Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente
Orientierungssatz
Wenn das Gesetz die Anrechnung von gesetzlichen Renten oder Ersatzrenten zuläßt, die mindestes zur Hälfte aus Beiträgen des Arbeitgebers finanziert worden sind, so muß dies nach dem Zweck des Gesetzes auch für fiktive Renten gelten, die der Arbeitnehmer hätte erwerben können, wenn er das ihm zur Verfügung gestellte Geld bestimmungsgemäß verwandt hätte. Derjenige nehmer, der Rentenansprüche nicht erwirbt, obwohl ihm die Geldmittel zweckgebunden überlassen werden, kann nicht besser gestellt werden als derjenige, der sich vertragsgemäß verhält.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242; BetrAVG § 5
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 07.09.1984; Aktenzeichen 6 Sa 142/84) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.09.1983; Aktenzeichen 10 Ca 222/81) |
Tatbestand
Der am 16. Februar 1920 geborene Kläger trat am 1. April 1955 als Diplom-Handelslehrer in die Dienste der privaten Handelsschule R. Diese gehörte H R; sie wird seit dem 1. Januar 1971 von dem Beklagten als gemeinnützigem Verein weitergeführt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. April 1955 verdiente der Kläger 850,-- DM monatlich; der Verdienst sollte jährlich um 50,-- DM steigen, bis das Gehalt den Betrag von 1.000,-- DM erreicht. Als Ersatz für Pensionsansprüche der im Staatsdienst beschäftigten Lehrkräfte sollten durch die Schule monatlich 49,50 DM als Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden; dieser Betrag sollte jährlich um 10,-- DM bis zum Höchstbetrag von 90,-- DM steigen. Im März 1957 schloß der Kläger eine Erlebensfallversicherung ab, deren Kapital nach Erreichen des 65. Lebensjahres am 1. März 1985 fällig werden sollte. Für diese Versicherung zahlte er einen Betrag von 107,50 DM monatlich. Im April 1962 vereinbarten die Parteien einen Zusatzvertrag, in dem neben einem Gehalt die Zahlung eines Anteils zum Lebensversicherungsbeitrag vorgesehen war. Als der Beklagte die Schule übernahm, wurden die vertraglichen Bestimmungen neu geordnet. Der Kläger, der dem Vorstand des Beklagten angehörte, fertigte einen Vertragsentwurf, der nach mehreren Änderungen zur Grundlage des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde. In ihm ist vorgesehen, daß die bisherigen Schulträger von der Haftung befreit werden und der Kläger seit dem 1. April 1955 auf Lebenszeit angestellt war. Als Besoldung sollten ihm die Bezüge eines Oberstudienrats zustehen; es ist aber unstreitig, daß er zu dieser Zeit bereits Bezüge nach Besoldungsgruppe A 15 erhielt. Wegen der Altersversorgung heißt es in § 4:
"Im Krankheitsfalle erfolgt die Weiterzahlung
des Gehaltes nach beamtenrechtlichen Grundsät-
zen. Für die Lehrkraft wird eine Anwartschaft
auf Versorgung erworben, die den Ansprüchen der
vergleichbaren höheren Landesbeamten auf vol-
le beamtenmäßige Alters- und Invaliditätsver-
sorgung entspricht auf folgender Basis: Es
wird eine Rücklage gebildet. Die Höhe richtet
sich nach einem einzuholenden versicherungs-
mathematischen Gutachten, das auf der Basis
des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 15
und der Höchstpension bei Erreichen des 61.
Lebensjahres ausgestellt wird, unter Anrech-
nung der durch die Lehrkraft bisher erworbe-
nen Ansprüche aus der Angestelltenversicherung.
Zur Sicherung des Anspruchs verpflichtet
sich der Verein, den Beitrag zur Rentenver-
sicherung zu zahlen und für den Differenz-
betrag eine Rückdeckungsversicherung abzu-
schließen oder entsprechende Beträge auf
ein Festkonto bei einer Bank einzuzahlen.
Aus einer abgeschlossenen Versicherung an-
fallende Gewinnanteile plus Zinsen sowie
Zinsen im Zusammenhang mit einer Kapitalan-
sammlung sollen zweckgebunden zur Erfüllung
der Versorgungsbezüge verwendet werden ..."
Einen Vertrag wesentlich gleichen Inhalts schloß der Beklagte mit Frau H R; in diesem Vertrag war jedoch als Altersgrenze das 65. Lebensjahr vorgesehen. Der Kläger ließ sich nach dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Angestelltenversicherung von der Versicherungspflicht mit Rücksicht auf seine Erlebensfallversicherung ab 1. Januar 1968 befreien. Der Beklagte zahlte ihm dafür Beiträge, und zwar 1970 153,-- DM, 1971 161,50 DM, 1972 178,50 DM und 1973 207,-- DM monatlich. Seit dem 1. Januar 1974 war der Kläger wieder bei der Bundesanstalt für Angestellte versichert.
Am 31. Juli 1981 trat der Kläger im Einvernehmen mit dem Beklagten in den Ruhestand. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte ihm ab 1. Juli 1981 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines am 30. Juni 1981 eingetretenen Versicherungsfalles. Die Rente betrug monatlich 1.103,40 DM und wurde ab 1. Januar 1982 auf 1.166,80 DM erhöht. Der Beklagte zahlte einen monatlichen Abschlag auf die Betriebsrente in Höhe von 3.000,-- DM. Der Kläger verlangte zunächst für die Zeit vom 16. Februar 1981 bis zum 31. Juli 1981 Betriebsrente. Insoweit wurde seine Klage durch das Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Stattgegeben wurde der Klage, soweit der Kläger die Feststellung begehrt hatte, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer Jahressonderzuwendung für 1981 zu zahlen.
Mit dem noch anhängigen Teil der Klage hat der Kläger eine Betriebsrente in Höhe der Höchstpension eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15 verlangt. Insoweit hat er für die Zeit vom 1. August bis zum 30. September 1981 Nachzahlungsansprüche in Höhe von 2.450,40 DM berechnet und die Auffassung vertreten, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen. Zur Begründung hat er angeführt, daß nach dem Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 1970 die Anrechnung der Sozialversicherungsrente ausscheide. Hinzukomme, daß er vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezember 1967 versicherungsfrei gewesen und vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1973 mit Rücksicht auf seine Erlebensfallversicherung von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Die Zuschüsse des Beklagten seien geringer gewesen als die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung.
Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn
2.450,40 DM nebst 4 % Zinsen aus je
1.255,20 DM seit dem 1. September
1981 bzw. 1. Oktober 1981 zu zahlen;
2. festzustellen, daß der Beklagte nicht
berechtigt ist, auf die gemäß § 4 des
Arbeitsvertrages zu zahlende Alters-
versorgung anzurechnen die vom Klä-
ger ab 1. August 1981 bezogene Er-
werbsunfähigkeitsrente, eine Rente,
die der Kläger erhalten würde, wenn
er in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis
31. Dezember 1970 von dem Beklagten
gezahlte Zuschüsse für die Angestell-
tenversicherung verwendet hätte.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dem Kläger stehe zwar eine Betriebsrente zu, aber nicht in Höhe einer Beamtenpension nach Besoldungsgruppe A 15. Außerdem müsse der Kläger sich Abschläge wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des 65. Lebensjahres gefallen lassen. Schließlich müsse er sich die Rente der gesetzlichen Altersversorgung anrechnen lassen, und zwar nicht nur in Höhe des tatsächlich erlangten Betrages, sondern in der Höhe, die er erhalten würde, wenn er die ihm ausgezahlten Beträge an die gesetzliche Altersversorgung geleistet hätte. Es könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen, daß der Kläger eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen und die ihm in Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ausgezahlten Beträge teilweise zweckwidrig verwendet habe. Aus den Verträgen von 1955 und 1970 ergebe sich, daß der Kläger nur eine Altersversorgung in Höhe der Beamtenversorgung, aber keine Überversorgung habe erhalten sollen.
Das Arbeitsgericht hat im Wege des Teilurteils festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, auf die Betriebsrente einen Betrag anzurechnen, den der Kläger erhalten würde, wenn er die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1970 von dem Beklagten gezahlten Zuschüsse für seine Angestelltenversicherung verwendet hätte. Dagegen hat es den Feststellungsantrag, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, auf die Betriebsrente die ab 1. August 1981 bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der Sitzung vom 7. September 1984 (Bl. 307 VorA) hat der Kläger seinen Antrag präzisiert und beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,
daß festgestellt werde, daß der Beklagte ei-
ne hypothetische Rente aus Beiträgen für die
Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1973
nicht anzurechnen befugt ist.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision will der Beklagte die Abweisung des vom Kläger in der ersten Instanz gestellten Feststellungsantrages erreichen, soweit das Arbeitsgericht diesem stattgegeben hat. Insoweit beantragt der Beklagte, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist zulässig.
Nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZP0 muß die Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. Der Beklagte hat die Revision auf den Feststellungsantrag des Klägers beschränkt, soweit das Arbeitsgericht diesem Antrag stattgegeben hat. Er hat damit nicht mehr interessierende Streitpunkte des Rechtsstreits ausgeschieden. Seine Revisionsbegründung enthält allerdings keinen Sachantrag, sondern nur die Prozeßbitte, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Dies ist unschädlich, weil sich das von ihm angestrebte Ziel der Klageabweisung im Wege der Auslegung ergibt. Der Beklagte will erreichen, daß auf die zu zahlende Betriebsrente eine Sozialversicherungsrente angerechnet werden darf, die sich ergeben würde, wenn der Kläger Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt hätte, und zwar in einer Höhe, die sich aus den vom Beklagten ausgezahlten Arbeitgeberanteilen ergibt.
II. Die Revision ist begründet. Es kann noch nicht beurteilt werden, ob und in welcher Höhe der Beklagte anderweitige Renten anrechnen darf.
1. Die Parteien gehen zu Recht davon aus, daß dem Kläger nach § 4 des Arbeitsvertrages eine Versorgung zusteht, die den Ansprüchen eines vergleichbaren Landesbeamten entspricht. Dabei mag dem Kläger auch zuzustimmen sein, daß diese Ansprüche mit Erreichen des 61. Lebensjahres erwachsen sind und der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen müssen. Das kann nach den in der Revisionsinstanz anhängigen Anträgen offenbleiben.
2. Dem Landesarbeitsgericht kann aber nicht gefolgt werden, wenn es die Auffassung vertritt, aus dem Arbeitsvertrag ergäben sich keine Anhaltspunkte für den Vorbehalt der Anrechnung einer Rente, die der Kläger erlangt hätte, wenn er die ihm gezahlten Beträge zuzüglich eines Arbeitnehmeranteils an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet hätte.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, aus § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages folge, daß der Kläger sich nur "bisher erworbene Ansprüche aus der Angestelltenversicherung" anrechnen lassen müsse. Dagegen biete der Arbeitsvertrag keinen Raum dafür, daß der Beklagte auch eine hypothetische Rente oder die durch ersetzende Lebensversicherung erworbenen Rentenansprüche anrechnen dürfe. Diese Auslegung greift der Beklagte zu Recht an.
b) Die Versorgungszusage ist in einem Arbeitsvertrag enthalten, der nahezu wortgleich nur mit Frau R abgeschlossen worden ist. Die Auslegung derartiger Individualverträge kann in der Revisionsinstanz nur in begrenztem Umfang nachgeprüft werden. Die Prüfung ist beschränkt auf die Frage, ob das Landesarbeitsgericht gegen Regeln der Auslegung, des Gesetzes oder der Logik verstoßen hat und ob es sämtliche Umstände berücksichtigt hat, die für die Auslegung maßgebend sind (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsschluß; BAG Urteil vom 2. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP Nr. 36 zu § 133 BGB; MünchKomm-Mayer-Maly, BGB, Bd. 1, 2. Aufl. 1984, § 133 Rz 59). Diese Frage ist zu bejahen.
c) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts haftet am Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages; dagegen sind der Gesamtzusammenhang des Arbeitsvertrages und die von dem Beklagten behaupteten Indizien zur Vertragsauslegung außer Betracht geblieben. Richtig ist, daß nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages nur die von der Lehrkraft "erworbenen Ansprüche ... aus der Angestelltenversicherung" angerechnet werden sollen. Das Landesarbeitsgericht übersieht aber, daß die Parteien diesem Wortlaut möglicherweise eine weitergehende Bedeutung beigemessen haben.
Die Parteien haben bei Abschluß des Arbeitsvertrages vereinbart, daß die bisherigen "Ansprüche" auf Sozialversicherung angerechnet werden sollen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger seit mehr als 13 Jahren nicht sozialversichert worden war. Ebenso unstreitig ist aber, daß der Kläger Beiträge zur Sozialversicherung ausgezahlt bekommen hat, wenngleich ungeklärt blieb, in welcher Höhe dies geschehen ist. Darüber hinaus haben die Parteien vor Abschluß des offensichtlich rückdatierten Arbeitsvertrages auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen geprüft, welche Rückstellungen notwendig sind, um daraus bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Beamtenpension unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente finanzieren zu können. Ergänzend hat der Beklagte behauptet und dafür die Zeugen K und R benannt, er habe fortlaufend Beträge in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung an den Kläger zum Aufbau einer Grundversorgung gezahlt. Berücksichtigt man schließlich, daß nach der Einleitung von § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages gewährleistet werden sollte, daß der Kläger eine Versorgung in Höhe einer vergleichbaren Beamtenversorgung erhält, und zwar unter Anrechnung der Sozialversicherung, so verbietet sich eine Auslegung, wonach die erzielbare Sozialversicherungsrente oder eine ersetzende Versicherung außer Betracht bleiben.
III. Das Landesarbeitsgericht wird nach den notwendigen Feststellungen den Vertrag erneut auszulegen haben.
1. Zunächst empfiehlt es sich allerdings, die Anträge klarzustellen.
Unschädlich ist, daß sich möglicherweise schon das Arbeitsgericht nicht im Rahmen der gestellten Anträge des Klägers gehalten hat. Insoweit wäre eine Heilung eingetreten (§ 295 ZP0). Nach der Niederschrift der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 7. September 1984 hat der Klägervertreter den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. Februar 1984 mit der Maßgabe gestellt, daß festgestellt werden solle, der Beklagte sei nicht befugt, eine hypothetische Rente aus den Verträgen für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1973 anzurechnen. Damit ist der Kläger von seinen bisherigen Anträgen abgewichen; zunächst hatte er einen Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1970 bezeichnet. Der nach der Sitzungsniederschrift im Berufungsrechtszug gestellte Antrag enthält demgegenüber eine Beschränkung auf die Zeit ab 1968 und eine Erweiterung auf die Zeit bis 1973. Gleichwohl sind die Antragsänderungen im aufgehobenen Urteil nicht beschieden; vielmehr wurde nur die Berufung zurückgewiesen. Ob das Urteil oder das Sitzungsprotokoll einen Irrtum enthält, läßt sich nicht feststellen. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, welche Gründe dieser für die Beschränkung des Antrags haben könnte. Andererseits könnte eine Klageerweiterung, die auch in der Berufungsinstanz noch zulässig gewesen wäre (§ 528 ZPO), durchaus beabsichtigt gewesen sein.
2. Für die erneute Auslegung der Versorgungszusage können dem Landesarbeitsgericht keine weiteren Hinweise erteilt werden. Die Auslegung hängt von der noch durchzuführenden Beweisaufnahme ab.
Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß auf die zu gewährende beamtenähnliche Versorgung eine fiktive Sozialversicherungsrente anzurechnen ist, so stünde diesem Ergebnis ein Anrechnungsverbot nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt jedoch nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG). Wenn das Gesetz die Anrechnung von gesetzlichen Renten oder Ersatzrenten zuläßt, die mindestens zur Hälfte aus Beiträgen des Arbeitgebers finanziert worden sind, so muß dies nach dem Zweck des Gesetzes auch für fiktive Renten gelten, die der Arbeitnehmer hätte erwerben können, wenn er das ihm zur Verfügung gestellte Geld bestimmungsgemäß verwandt hätte. Derjenige Arbeitnehmer, der Rentenansprüche nicht erwirbt, obwohl ihm die Geldmittel zweckgebunden überlassen werden, kann nicht bessergestellt werden als derjenige, der sich vertragsgemäß verhält.
Dr. Dieterich Schaub Griebeling
Zieglwalner Wax
Fundstellen