Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf Feiertagsbezahlung nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.

2. Nach dem BRTV Bau ist ein Arbeitsausfall aus witterungsbedingten Gründen nicht zu bezahlen.

3. Hätte an einem Feiertag die Arbeit wegen der Wetterlage ausfallen müssen, so steht dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Feiertagsbezahlung nicht zu. Eine Anordnung des Arbeitgebers auf Einstellung der Arbeiten am gesetzlichen Feiertag ist weder möglich noch erforderlich.

4. Hat an dem Feiertag Schlechtwetter geherrscht, so ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber nach seinem Verhalten in früheren vergleichbaren Fällen bei einer solchen Wetterlage die Arbeit hätte einstellen lassen, wenn der Feiertag Werktag gewesen wäre. Weiter ist zu prüfen, wie sich ein verständiger Arbeitgeber in solchen Fällen verhalten hätte.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 31.07.1957; Aktenzeichen 2 Sa 46/57)

 

Fundstellen

BAGE 8, 80 (LT1-4)

BAGE, 80

DB 1959, 1007 (LT1-4)

NJW 1959, 1894

NJW 1959, 1894 (LT1-4)

AP § 1 FeiertagsLohnzahlungsG (LT1-4), Nr 6

AR-Blattei, Baugewerbe VII Entsch 1 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 370.7 Nr 1 (LT1-4)

PraktArbR FeiertagslohnzahlungsG § 1, Nr 73 (LT1-4)

WA 1959, 162 (LT1-4)

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