Leitsatz (redaktionell)
1. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen zwei rechtlich unterbrochenen Arbeitsverhältnissen, der dazu führt, daß die frühere Zeit der Betriebszugehörigkeit auf die Wartezeit nach KSchG § 1 Abs 1 angerechnet wird (so BAG 1973-09-13 2 AZR 601/72 = BAGE 25, 278 = AP Nr 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit), ist in aller Regel zu verneinen, wenn die Zeit der Unterbrechung verhältnismäßig lange (hier: über vier Monate) gedauert hat. In diesem Falle beginnt die Wartezeit mit der Begründung des zweiten Arbeitsverhältnisses neu zu laufen.
2. Die Bestimmung des § 45 Nr 7 Bundesrahmentarifvertrages für das Malerhandwerk und Lackiererhandwerk vom 1971-08-10 (RTV), wonach eine unverschuldete Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit bis zu zwölf Monaten nicht als Unterbrechung gilt, ist nicht anzuwenden auf die Berechnung der Wartezeit nach KSchG § 1 Abs 1, sondern hat nur Bedeutung für die in § 45 RTV geregelten Fälle, in denen sich die Länge der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemißt.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 09.02.1977; Aktenzeichen 2 Sa 663/76) |
Fundstellen
Haufe-Index 437671 |
BB 1979, 1505 (LT1-2) |
DB 1979, 1754-1755 (LT1-2) |
ARST 1979, 171 (LT1) |
BetrAV 1979, 201 (LT1-2) |
AP § 1 KSchG 1969 Wartezeit (LT1-2), Nr 3 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 189 (LT1-2) |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 189 (LT1-2) |
EzA § 1 KSchG, Nr 39 (LT1-2) |
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