Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklung nach Einigungsvertrag

 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 13, 20, 38; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 20.11.1992; Aktenzeichen Sa 112/92 L)

KreisG Leipzig-Stadt (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen 11 Ca 6414/91)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 20. November 1992 – Sa 112/92 L. – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 5 (künftig: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und geendet hat.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger war seit dem 1. August 1973 an der Sektion Geschichte der Universität Leipzig, zuletzt als Dozent tätig. Er gehörte dem Wissenschaftsbereich „Geschichte der UdSSR/KPdSU/SWS” an.

Zur Universität gehörten Sektionen. Institute, Kliniken und zentrale wissenschaftliche sowie technische Einrichtungen. Die Sektionen gliederten sich in sog. Wissenschaftsbereiche. Eine ministerielle „Richtlinie zur Leitung der Sektionen” vom 28. September 1976 bestimmte u.a.:

„3. Struktur der Sektion

3.1. Sektionen gliedern sich in Wissenschaftsbereiche

Die Wissenschaftsbereiche werden in der Regel auf der Grundlage der Wissenschaftsstruktur gebildet.

Die Professoren, Dozenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter, Forschungsstudenten, Aspiranten und technischen Mitarbeiter, die in den entsprechenden Wissenschaftsdisziplinen tätig sind, werden im Wissenschaftsbereich zusammengeführt.

In der Regel gehören mehrere Professoren zu einem Wissenschaftsbereich.

Wissenschaftsbereiche werden auf Vorschlag der Sektion vom Rektor bestätigt.

3.2. Der Leiter des Wissenschaftsbereiches ist ein ordentlicher Professor. Er ist dem Direktor der Sektion unterstellt, verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Die Ernennung der Leiter der Wissenschaftsbereiche erfolgt auf Vorschlag des Sektionsdirektors durch den Rektor.

Der Leiter des Wissenschaftsbereiches ist verantwortlich für ein hohes Niveau der Erziehung, Aus- und Weiterbildung, für die Entwicklung der disziplinorientierten Forschung und für die Beteiligung der Mitarbeiter an der interdisziplinären Forschung, für die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und des wissenschaftlichen Lebens im Wissenschaftsbereich.

Der Leiter des Wissenschaftsbereiches setzt die ihm vom Sektionsdirektor zugeordneten Mitarbeiter zur Lösung der dem Bereich übertragenen Ausbildungs-, Erziehungs- und Forschungsaufgaben ein. Er ist den Mitarbeitern gegenüber weisungsberechtigt, berät mit ihnen die Arbeitsaufgaben und übt in diesem Rahmen die Kontrolle über die Erfüllung der gestellten Aufgaben aus.

Er besitzt keine Vertretungsbefugnis für die Sektion.”

Am 11. Dezember 1990 traf die Sächsische Landesregierung folgende Beschlüsse:

„Abwicklung von Teileinrichtungen im Hochschulbereich und Vorschläge zur Sicherung der studentischen Ausbildung

Auf Vorschlag des Staatsministeriums für Wissenschaft beschließt das Kabinett folgende erste Schritte zur Neuordnung des Hochschulbereiches:

1. Die in Anlage 4 zum Kabinettsprotokoll genannten Einrichtungen, deren bisherige Aufgabenstellungen hinfällig geworden sind, werden abgewickelt.

…”

Die Anlage 4 zum Kabinettsprotokoll vom 11. Dezember 1990 benennt als abzuwickelnde Einrichtungen innerhalb der Sektion Geschichte an der Universität Leipzig die drei Wissenschaftsbereiche (von insgesamt zwölf Wissenschaftsbereichen) „Geschichte der UdSSR/KPdSU/SWS”, „Geschichte der DDR und SED” und „Methodik des M/L-Unterrichts”. Im Falle laufender Ausbildung seien für die Studenten Schwerpunkte in anderen Wissenschaftsbereichen zu setzen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 teilte der Rektor der Universität dem Kläger mit, daß dessen Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 1991 ruhe und nach Ablauf von sechs Monaten ende, wenn keine Weiterbeschäftigung erfolge. In der Anlage zu diesem Schreiben wird auf die Überführung der Universität Leipzig und die gleichzeitige Abwicklung von Teileinrichtungen hingewiesen. Im Januar 1991 vereinbarten die Parteien die Weiterbeschäftigung des Klägers ab dem 1. Januar 1991 bis zum 28. Februar 1991 „unter Aussetzung des Ruhens des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses”. Als Aufgabenstellung war die Aufrechterhaltung des für das Wintersemester vorgesehenen Lehrbetriebes (einschließlich Prüfungen), ggf. die Vorbereitung von Studienprogrammen und anderweitig erforderlicher Aufgaben festgelegt. Für die Zeit vom 1. März bis 30. September 1991 schloß sich ein weiterer Vertrag mit der Universität an. „um die Fortsetzung der Aus- und Weiterbildung im Sommersemester 1991 im Fachbereich Geschichte zu gewährleisten”.

Der Kläger hat geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis habe nicht geruht und nicht geendet. Sein Tätigkeitsbereich sei tatsächlich nicht abgewickelt, sondern mit heuen Themenstellungen und unter neuer Bezeichnung fortgeführt worden. Er sei mit den bisherigen Arbeitsaufgaben weiterbeschäftigt worden. Es fehle an einem ordnungsgemäßen Abwicklungsbeschluß, jedenfalls an dessen Bekanntmachung. Zudem sei ein Wissenschaftsbereich keine Teileinrichtung im Sinne des Einigungsvertrags und deshalb überhaupt nicht selbständig abwicklungsfähig gewesen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 30. September 1991 hinaus fortbestehe.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Beschluß der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 berufen und vorgetragen, die Universität Leipzig sei nur unter Abwicklung von Teileinrichtungen überführt worden, zu denen auch der Wissenschaftsbereich „Geschichte der UdSSR/KPdSU/SWS” gehöre. Es handele sich bei den Wissenschaftsbereichen um organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheiten mit eigenständiger Zielsetzung. Die im Aufbau begriffene Fakultät Geschichte und Philosophie sei mit der Sektion Geschichte nicht vergleichbar. Sie werde sich von dieser strukturell und inhaltlich wesentlich unterscheiden und keinen Wissenschaftsbereich „Geschichte der UdSSR/KPdSU” mehr besitzen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe fort, weil die Beschäftigungseinrichtung des Klägers auf den Beklagten überführt worden sei.

I. Der Senat hat die Voraussetzungen des Ruhens und der Beendigung von, Arbeitsverhältnissen nach Nr. 1 Abs. 2 EV wie folgt konkretisiert:

1. Wurde bis zu dem nach dem Einigungsvertrag vorgesehenen letztmöglichen Zeitpunkt keine positive, ggf. auch konkludente Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung oder der nicht überführten Teile ein. Wurde ein überführungsfähiger Teil überführt, erfaßte die Abwicklung den Rest der früheren Gesamteinrichtung. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet. Mit dem Eintritt der Abwicklung war kraft Gesetzes das Ruhen der Arbeitsverhältnisse gem. Nr. 1 Abs. 2 EV verbunden. Der Übergang eines aktiven Arbeitsverhältnisses konnte nur als gesetzliche Folge der Überführung der Beschäftigungseinrichtung eintreten (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Die Überführung einer Einrichtung oder Teileinrichtung gem. Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG, a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – BVerwGE 90, 220). Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Überführung erforderte nicht nur die vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.).

2. Eine Teileinrichtung setzte eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus. Bei der Feststellung einer organisatorischen Abgrenzbarkeit der Teileinrichtung ist nicht abzustellen auf die für jede öffentliche Einrichtung typischen internen Untergliederungen wie Abteilung, Referat oder Dezernat, die lediglich zu Zwecken der Geschäftsverteilung gebildet werden. Entscheidend ist vielmehr, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit erscheint, ohne daß ihm damit zugleich eine eigene Rechtspersönlichkeit oder ein Behördencharakter zukommen müßte (vgl. BVerfGE 84, 133, 151). Auf eine organisatorische Eigenständigkeit lassen eine eigene interne Geschäftsverteilung sowie eine zumindest teilweise selbständige Wahrnehmung von Dienst- und Organisationsangelegenheiten innerhalb des der betroffenen Einheit zugewiesenen Aufgabenbereichs schließen (BAG Urteil vom 3. September 1992, a.a.O., zu I 2 der Gründe).

3. Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wann nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde. Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

4. Art. 38 Abs. 1 EV bewirkte nicht die gesetzliche Überführung aller Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung. Diese Bestimmung steht vielmehr selbständig neben Art. 13 EV. Dessen Abs. 3 bezieht in die Regelung der Überführung oder Abwicklung Einrichtungen der Bildung und Wissenschaft ausdrücklich mit ein. Der besondere Zweck des Art. 13 EV besteht darin, überflüssig gewordene (Teil-)Einrichtungen vereinfacht zu liquidieren. Art. 38 EV, der eine Erneuerung der gesamten Wissenschaft und Forschung ermöglichen will, ist hiervon unabhängig.

II. Nach diesen Grundsätzen zu Nr. 1 Abs. 2 EV hat das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht geendet.

1. Der Beklagte hat selbst stets vorgetragen, er habe sowohl die Universität Leipzig als auch deren Sektion Geschichte überführt. Die Abwicklung habe sich auf Teilbereiche der Sektion Geschichte, nämlich einzelne Wissenschaftsbereiche beschränkt. Für eine Auflösung der Sektion Geschichte ergibt sich daraus nichts. In der Tat steht einer Überführung der Sektion Geschichte auf den Beklagten nicht entgegen, daß die im Aufbau begriffene Fakultät Geschichte und Philosophie andere Strukturen und Lehrinhalte erhalten wird.

2. Danach ist die kleinste Beschäftigungsteileinrichtung des Klägers im Sinne von Art. 13 EV i.V.m. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EV auf den Beklagten überführt worden.

a) Nach dem Sachvortrag der Parteien können Wissenschaftsbereiche der Universität Leipzig nicht als Teileinrichtungen im Sinne des Art. 13 EV angesehen werden.

Ob die Wissenschaftsbereiche der Sektion sich als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheiten mit eigener Aufgabenstellung darstellen, bedarf keiner Entscheidung; denn angesichts der durch Zustimmungsvorbehalte fixierten Kontrolldichte für den Gestaltungswillen der Sektionsleitung fehlt ihnen jedenfalls die für eine Teileinrichtung notwendige Fähigkeit zur aufgabenbezogenen Eigensteuerung. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß alle Lehrangebote und Forschungsprojekte der Wissenschaftsbereiche einer Bestätigung durch die Sektionsleitung bedurften und die Sektionsleitung über alle freiwerdenden Stellen disponiert und finanzielle Mittel nur bei Bedarf zugeteilt habe. Danach konnten die Wissenschaftsbereiche anders als die Sektionen (vgl. Senatsurteile vom 4. August 1994 – 8 AZR 641/92 – n.v., zu B II 1 der Gründe; vom 15. Dezember 1994 – 8 AZR 23/93 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 1 der Gründe, m.w.N.) die gestellten Aufgaben in Wissenschaft und Lehre nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Eigenständigkeit erfüllen. Die andauernde und lückenlose Kontrolle der Lehr- und Forschungsinhalte, die Disposition über jede einzelne Stelle und die bedarfsbezogene Mittelzuweisung standen einem Spielraum, Eigensteuerung zu entfalten, entgegen.

Dieses Ergebnis wird durch die ministerielle Richtlinie vom 28. September 1976 bestätigt. Der Leiter des Wissenschaftsbereichs war lediglich „verantwortlich” für das Niveau der Erziehung, Aus- und Weiterbildung, für die Entwicklung der disziplinorientierten Forschung und für die Beteiligung der Mitarbeiter an der interdisziplinären Forschung, für die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und des wissenschaftlichen Lebens im Wissenschaftsbereich. Damit wurden nur unbestimmte Zielvorgaben bezeichnet, um den Stelleninhaber bei Bedarf disziplinarisch belangen zu können. Eine irgendwie geartete Kompetenz nach außen hin bestand gerade nicht. Vielmehr war der Leiter des Wissenschaftsbereichs dem Direktor der Sektion „unterstellt, verantwortlich und rechenschaftspflichtig”.

Dementsprechend war die Sektion – nicht der Wissenschaftsbereich – verantwortlicher Träger der Forschung. Erziehung, Aus- und Weiterbildung (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 – 8 AZR 895/93 – n.v., zu B III 1 der Gründe) und „entscheidendes Glied” der Hochschule (§ 20 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970, GBl.-DDR II S. 189). Die Studierenden wurden nicht beim Wissenschaftsbereich, sondern bei der Sektion immatrikuliert (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 – 8 AZR 51/93 – n.v., zu B III 1 der Gründe).

b) Soweit die Revisionsbegründung des Beklagten neuen Tatsachenvortrag zur organisatorischen Selbständigkeit von Wissenschaftsbereichen enthält, kann dieser nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden.

3. War der Wissenschaftsbereich „Geschichte der UdSSR/KPdSU/SWS” keine Teileinrichtung im Sinne des Art. 13 EV, so konnte er nicht isoliert von der im übrigen vollzogenen Überführung ausgenommen und nach den Vorschriften des Einigungsvertrags abgewickelt werden. Seiner etwaigen tatsächlichen Auflösung kam die Wirkung der Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 5 EV nicht zu. Für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte es des Ausspruchs einer Kündigung bedurft.

III. Dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. September 1991 hinaus stehen auch nicht die Befristungen in den Arbeitsverträgen vom 17. Januar 1991 und vom 18./26. April 1991 entgegen. Diese Befristungen sollten erkennbar nicht ein etwa bestehendes Dauerarbeitsverhältnis zu dem Beklagten beenden, sondern lediglich die sich aus dem Einigungsvertrag für das Arbeitsverhältnis ergebenden Wirkungen zeitweise aussetzen bzw. aufschieben. Dem entspricht der Vorbehalt, den der Kläger bereits in dem ersten Arbeitsvertrag angebracht hat. Der befristete Arbeitsvertrag vom April 1991 ist nicht mit dem Beklagten, sondern mit der Universität Leipzig abgeschlossen worden und konnte schon deshalb das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht beenden.

IV. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Harnack, Mache

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1079691

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