Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts war unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2002 nahezu wortgleich ihren erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der erstinstanzlich gestellten Zahlungsanträge bis 2001 wiederholt, ohne auf die tragenden Gründe des Arbeitsgerichts für die Abweisung der Klage einzugehen (1. bis 3.). Der ergänzende Schriftsatz vom 9. September 2002 ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen und kann daher nicht die Mängel der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2002 beseitigen (4.).
1. Die Zulässigkeit der Berufung richtet sich gem. Art. 26 Nr. 5 EGZPO nach § 66 ArbGG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, nachdem das Urteil erster Instanz am 3. Dezember 2001 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2001 verkündet worden ist (vgl. BAG 30. Mai 2002 – 2 AZB 20/02 – EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 35).
2. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG aF betragen die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbegründung je einen Monat.
a) Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG aF mit der Einlegung der Berufung. Die Frist zur Begründung der Berufung kann gem. § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG aF nur einmal verlängert werden. Eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG aF selbst dann unzulässig, wenn das erstinstanzliche Urteil noch nicht zugestellt ist (BAG 13. September 1995 – 2 AZR 855/94 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 22).
b) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG aF, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF muss die Berufungsbegründung neben den Berufungsanträgen die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die in § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF geforderte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung soll eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz gewährleisten. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 15. August 2002 – 2 AZR 473/01 – AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14; 29. November 2001 – 4 AZR 729/00 – EzA ZPO § 519 Nr. 13; Senat 24. Januar 2001 – 5 AZR 132/00 –). Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BAG 6. März 2003 – 2 AZR 596/02 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 11. März 1998 – 2 AZR 497/97 – BAGE 88, 171; BGH 24. Juni 1999 – V ZB 19/99 – NJW 1999, 3271 jeweils mwN).
c) Der Zulässigkeit der Berufung steht allerdings nicht von vornherein entgegen, dass sie “ohne Not” vor Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts eingelegt und begründet wird. Eine den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF gerecht werdende Berufungsbegründung ist vielmehr auch dann möglich, wenn der Berufungsführer auf andere Weise – etwa durch hinreichend deutliche Erläuterungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, durch einen Hinweisbeschluss oder durch eine mündliche Urteilsbegründung – Kenntnis von den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils erlangt hat oder diese für ihn aus sonstigen Umständen offenkundig waren. Ist das angefochtene Urteil überhaupt nicht mit Gründen versehen oder ist das verspätet zugestellte Urteil nach § 551 Nr. 7 ZPO aF als Urteil ohne Gründe anzusehen, ist eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung möglich, ohne dass der Berufungsführer von den Entscheidungsgründen des anzufechtenden Urteils Kenntnis hat. Setzt sich die Berufungsbegründung vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ohne Kenntnis von dessen Entscheidungsgründen mit diesen im Vorgriff hypothetisch in einer Weise auseinander, die den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF entspricht, reicht dies aus (BAG 6. März 2003 – 2 AZR 596/02 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BGH 24. Juni 1999 – I ZR 164/97 – NJW 1999, 3269).
d) Wenn ein im ersten Rechtszug Unterlegener seine Berufung vor Zustellung des Urteils begründet, trägt er das Risiko, mit seinen Ausführungen die Urteilsgründe zu verfehlen (vgl. BAG 6. März 2003 – 2 AZR 596/02 – aaO; 13. September 1995 – 2 AZR 855/94 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 22; BGH 24. Juni 1999 – I ZR 164/97 – aaO). Erforderlich ist, dass das Vorbringen in der Berufungsbegründung jedenfalls eine kurze, aber doch auf den Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit den vorhandenen erstinstanzlichen Entscheidungsgründen enthält. Wird das Urteil des Arbeitsgerichts erst nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung des Urteils unterzeichnet, dürfen die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung nicht überspannt werden. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass keine beachtlichen Entscheidungsgründe vorliegen. Der Berufungsführer kann deshalb auch nur rügen, das Urteil sei als ein solches ohne Gründe anzusehen, § 60 Abs. 4 ArbGG, § 551 Nr. 7 ZPO aF (BAG 13. September 1995 – 2 AZR 855/94 – aaO). Weiterhin kann er neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel in den Prozess einführen.
3. Die am 11. März 2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsbegründung vom 28. Februar 2002 genügt nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF. Die Klägerin wiederholt in diesem Schriftsatz im Wesentlichen wortgleich ihren erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der erstinstanzlich gestellten Zahlungsanträge bis 2001, ohne auf die tragenden Gründe des Arbeitsgerichts für die Abweisung der Klage einzugehen. Sie setzt sich nicht mit der vom Arbeitsgericht zur Abweisung der Zahlungsansprüche allein herangezogenen Verjährung auseinander. Die von der Klägerin problematisierte Frage eines Verstoßes gegen § 2 BeschFG hat das Arbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen. Weiterhin fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur mangelnden Bestimmtheit der Feststellungsanträge und der daraus folgenden Unzulässigkeit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin greift vielmehr insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Begründung an, für die Feststellungsklage bestehe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ein Feststellungsinteresse. Hierauf stellt das Arbeitsgericht jedoch in seinem Urteil überhaupt nicht ab. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2002 auch nicht – vorsorglich – einen Verstoß gegen die Fünf-Monats-Frist gerügt. Sie hat lediglich erläuternd darauf hingewiesen, dass das Urteil bislang noch nicht vorliege. Neue gegen die Beklagte gerichtete Angriffsmittel hat sie nicht in den Prozess eingeführt.
4. Der von der Klägerin im zweiten Rechtszug eingereichte Schriftsatz vom 9. September 2002 ist nicht geeignet, bestehende Zulässigkeitsmängel der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2002 zu beseitigen. Die Klägerin setzt sich in dem Schriftsatz vom 9. September 2002 zwar mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Dieser Schriftsatz ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, dem 13. Juni 2002, keine fristgemäße Berufungsbegründung.
a) Bezüglich der am 10. Januar 2002 eingelegten Berufung war die Frist zur Berufungsbegründung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. März 2002 zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Eine erneute Verlängerung der im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufenen Frist war nicht möglich. Die vom Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. August 2002 vorgenommene Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist konnte wegen Ablaufs der Frist lange Zeit vor Antragstellung nicht mehr wirken. Die erfolgte Fristverlängerung ist unwirksam. Der Ablauf der Begründungsfrist führt unmittelbar zur Unzulässigkeit der bis dahin nicht begründeten Berufung (BAG 4. Juni 2003 – 10 AZR 586/02 – AP InsO § 209 Nr. 2 = EzA InsO § 209 Nr. 1).
b) Die Klägerin hat nach dem 10. Januar 2002 keine weitere neue Berufung eingelegt, für die nach dem alten, hier anwendbaren Recht eine neue Begründungsfrist zu laufen begonnen hätte. Dies wäre zwar bis zum Ablauf der Berufungsfrist nach Zustellung des vollständig abgefassten und mit Gründen versehenen erstinstanzlichen Urteils möglich gewesen (vgl. BAG 13. September 1995 – 2 AZR 855/94 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 22). Der insoweit allein in Betracht zu ziehende Schriftsatz vom 12. Juli 2002 kann jedoch nicht als weitere Berufung ausgelegt werden. Er enthält nicht die Erklärung, dass gegen ein näher bezeichnetes Urteil Berufung eingelegt werde, wie dies nach § 518 Abs. 2 ZPO aF erforderlich ist. In diesem Schriftsatz verweist die Klägerin vielmehr darauf, dass gegen das zwischenzeitlich zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts bereits Berufung eingelegt worden sei, und fügt zur Erläuterung dessen eine nicht unterzeichnete Abschrift der Berufung vom 10. Januar 2002 bei. Dementsprechend bekräftigt die Klägerin im Schriftsatz vom 28. März 2003, bereits am 10. Januar 2002 Berufung eingelegt zu haben.
5. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.