Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung einer Teilzeitkraft nach Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer
Leitsatz (amtlich)
Ist mit einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin eine bestimmte Zahl von Unterrichtsstunden und die anteilige Vergütung einer Vollzeitkraft vereinbart, so führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs der Teilzeitbeschäftigten.
Normenkette
BAT § 34 Abs. 1; BAT SR 2 l I; BGB § 615; SchulfinanzG NW § 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. August 1998 – 16 Sa 304/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin.
Das beklagte Erzbistum ist Träger der Erzbischöflichen S -Schule in W. Es handelt sich um ein Gymnasium, das als Privat- und Ersatzschule nach den §§ 36, 37, 41 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen der staatlichen Schulaufsicht untersteht. Die Klägerin ist seit dem 1. August 1990 an der Schule als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig.
Mit Vertrag vom 2. Oktober 1991 stellten die Parteien ihre Rechtsbeziehungen auf eine neue rechtliche Grundlage. Danach erteilt die Klägerin seit dem 1. August 1991 wöchentlich 13 Unterrichtsstunden in den Fächern Deutsch und Philosophie. Über ihre Vergütung trifft § 3 des Vertrags folgende Regelung:
„Die Vergütung (der Klägerin) wird nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst gelten…
Die Grundvergütung wird nach den für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen … entsprechend der Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden bruchteilmäßig festgesetzt.”
In § 7 des Vertrags heißt es:
„Im übrigen gelten für diesen Arbeitsvertrag die Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, soweit diese Bestimmungen für vergleichbare nichtvollbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebend sind, sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.”
Im Jahr 1991 galt für vollzeitbeschäftigte Lehrer an staatlichen Gymnasien in Nordrhein-Westfalen eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 24 Stunden. Als Vergütung erhielt die Klägerin dementsprechend 130/240 der Vergütung einer Vollzeitkraft. Mit Wirkung vom 1. August 1993 wurde die Unterrichtsverpflichtung für vollzeitbeschäftigte Lehrer auf 23,5 Unterrichtsstunden herabgesetzt. Als Vergütung erhielt die Klägerin von da an 130/235 eines vollen Gehalts. Durch Rechtsverordnung vom 20. April 1997(GVBl. NW Nr. 16 vom 21. Mai 1997 Bl. 82 ff.) wurde die Pflichtstundenzahl der vollzeitbeschäftigten Lehrer an Gymnasien zum 1. August 1997 auf 24,5 erhöht. Nunmehr vergütete das beklagte Bistum die Klägerin nur noch mit 130/245 eines vollen Monatsgehalts. Der Unterschied beträgt monatlich 158,87 DM brutto.
Die Klägerin verlangt die Vergütungsdifferenz für die Monate August und September 1997. Sie hat die Auffassung vertreten, das Bistum habe ihre Vergütung nicht kürzen dürfen, sondern hätte ihre Unterrichtsstunden bei gleichbleibenden Bezügen anteilig erhöhen müssen. Sie verweist hierzu auf eine Regelung für den öffentlichen Dienst, nach der Teilzeitbeschäftigte ein Wahlrecht haben zwischen einer Beibehaltung der bisherigen Stundenzahl bei anteiliger Verringerung der Vergütung und Beibehaltung der bisherigen Vergütung bei anteiliger Erhöhung der Stundenzahl.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an sie 317,74 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 158,87 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 2. August 1997 und aus dem sich aus weiteren 158,87 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 2. September 1997 zu zahlen.
Das beklagte Bistum hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, die Klägerin werde vertragsgemäß vergütet. Es habe der Klägerin nicht anbieten müssen, die vereinbarte Stundenzahl anteilig zu erhöhen. Die Klägerin habe auch zu keiner Zeit eine Anhebung ihrer Stundenzahl verlangt. Im übrigen bestehe an der S -Schule ein Stellenüberhang, den das Land Nordrhein-Westfalen nicht refinanziere.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Bistums hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision bittet die Klägerin um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch ist weder als Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag noch als gesetzlicher Anspruch begründet.
I. Nach dem Vertrag vom 2. Oktober 1991 gelten für die Errechnung der Vergütung der Klägerin die tariflichen Bestimmungen für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst. Vorgesehen ist ferner, daß die Grundvergütung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen „entsprechend der Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden bruchteilmäßig festgesetzt” wird. Die Parteien haben auf diese Weise kein fest beziffertes Monatsgehalt vereinbart, die Vergütung der Klägerin sollte sich vielmehr nach den Regelungen für teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst richten.
1. Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten nicht vollbeschäftigte Angestellte den Teil der Vergütung entsprechender Vollzeitbeschäftigter, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Diese Regelung gilt auch für angestellte Lehrkräfte (Nr. 3 der Sonderregelungen 2 l I BAT).
Um das „Maß” der mit der Klägerin vereinbarten Arbeitszeit von 13 Unterrichtsstunden pro Woche zu ermitteln, ist das Verhältnis von 13 Unterrichtsstunden zur Zahl der Pflichtstunden einer Vollzeitkraft festzustellen. Die Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer im öffentlichen Dienst ist tarifvertraglich nicht geregelt. Laut Nr. 3 der Sonderregelungen 2 l I BAT gelten ua. die §§ 15, 15 a BAT für Angestellte als Lehrkräfte nicht. Stattdessen verweist die tarifliche Sonderregelung auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Eine solche Verweisung ist zulässig. In ihr liegt keine unzulässige Delegation der tariflichen Rechtssetzungsbefugnis auf staatliche Stellen. Es ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die beamtenrechtlichen Regelungen wegen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten (§ 79 BBG, § 48 BRRG) sachgerecht sind(BAG 21. April 1999 – 5 AZR 200/98 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 72 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 60 mwN).
Für angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen wird damit im vorliegenden Zusammenhang Bezug genommen auf § 5 des Schulfinanzgesetzes vom 17. April 1970 (GVBl. NW S 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1989 (GVBl. NW S 464). Hier wird der Kultusminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. Die im Jahr 1991 geltende betreffende Verordnung sah für Lehrer an Gymnasien die Zahl von 24 wöchentlichen Pflichtstunden vor.
2. Mit Rücksicht darauf wurde die Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ursprünglich mit 130/240 der Monatsbezüge eines in gleicher Weise eingruppierten vollzeitbeschäftigten Lehrers vergütet. Mit Wirkung vom 1. August 1993 wurde die Pflichtstundenzahl durch die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1993 (GVBl. NW S 150) auf 23,5 herabgesetzt, mit Wirkung vom 1. August 1997 wurde sie durch die Verordnung vom 22. Mai 1997 (GVBl. NW S 88) auf 24,5 angehoben. Das beklagte Bistum hat die Vergütung der Klägerin dem Umfang ihrer wöchentlichen Arbeitszeit jeweils – zunächst zu Gunsten, sodann zu Lasten der Klägerin – angepaßt. Dabei ist es von einer gleichbleibenden wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Klägerin von 13 Stunden ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag eine Unterrichtszeit der Klägerin von 13 Wochenstunden vereinbart. Sie haben damit als Umfang der Unterrichtstätigkeit nicht eine bestimmte Quote der Unterrichtsverpflichtung eines vollzeitbeschäftigten Lehrers, also nicht eine nur relative Größe, sondern eine feste Zahl von Unterrichtsstunden vereinbart. Der Umfang dieser exakt bestimmten Unterrichtszeit ist von der Pflichtstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrer unabhängig und bleibt von deren Änderung – Erhöhung oder Absenkung – unberührt. Eine Anpassung an die Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte ist nicht vorgesehen.
Für den öffentlichen Dienst wird das daran deutlich, daß sich nach Nr. 4.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1996 (Gemeinsames ABl. NW I Nr. 1/97 S 7) Lehrkräfte mit einer längerfristigen Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung vom 1. August 1997 zwischen den Möglichkeiten entscheiden müssen, entweder ihre bisherige Stundenzahl bei Verringerung ihrer Bezüge beizubehalten oder ihre Stundenzahl bei Beibehaltung/Erhöhung ihrer Vergütung um bis zu einer Stunde zu erhöhen. Ginge der öffentliche Dienstherr von einer Automatik der Anpassung der Stundenzahl von Teilzeitkräften an die Pflichtstundenzahl von Vollzeitkräften aus, wäre für ein solches Wahlrecht kein Raum.
Das gleiche folgt aus Nr. 4.3 des Runderlasses. Danach müssen beamtete Teilzeitkräfte, die bislang mit 50 % der Pflichtstunden von Vollzeitkräften beschäftigt wurden, ihre Stundenzahl erhöhen, falls ihr bisheriger Beschäftigungsumfang nach der Pflichtstundenerhöhung weniger als 50 % der Regelstundenzahl betragen würde. Wird eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, wird der Umfang ab dem 1. August 1997 von Amts wegen bis auf 50 % der neuen Pflichtstundenzahl erhöht. Weiter heißt es dort, bei angestellten Lehrkräften könne die Arbeitszeit auch weniger als die Hälfte der Regelpflichtstundenzahl betragen.
Somit gibt es schon im öffentlichen Dienst keine Automatik der Anpassung des Arbeitszeitumfangs der Teilzeitkräfte an die wechselnde Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte. Daher läßt sich aus dieser Regelung auch nichts für den Inhalt von Arbeitsverhältnissen herleiten. Hätten die Arbeitsvertragsparteien etwas anderes gewollt, hätten sie das ausdrücklich vereinbaren müssen. Ihre tatsächlich getroffene Absprache kann nach §§ 133, 157 BGB nicht anders verstanden werden, als daß die von der Klägerin zu erbringende Unterrichtszeit von einer sich ändernden Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte unabhängig sein sollte.
b) Folge der Erhöhung der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkräfte bei gleichbleibender Unterrichtsverpflichtung der Klägerin ist, daß sich die Arbeitszeit der Klägerin im Verhältnis zu Vollzeitkräften geändert hat. Sie beträgt seit dem 1. August 1997 nicht mehr 130/235, sondern 130/245. Dementsprechend hat sich der Vergütungsanspruch der Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gemindert. Mehr als 130/245 der Vergütung einer in Vergütungsgruppe II a BAT eingruppierten Vollzeit-Lehrkraft kann die Klägerin nicht beanspruchen.
c) Auf diese Weise steht die Vergütungshöhe und damit der Umfang einer vertraglichen Hauptleistungspflicht auch ohne Änderungskündigung zwischen den Parteien nicht unveränderlich fest. Dies ist rechtlich unbedenklich. Die Höhe des Vergütungsanspruchs der Klägerin steht nicht zur freien Disposition des Arbeitgebers. Sie ist gebunden an Regelungen des Verordnungsgebers. Die gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung der Pflichtstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrer und damit mittelbar der Höhe der Vergütung von Teilzeitkräften geht als gesetzliche Spezialregelung für Lehrkräfte dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz aus §§ 1, 2 KSchG vor.
Im geschuldeten Umfang von 130/245 wird die Klägerin vom beklagten Bistum tatsächlich vergütet. Weitergehende Erfüllungsansprüche stehen ihr vertraglich nicht zu.
II. Die Klägerin vermag ihren Anspruch nicht auf § 612 BGB iVm. § 2 Abs. 1 BeschFG zu stützen. Sie wird im Verhältnis zu Vollzeitkräften des beklagten Bistums nicht schlechter behandelt. Auch diese erhalten für jede zu leistende Unterrichts-Wochenstunde (nur) 10/245 eines vollen Gehalts. Für eine Ungleichbehandlung mit anderen Teilzeitkräften des beklagten Bistums und einen darauf gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung hat die Klägerin nichts vorgetragen.
III. Die Klageforderung steht der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs aus § 615 BGB zu. Dazu wäre Voraussetzung, daß die Klägerin dem beklagten Bistum ihre Arbeitskraft über 13 wöchentliche Unterrichtsstunden hinaus angeboten hätte und dieses verpflichtet gewesen wäre, ein solches Angebot anzunehmen. Um weiterhin ihre bisherige Vergütung zu beziehen, wäre ein Mehrangebot von wöchentlich 0,546 Stunden erforderlich gewesen.
1. Für den streitbefangenen Zeitraum liegt ein entsprechendes Angebot der Klägerin zur Stundenerhöhung unstreitig nicht vor. Die Klägerin hat ihre Arbeitskraft weder tatsächlich noch wörtlich über 13 Wochenstunden hinaus angeboten. Ebensowenig hat sie das Bistum – nach Maßgabe des § 295 Satz 2 BGB – aufgefordert, ihr seinerseits weitergehende Unterrichtsaufgaben zuzuweisen. Ein entsprechendes Angebot bzw. eine Aufforderung seitens der Klägerin war rechtlich nicht entbehrlich. Daß das Bistum eine Stundenerhöhung in jedem Falle abgelehnt hätte, konnte die Klägerin nicht von vornherein annehmen.
2. Überdies wäre das beklagte Bistum nicht verpflichtet gewesen, in eine Erhöhung des Unterrichtsdeputats der Klägerin einzuwilligen oder sie seinerseits anzubieten. Es war nicht gehalten, der Klägerin eine Wahlmöglichkeit wie in Nr. 4.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1996 (aaO) zu eröffnen.
Zwar verweisen §§ 3, 7 des Arbeitsvertrags der Parteien über Nr. 3 der Sonderregelungen 2 l I BAT auch auf diesen Erlaß. Der tarifliche Bezug auf die für Beamte geltenden Bestimmungen erfaßt neben den einschlägigen Gesetzen und Rechtsverordnungen auch die zu ihnen ergangenen Verwaltungsanordnungen und Erlasse(BAG 21. April 1999 – 5 AZR 200/98 – aaO mwN). Der Erlaß vom 9. Dezember 1996 sieht aber ausdrücklich vor, wegen der Anwendung der in ihm vorgesehenen Maßnahmen „im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung” ergehe eine gesonderte Regelung. Der Erlaß nimmt Ersatzschulen damit von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Die mittelbare Verweisung in §§ 3, 7 des Arbeitsvertrags iVm. Nr. 3 der Sonderregelungen 2 l I BAT geht insoweit ins Leere.
Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine gesonderte Regelung für Ersatzschulen getroffen worden ist. Auch wenn das unterblieben sein sollte, sind durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis von Beschäftigten an staatlichen Schulen und solchen an Ersatzschulen nicht gegeben.
Unterschriften
Griebeling, Müller-Glöge, Kreft, Reinders, Hansen
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.05.2000 durch Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 537497 |
BAGE, 360 |
BB 2000, 2368 |
BB 2001, 1362 |
NWB 2000, 4565 |
ARST 2001, 41 |
NZA 2001, 799 |
ZAP 2000, 1446 |
ZTR 2001, 27 |
AP, 0 |
PERSONAL 2001, 232 |
PERSONAL 2001, 327 |
RiA 2001, 57 |
ZfPR 2001, 85 |