Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß der Witwenrente trotz Scheidung der Zweitehe
Leitsatz (amtlich)
- Bestimmt eine Versorgungsordnung, daß der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mit Wiederverheiratung endet, ist aber im Gegensatz zu § 46 Abs. 3 SGB VI (früher: § 1291 Abs. 2 RVO und § 68 Abs. 2 AVG) kein Wiederaufleben des Anspruchs nach Auflösung der zweiten Ehe vorgesehen, liegt keine Regelungslücke vor.
- Die Wertmaßstäbe des Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gebieten keine Wiederauflebensvorschrift. Betriebliche Altersversorgungen müssen nicht die in § 46 Abs. 3 SGB VI enthaltene familienpolitische Maßnahme ergänzen.
Normenkette
BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 3; RVO § 1291 Abs. 2; AVG § 68 Abs. 2; BGB § 133; ZPO §§ 286, 550, 561 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Scheidung ihrer zweiten Ehe wieder ein Anspruch auf Witwenrente zusteht.
Der frühere Ehemann der Klägerin, R… G…, war bis zu seinem Tod am 10. Januar 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 1. April 1971 zahlte die Beklagte nach den Richtlinien für die Gewährung von Versorgungsbeihilfen vom 22. August 1969 an die Klägerin eine Witwenrente. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die u.a. folgende Regelungen enthält:
“III. Hinterbliebenenbeihilfen
§ 6
Witwen- und Waisenbeihilfen erhalten die Hinterbliebenen eines Betriebsangehörigen, der zur Zeit seines Todes eine Beihilfe erhielt oder nach diesen Richtlinien einen Anspruch auf Leistung einer Alters- oder Invaliditätsbeihilfe gehabt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt infolge Alters- oder wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit aus dem Dienst der Gesellschaft ausgeschieden wäre, und zwar
a) die Witwe, sofern sie nicht von ihrem Mann dauernd getrennt lebte und gegen ihn keinen Unterhaltsanspruch hatte,
…
…
§ 8
Die Hinterbliebenenbeihilfe entfällt
a) für die Witwe (Witwer) mit dem Ablauf des Monats, in dem diese (dieser) wieder heiratet,
…
IV. Höchst- und Mindestversorgung
§ 9
1. Die Gesamtversorgung darf bei
einem Betriebsangehörigen |
75 % |
einer Witwe (einem Witwer) |
45 % |
einer Witwe (einem Witwer) und bei Waisen |
75 % |
Vollwaisen |
75 % |
des beihilfefähigen Einkommens des Betriebsangehörigen nicht übersteigen, andernfalls wird die Versorgungsbeihilfe entsprechend gekürzt;
…
…
3. Bei wesentlicher Änderung der Sozialversicherungsrenten werden die betrieblichen Versorgungsleistungen überprüft und erforderlichenfalls neu festgesetzt. Als wesentliche Änderung gilt auch eine Neufestsetzung der beim Tode verheirateter Beihilfeempfänger zu zahlenden Witwenrenten.”
Am 30. Januar 1982 heiratete die Klägerin Herrn Ö…. Ab 1. Februar 1982 zahlte ihr die Beklagte keine Witwenrente mehr.
Am 4. Dezember 1989 wandte sich die Klägerin mit folgendem Schreiben an die Beklagte:
“…
hiermit gestatte ich mir die höfliche Anfrage, ob mir nach der Scheidung von meinem jetzigen Mann, A… Ö…, die Versorgungsrente meines ersten Mannes, R… G…, wieder zusteht.
Von der LVA in Berlin habe ich bezüglich der Rente eine positive Zusage.
In der Hoffnung auf eine positive Entscheidung Ihrerseits verbleibe ich
…”
Daraufhin bat die Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 “um Zusendung” der im Schreiben vom 4. Dezember 1989 “genannten Zusage des Rentenversicherungsträgers bezüglich einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung”. Im Dezember 1991 wurde die Ehe der Klägerin mit Herrn Ö… geschieden. Die Beklagte weigerte sich, der Klägerin ab 1. Januar 1992 Witwenrente zu gewähren.
Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe ab 1. Januar 1992 sowohl aufgrund einer Zusage der Beklagten als auch nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22. August 1969 wieder die Witwenrente zu. Aus § 9 Nr. 3 der Richtlinien für die Gewährung von Versorgungsbeihilfen ergebe sich, daß die Witwenrente nach der Scheidung der zweiten Ehe neu festzusetzen sei und wiederauflebe. Jedenfalls sei die Regelung unklar und deshalb zuungunsten des Arbeitgebers auszulegen. Die Klägerin hat behauptet, der zuständige Sachbearbeiter der Landshuter Hauptstelle der Beklagten habe ihr zugesichert, daß die betriebliche Witwenrente nach einer Scheidung wieder bezahlt werde, wenn die Bundesanstalt für Angestelltenversicherung die sozialversicherungsrechtliche Witwenrente wieder gewähre. Zum Beweis dafür hat die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 1989 vorgelegt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 1992 eine von der Beklagten im einzelnen noch zu berechnende betriebliche Witwenrente zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die von der Klägerin behauptete Zusage des Sachbearbeiters bestritten und die Auffassung vertreten, daß der Anspruch auf Witwenrente nach den Versorgungsrichtlinien bei einer Wiederverheiratung erlösche und nach einer Scheidung der Zweitehe nicht wiederauflebe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Witwenrente mehr zu.
I. Auf eine einzelvertragliche Vereinbarung kann die Klägerin die geltend gemachte Forderung nicht stützen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, das Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 1989 enthalte keine entsprechende Willenserklärung und beweise auch nicht die von der Klägerin behauptete mündliche Zusage. Das Landesarbeitsgericht hat sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts angeschlossen. Weder die Auslegung des Schreibens vom 8. Dezember 1989 noch die Beweiswürdigung der Vorinstanzen enthalten einen Rechtsfehler.
1. Die Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB beschränken sich nicht auf den Inhalt einer Willenserklärung, sondern gelten auch dann, wenn festgestellt werden soll, ob eine Äußerung überhaupt eine Willenserklärung enthält (BAG Urteil vom 2. März 1973 – 3 AZR 325/72 – AP Nr. 36 zu § 133 BGB, zu 2 der Gründe, m. zust. Anm. Herschel). Der zwischen den Parteien geführte Schriftwechsel besteht aus individuellen, untypischen Äußerungen, deren Auslegung der Senat nur daraufhin zu überprüfen hat, ob das Landesarbeitsgericht die Auslegungsregeln des § 133 BGB verletzt, gegen Denk- oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände außer acht gelassen hat (vgl. u.a. BAGE 58, 283, 292 f. = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 59, 12, 20 = AP Nr. 75 zu § 613a BGB, zu B III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 26. Mai 1992 – 9 AZR 27/91 – AP Nr. 63 zu § 74 HGB, zu 1 der Gründe). Derartige Fehler sind dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, das Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 1989 lasse keinen Verpflichtungswillen erkennen.
2. Die Vorinstanzen haben im Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 1989 auch keinen ausreichenden Beweis für die von der Klägerin behauptete mündliche Zusage gesehen. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat nach § 561 Abs. 2 ZPO gebunden, denn die Voraussetzungen und Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) sind gewahrt. Weitere Beweismittel hat die Klägerin nicht angeboten. Obwohl bereits das Arbeitsgericht auf die Notwendigkeit hingewiesen hatte, den Sachbearbeiter, der die Zusage erteilt haben soll, als Zeugen zu benennen, ist die Klägerin ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
II. Aus den Versorgungsrichtlinien (VersRL) kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente nach Scheidung der zweiten Ehe nicht herleiten.
1. Nach § 8 Buchst. a VersRL entfällt der Anspruch auf Witwenrente mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe wieder heiratet. Im Gegensatz zu § 46 Abs. 3 SGB VI (früher: § 1291 Abs. 2 RVO und § 68 Abs. 2 AVG) sehen die Versorgungsrichtlinien der Beklagten kein Wiederaufleben der Witwenrente nach Scheidung der zweiten Ehe vor. Zu Recht haben die Vorinstanzen eine Regelungslücke verneint. Weder die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften noch § 9 Nr. 3 VersRL sind entsprechend anwendbar.
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 9 Nr. 3 VersRL nicht einschlägig. Eine erweiternde Auslegung ist, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, weder mit dem Wortlaut dieser Bestimmung noch mit der Systematik der Versorgungsrichtlinien zu vereinbaren.
aa) § 9 Nr. 1 VersRL sieht ein Gesamtversorgungssystem vor. § 9 Nr. 3 Satz 1 beantwortet die Frage, wann die Gesamtversorgung zu überprüfen und die betrieblichen Versorgungsleistungen erforderlichenfalls neu festzusetzen sind. § 9 Nr. 3 Satz 2 bestimmt, daß auch eine Neufestsetzung der beim Tode verheirateter Beihilfeempfänger zu zahlenden Witwenrenten als wesentliche Änderung gilt und eine vollständige Neuberechnung auslöst. Diese Berechnungsvorschrift begründet keinen Anspruch auf Witwenversorgung, sondern setzt ihn voraus.
bb) Auch aus der Systematik der Versorgungsrichtlinien ergibt sich, daß § 9 Nr. 3 lediglich die Höhe der Versorgungsansprüche regelt. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, daß § 9 im Abschnitt IV mit der Überschrift “Höchst- und Mindestversorgung” steht. Ob eine Hinterbliebenenversorgung dem Grunde nach besteht, ist im Abschnitt III mit der Überschrift “Hinterbliebenenbeihilfen” geregelt. Folgerichtig befindet sich in diesem Abschnitt auch die Vorschrift des § 8 Buchst. a, wonach bei einer Wiederverheiratung der Anspruch auf Witwenrente entfällt.
b) Durch entsprechende Anwendung sozialversicherungsrechtlichter Vorschriften (§ 46 Abs. 3 SGB VI; früher: § 1291 Abs. 2 RVO und § 68 Abs. 2 AVG) kann nicht ein in den Versorgungsrichtlinien vorgesehener Ausschluß der Witwenversorgung teilweise beseitigt werden. Die Versorgungsrichtlinien haben nicht die rentenversicherungsrechtlichen Bestimmungen schlicht übernommen, sondern eigenständige Regelungen getroffen. Obwohl Vorschriften zum Wiederaufleben der Witwenrente bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1957 durch das Arbeiter- bzw. Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45 bzw. 88) in die RVO und das AVG eingefügt worden waren, haben die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat keine derartige Regelung in die Versorgungsrichtlinien aufgenommen. Für eine unbewußte Regelungslücke gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.
2. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, unklare Vorschriften seien zu Lasten des Arbeitgebers auszulegen. Die sog. Unklarheitenregel ist nur dann anwendbar, wenn nach Ausschöpfen aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bestehen bleibt (BAG Urteil vom 11. August 1987 – 3 AZR 6/86 – AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu I 2 der Gründe). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für die von der Klägerin vertretene Auslegung gibt es keine brauchbaren Argumente.
3. Der Ausschluß der Witwenversorgung trotz Scheidung der Zweitehe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darüber zu wachen haben, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, müssen sie bei der Ausgestaltung der Betriebsvereinbarungen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen beachten. Es verstößt jedoch nicht gegen die Wertentscheidungen in Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, daß die Versorgungsrichtlinien kein Wiederaufleben der Witwenversorgung nach Scheidung der zweiten Ehe vorsehen.
a) Nicht einmal im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt Art. 6 Abs. 1 GG, daß die Witwenrente nach Scheidung der zweiten Ehe wiederauflebt. Noch weniger kann eine derartige Regelung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung verlangt werden.
aa) § 46 Abs. 3 SGB VI soll ebenso wie früher § 1291 Abs. 2 RVO und § 68 Abs. 2 AVG der Witwe den Entschluß zur Wiederverheiratung erleichtern (vgl. BVerfGE 38, 187, 202). Das Wiederaufleben einer Witwenrente ist dem System der gesetzlichen Rentenversicherung an sich fremd. Diese familienfreundliche Regelung liegt zwar im Sinne des Verfassungsgebots des Art. 6 Abs. 1 GG, ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr konnte der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung davon ausgehen, daß der Anspruch auf Witwenrente mit der Wiederverheiratung erlischt (BVerfGE 55, 114, 127).
bb) Erst recht darf eine betriebliche Versorgungsordnung die Witwenversorgung nach Wiederverheiratung endgültig ausschließen. Das Wiederaufleben der Witwenversorgung nach Auflösung der neuen Ehe hat familienpolitische Gründe (vgl. BVerfGE 25, 142, 149). Die Arbeitgeber sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, familienpolitische Maßnahmen des Staates durch betriebliche Leistungen zu ergänzen.
b) Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet es, ohne sachlich einleuchtende Gründe Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich zu behandeln. Der Ausschluß der Witwenversorgung auch nach Scheidung der zweiten Ehe ist jedoch gerechtfertigt. Die Hinterbliebenenversorgung beruht auf dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Arbeitnehmers und trägt seinem Interesse an einer angemessenen Versorgung seiner Familienangehörigen Rechnung. Der Arbeitgeber hat demgegenüber ein finanzielles Interesse an der Begrenzung der Versorgungslasten. Er muß überhaupt keine Witwenversorgung versprechen (vgl. BAG Urteil vom 11. August 1987 – 3 AZR 6/86 – AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu III 2 der Gründe). Es ist sachgerecht, bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung darauf abzustellen, wie nahe oder fern die Hinterbliebenen dem verstorbenen Arbeitnehmer stehen und wie eng die Bindungen sind (vgl. BVerfG Beschluß vom 29. Februar 1980 – 1 BvR 1231/79 – AP Nr. 183a zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG Urteil vom 28. März 1995 – 3 AZR 343/94 – AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu II 2 der Gründe). Mit der Wiederverheiratung verläßt die Witwe den Familienverband, für den der Arbeitgeber Versorgungspflichten übernahm. Die neue Ehe begründet neue Bindungen und Rechte. Das im Sozialversicherungsrecht vorgesehene Wiederaufleben der Witwenrente ist eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Großzügigkeit (BVerfGE 55, 114, 131). Die Betriebspartner handeln nicht willkürlich, wenn sie nicht ebenso großzügig verfahren und die Witwe nicht von den wirtschaftlichen Risiken des Scheiterns der zweiten Ehe freistellen.
III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Reissner, Schoden
Fundstellen
Haufe-Index 884892 |
NWB 1997, 1362 |
NZA 1997, 1230 |
SAE 1998, 190 |