Entscheidungsstichwort (Thema)
TV soziale Absicherung. Kündigung wegen mangelnden Bedarfs
Leitsatz (redaktionell)
Bestätigung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 19. Februar 1998 (– 6 AZR 367/96 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt)
Normenkette
EV Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 27. September 1998 – 5 Sa 359/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung.
Der Kläger war seit dem 1. Dezember 1988 hauptamtlicher Bürgermeister der Gemeinde S. Diese Gemeinde ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg vom 20. September 1993 (GVBl. I S. 390) durch Eingliederung in die beklagte Stadt G. aufgelöst worden. Bereits ab dem 15. September 1993 war der Kläger bei der Beklagten beschäftigt und erledigte Sachbearbeiteraufgaben, die die Abwicklung der Verwaltung der Gemeinde S. betrafen.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 14. April 1994 das Arbeitsverhältnis zum 30. April 1994. Hiergegen erhob der Kläger …
Klage zum Arbeitsgericht Cottbus. In diesem Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien am 13. Juni 1994 folgenden
„Vergleich:
- Das Arbeitsverhältnis endet durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 14.04.1994 mit Ablauf des 30.09.1994.
- Die beklagte Stadt stellt den Kläger bis einschließlich 27.06.1994 unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung frei.
…”
Der Kläger hat von der Beklagten nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (fortan: TV soziale Absicherung), der auf das inzwischen beendete Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig anzuwenden war, die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,– DM verlangt. Vor dem Arbeitsgericht Cottbus haben die Parteien am 5. März 1996 folgenden Vergleich geschlossen:
„Vergleich:
Die Parteien sind sich einig, daß zwischen der Gemeinde S. und dem Kläger für die Zeit vom 01.12.1988 bis zum 05.12.1993, d.h. bis zur Eingliederung der Gemeinde S. in die Beklagte, zwischen der Gemeinde S. dem Kläger ein Arbeitsverhälnis bestand, welches für die Zeit vom 05.12.1993 bis zum 30.09.1994 mit der Beklagten fortgesetzt wurde.
Im übrigen besteht Einigkeit, daß der Kläger im Monat September 1994 einen Betrag in Höhe von 4.028,18 DM brutto erhielt. Dieser Betrag stand ihm nach dem Bundesangestelltentarifvertrag zu. Darüber hinaus wird unstreitig gestellt, daß für die Zeit der Beschäftigung die Höhe des Abfindungsbetrages nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung 5.035,23 DM beträgt.
- Die Parteien sind sich darüber hinaus einig, daß die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.035,23 DM zahlt, wenn der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung von 06. Juli 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 25. April 1994 auf betriebsbedingte Kündigungen nach dem 01.01.1994 Anwendung findet.
- Insoweit gehen die Parteien in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmend davon aus, daß dem Kläger am 14.04.1994 betriebsbedingt gekündigt wurde, da seine Tätigkeit als Bürgermeister mit der Eingliederung in die Beklagte entfallen ist und die Abwicklungsaufgaben, wegen derer er weiterbeschäftigt wurde, bis zum 30.09.1994 abgeschlossen waren.”
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 5.035,23 DM. Die Beklagte habe sein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und damit „wegen mangelnden Bedarfs” i.S.v. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV soziale Absicherung gekündigt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.035,23 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Abfindung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a TV soziale Absicherung setze eine Kündigung nach dem Einigungsvertrag voraus. Bei einer betriebsbedingten Kündigung i.S. des KSchG entstehe nach dem TV soziale Absicherung kein Anspruch auf Abfindung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abfindung in unstreitiger Höhe von 5.035,23 DM.
1. Die in § 2 Abs. 1 TV soziale Absicherung geregelten Voraussetzungen des Klageanspruchs sind gegeben. Diese Vorschrift hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
„Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil
a) er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
…
erhält eine Abfindung. …”
2. Eine arbeitgeberseitige Kündigung im Sinne dieser Tarifbestimmung liegt nach den beiden zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichen vom 13. Juni 1994 und vom 5. März 1996 vor. In dem letzten gerichtlichen Vergleich vom 5. März 1996 erzielten die Parteien Einigkeit darüber, daß das seit dem 1. Dezember 1988 mit der Gemeinde S. bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 5. Dezember 1993 von der Beklagten fortgeführt und von dieser am 14. April 1994 wegen des Abschlusses der Abwicklungsarbeiten betriebsbedingt zum 30. September 1994 gekündigt wurde. Damit haben sich die Parteien über die tatsächlichen Umstände, die zum Ausspruch der Kündigung mit Wirkung zum 30. September 1994 führten, geeinigt. Auch die weiter von den Parteien vereinbarte Anspruchsvoraussetzung liegt vor. Die nach dem 1. Januar 1994 ausgesprochene Kündigung fällt unter § 2 Abs. 1 Buchst. a TV soziale Absicherung.
3. Es handelte sich bei dieser Kündigung um eine solche wegen mangelnden Bedarfs im Sinne dieser Tarifnorm. Im Urteil vom 19. Februar 1998 (– 6 AZR 367/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der erkennende Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, daß § 2 Abs. 1 Buchst. a TV soziale Absicherung nicht nur anwendbar ist, wenn das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 Einigungsvertrag, sondern auch wenn es – wie hier – nach Außerkrafttreten dieser Bestimmung gekündigt wurde, weil der Arbeitnehmer mangels Bedarfs nicht mehr verwendbar ist.
Zur Begründung dieser Auffassung hat der erkennende Senat dort (vgl. DB 1998, 2224) ausgeführt:
„I. …
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 TV soziale Absicherung lag vor. Es handelte sich bei ihr auch um eine Kündigung wegen mangelnden Bedarfs im Sinne des Buchstaben a dieser Bestimmung. Daran ändert nichts, daß die Kündigung erst am 21. Februar 1994 ausgesprochen wurde. Zwar lag dieser Zeitpunkt später als der 31. Dezember 1993, der Tag, an dem die Bestimmungen des Einigungsvertrags über die sogenannte „Bedarfskündigung” (vgl. Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 Einigungsvertrag – im folgenden: Abs. 4 EV – i.V.m. dem Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 – BGBl. I S. 1546 –) außer Kraft getreten sind. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV soziale Absicherung gilt jedoch auch für nach dem 31. Dezember 1993 ausgesprochene Kündigungen wegen mangelnden Bedarfs. Der Senat hält an seiner gegenteiligen Auffassung, die er im Urteil vom 10. November 1994 (– 6 AZR 427/94 – AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR) näher begründet hat, nicht mehr fest.
1. In dem dortigen Rechtsstreit war das Arbeitsverhältnis zuvor vereinbarungsgemäß durch „ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 30. Juni 1992” beendet worden. Der Senat verneinte einen Abfindungsanspruch unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Tarifvertrages, dem er eine bewußte Grenzziehung der Tarifvertragsparteien zwischen der sog. Einigungsvertrags-Kündigung und der allgemeinen betriebsbedingten Kündigung entnahm. Er stützte seine Auffassung hauptsächlich darauf, daß in der tariflichen Abfindungsregelung ein Ausgleich für die bei der Bedarfskündigung nach dem Einigungsvertrag fehlende Sozialauswahl liege. In einem weiteren Urteil vom 30. Januar 1997 (– 6 AZR 859/95 – AP Nr. 18 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz) konnte die Rechtsfrage als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
2. Diese Rechtsauffassung war im Schrifttum und in der Praxis auf Kritik gestoßen (vgl. Kothe, ArbuR 1996, 124 ff.; Meist, ZTR 1996, 13 ff.; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT-O, Stand Januar 1998, Soziale Absicherung Anm. 3; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-O, ATB-Ang, Stand Januar 1998, R 1, Sozialtarifvertrag Erl. 5; Sächsisches LAG Urteil vom 20. Juli 1995 – 4 Sa 520/95 – AuA 1996, 27; LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 8. Oktober 1997 – 3 Sa 508/96 –). Es wurde geltend gemacht, die Tarifvertragsparteien hätten dadurch, daß sie den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 25. April 1994 mit Wirkung vom 1. April 1994, und damit von einem Zeitpunkt an, der nach Außerkrafttreten der Kündigungsregelung in Abs. 4 EV lag, geändert hätten, deutlich gemacht, daß auch weiterhin die Kündigungen wegen mangelnden Bedarfs den Anspruch auf Abfindung begründeten. Außerdem sei der Zweck, den der Senat im Urteil vom 10. November 1994 der Abfindung zugesprochen habe, seit der Entscheidung des Achten Senats vom 19. Januar 1995 (– 8 AZR 914/93 – BAGE 79, 128 = AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag) nicht mehr als Argument tragfähig. Zwar habe der öffentliche Arbeitgeber bei Kündigungen nach Abs. 4 EV keine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen müssen, er sei aber nach dem Urteil des Achten Senats dennoch zu einer Auswahlentscheidung nach vernünftigen sachlichen Gesichtspunkten (§§ 242, 315 Abs. 1 BGB) verpflichtet gewesen, bei der auch soziale Gesichtspunkte ausreichend zu berücksichtigen gewesen seien.
3. Nach erneuter Prüfung gibt der Senat seine im Urteil vom 10. November 1994 (a.a.O.) vertretene Rechtsauffassung auf. Die Auslegung des TV soziale Absicherung ergibt insbesondere unter Berücksichtigung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. April 1994, daß es für den Abfindungsanspruch nach § 2 Abs. 1 TV soziale Absicherung nicht darauf ankommen kann, ob eine wirksam gewordene Kündigung, die der öffentliche Arbeitgeber deshalb ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist, ihre Rechtsgrundlage in Abs. 4 Nr. 2 EV hat.
a) Zwar spricht die Übernahme des Wortlauts des Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 und 3 EV in § 2 Abs. 1 Buchst. a und b TV soziale Absicherung zunächst für die im Senatsurteil vom 10. November 1994 (a.a.O.) vertretene Rechtsauffassung. Andererseits wurde aber entgegen § 54 Abs. 3 BAT-O bzw. § 53 Abs. 3 BAT-O a.F. gerade nicht auf die gesamte Kündigungsregelung nach dem Einigungsvertrag verwiesen und somit die Abfindungsregelung auf diese Tatbestände beschränkt. Jedenfalls kann das Tarifmerkmal „wegen mangelnden Bedarfs” auch vorgelegen haben, wenn die Kündigung nach Außerkrafttreten des Abs. 4 EV ausgesprochen wurde. Daß sie dann nicht mehr nach dieser Bestimmung wirksam sein konnte, sondern nur noch, wenn sie als betriebsbedingte Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt war (§ 1 KSchG) ändert nichts daran, daß es sich bei ihr nach wie vor um eine Kündigung wegen mangelnden Bedarfs im Tarifsinne handelte.
b) Auch Sinn und Zweck der Tarifbestimmung und der tarifliche Gesamtzusammenhang sprechen für dieses Ergebnis. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 25. April 1994 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. April 1994 in § 2 Abs. 2 TV soziale Absicherung einen weiteren Unterabsatz eingefügt und dabei die bisherige Höchstgrenze von 10.000,00 DM nach Unterabs. 1 für Auflösungsverträge aufgehoben und auf das Siebenfache der in Unterabs. 1 genannten Bezüge heraufgesetzt. Da die Tarifvertragsparteien diese Fortschreibung und Erweiterung der Abfindungsregelung zu einem Zeitpunkt vorgenommen haben, als die Bedarfskündigungsregelung nach Abs. 4 EV bereits seit vier Monaten außer Kraft war, und dabei den für Kündigungen geltenden Unterabsatz 1 nicht nur unverändert gelassen, sondern auf ihn sogar Bezug genommen haben, muß angenommen werden, daß sie auch Bedarfskündigungen als abfindungsrelevant ansehen wollten, die nach dem 31. Dezember 1993 erklärt worden waren oder würden.
c) Demgegenüber kann nicht angenommen werden, im ÄnderungsTV Nr. 1 seien nur vor dem 1. Januar 1994 ausgesprochene Kündigungen gemeint, in denen die Abfindungsrechtsstreite am 1. April 1994 noch anhängig waren. Diese Auffassung würde zu einem Wertungswiderspruch führen. Sie könnte nicht erklären, warum diese früheren Kündigungen begünstigt werden, die Regelung Auflösungsverträge jedoch nur erfaßt, wenn sie nach dem 31. März 1994 abgeschlossen worden sind (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT-O, a.a.O., Soziale Absicherung Fußnote 1 zu § 2 Abs. 2 Unterabs. 2). Außerdem hätte, wenn eine solche übergangsähnliche Regelung gewollt gewesen wäre, die zeitliche Befristung ihrer Geltungsdauer nahegelegen. Von einer solchen wurde aber nicht nur im Änderungstarifvertrag Nr. 1, sondern auch im TV soziale Absicherung selbst abgesehen. Auch deshalb spricht nichts dafür, daß dieser Tarifvertrag, der erst am 6. Juli 1992 abgeschlossen wurde, in § 3 das Datum seines Inkrafttretens genau regelte und in einer Protokollnotiz zu § 2 ausdrücklich auch vor dem 15. Juni 1992 ausgesprochene Kündigungen einbezog, aber zum Endzeitpunkt seiner Geltung nichts bestimmte, mit dem Außerkrafttreten des Abs. 4 Nr. 2 EV seine Geltung verlieren sollte.
d) Im übrigen ist jede Bestimmung dieses Tarifvertrages im Zusammenhang mit den Vorbemerkungen vor § 1 auszulegen. Dort haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festgehalten, daß Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind, hierbei aber die „Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten unter Nutzung aller bestehenden Möglichkeiten Vorrang hat gegenüber Entlassungen”. Die Abfindungsregelung dient somit der Förderung eines unvermeidlichen Umstrukturierungsprozesses, den sie abfedern soll. Dieser Prozeß war Ende 1993 unbestrittenermaßen aber noch nicht abgeschlossen und konnte daher nur mit Hilfe von weiteren Bedarfskündigungen, die nunmehr freilich nicht mehr auf Abs. 4 EV gestützt werden konnten, fortgeführt werden (LAG Brandenburg Urteil vom 27. September 1996 – 5 Sa 359/96 –; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, a.a.O., Soziale Absicherung Anm. 3; Meist, ZTR 1996, 13, 14).
4. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wegen Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs ausgesprochen wurde, sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abfindung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a TV soziale Absicherung erfüllt.”
Der vorliegende Fall gibt dem erkennenden Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Klabunde, Schwarck
Fundstellen