Die BV 76 gilt auch, was den Anspruch auf Rentnerweihnachtsgeld angeht, nicht mehr zugunsten des Klägers.
1. Dies ergibt sich allerdings nicht allein daraus, daß diese Betriebsvereinbarung zum 31. Juli 1992 gekündigt und durch die BV-AV 6/93 ersetzt worden ist. Diese Neuregelung ist vielmehr auch hinsichtlich des Anspruchs auf ein Rentnerweihnachtsgeld einer Inhaltskontrolle anhand der Maßstäbe des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit unterworfen. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts auch insoweit um eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung.
a) Im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zueinander gilt zwar das Ablösungsprinzip. Die Neuregelung ersetzt die ältere auch dann, wenn sie für die Arbeitnehmer ungünstiger ist. Die Betriebspartner können eine Angelegenheit, die sie durch eine Betriebsvereinbarung geregelt haben, unter Aufhebung dieser Betriebsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung auch verschlechternd regeln. Lediglich ein Eingriff in bereits begründete Ansprüche ist nicht ohne weiteres und schrankenlos zulässig; hier bedarf es einer Inhaltskontrolle (BAG 5. Oktober 2000 – 1 AZR 48/00 – BAGE 96, 15, 23 f.; 15. November 2000 – 5 AZR 310/99 – BAGE 96, 249, 253, jeweils mwN). Bei einer Betriebsvereinbarung über eine Jahressonderzuwendung im laufenden Arbeitsverhältnis gibt es für eine solche Kontrolle jedenfalls dann keinen Anlaß, wenn die Neuregelung erst für das Folgejahr eine Verschlechterung des Anspruchs vorsieht (BAG 14. August 2001 – 1 AZR 619/00 – BAGE 98, 323, 332 ff.).
b) Für die Regelungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gilt das Ablösungsprinzip jedoch nur eingeschränkt. Zwar tritt auch hier die jüngere Betriebsvereinbarung grundsätzlich an die Stelle der älteren. Da aber im Laufe des aktiven Arbeitslebens ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitnehmer darauf entsteht, die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, hat der Senat anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ein dreistufiges Prüfungsschema für die Feststellung der Wirksamkeit einer verschlechternden Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung entwickelt. Dieses Schema geht davon aus, daß die Anforderungen an die Rechtfertigung verschlechternder Eingriffe in die bisherige Versorgungsregelung um so höher sind, je stärker in Versorgungspositionen eingegriffen wird: Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach allenfalls aus zwingenden Gründen entzogen werden. Sie können insbesondere bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen. In erster Linie bei endgehaltsbezogenen Zusagen kommen auf der zweiten Eingriffsstufe geschützte Besitzstände in Betracht, die sich dienstzeitunabhängig allein aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben. Ein Arbeitnehmer, der bis zum Ablösungsstichtag einen bestimmten Prozentsatz seines Endgehalts erdient hat, kann auf Grund der ihm erteilten Zusage grundsätzlich auch darauf vertrauen, daß das einmal Erdiente entsprechend der weiteren Entwicklung seines ruhegehaltsfähigen Gehalts bis zum Ausscheiden weiter wächst. Der sich hieraus ergebende Besitzstand kann nur aus triftigen Gründen geschmälert werden, weil er zum Ablösungszeitpunkt bereits zeitanteilig erdient war. Hier ist ein Eingriff möglich, wenn ein Fortbestand der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens des Versorgungsschuldners langfristig gefährden würde. Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente künftige Zuwachsraten durch betriebliche Neuregelungen sind schließlich schon aus sachlich-proportionalen Gründen möglich. Die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlaß gegeben haben (vgl. hierzu insgesamt zuletzt BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 1 der Gründe mwN).
c) Auch die zwischen den Parteien allein umstrittene verschlechternde Neuregelung des Rechts auf Rentnerweihnachtsgeld durch Art. 2 § 5 (1) BV-AV 6/93 betrifft einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung und unterliegt deshalb diesen vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Ablösungskontrolle.
aa) Ob es sich bei einer versprochenen Leistung um eine der betrieblichen Altersversorgung handelt, die den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes und der hierzu entwickelten Rechtsprechung unterliegt, richtet sich allein danach, ob die in diesem Gesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Zusage muß einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch einen der im Gesetz genannten biologischen Ereignisse, nämlich Alter, Invalidität oder Tod, ausgelöst werden, und es muß sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses handeln (BAG 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – BAGE 90, 120, 122 mwN).
bb) Das Rentnerweihnachtsgeld, das dem Kläger in Nr. 12 BV 76 in Aussicht gestellt worden ist, erfüllt diese Voraussetzungen. Es handelt sich um eine vom beklagten Arbeitgeber aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses versprochene Leistung, die der Versorgung im Alter dienen soll. Die Leistung von Rentnerweihnachtsgeld unterscheidet sich vorliegend von laufenden Betriebsrentenzahlungen nur dadurch, daß sie einmal jährlich zum Jahresende zu erbringen ist. Sie ist im Rahmen einer “Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung” geregelt und richtet sich auch in der Höhe nach dem, was der Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsverhältnis an Versorgungsleistungen erdient hat. Daß die tatsächliche Höhe des Rentnerweihnachtsgeldes, das der Beklagte nach der BV 76 aufzubringen hatte, über dem lag, was der Beklagte an monatlichen Betriebsrentenleistungen schuldete, hing mit dem beim Beklagten geltenden Gesamtversorgungssystem zusammen. Der Beklagte wollte nach dem Konzept der BV 76 dafür einstehen, daß dem Kläger als Versorgungslohn die von ihm erdiente Gesamtversorgung dreizehnmal jährlich zufließen würde. Da die gesetzliche Rente nur zwölfmal jährlich gezahlt wird und deshalb auch nur bei den laufenden Rentenzahlungen mindernd berücksichtigt werden kann, hatte der Beklagte nach der ursprünglichen Regelung als Weihnachtsgeld eine volle monatliche Bruttogesamtversorgung aufzubringen.
Das Landesarbeitsgericht verweist demgegenüber zu Unrecht auf die Regelung in Nr. 12 Satz 2 BV 76. Zwar war dort vorgesehen, daß Arbeitnehmer, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschieden waren, vom Bezug des Rentnerweihnachtsgeldes gänzlich ausgeschlossen sein sollten. Hier handelt es sich indes nur um eine besondere Rechtsfolgenregelung, die keine Rückschlüsse auf die Rechtsnatur der versprochenen Leistung zuläßt. Auch bei der Zusage von laufenden Versorgungsleistungen wurde und wird teilweise bis heute als Anspruchsvoraussetzung ein Verbleiben des Arbeitnehmers im Betrieb bis zum Versorgungsfall festgelegt, ohne daß dies am Charakter der Leistungen als betriebliche Versorgungsleistungen etwas ändert. Solche Bleibebedingungen sind am gesetzlichen Maßstab des § 1 Abs. 1 BetrAVG aF oder § 1b Abs. 1 BetrAVG nF zu messen und gegebenenfalls unwirksam (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Insgesamt hängt es nicht von der Bezeichnung einer in Aussicht gestellten Geldleistung oder deren – gesetzeskonformer – Behandlung in einer Versorgungsordnung ab, ob sie dem sozialen Schutz des Betriebsrentengesetzes und der hierzu entwickelten Rechtsprechung unterfällt. Entscheidend ist allein, ob die Leistung die Begriffsmerkmale des § 1 BetrAVG erfüllt. So verhält es sich im vorliegenden Fall (im Ergebnis ebenso: BAG 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – BAGE 90, 120, 122).
Auch der Hinweis des Landesarbeitsgerichts geht fehl, es stelle eine unzulässige Ausweitung des Dotierungsrahmens dar, wenn das Weihnachtsgeld als Leistung der betrieblichen Altersversorgung angesehen würde, das dann auch an Anpassungen nach § 16 BetrAVG teilnehmen müßte. Diese Rechtsfolge ist Konsequenz der Qualifizierung und ist im übrigen auch in der BV 76 so vorgesehen; das Rentnerweihnachtsgeld entspricht der Höhe nach den – jeweiligen – Bruttoversorgungsbezügen des Monats November.
2. Die Revision des Klägers ist gleichwohl unbegründet, weil die verschlechternde Neuregelung des Rentnerweihnachtsgeldes durch die BV-AV 6/93 jedenfalls im Falle des Klägers einer Inhaltskontrolle standhält. Die Neuregelung greift weder in den vom Kläger zum Ablösungsstichtag erdienten Besitzstand noch in die von ihm bis dahin erdiente Dynamik ein. Der festzustellende Eingriff in die künftigen Zuwächse ist durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht in seiner Hilfsbegründung zu Recht angenommen.
a) Der maßgebliche Stichtag für die Ermittlung der bis zur Ablösung durch die BV-AV 6/93 erdienten Besitzstände ist der 31. Juli 1992. Zu diesem Zeitpunkt war die BV 76 gekündigt worden. Danach bestand kein gesteigert schützenswertes Vertrauen mehr darauf, auch in der Folgezeit noch ungeschmälert Zuwächse nach der BV 76 erreichen zu können (BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 2a der Gründe).
b) Die Neuregelung hat in den vom Kläger bis zum Ablösungsstichtag erdienten Besitzstand nicht eingegriffen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger bei seinem tatsächlichem Ausscheiden aus dem Betrieb – voraussichtlich mit Vollendung seines 65. Lebensjahres im Oktober 2003 – auf der Grundlage der ablösenden Neuregelung weniger erhalten würde, als er nach der BV 76 erhalten würde, wenn er zum Ablösungsstichtag mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausgeschieden wäre (zu diesen Prüfungsmaßstab zuletzt BAG 10. September 2002 – 3 AZR 635/01 – nv., zu III 1 der Gründe). Dies ist nicht der Fall.
Der Kläger hat ein an ihn gerichtetes Schreiben vom 21. September 1993 mit Anlagen zu den Akten gereicht, in denen auf der Grundlage der Bezüge des Jahres 1993 die gesetzliche Rente, die monatliche Betriebsrente, das Rentnerweihnachtsgeld und der auf der Grundlage der BV 76 erreichte Anwartschaftswert errechnet sind. Den hierin erhaltenen tatsächlichen Angaben ist der Kläger nicht entgegengetreten. Daraus ergibt sich, daß mit der BV-AV 6/93 nicht in den vom Kläger bis zum 31. Juli 1992 erdienten Besitzstand eingegriffen worden ist: Nach den dort genannten Zahlen wird der Kläger nach der Neuregelung des Jahres 1993 – ohne Berücksichtigung der weiteren Änderung des Versorgungswerks beim Beklagten im Jahre 2000 – unter Berücksichtigung eines auf 50 % abgesenkten Rentnerweihnachtsgeld jährliche Versorgungsbezüge in Höhe von 46.907,89 DM erhalten. Bis zum Ablösungsstichtag hatte er auf der Grundlage der BV 76 unter Einschluß eines vollen Rentnerweihnachtsgeldes bei Berücksichtigung des Unverfallbarkeitsfaktors von 0,7899 jährliche Versorgungsleistungen in Höhe von 39.419,97 DM erdient.
Der Kläger hat demgegenüber zu Unrecht den Standpunkt eingenommen, er müsse zumindest den Teil eines vollen Rentnerweihnachtsgeldes als erdienten Besitzstand behalten, der dem Unverfallbarkeitsfaktor zum Ablösungsstichtag entspricht. Beim Rentnerweihnachtsgeld handelt es sich zwar um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Da das Rentnerweihnachtsgeld dem Kläger aber nur einmal im Jahr neben zwölf Monatsrenten zufließt, kann der Anwartschaftswert nur anhand der Summe der im Kalenderjahr fällig werdenden Versorgungsansprüche ermittelt werden. Der Kläger kann nicht verlangen, daß er bei der Feststellung des erdienten Besitzstandes so behandelt wird, als hätte er vom Beklagten zwei von einander unabhängig zu behandelnde Versorgungszusagen erhalten, eine über monatliche Rentenzahlungen, eine zweite über die Zahlung eines Rentnerweihnachtsgeldes, von denen nur in eine eingegriffen worden ist. Ein solches Vorgehen widerspräche der einheitlichen Versorgungsregelung, auf die der Kläger sich stützt.
c) Die Neuregelung des Jahres 1993 greift auch nicht in die vom Kläger erdiente Dynamik ein. Die Neuregelung ändert nicht zu Lasten des Klägers den Endgehaltsbezug der Versorgungszusage. Da der Kläger bereits auf Grund der Verhältnisse des Jahres 1993 ohne Berücksichtigung der Dynamik im Rentenfall mehr erhalten würde, als er bis zum Ablösungsstichtag erdient hatte, kann die zusätzliche Berücksichtigung der endgehaltsbezogenen Dynamik nur zu einer “parallelen” Erhöhung des bis zum Ablösungsstichtag erdienten Besitzstandes und der bis zum Versorgungsfall erreichbaren Betriebsrente führen. Daran, daß der Kläger mehr erhalten wird, als er bis zum Ablösungsstichtag auf der Grundlage der BV 76 erdient hatte, ändert sich auch unter Einbeziehung der versprochenen Dynamik nichts.
d) Die BV-AV 6/93 greift allerdings zu Lasten des Klägers in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse ein. Dieser Eingriff ist jedoch durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt.
Der Kläger konnte seit dem 1. August 1992 seine Versorgungsanwartschaft nur noch in einem geringeren Umfang steigern, als dies auf der Grundlage der bis dahin geltenden BV 76 geschehen wäre. Die prozentual festgelegten Steigerungssätze je Dienstjahr sind zwar unverändert geblieben. Auf das Kalenderjahr bezogen konnte der Kläger jedoch durch die Halbierung des Rentnerweihnachtsgeldes im Ergebnis nur noch geringere Zuwächse erzielen, als er sie nach der Vorgängerregelung hätte erzielen können.
Für den hierin liegenden Eingriff durch die BV-AV 6/93 gibt es jedoch sachliche Gründe. Der Eingriff ist nicht willkürlich. Es steht zwischen den Parteien fest, daß die wirtschaftliche Belastung des Beklagten mit Versorgungsverbindlichkeiten durch das Rentenreformgesetz 1992 größer geworden ist. Dies allein könnte die vorgenommene Verschlechterung bei den künftig zu erzielenden Zuwächsen allerdings nicht sachlich rechtfertigen. Sich ändernde Belastungen infolge von Änderungen des gesetzlichen Rentenrechts sind in dem Gesamtversorgungssystem der Beklagten angelegt. Mehrbelastungen auf Grund von Änderungen im gesetzlichen Rentenrecht können angesichts dessen für sich allein genommen Verschlechterungen bei der betrieblichen Altersversorgung nur dann sachlich rechtfertigen, wenn sie ein außergewöhnliches, so nicht vorhersehbares Ausmaß erreichen. Ob dies im Falle des Beklagten als Folge des Rentenreformgesetzes 1992 bei unverändertem Fortbestand der BV 76 so gewesen wäre, steht nicht fest. Das vom Beklagten eingereichte Sachverständigengutachten deutet zwar in diese Richtung. Der Kläger hat indes zu Recht darauf hingewiesen, daß hier in mehreren Punkten noch Klärungsbedarf bestünde. Hierauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht an, weil der in gehobener Position tätige mit der Betriebsratsarbeit vertraute und anwaltlich vertretene Kläger bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen hat, eigentlicher Anlaß für die Kündigung der BV 76 und die Neuregelung sei es gewesen, daß sich die Betriebsergebnisse des Beklagten verschlechtert hätten und die notwendigen Pensionsrückstellungen nicht erfolgt seien. Hierauf habe der Beklagte zu Unrecht mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung reagiert. Stattdessen hätte er die Risiken, die durch die Ausweitung seiner Betätigungsfelder ins Ausland und über seinen eigentlichen Kernarbeitsbereich hinaus eingetreten seien, im Rahmen seiner dringend gebotenen Konsolidierung abbauen müssen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus diesem eigenen Vorbringen, das sich der Beklagte zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, daß es für den verhältnismäßig milden Eingriff in künftig noch zu erdienende Zuwächse einen ausreichenden, Willkür ausschließenden sachlich-proportionalen Grund gab. Grundentscheidungen der Unternehmenspolitik unterliegen ebenso wenig gerichtlicher Kontrolle, wie es Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen sein kann, an eine unterlassene Änderung der Unternehmenspolitik nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Angesichts der vom Kläger geschilderten wirtschaftlichen Notwendigkeiten beim Beklagten war es jedenfalls sachlich vertretbar und nicht willkürlich, durch die BV-AV 6/93 zu Lasten des Klägers wie geschehen in das betriebliche Versorgungswerk einzugreifen. Der Eingriff durch Reduzierung des Rentnerweihnachtsgeldes auf 50 % war, wie das Landesarbeitsgericht im Anschluß an die vom Beklagten als Anlage 6 zur Klageerwiderung vorgelegten nachvollziehbare Berechnung festgestellt hat, schon deshalb sehr maßvoll, weil er dem Kläger einen im Versorgungsfall erreichbaren Nettoversorgungsgrad von 92,53 % seiner Aktivenbezüge beließ. Dieser Versorgungsgrad ist immer noch höher als der heute für Angestellte des öffentlichen Dienstes erreichbare Gesamtversorgungsgrad. Der Kläger hat den für ihn auf der Grundlage der BV-AV 6/93 erreichbaren Gesamtversorgungsgrad zwar in der Revision bestritten und behauptet, er habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß er zum 31. Dezember 2000 nur einen Versorgungsanspruch in Höhe von 68 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge erworben habe, woraus sich eine Nettoversorgung von etwa 75 % ermitteln lasse. Davon abgesehen, daß dieses Vorbringen nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Landesarbeitsgerichts steht, was den bei Erreichen der festen Altersgrenze erreichbaren Nettogesamtversorgungsgrad angeht, ist der Einwand des Klägers auch in der Sache unrichtig. In dem von ihm in Bezug genommenen Schriftsatz vom 7. November 1994 hat der Kläger lediglich vorgetragen, seine “Vollversorgung” sei erheblich abgesenkt. Es werde bestritten, daß eine “Vollversorgung” von Gewerkschaften bei einem Nettoversorgungsgrad von 90 % und von Arbeitgebern bei 80 % angenommen werde. Darin liegt kein substantiiertes Bestreiten der vom Beklagten nachvollziehbar dargelegten im Versorgungsfall erreichbaren Nettogesamtversorgung.