Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnfortzahlung für Kur. Wiederholungserkrankung
Leitsatz (amtlich)
Der Sozialversicherungsträger ist gegenüber dem Arbeitgeber des Versicherten nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß eine auf derselben Krankheit beruhende Kur (Maßnahme der medizinischen Rehabilitation) binnen sechs Monaten nach dem Ende der früheren Erkrankung begonnen wird, um einen erneuten Lohnfortzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungserkrankung zu vermeiden.
Normenkette
LFZG §§ 7, 1 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 242, 826
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 12.07.1993; Aktenzeichen 9 Sa 1570/92) |
ArbG Wuppertal (Urteil vom 27.10.1992; Aktenzeichen 8 Ca 2687/92) |
Tenor
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1993 – 9 Sa 1570/92 – aufgehoben, soweit auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27. Oktober 1992 – 8 Ca 2687/92 – abgeändert, die Klage abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
- Im Umfang der Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27. Oktober 1992 – 8 Ca 2687/92 – zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die klagende Landesversicherungsanstalt verfolgt aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) einen Anspruch auf Lohnfortzahlung des bei ihr sozialversicherten Dachdeckers Siegfried S… für die Durchführung einer Kur nach § 7 LFZG gegen die Beklagte.
Der Versicherte ist Arbeiter der Beklagten. Er war in der Zeit vom 4. Februar 1991 bis 1. März 1991 arbeitsunfähig krank. Wegen des der Krankheit zugrunde liegenden Leidens beantragte er am 21. Februar 1991 bei der Klägerin die Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die der behandelnde Arzt mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und wiederkehrenden Belastungsbeschwerden, grenzwertigem Bluthochdruck und Übergewicht begründete. Aufgrund seines Antrags wurde der Versicherte am 26. März 1991 in R… in der Untersuchungsstelle der Klägerin untersucht; die Heilmaßnahme wurde befürwortet. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte nicht arbeitsunfähig. Mit ihrem Bescheid vom 15. Mai 1991 bewilligte die Klägerin die beantragte Rehabilitationsmaßnahme für die Klinik L… in Bad S…-. Die Klinik erhielt die erforderlichen Unterlagen über die Rehabilitationsmaßnahme am 1. Juni 1991 von der Klägerin. Die Einberufung der Versicherten erfolgt nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge. Die durchschnittliche Wartezeit betrug in der Klinik L… damals etwa sechs Monate. Aufgrund einer telefonischen Bitte vom 3. Juli 1991 wurde der Kurantritt des Versicherten auf den 31. Oktober 1991 festgelegt; die entsprechende Einladung zum Kurantritt erhielt er Anfang September 1991.
Aufgrund eines am 19. August 1991 erlittenen Arbeitsunfalls war der Versicherte wegen einer Fraktur des Lendenwirbelknochens und eines Halswirbelsäulentraumas bis zum 4. Oktober 1991 arbeitsunfähig krank. Zunächst mußte er drei Wochen stationär, anschließend ambulant behandelt werden. Der Versicherte führte in der Zeit vom 31. Oktober 1991 bis 28. November 1991 die Rehabilitationsmaßnahme stationär in der Klinik L… durch. Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger für diesen Zeitraum Lohnfortzahlung zu gewähren. Deshalb zahlte die Klägerin dem Versicherten für diesen Zeitraum für 29 Tage ein tägliches Übergangsgeld von 70,70 DM, insgesamt 2.050,30 DM. Sie verlangt in dieser Höhe aus übergegangenem Recht Lohnfortzahlung von der Beklagten. Hätte die Beklagte für diesen Zeitraum Arbeitsentgelt zahlen müssen, so wäre der Nettolohn des Klägers höher als die Klageforderung gewesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei zur Lohnfortzahlung deswegen verpflichtet, weil der Versicherte vor dem tatsächlichen Kurantritt über sechs Monate lang nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei. Die Erkrankung habe am 1. März 1991 geendet, die Kur sei am 31. Oktober 1991 begonnen worden. Sie habe den Kurantritt keineswegs mutwillig auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 6-Monats-Frist gelegt. Es treffe auch nicht zu, daß bei Ausschöpfung der Kapazitäten der Klinik L… eine frühere Einberufung des Versicherten möglich gewesen wäre. Die Klinik sei ausschließlich aus medizinischen Gründen durch den ärztlichen Dienst der Versicherten ausgewählt worden. Zwei andere ebenfalls in Betracht kommende Kliniken seien zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Kurbewilligung und die Auswahl der Kuranstalt zu 100 % ausgelastet gewesen. Um Wartezeiten so gering wie möglich zu halten, informiere sie ihre Ärzte wöchentlich über die in den ihr zur Verfügung stehenden Kliniken bestehenden Wartezeiten; sie achte auch darauf, daß die vereinbarten Bettenkontingente ausgeschöpft würden. Die Auswahl der Kliniken allein nach den Wartezeiten sei allerdings nicht möglich, weil die medizinische Indikation Vorrang habe. Die durchschnittliche Wartezeit habe damals sechs, zumindest aber drei bis vier Monate betragen. Die Wartezeit sei starken Schwankungen unterworfen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.050,30 DM nebst 4 % Zinsen p.a. hierauf seit dem 6. Juli 1992 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: Die Klägerin habe den Kurbeginn unter Verstoß gegen Treu und Glauben zu Lasten der Beklagten hinausgezögert, indem sie nicht für eine unverzügliche Klinikaufnahme des Versicherten gesorgt habe. Sie habe nicht einmal versucht, den Versicherten vor Ablauf von sechs Monaten in einer anderen Klinik unterzubringen. Bei ordnungsgemäßer Organisation wäre dies möglich gewesen. Wenn die Beklagte sich pflichtgemäß verhalten hätte, wäre der 6-Monate-Zeitraum des § 1 Abs. 1 Satz 2 LFZG nicht überschritten worden, so daß es nicht zu einer erneuten Verpflichtung der Beklagten zur Lohnfortzahlung wegen derselben Krankheit gekommen wäre.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in voller Höhe stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage in Höhe von 819,10 DM abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgte die Klägerin die Klage weiter, soweit sie abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den in die Revision gelangten Teil der Klage zu Unrecht abgewiesen.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG behält der Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit den Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Anders ist die Rechtslage bei einer auf einem nicht ausgeheilten Grundleiden beruhenden Fortsetzungserkrankung. Bei Arbeitsunfähigkeit “infolge derselben Krankheit” behält der Arbeiter den Lohnanspruch innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LFZG). Wird er innerhalb der Frist eines Jahres wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, so braucht der Arbeitgeber ihm nur für insgesamt sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiterzugewähren. Diese auf einer besonderen Zumutbarkeitserwägung des Gesetzgebers beruhende Regelung, die den Arbeitgeber entlasten soll (BAG Urteil vom 27. Juli 1977 – 5 AZR 318/76 – AP Nr. 43 zu § 1 LohnFG, zu 2b und c der Gründe), hat jedoch eine Ausnahme wiederum für den Fall erfahren, daß der Arbeiter vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Dann wird – im Anschluß an die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – der Fortsetzungszusammenhang zwischen der früheren und der erneut auftretenden Arbeitsunfähigkeit als gelöst angesehen. Die spätere Arbeitsunfähigkeit stellt sich dann rechtlich als neue Krankheit dar und löst erneut einen Lohnfortzahlungsanspruch aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LFZG; siehe auch BAG Urteil vom 6. Oktober 1976 – 5 AZR 500/75 – AP Nr. 41 zu § 1 LohnFG).
2. Diese Grundsätze gelten auch, soweit eine Kur nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LFZG der Arbeitsunfähigkeit i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 LFZG gleichgestellt ist und der Arbeiter infolge derselben Krankheit bereits zuvor arbeitsunfähig war. Es handelt sich dann um eine Fortsetzungskrankheit (vgl. insgesamt BAG Urteil vom 22. August 1984 – 5 AZR 489/81 – BAGE 46, 253, 256 f. = AP Nr. 60 zu § 1 LohnFG, unter II 1, 3 der Gründe). Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.
3. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Zeiten nicht dadurch unterbrochen wurde, daß der Versicherte in der Zeit zwischen der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn seiner Kur an einer anderen ebenfalls mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat. Ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt oder nicht, ist eine tatsächliche Frage, für die weitere Umstände, insbesondere das Vorliegen anderer Krankheiten, außer Betracht zu lassen sind (BAG Urteil vom 22. August 1984, aaO, unter II 2 der Gründe; siehe auch Feichtinger, Krankheit im Arbeitsverhältnis, 1981, S. 152; ders. Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle, 1989, S. 67, 153; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand: September 1994, § 7 LFZG Rz 25). Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht die zwischenzeitliche Erkrankung des Versicherten aufgrund seines Berufsunfalls zu Recht als nicht relevant behandelt.
4. Obwohl die Kur erst am 31. Oktober 1991 und damit mehr als sechs Monate nach Beendigung der früheren Erkrankung (1. März 1991) begonnen hat, hat das Landesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nur zur Lohnfortzahlung für insgesamt sechs Wochen verpflichtet und habe deshalb nur noch einen Teil der auf die Dauer der Kur entfallenden Lohnfortzahlungskosten zu tragen. Die Klägerin habe sich rechtsmißbräuchlich verhalten (§ 242 BGB), da sie nicht dafür gesorgt habe, daß die Kur noch innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung der Krankheit angetreten werden konnte. Diese Ansicht hält der Revision nicht stand.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Ansicht ausgeführt: Nach § 242 BGB träfen den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 7 LFZG Nebenpflichten, die darauf abzielten, das in § 1 Abs. 1 LFZG geregelte Prinzip der Belastung des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungsansprüchen nicht zu dessen Nachteil zu verändern. Nach der Gesetzeslage könne der Sozialversicherungsträger allein darüber entscheiden, wann die Kur beginne. Dadurch könne er sich der Verpflichtung zur Lohnersatzleistung zu Lasten des Arbeitgebers entziehen, indem er zwischen der Beendigung der Krankheit und dem Antritt der Kur einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten entstehen lasse. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in den §§ 7 und 1 LFZG müsse die Nebenpflicht des Sozialversicherungsträgers abgeleitet werden, das Erforderliche zu veranlassen, daß die Kurbewilligung und der Kurantritt zügig erfolgten. Dieser Verpflichtung habe die Klägerin im vorliegenden Fall nicht genügt. Sie habe nicht plausibel begründen können, weshalb vom Antrag der Maßnahme bis zur Weiterleitung der Unterlagen an die Kurklinik nahezu 3 ½ Monate hätten vergehen müssen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, daß für die Kur vier bis fünf Kliniken in Betracht gekommen wären. Die Klägerin habe nicht geprüft, ob die Maßnahme in einer dieser Kliniken früher als in der Klinik L… hätte abgewickelt werden können. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, daß die Möglichkeit eines so frühzeitigen Kurantritts bestanden hätte, daß die Beklagte nicht mit Lohnfortzahlungskosten über den Zeitraum von sechs Wochen insgesamt hinaus belastet worden wäre.
b) Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Weder besteht eine derartige Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten noch liegen hinreichende Feststellungen dafür vor, daß die Klägerin dieser Verpflichtung in einer von ihr zu vertretenden Art und Weise nicht nachgekommen ist. Schließlich fehlt es auch an der Feststellung der Kausalität zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem Eintritt des erneuten Lohnfortzahlungsfalls trotz Wiederholungserkrankung.
aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist ein Sozialversicherungsträger, der die Kur bewilligt, gegenüber dem Arbeitgeber des Versicherten rechtlich nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Kur innerhalb von sechs Monaten nach der vorangegangenen Erkrankung des Arbeiters durchgeführt wird und damit kein erneuter Lohnfortzahlungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 7 Abs. 1 Satz 2 LFZG gegen den Arbeitgeber entsteht. Insbesondere aus § 242 BGB läßt sich eine entsprechende Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber des Versicherten nicht herleiten. Die Bewilligung der Kur wie auch deren Durchführung und alle damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Schritte, die der Sozialversicherungsträger zu leisten hat, beruhen ausschließlich auf der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem bei ihm Versicherten. Rechtliche Beziehungen bestehen insoweit zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Arbeitgeber des Versicherten nicht. Eine rechtliche Beziehung zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Arbeitgeber des versicherten Arbeitnehmers entsteht in diesem Zusammenhang erst dann, wenn der Sozialversicherungsträger aus übergeleitetem Recht (§ 115 SGB X) Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Insoweit tritt der Sozialversicherungsträger in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers ein. Aus diesem lediglich auf Anspruchsübergang beruhenden Rechtsverhältnis läßt sich jedoch keine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers ableiten, dafür zu sorgen, daß es nicht zu einem erneuten Lohnfortzahlungsanspruch infolge der späteren Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme kommt (vgl. ebenso: Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 4. September 1981 – 7 Ca 173/81 – AP Nr. 6 zu § 7 LohnFG; Schulin, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 1, § 84 Rz 12; Schmatz/Fischwasser, aaO, § 7 LFZG Rz 26; Steckhan in GK-EFZR, § 7 LFZG Rz 58). Vielmehr hat der Sozialversicherungsträger vor allen Dingen nach medizinischen Gesichtspunkten mit dem Ziel eines möglichst großen Heilerfolges vorzugehen. Entgegen der Ansicht von Obermann (Anmerkung zu AP Nr. 6 zu § 7 LohnFG, unter 3) wird durch diese Rechtslage “der Fortsetzungszusammenhang hinsichtlich der Lohnfortzahlungspflicht” nicht “in nicht zu vertretender Weise manipulierbar”.
bb) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, welchen Einfluß es auf den Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von ihm aufgewendeter Lohnfortzahlungskosten hat, wenn er seinerseits die Durchführung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme derart spät veranlaßt, daß es zur erneuten Entstehung eines Lohnfortzahlungsanspruchs des Arbeiters gegenüber dem Arbeitgeber kommt. In der Literatur wird angenommen, im Einzelfall könne eine bewußte, vom Arbeiter oder vom Sozialversicherungsträger zu verantwortende, also mutwillige Verzögerung des Kurantritts gemäß § 826 BGB dazu führen, daß die Geltendmachung des Lohnfortzahlungsanspruchs seitens des Sozialleistungsträgers nach Übergang des Anspruchs gemäß § 115 Abs. 1 SGB X rechtsmißbräuchlich sei (vgl. u. a. Arbeitsgericht Stuttgart, aaO, mit Anm. Obermann; Feichtinger, aaO, S. 153; Schmatz/Fischwasser, aaO, § 7 LFZG Rz 26; Vossen, HzA, Gruppe 2 Rz 348). Inwieweit dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist ein solcher Sachverhalt nicht gegeben.
5. Auch die übrigen Voraussetzungen für einen Lohnfortzahlungsanspruch des Versicherten für die ganze Dauer seiner Kur liegen vor, so daß der Klage insgesamt stattzugeben war.
Unterschriften
Griebeling, Reinecke, Schliemann, Brücker, Schütters
Fundstellen
Haufe-Index 870902 |
BAGE, 122 |
BB 1995, 729 |
NJW 1996, 805 |
JR 1996, 44 |
NZA 1995, 729 |
AP, 0 |
AusR 1995, 32 |