Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung stand. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur F… GmbH ist nicht infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen.
1.a) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit “Betrieb” bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. BAG im Anschluß an EuGH 11. März 1997 – Rs C-13/95 – EuGHE I 1997, 1259 (Ayse Süzen) = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145: 25. Mai 2000 – 8 AZR 416/99 – BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – EzA BGB § 613a Nr. 209). Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. BAG im Anschluß an EuGH 11. März 1997 – Rs C-13/95 – aaO: 22. Mai 1997 – 8 AZR 101/96 – BAGE 86, 20, 28 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149). In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar (BAG 11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94 – BAGE 87, 296, 299, 300 = AP BGB § 613a Nr. 171 = EzA § 613a Nr. 160).
b) Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, daß die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185; 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – EzA BGB § 613a Nr. 209). Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muß es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, daß die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 – 8 AZR 848/94 – NZA 1998, 253; 11. September 1997 – 8 AZR 555/95 – BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153; 13. November 1997 – 8 AZR 52/96 – EzA BGB § 613a Nr. 166; 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – BAGE 87, 303, 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159; 26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – aaO; zuletzt 16. Mai 2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210 und 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – aaO). Betriebsteile, beispielsweise ein Verwaltungsbereich, gehen damit nur dann über, wenn dessen sächliche oder immaterielle Betriebsmittel oder der nach der Zahl und Sachkunde wesentliche Teil des dort beschäftigten Personals übertragen worden sind. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion beim Erwerber mit dessen eigenem Personal reicht für einen Betriebsübergang nicht aus. Voraussetzung ist, daß der entsprechende Bereich beim Veräußerer also organisatorisch verselbständigt ist (BAG 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – aaO).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall weder ein Betriebs- noch ein Betriebsteilübergang angenommen werden. Die Beklagte hat von der F… GmbH nur einzelne Betriebsmittel und keinen organisierten Betriebsteil unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit übernommen. In der Fortführung des Wareneingangs im Logistikbetrieb der Beklagten liegt lediglich eine begrenzte Funktionsnachfolge. Damit ist ein Teilbetriebsübergang nicht gegeben.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Teilbetriebsübergang nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil es sich bei dem “Wareneingang” der F… GmbH nicht um einen übertragungsfähigen Betriebsteil handelte. Es ist zweifelhaft, ob der Arbeitsbereich “Warenannahme” der Lagerverwaltung überhaupt eine das Merkmal “Betriebsteil” rechtfertigende organisatorische Selbständigkeit bei der F… GmbH besaß. Betriebsteil ist eine Teilorganisation, in der sächlich und organisatorisch abgrenzbare Teilzwecke erfüllt werden, bei denen es sich um bloße Hilfsfunktionen handeln kann (Senat 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – BAGE 87, 303, 306 = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159, zu B I 2a der Gründe; zuletzt 16. Mai 2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613 Nr. 210 und 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – EzA BGB § 613a Nr. 209). Um einen selbständig übergangsfähigen Betriebsteil annehmen zu können, bedarf die Teilorganisation bereits beim früheren Betriebsinhaber einer organisatorischen Selbständigkeit. Diese Eigenständigkeit muß näher dargelegt werden. So hat der Senat in der Verwaltung eines Unternehmens nicht in jedem Fall die erforderliche Eigenständigkeit gesehen (vgl. Senat 23. September 1999 – 8 AZR 650/98 –, zu II der Gründe). Im vorliegenden Fall ist lediglich von der Klägerin vorgetragen, daß bei der F… GmbH innerhalb der Lagerverwaltung ein Arbeitsbereich “Wareneingang” mit vier Mitarbeitern bestand. Dies deutet lediglich auf einen abgrenzbaren Teilzweck des Arbeitsbereichs “Wareneingang” hin, nicht aber auf eine organisatorische Selbständigkeit gegenüber anderen Bereichen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wie der “Wareneingang” organisiert war, ob er durch einen der vier Mitarbeiter geleitet wurde oder in sonstiger Weise organisatorische Eigenständigkeit hatte. Damit kann beim Wareneingang der Lagerverwaltung nicht von einem selbständig übergangsfähigen Betriebsteil und damit von einer eigenen wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ausgegangen werden.
b) Bestand gleichwohl trotz der aufgezeigten Bedenken ein selbständiger übergangsfähiger Betriebsteil “Wareneingang” bei der F… GmbH, so scheitert die Annahme eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte jedenfalls daran, daß mit der Aufnahme des Betriebsteils “Wareneingang” in die Abteilung “Wareneingang und Logistik” bei der Beklagten nicht die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt wurde. Bereits die Übernahme von lediglich zwei der vier Mitarbeiter aus dem Wareneingang spricht gegen die Übernahme der Arbeitsorganisation Wareneingang. Damit wurde nämlich weder die Hauptbelegschaft des Wareneingangs übernommen noch hat die Klägerin vorgetragen, daß die übernommenen zwei Mitarbeiter wegen ihrer besonderen Sachkunde prägend für den Betriebsteil Wareneingang waren. Im übrigen sind die beiden Mitarbeiter vom Wareneingang der F… GmbH in die 30 Mitarbeiter umfassenden Abteilung “Wareneingang und Logistik” der Beklagten aufgenommen worden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern die Beklagte die aus den zwei Mitarbeitern bestehende Arbeitsorganisation Wareneingang unverändert fortführt, also innerhalb der Logistikabteilung als eine selbständige Arbeitsorganisation “Wareneingang” weiterführt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, daß die Beklagte für ihren Wareneingang zwei Computer von der F… GmbH übernommen hat und dasselbe Warenwirtschaftssystem wie diese betreibt. Die wirtschaftliche Einheit “Wareneingang” der F… GmbH wurde jedenfalls nicht im wesentlichen unverändert fortgeführt, sondern bei der Beklagten in deren Logistikabteilung eingegliedert.
c) Soweit die Revision sich nunmehr darauf beruft, die Beklagte habe acht (oder neun) Mitarbeiter von der F… GmbH übernommen, die nun alle bei der Beklagten in der Abteilung “Wareneingang und Lager” arbeiteten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Auch die acht (oder neun) Mitarbeiter bildeten weder einen selbständigen Betriebsteil bei der F… GmbH noch verkörpern sie eine Arbeitsorganisation, die bei der Beklagten unverändert fortgeführt wurde; sie wurden bei der Beklagten in die aus 30 Mitarbeitern bestehende Abteilung “Wareneingang und Logistik” eingegliedert.