Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung innerhalb eines Geschäftsbereiches
Leitsatz (amtlich)
Parallelsache zu – 10 AZR 306/91 –
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 29.04.1991; Aktenzeichen 5 (7) Sa 1386/90) |
ArbG Lüneburg (Urteil vom 17.07.1990; Aktenzeichen 2 Ca 616/90) |
Tenor
Die Revision der beklagten Bundesrepublik gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 1991 – 5 (7) Sa 1386/90 – wird zurückgewiesen.
Die beklagte Bundesrepublik trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger ist als Arbeiter – Stromerzeugungsanlagen-Mechaniker C – bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II). Der Kläger erhält Lohn nach der Lohngr. II a.
Die Dienststelle des Klägers ist der Fernmeldesektor B des Fernmelderegiments in D. Hier obliegt dem Kläger die Überwachung und Wartung der Energieversorgung und der Klimaanlage im Fernmeldeturm T.
Aufgabe der Dienststelle ist die Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung. Darunter zu verstehen ist das „Suchen, Aufnehmen und Peilen (Erfassen) elektromagnetischer Ausstrahlungen des Gegners sowie die taktische Deutung dieser Erfassungsergebnisse durch Verarbeitung (Auswertung) mit technischen Mitteln und betrieblichen Verfahren in Fernmelde- und Elektronischen Einheiten/militärischen Dienststellen”.
Zu den Räumen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung im Turm haben vier Personengruppen Zugang, nämlich
- Personen, die unmittelbar die elektronischen Empfangsanlagen bedienen – beschäftigt hiermit sind Beamte und Soldaten –
- das Werkstättenpersonal, dessen Aufgabe die Fehlerermittlung und Instandsetzung der elektronischen Geräte ist – beschäftigt damit sind nur Soldaten –
- die technische Instandsetzungsgruppe – in dieser sind ein Beamter, zwei Angestellte und zehn Arbeiter – unter ihnen der Kläger – tätig –
- der VS-Verwalter.
Alle in der Dienststelle tätigen Personen unterliegen den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung – Sicherheitsstufe 1 –. Diese beinhalten u.a. bestimmte Anzeigepflichten bzgl. möglicher Sicherheitsvorkommnisse, Verschwiegenheitspflichten über die dienstliche Tätigkeit und Beschränkungen der Reisefreiheit. Reisen im oder durch den kommunistischen Machtbereich waren danach verboten. Verboten war das Betreten und Befahren der Elbe ab Lauenburg flußaufwärts, das Schwimmen in der Elbe und der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe des Ufers.
Die in der Dienststelle beschäftigten Beamten und Soldaten – mit Ausnahme des in der Instandsetzungsgruppe beschäftigten Beamten – erhalten eine Stellenzulage nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B BBesG. Diese Vorschrift lautet:
Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
…
- Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
In einem Schnellbrief vom 13. Juni 1980 hat der Bundesminister der Verteidigung den zulageberechtigten Personenkreis wie folgt umschrieben:
Zulageberechtigt sind Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die ständig unmittelbar oder unterstützend in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen. Die Nachrichtengewinnung umfaßt hier folgende Tätigkeiten:
- Erfassung der Rohdaten,
- taktische, technische und betriebliche Aufbereitung der Erfassungsergebnisse sowie deren Auswertung,
- Abgabe des Fm/Elo-Aufklärungsergebnisses an die Bedarfsträger im fachlichen, nachrichtendienstlichen und taktischen Bereich,
- fachliche Planung, Steuerung, Instandhaltung von Fm/Elo-Aufklärungsausrüstung, Lehrtätigkeit und Dienstaufsicht.
…
In einem weiteren Schnellbrief vom 16. Juli 1982 hat der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, daß
Angestellte, die in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, die Zulage außertariflich unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang erhalten, wie sie den entsprechenden vergleichbaren Beamten der Bundeswehr zusteht.
Der Bundesminister der Verteidigung hat dann in einem Runderlaß vom 12. August 1986 „aufgrund neuer Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte” klargestellt, daß zum anspruchsberechtigten Personenkreis alle Bediensteten gehören, die im Arbeitsprozeß der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und die zulagenberechtigende Funktion in dem erforderlichen Umfang (etwa 70 %) wahrnehmen. Dazu gehören z.B. auch die in diesem „Verbund” eingesetzten Bürokräfte, Fernschreiber, Fotografen, Registratoren und Zeichner, sowie das Personal, das die Geräte einstellt, wartet und instandsetzt.
Der Kläger ist der Ansicht, die beklagte Bundesrepublik sei aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die Zulage auch an ihn als Arbeiter zu zahlen. Er unterliege den gleichen Beschränkungen und Erschwernissen wie die in der Fernmeldeaufklärung beschäftigten Beamten, Soldaten und Angestellten. Wenn den im „Verbund” der Nachrichtengewinnung eingesetzen Bürokräften, sonstigen Angestellten sowie dem Personal, das die Geräte einstellt, wartet und instandsetzt – was regelmäßig auch Arbeiter seien – die Zulage gezahlt werde, dann könne es keinen Unterschied machen, daß er – nur – mit der Überwachung und Wartung der Energieversorgung und der Klimaanlage in der Dienststelle betraut sei. Grund der Zulage sei die Abgeltung der besonderen Erschwernisse, denen die in der Nachrichtengewinnung beschäftigten Personen deswegen ausgesetzt seien, weil sie den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterlägen.
Die Höhe der Zulage, die dem Kläger zu zahlen wäre, beträgt unstreitig monatlich 150,– DM. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Zulage für die Monate Januar 1988 bis einschließlich Februar 1990. Er hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn (26 × 150,– DM) 3.900,– DM mit 4 % Zinsen seit dem 15. Juni 1990 aus dem daraus sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, daß nach § 42 BBesG Stellenzulagen nur für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen gewährt werden dürfen. Die herausgehobene Funktion bestehe aber in der Mitarbeit bei der Nachrichtengewinnung durch Fernmeldeaufklärung, in die die Arbeiter der Instandsetzungsgruppe nicht mit einbezogen seien. Die Tatsache allein, daß ein Bediensteter den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliege, reiche auch für die Gewährung der Zulage an Beamte, Soldaten und Angestellte nicht aus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die beklagte Bundesrepublik die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der beklagten Bundesrepublik ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, daß die fragliche Zulage auch dem Kläger als Arbeiter zu zahlen ist.
1. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Zulage an die in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung beschäftigten Beamten, Soldaten und Angestellten ersichtlich deswegen gezahlt wird, weil die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung für den betroffenen Personenkreis mit Einschränkungen in der Lebensführung verbunden ist. Dafür, daß die Zulage eine „Funktionszulage” sei, durch die etwa besonderer Einsatz, besondere Leistungsbereitschaft oder besondere Eigenschaften und Fähigkeiten honoriert werden, sei nichts ersichtlich, wenn die Zulage auch an die im Erlaß des Bundesministers der Verteidigung genannten Personen gezahlt wurde, die in dem „Verbund” der Fernmeldeaufklärung beschäftigt würden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen. Diene aber die Zulage allein der Abgeltung der Erschwernisse durch die Einschränkungen in der Lebensführung und Bewegungsfreiheit, so sei nicht einzusehen, warum der außerhalb des Verbundes arbeitende Kläger die Zulage nicht erhalte, obwohl er den gleichen Erschwernissen unterliege.
Dieser Begründung stimmt der Senat weitgehend zu.
2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichtes, daß dem Kläger die Zulage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur deswegen zustehen kann, weil die beklagte Bundesrepublik diese Zulage auch an in der Fernmeldeaufklärung beschäftigte Angestellte zahlt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, in einer Dienststelle beschäftigte Beamte und Arbeitnehmer – jedenfalls hinsichtlich der Vergütung – gleich zu behandeln. Arbeits- und Beamtenverhältnisse unterscheiden sich so wesentlich voneinander, daß sie miteinander nicht verglichen werden können (BAG Urteil vom 15. Februar 1971 – 4 AZR 147/70 – AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT; BAGE 31, 364 = AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
a) Der Kläger hat allerdings nicht vorgetragen, daß in seiner Dienststelle beschäftigte Angestellte diese Zulage erhalten. Nach seiner Darstellung in der Berufungsbegründung sind lediglich zwei Angestellte in der technischen Instandsetzungsgruppe beschäftigt, die ebenso wie die hier beschäftigten Arbeiter und der hier beschäftigte Beamte die Zulage nicht erhalten. Daran scheitert jedoch der Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nicht.
Wie sich aus den Erlassen und Hinweisen des Bundesministers der Verteidigung und aus dem Vorbringen der beklagten Bundesrepublik im vorliegenden Verfahren ergibt, werden in den Dienststellen der Fernmeldeaufklärung auch Angestellte beschäftigt, die die Zulage erhalten, wenn sie „im Arbeitsprozeß der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden”, in diesem „Verbund” arbeiten. Als Beispiele dafür werden genannt Bürokräfte, Fernschreiber und das Personal, das die Geräte einstellt, wartet und instandsetzt.
Mit seiner Entscheidung, die Zulage außertariflich auch diesen Angestellten zu gewähren, hat der Bundesminister der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich eine Regelung erlassen, die für alle Dienststellen der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung Geltung beansprucht. Bezieht sich diese Regelung auf Arbeitnehmer, wie hier auf die genannten Angestellten, so hat der Bundesminister der Verteidigung bei der Aufstellung der Regelung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dieser gebietet dem Arbeitgeber, daß er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen muß, daß kein Arbeitnehmer des Bereiches, für den diese Regelung Geltung beansprucht, aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (BAG Urteil vom 10. März 1982 – 4 AZR 540/79 – BAGE 38, 118 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
b) Die gesetzte Regelung bezieht sich nur auf Angestellte. Sie nimmt Arbeiter von der Zulagengewährung aus. Ist diese Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten sachlich – etwa von der Art der Tätigkeit her – nicht gerechtfertigt, dann haben die ausgenommenen Arbeiter einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den begünstigten Angestellten unabhängig davon, ob gerade in ihrer Beschäftigungsdienststelle überhaupt Angestellte beschäftigt sind, denen die Zulage gewährt wird, oder ob dies – gleich aus welchen Gründen – nicht der Fall ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat bislang in seiner Rechtsprechung offen gelassen, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sich nur auf den einzelnen Betrieb bzw. die Dienststelle bezieht oder ob es einen überbetrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt (vgl. BAGE 5, 343 = AP Nr. 13 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 5. März 1980 – 5 AZR 46/78 – AP Nr. 43 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Urteil vom 30. November 1982 – 3 AZR 214/80 – AP Nr. 54 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Es hat für den öffentlichen Arbeitgeber die Befugnis anerkannt, bei einer gewährenden Regelung nach Dienststellen zu differenzieren, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Eine solche Differenzierung nach Dienststellen hat der Bundesminister der Verteidigung jedoch nicht vorgenommen. Die Regelung über die außertarifliche Gewährung der Zulagen an Angestellte gilt vielmehr für alle Dienststellen der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung. Jedenfalls in einem solchen Falle, in dem eine allgemeine gewährende Regelung des Dienstherrn für alle Dienststellen einer bestimmten Art innerhalb seines Geschäftsbereiches Geltung beansprucht, gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur, die Anspruchsvoraussetzungen so abzugrenzen, daß Arbeitnehmergruppen nicht aus unsachlichen Gründen ausgeschlossen bleiben, vielmehr kann sich der im Geltungsbereich dieser Regelung beschäftigte Arbeitnehmer auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch dann berufen, wenn in seiner Beschäftigungsdienststelle eine unterschiedliche Behandlung zweier Arbeitnehmergruppen deswegen nicht festzustellen ist, weil Angehörige der begünstigten Gruppe in dieser Dienststelle nicht beschäftigt werden.
Damit kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites darauf an, ob der Bundesminister der Verteidigung bei der Gewährung der Zulage nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B BBesG auch zwischen Arbeitern und Angestellten in der Weise differenzieren konnte, daß die Angestellten die Zulage erhalten, die Arbeiter hingegen nicht.
3. Die Zulagen erhalten nach der Regelung des Bundesministers der Verteidigung nicht alle Angestellten in den Dienststellen der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung, sondern nur solche, die im Arbeitsprozeß der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und diese Funktion in einem „erforderlichen Umfang” wahrnehmen, den der Bundesminister der Verteidigung bei einem Anteil von etwa 70 % an der Gesamttätigkeit annimmt. Zu diesem Personenkreis, der im Arbeitsprozeß der Nachrichtengewinnung verwendet wird, werden dabei nicht nur diejenigen Angestellten gerechnet, die unmittelbar beim Suchen, Aufnehmen und Peilen (Erfassen) elektromagnetischer Ausstrahlungen des Gegners sowie bei der taktischen Deutung dieser Erfassungsergebnisse durch Verarbeitung (Auswertung) beschäftigt werden, sondern auch solche Angestellten, die im erforderlichen Umfang eine „unterstützende Tätigkeit” ausüben. Damit differenziert die Zulagenregelung nicht nur schlicht danach, ob der betreffende Arbeitnehmer Angestellter oder Arbeiter ist, sondern sie stellt damit auch auf die von den Angestellten verrichtete Tätigkeit ab. Eine solche unterstützende Tätigkeit im Arbeitsprozeß der Nachrichtengewinnung, d.h. beim Erfassen und Auswerten der elektromagnetischen Ausstrahlungen des Gegners, übt der Kläger nicht aus. Zwar ist auch das ordnungsgemäße Funktionieren der Energieversorgung und der Klimaanlage Voraussetzung für eine Nachrichtengewinnung durch die Dienststelle. Bei der Überwachung und Wartung der Energieversorgung und der Klimaanlage handelt es sich jedoch nicht um eine Tätigkeit, die unmittelbar zum Arbeitsprozeß der Nachrichtengewinnung gehört und in diese unterstützend integriert ist. Von daher erscheint es sachlich gerechtfertigt, wenn der Kläger ebenso wie die anderen nicht mit einer solchen unterstützenden Tätigkeit beschäftigten Arbeiter von der Zulagenregelung ausgenommen ist. Der Arbeitgeber kann bei der Gewährung von Zulagen grundsätzlich nach der Art, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Tätigkeiten, die einen Anspruch auf eine Zulage begründen oder davon ausgeschlossen bleiben sollen, differenzieren.
Die vom Arbeitgeber vorgenommene Differenzierung ist jedoch nicht nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie formell an sachliche Kriterien anknüpft, die jeweils gewählten Auswahlkriterien müssen auch vom Zweck der Leistung her gerechtfertigt sein (MünchArbR-Richardi, Bd. 1, § 14 Rz 22, m.w.N.).
Durch die Zulage Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B BBesG werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. Daraus folgt, daß diese Zulage nicht ausschließlich mit dem Dienst verbundene Erschwernisse und Aufwendungen abgilt, sondern ihr eine weitere Funktion zukommt. Stellenzulagen können nach § 42 Abs. 1 BBesG für herausgehobene Funktionen vorgesehen werden. Sie dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Eine solche herausgehobene Funktion kann durchaus in dem Erfassen und Auswerten elektromagnetischer Ausstrahlungen des Gegners, d.h. in der Nachrichtengewinnung, gesehen werden. Würde daher die Zulage nur an diejenigen Bediensteten gezahlt, die unmittelbar bei dieser Nachrichtengewinnung verwendet werden, so könnten andere Bedienstete diese Zulage nicht beanspruchen, auch wenn ihre Tätigkeit den gleichen Erschwernissen unterliegt, die mit der Zulage für diese Tätigkeit mit abgegolten werden sollen.
Im Bereich des Bundesministers der Verteidigung wird jedoch die Zulage auch an die nur unterstützend tätig werdenden Angestellten bezahlt, die als Bürokräfte, Fernschreiber, Fotografen, Registratoren, Zeichner oder zur Einstellung, Wartung und Instandsetzung der Geräte beschäftigt werden. Bei den Tätigkeiten dieser Angestellten handelt es sich nicht um die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen. Daß durch Verwaltungsarbeiten, Schreibarbeiten oder Tätigkeiten bei der Wartung von Geräten die Ausübung herausgehobener Funktionen unterstützt wird, macht die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten noch nicht selbst zur Wahrnehmung herausgehobener Funktionen.
Auch die beklagte Bundesrepublik konnte nicht näher darlegen, inwiefern es die Tätigkeit der genannten Angestellten – oder die Begründung der „verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung” – gebietet, die Zulage zwar den Angestellten, nicht aber den Arbeitern zu zahlen.
Soweit die beklagte Bundesrepublik darauf verweist, die Angestellten seien wegen ihrer Tätigkeit im Verbund der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung einem höheren Sicherheitsrisiko ausgesetzt, vermag das die Differenzierung nicht zu rechtfertigen. Nach dem jeweiligen Sicherheitsrisiko wird hinsichtlich aller Beschäftigten der Dienststelle nicht unterschieden. Diese unterliegen vielmehr den gleichen Sicherheitsbestimmungen und damit den gleichen Erschwernissen.
Rechtfertigt danach die Tätigkeit der im „Verbund” beschäftigten Angestellten nicht die Gewährung der Zulage mit Rücksicht auf „herausgehobene Funktionen”, so wird deutlich, daß durch die Gewährung der Zulage auch an die lediglich unterstützend tätig werdenden Bediensteten der Charakter der Zulage eine Änderung erfahren hat. Sie wird diesen unterstützend tätig werdenden Angestellten nicht wegen der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen gewährt, sondern allein wegen der mit ihrer unterstützenden Tätigkeit verbundenen Erschwernisse, die dadurch bedingt sind, daß sie ebenso wie herausgehobene Funktionen wahrnehmende Bedienstete den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung mit ihren Einschränkungen hinsichtlich der persönlichen Lebensführung unterliegen.
Ist damit aber Zweck der den Angestellten außertariflich gewährten Zulage allein die Abgeltung besonderer Erschwernisse, die mit einer Tätigkeit in den Dienststellen der Nachrichtengewinnung verbunden sind, dann ist es vom Zweck dieser Zulage her nicht mehr gerechtfertigt, zwischen unterstützender Tätigkeit im Arbeitsprozeß der Nachrichtengewinnung und sonstiger Tätigkeit in den Dienststellen der Nachrichtengewinnung zu unterscheiden, wenn beide Tätigkeiten zu den gleichen Erschwernissen führen.
Da der Kläger bei seiner Tätigkeit den gleichen Erschwernissen unterliegt, wie die im Arbeitsprozeß der Nachrichtengewinnung unterstützend verwendeten Angestellten und eine Unterscheidung nach der jeweiligen Tätigkeit vom Zweck der Zulage sachlich nicht gerechtfertigt ist, steht dem Kläger als Arbeiter die fragliche Zulage ebenso zu, wie den im Arbeitsprozeß der Nachrichtengewinnung unterstützend verwendeten Angestellten.
Damit erweist sich der Anspruch des Klägers als begründet, so daß das Landesarbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Matthes, Richter Dr. Freitag ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert. Hauck, Matthes, Dr. Haible, Bacher
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