oder die zuständige oberste Bundesbehörde die Überführung oder Abwicklung der Verwaltungsorgane und sonstigen der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen. Zu diesen Einrichtungen gehören u. a. auch solche der Wissenschaft und der Kultur, deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist (Art. 13 Abs. 3 EV). Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer zum Bund. Entsprechendes gilt bei Überführung auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts oder eines um bis zu drei Monate hinausgeschobenen Zeitpunkts. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate (Nr. 1 Abs. 2 EV).

2.a) Die Überführung einer Einrichtung gemäß Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Diese Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag = DB 1993, 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275). Sie konnte formfrei ergehen, also auch konkludent verlautbart werden. Diese Überführungsentscheidung konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Eine überführungsfähige Teileinrichtung war gegeben, wenn sie ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte. Dies setzte eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus. Die Organisationsentscheidung nach Art. 13 EV war weder personen- noch arbeitsplatzbezogen. Sie betraf funktionsfähige Organisationseinheiten, die vor dem 3. Oktober 1990 die Fähigkeit zu aufgabenbezogener Eigensteuerung und selbständiger Aufgabenerfüllung besaßen.

b) Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Überführung erforderte eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, aaO). Bedeutsam sind die Übernahme der Grundstücke, der Büro- und Diensträume, der Arbeitsmittel, der Arbeitsergebnisse, der Leitungsstrukturen sowie vorrangig der Aufgaben, die der alten Einrichtung das Gepräge geben. Dies können in der Regel nur konkrete Aufgaben sein. Ob die jeweiligen Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns der Einrichtung das Gepräge geben, ist im Einzelfall festzustellen.

c) Gesetzliche Folge der Nichtüberführung war die Abwicklung. Es bedurfte hierzu keiner besonderen Abwicklungsentscheidung (BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992, aaO). Weil die Abwicklung immer dann eintrat, wenn es an einer positiven, ggf. auch konkludenten Überführungsentscheidung fehlte, war nur durch sie die Abwicklung der Einrichtung zu verhindern. Folglich trat die Abwicklung auch dann ein, wenn wegen negativer Kompetenzkonflikte sich kein neuer Träger öffentlicher Verwaltung berufen fühlte, (rechtzeitig) eine Entscheidung gem. Art. 13 EV zu fällen. Die Abwicklung einer Einrichtung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe.

d) Die Abwicklung war auf die Liquidation der Einrichtung gerichtet. In diesem Falle ruhten die Arbeitsverhältnisse der in der abzuwickelnden Einrichtung Beschäftigten gemäß Nr. 1 Abs. 2 oder 3 EV grundsätzlich ab dem 3. Oktober 1990. Dieser Ruhensbeginn konnte um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. Die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechtes durften allerdings nicht durchbrochen werden. Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde (BAG Urteil vom 3. September 1992, aaO).

e) Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf den neuen Träger öffentlicher Verwaltung übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(Teil-)einrichtung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag; Urteil vom 21. Januar 1993 – 2 AZR 162/92 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag).

II. Die Klägerin gehörte zu den übrigen Arbeitnehmern der öffentlichen Verwaltung der DDR im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV, deren Arbeitsverhältnisse wegen unterbliebener Überführung ihrer Beschäftigungseinrichtung kraft Gesetzes ruhten und endeten.

Die Beklagte hat die Offiziershochschule der Grenztruppen der DDR in Suhl nicht überführt.

1. Die Beklagte hat keine ausdrückliche Überführungsentscheidung getroffen.

2. Die Überführungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht konkludent durch tatsächliche Überführung der Offiziershochschule der Grenztruppen der DDR oder einer Teileinrichtung derselben getroffen worden. Vielmehr waren die Grenztruppen der ehemaligen DDR bereits durch den Befehl des Ministers für Abrüstung und Verteidigung der DDR vom 21. September 1990 aufgelöst worden. Daß die Beklagte entgegen dieser Entscheidung der DDR-Behörden die Offiziershochschule überführt haben könnte, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Soweit sie darauf verweist, daß die Beklagte in Suhl ein Nachkommando unterhielt, belegt dies nicht die Überführung der ehemaligen Offiziershochschule, sondern deren tatsächliche Abwicklung, die durch dieses Nachkommando vorgenommen wurde.

3. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat dementsprechend gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV kraft Gesetzes ab dem 3. Oktober 1990 geruht und mit Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit am 2. April 1991 geendet. Für diese Rechtsfolge ist es unerheblich, mit welchem Vertragsinhalt das Arbeitsverhältnis bei Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist und der Berufsförderungsvertrag vom 3. September 1990 von Anfang an wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 3 Satz 7 Haushaltsgesetz 1990 rechtsunwirksam war. Unabhängig vom jeweils vereinbarten Vertragsinhalt kam die nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV allein vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes zum Tragen. Abweichende Individualvereinbarungen, wie sie von der Klägerin mit Vertretern der Offiziershochschule der Grenztruppen der DDR noch am 3. September 1990 vereinbart wurden, berührten die kraft Gesetzes eintretende Ruhensfolge und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.

4. Die Beklagte ist rechtlich nicht gehindert, sich auf die am 3. Oktober 1990 eingetretene Rechtsfolge des Ruhens des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu berufen. Die Beklagte hat zwar, vertreten durch das Nachkommando Suhl, erst mit Schreiben vom 6. November 1990 der Klägerin mitgeteilt, daß sie ab dem 3. Oktober 1990 auf die Warteliste gesetzt sei und ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit enden werde, doch hatte die Beklagte, vertreten durch dasselbe Nachkommando, noch bis zum 6. November 1990 die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei durch die vom Leiter der Offiziershochschule der Grenztruppen der DDR am 17. September 1990 ausgesprochene Kündigung zum 30. September 1990 aufgelöst worden. Damit stellte die im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1990 vereinbarte Rücknahme der Kündigung unter gleichzeitiger Berufung auf das Bestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses eine Begünstigung der Klägerin dar, die es nicht rechtsmißbräuchlich erscheinen läßt, daß sich die Beklagte auf die kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge beruft.

5. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft Gesetzes geruht und geendet hat, stehen der Klägerin die erhobenen Vergütungsansprüche nicht zu.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Harnack, Mache

 

Fundstellen

Haufe-Index 870911

NZA 1995, 940

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