Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Sozialversicherungsrenten
Leitsatz (redaktionell)
1. Sollen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung angerechnet werden, so bedarf es hierfür einer besonderen Rechtsgrundlage.
2. Die Arbeitsvertragsparteien des öffentlichen Dienstes können vereinbaren, daß Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur angerechnet werden, soweit sie im öffentlichen Dienst erworben sind.
3. Die Höhe des anrechnungsfähigen Betrages ergibt sich daraus, daß die Summe der bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegten Verhältniswerte (Werteinheiten) für in die Zeit des Arbeitsverhältnisses fallende und zu berücksichtigende Zeiten zu der Summe der insgesamt zugrunde gelegten Werteinheiten ins Verhältnis gesetzt wird.
Normenkette
AVG § 83; BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 5; AVG § 32 Abs. 4
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 02.12.1986; Aktenzeichen 6 Sa 1395/84) |
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 26.06.1984; Aktenzeichen 3 Ca 3143/83) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbener Sozialversicherungsrenten.
Der am 14. Juli 1922 geborene Kläger war, bevor er den Dienst bei der Beklagten aufnahm, außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig. Er war vom 14. Juli 1938 bis zum 30. September 1940 in der Lehre, vom 1. Oktober 1940 bis zum 1. Oktober 1941 arbeitete er als Geselle. Danach wurde er zur Wehrmacht eingezogen und mußte aus Ostdeutschland fliehen. Vom 2. Juli 1946 bis zum 17. Dezember 1949 studierte er. Vom 15. Januar 1950 bis zum 4. Februar 1954 arbeitete er als Ingenieur bei der S GmbH in D. Am 5. Februar 1954 trat er in die Dienste der Beklagten. Am 31. Dezember 1959 schloß er mit ihr einen Dauerdienstvertrag, den die Beklagte nach einem einheitlichen Muster mit zahlreichen Angestellten abgeschlossen hat. In diesem Vertrag heißt es:
§ 6
"Herr S erhält bei Erreichen der Altersgrenze
oder bei dauernder Dienstunfähigkeit ein Ruhege-
halt. Im Falle seines Todes erhalten die Angehöri-
gen Hinterbliebenenfürsorge. Die Gewährung des Ru-
hegehaltes und der Hinterbliebenenfürsorge ist an-
gelehnt an die jeweils geltenden Bestimmungen für
Beamte und Angestellte der Gemeinden und deren wirt-
schaftlicher Unternehmungen, wobei die Bestimmun-
gen für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Mindestbedingungen darstellen.
§ 7
Zur Sicherstellung der Ansprüche aus § 6 versi-
chert die D
Herrn S weiter in der Angestellten- bzw. In-
validenversicherung.
Die Beiträge einschl. des Arbeitnehmeranteils trägt
vom Abschluß dieses Vertrages an die D
. Die D
ist berechtigt, die aus die-
sen Sozialversicherungen gewährten Renten auf das von
ihr zu zahlende Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbe-
züge anzurechnen.
Diese Berechtigung zur Anrechnung erstreckt sich auf
alle Rententeile, die auf Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst beruhen."
Am 22. Januar 1969 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr einen Tarifvertrag über die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Dauerangestellten. Nach diesem Tarifvertrag gewährt die Beklagte ihren Dauerangestellten eine beamtenähnliche Gesamtversorgung, die sich nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Bezügen richtet. Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von zehn Jahren 35 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Es steigt nach zehn Jahren nach derselben Staffel, wie sie auch bei Beamten vorgesehen ist. In § 13 des VTV 1969 ist die Anrechnung der Sozialversicherungsrente geregelt. Hiernach ist die Beklagte berechtigt, die aus der Sozialversicherung gewährten Renten in voller Höhe anzurechnen. In den weiteren Vorschriften werden einzelne Ausnahmen von der Anrechnung gemacht. In § 19 des VTV 1969 heißt es:
"Sofern in Dauerdienstverträgen für die Dauerange-
stellten günstigere Regelungen vereinbart sind,
bleiben diese unberührt."
Der VTV 1969 ist durch einen weiteren Tarifvertrag über die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Dauerangestellten abgelöst worden. Er entspricht inhaltlich dem VTV 1969.
Am 31. Oktober 1982 trat der Kläger in den Ruhestand. Seit dem 1. November 1982 bezieht er vorgezogenes Altersruhegeld als Schwerbehinderter. Er ist um 100 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Beklagte berücksichtigte die Militärdienstzeit vom 30. September 1941 bis zum 18. März 1946 als versorgungsfähige Zeit. Mit Rücksicht hierauf gewährt sie dem Kläger 73 % seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt. Auf dieses Ruhegehalt rechnet sie gemäß § 13 VTV 1969 Teile der Sozialversicherungsrente des Klägers an. Diese belief sich bis zum 30. Juni 1983 auf 2.025,30 DM und seither auf 2.138,40 DM. Nach Erhöhung der Tarifgehälter betrugen 73 % der Dienstbezüge ab 1. November 1982 3.061,50 DM, ab 1. März 1983 3.120,61 DM und ab 1. Juli 1983 3.139,39 DM. Nach Anrechnung der Sozialversicherungsrente zahlte die Beklagte an den Kläger ab 1. November 1982 1.120,10 DM, ab 1. März 1983 1.180,90 DM und ab 1. Juli 1983 1.082,90 DM Ruhegeld.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte dürfe Rente aus der Sozialversicherung, soweit sie auf außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Zeiten beruhe, nicht auf das Ruhegehalt anrechnen. Die für ihn nach dem Dauerdienstvertrag geltenden günstigeren Anrechnungsbestimmungen seien durch die nachfolgenden Tarifverträge nicht verschlechtert worden. Zu den außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Dienstzeiten gehörten auch die ihm gutgebrachten Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung. Würden diese Zeiten herausgerechnet, habe er Anspruch auf Nachzahlung von 378,52 DM ab 1. Dezember 1982, 376,90 DM ab 1. April 1983 und 402,30 DM ab 1. August 1983. Damit ergebe sich für die Zeit vom 1. November 1982 bis 31. Dezember 1983 ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 5.435,48 DM.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die
Zeit vom 1. November 1982 bis zum 31.
Dezember 1983 zusätzliche Versorgungsbe-
züge in Höhe von 5.435,48 DM zuzüglich
4 % Zinsen aus je 378,52 DM ab dem 1. De-
zember 1982, 1. Januar, 1. Februar und 1.
März 1983, 376,90 DM ab dem 1. April, 1.
Mai, 1. Juni und 1. Juli 1983, 402,30 DM
ab dem 1. August, 1. September, 1. Okto-
ber, 1. November, 1. Dezember 1983 und 1.
Januar 1984 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung der Sozialversicherungsrente richte sich nach dem Versorgungstarifvertrag 1969. Aber selbst dann, wenn man von der Anrechnungsbestimmung des Arbeitsvertrages ausgehe, sei das Rechenwerk des Klägers nicht richtig. Von der Anrechnung dürften nur solche Zeiten ausgenommen werden, für die der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt habe. Berücksichtigt werden müßten dagegen die dem Kläger im Versicherungsverlauf durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gutgebrachten Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten. Der Kläger könne lediglich verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die von ihr vom 5. Februar 1954 bis 31. Juli 1982 gezahlten Beiträge nicht berücksichtigt würden. Ohne diese im öffentlichen Dienst zurückgelegten Versicherungszeiten würden Ausfallzeiten wegen der fehlenden Halbdeckung nicht gewährt. Nicht in die Anrechnung fielen daher lediglich 756,52 Werteinheiten oder umgerechnet 227,89 DM ab 1. November 1982 und 240,62 DM ab 1. Juli 1983.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage in Höhe von 2.073,42 DM stattgegeben und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten und des Klägers, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet, die des Klägers dagegen begründet. Die Beklagte darf außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Sozialversicherungsrenten nicht anrechnen. Hierzu gehören auch die Rententeile des Klägers, die auf Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten beruhen.
I. Nach dem Dauerdienstvertrag des Klägers dürfen außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Sozialversicherungsrenten nicht angerechnet werden.
1. Dem Kläger steht nach § 6 des Dauerdienstvertrages ein vertragliches Ruhegeld zu, das an die jeweils geltenden Bestimmungen für Beamte und Angestellte der Gemeinden und deren wirtschaftliche Unternehmungen angelehnt ist.
2. Für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf das betriebliche Ruhegeld muß eine besondere Rechtsgrundlage bestehen (§ 5 BetrAVG).
a) In § 7 des Dauerdienstvertrages ist vorgesehen, daß die Beklagte zur Sicherung ihrer Ruhegeldverpflichtungen den Kläger weiter in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert und sowohl den Arbeitnehmer- wie den Arbeitgeberbeitrag übernimmt. Andererseits ist sie berechtigt, zur Minderung ihrer Ruhegeldleistungen die aus dieser Versicherung resultierenden Renten anzurechnen. Die Anrechnungsbefugnis ist durch § 7 Abs. 2 Satz 3 des Dauerdienstvertrages dahin erweitert, daß die Anrechnung auf alle Rententeile ermöglicht wird, die auf Tätigkeiten im öffentlichen Dienst beruhen. Damit ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses, daß Sozialversicherungsrenten nicht angerechnet werden, soweit sie nicht auf einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst beruhen. Der Senat ist bereits in seinen unveröffentlichten Entscheidungen vom 21. Mai 1985 - 3 AZR 610/82 und 3 AZR 611/82 -, die denselben Wortlaut von Versorgungszusagen betreffen, von dieser Auslegung ausgegangen. Hieran hält der Senat fest.
b) Zu Unrecht rügt die Beklagte, der Senat lasse bei seiner Auslegung den systematischen Zusammenhang, die bei der Beklagten und ihren Schwesterunternehmen herrschende Vertragspraxis und die Tarifentwicklung außer Betracht.
Richtig mag sein, daß die in den Dauerdienstverträgen enthaltene Regelung der betrieblichen Altersversorgung lückenhaft ist. Sie wird im wesentlichen im Wege der Verweisung auf die für Beamte geltenden Grundsätze geregelt. Die Beklagte wollte möglichst Unterschiede in der Versorgung von Beamten und Angestellten beseitigen, andererseits aber durch Aufrechterhalten der gesetzlichen Sozialversicherung die zu erwartenden Versorgungsleistungen vorfinanzieren. Aus der mit der Vertragsausgestaltung verfolgten Zwecksetzung folgt, daß die Anrechnung der anderweitigen Versorgungsbezüge eine abschließende Regelung erfahren hat. Sie läßt eine Lücke nicht erkennen.
Es kommt für die Auslegung des Dauerdienstvertrages nicht darauf an, daß sich möglicherweise bei der Beklagten im Laufe der Zeit eine andere Anrechnungspraxis entwickelt hat. Für die Auslegung des Dauerdienstvertrages ist maßgebend, wie der Arbeitnehmer den Vertrag billigerweise verstehen konnte. Insoweit ist der Vertrag aber eindeutig.
c) Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß die VTV von 1969 und von 1982 eine über den Dauerdienstvertrag hinausgehende Anrechnung vorsehen. Der Senat kann unentschieden lassen, ob durch Tarifvertrag vertraglich begründete Ansprüche eines Arbeitnehmers verschlechtert werden können. In jedem Fall ergibt sich aus § 19 VTV 1969 sowie gleichlautend aus § 21 VTV 1982, daß in Dauerdienstverträgen für die Dauerangestellten vorgesehene günstigere Regelungen unberührt bleiben. Das im Tarifvertragsrecht geltende Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) wird im Tarifvertrag noch einmal selbst festgeschrieben. Soweit die Beklagte darauf verweist, daß die Tarifvertragsparteien nicht von einer eingeschränkten Anrechnungsmöglichkeit ausgegangen seien, hat dies bei der Fassung der Übergangsbestimmung in seinem Wortlaut keinen Niederschlag gefunden, so daß für eine einschränkende Auslegung kein Raum ist.
3. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß sich aus dem Dauerdienstvertrag keine Höchstbegrenzung der Versorgungsleistungen ergibt und damit der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu folgen ist.
a) Im Dauerdienstvertrag selbst ist eine Höchstbegrenzungsklausel nicht enthalten, wonach 75 % der letzten Dienstbezüge nicht überschritten werden dürfen. Eine Regelungslücke im Dauerdienstvertrag ist nicht anzunehmen. Bei einer begrenzten Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge war ohne weiteres ersichtlich, daß jeder atypische Rentenverlauf zu einer Überversorgung führen muß.
b) Auch aufgrund der Verweisung auf das Beamtenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen von 1959 läßt sich keine Höchstbegrenzungsklausel feststellen. Eine Höchstgrenze der Versorgung bei dem Zusammentreffen von Sozialversicherungsrenten und Beamtenbezügen war im Landesbeamtengesetz vom 15. Juni 1954 (GV NW, 237) nicht vorgesehen. Die spätere Einführung einer Obergrenze im Beamtenversorgungsrecht braucht der Kläger sich nicht entgegenhalten zu lassen, weil die Anrechnung in seinem Fall arbeitsvertraglich besonders geregelt ist.
c) Die in den VTV 1969 und 1982 geregelten Höchstbegrenzungsklauseln erfassen die Ansprüche des Klägers nicht, weil die Tarifverträge seinen Besitzstand wahren.
4. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie die Berechnung der Werteinheiten in der gesetzlichen Sozialversicherungsrente für die Ausbildungszeit des Klägers beanstandet.
a) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der vom Landesarbeitsgericht gehörte Rentensachverständige wie auch das Landesarbeitsgericht haben die Werteinheiten für die Ausbildungszeit dergestalt ermittelt, daß sie die Zahl der Monate, in denen der Kläger versicherungsfrei war, mit einem Durchschnittssatz der Folgemonate multipliziert haben und die Zahl der Monate, in denen der Kläger versicherungspflichtig war, mit den erzielten Werteinheiten. Rechnerisch unterscheiden sich die Berechnungen des Landesarbeitsgerichts von denen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und des Rentensachverständigen, weil das Landesarbeitsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus die Werteinheiten der Ausfallzeiten für anrechnungspflichtig hält. Die Revision hält diese Berechnungsweise für unrichtig. Ihr kann nicht gefolgt werden, soweit es um die Berechnungsmethode geht.
b) Nach § 32 a Abs. 2 AVG ist bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten der Monatsdurchschnitt zugrunde zu legen, der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei wird jedoch für die Ausfallzeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres wegen nicht versicherungspflichtiger oder versicherungsfreier Zeiten höchstens der Wert 8,33 zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage schreibt § 32 Abs. 4 AVG vor, daß in den ersten fünf Jahren nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die geringeren Beiträge außer Betracht bleiben, wenn sie zu einer Absenkung der persönlichen Bemessungsgrundlage führen. In dieser Weise sind die BfA und der Rentensachverständige verfahren. Dies ist richtig.
II. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die auf beitragsfreier Versicherung beruhenden Rententeile des Klägers anzurechnen. Insoweit ist die Revision des Klägers begründet.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach § 7 Abs. 2 Satz 3 des Dauerdienstvertrages berechtigt ist, alle Rententeile zu berücksichtigen, die auf Tätigkeiten im öffentlichen Dienst zurückzuführen sind. Im Umkehrschluß hieraus sei zu folgern, daß nur Rententeile nicht angerechnet werden dürfen, soweit sie auf Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes beruhen. Anrechnungsfähig seien dagegen Rententeile, für die der Kläger wie bei den Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten keine Tätigkeiten erbracht habe.
Diese Schlußfolgerung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn im Vertrag bestimmt ist, daß Rententeile aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt werden, so lautet der Umkehrschluß hierzu, daß die Rententeile, die nicht auf Tätigkeiten im öffentlichen Dienst beruhen, nicht berücksichtigt werden dürfen. Damit sind zumindest die Rententeile, die auf beitragsfreien Versicherungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes entfallen, nicht anzurechnen. Es kann dagegen unentschieden bleiben, ob während der Beschäftigung bei der Beklagten angefallene beitragsfreie Versicherungszeiten anrechenbar sind. Solche liegen bei dem Kläger nicht vor.
Auch aus einer zweckorientierten Auslegung des Vertrages folgt nicht, daß die auf beitragsfreier Versicherung beruhenden Rententeile außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden können. Mit der Anrechnungsbestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Dauerdienstvertrages sollte eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen verhindert werden (BAG Urteil vom 21. Mai 1985 - 3 AZR 611/82 - zu 1 a der Gründe). Der Kläger sollte nicht bei der Beklagten eine beamtenähnliche Versorgung verdienen und zugleich für die selben Zeiten von der Beklagten finanzierte anrechnungsfreie Sozialversicherungsrenten erwerben. Damit sind zumindest solche beitragsfreien Versicherungszeiten anrechnungsfrei, die nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers im Dienste der Beklagten stehen.
2. Damit ergibt sich folgende Berechnung der Klageforderung:
a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger folgende Werteinheiten erzielt:
(1) die Lehrzeit vom 14. Juli 1938 bis 1. Oktober 1941
27 x 8,33 Werteinheiten = 224,91 Werteinheiten
11 Monate x 12,86
Werteinheiten = 141,46 Werteinheiten
(2) Zeit vom 19. März 1946 bis 1. Juli 1946
4 x 12,86 Werteinheiten = 51,44 Werteinheiten
(3) Zeit vom 2. Juli 1946 bis 30. November 1946
5 x 12,86 Werteinheiten = 64,30 Werteinheiten
(4) Zeit vom 1. Dezember 1946 bis 31. August 1949
33 x 12,86 Werteinheiten = 424,38 Werteinheiten
(5) Zeit vom 1. September 1949 bis 17. Dezember 1949
48,06 Werteinheiten
(6) Zeit vom 15. Januar 1950 bis 4. Februar 1954
580,42 Werteinheiten
Summe der Werteinheiten: 1.534,97.
Die von dem Kläger für den Monat Februar 1954 weiter beanspruchten Werteinheiten vermag der Senat nicht zu ermitteln.
b) Das anteilige Ruhegeld aus der Sozialversicherung ist zu ermitteln:
2.025,30 DM x 1.534,79 Werteinheiten
------------------------------------ =
6.723,18 Werteinheiten
462,396 DM.
Dasselbe Ergebnis folgt aus der Überprüfung der Berechnung anhand der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich (§ 83 c AVG).
1.534,97 Werteinheiten x 0,3012375 = 462,39 DM
Für die Zeit ab 1. Juli 1983 errechnet sich nach derselben Formel ein Betrag von 488,21 DM.
c) Die Abrechnung der Forderungen des Klägers ergibt:
ab 1.11.1982 ab 1.3.1983 ab 1.7.1983
73 % Ruhegeh. 3.061,50 DM 3.120,61 DM 3.135,39 DM
Anrechenbare 2.025,30 DM 2.025,30 DM 2.138,40 DM
Sozialversiche- - 462,39 DM - 462,39 DM - 488,21 DM
rungsrente = 1.562,91 DM = 1.562,91 DM = 1.650,18 DM
zu zahlendes
Ruhegeld 1.498,59 DM 1.557,70 DM 1.485,21 DM
gezahltes Ruhe-
geld 1.120,10 DM 1.180,90 DM 1.082,90 DM
Nachzahlungs-
beträge 378,49 DM 376,80 DM 402,31 DM.
d) Damit ist die Urteilssumme zu berechnen:
4 x 378,49 DM = 1.513,96 DM
4 x 376,80 DM = 1.507,20 DM
6 x 402,30 DM = 2.413,80 DM
Summe der
Nachzahlung = 5.434,96 DM.
Schaub Schliemann Dr. Peifer
Schwarze Arntzen
Fundstellen
Haufe-Index 438387 |
BB 1989, 153-155 (LT1-3) |
DB 1989, 279-280 (L1-3) |
NZA 1989, 180-181 (LT1-3) |
RdA 1989, 69 |
AP § 5 BetrAVG (LT1-3), Nr 29 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 211 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 460 Nr 211 (LT1-3) |
EzA § 5 BetrAVG, Nr 21 (LT1-3) |
SGb 1989, 71 (K) |
VersR 1989, 174-176 (LT1-3) |