Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulage bei Heimerziehung
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise des Senats:
Heimzulage bei Betreuung einer Tagesgruppe (Fortführung von BAG Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 149/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Diakonisches Werk)
Verfahrensgang
LAG Bremen (Urteil vom 04.08.1992; Aktenzeichen 1 Sa 292/91) |
ArbG Bremerhaven (Urteil vom 12.09.1991; Aktenzeichen 1 Ca 375/91) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 4. August 1992 – 1 Sa 291 – 292/91 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 12. September 1991 – 1 Ca 374 – 375/91 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu gleichen Teilen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer sogenannten Heimzulage gemäß Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT – für den Bereich des Bundes und der Länder (BAT-B/L).
Im Klagezeitraum war der Kläger bei der Beklagten als Sozialpädagoge, die Klägerin als Erzieherin beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen fand auf die Arbeitsverhältnisse der BAT-B/L einschließlich der zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zuletzt war der Kläger in VergGr. IV b BAT und die Klägerin in VergGr. V c BAT eingruppiert.
Die Beklagte betreibt das H -Haus. Bei diesem handelt es sich um ein Kinder- und Jugendwohnheim, in dem insgesamt 42 Personen betreut werden. Von diesen sind 30 ständig untergebracht.
Auf dem Gelände des H -Hauses befinden sich fünf Gebäude, und zwar ein Hauptgebäude und vier Gruppenhäuser. In drei dieser Gruppenhäuser werden die ständig untergebrachten 30 Kinder und Jugendlichen betreut, im vierten zwölf nicht ständig untergebrachte. Letztere sind in einer sogenannten heilpädagogischen Tagesgruppe zusammengefaßt. Die Mitglieder dieser Tagesgruppe besuchen montags bis freitags eine öffentliche Schule und werden anschließend in der Tagesgruppe aus heilpädagogischen bzw. sozialpädagogischen Gründen erzieherisch betreut. Am Spätnachmittag kehren sie zu ihren Familien zurück und bleiben dort über Nacht. Eine Betreuung über das Wochenende erfolgt in der heilpädagogischen Tagesgruppe nicht.
Für den Vollheim- und den Tagesheimbetrieb besteht im H -Haus eine einheitliche Leitung. Diese ist im Hauptgebäude untergebracht, in dem sich auch für alle Heimbewohner und Beschäftigten nutzbare Einrichtungen, wie Speisesaal, sanitäre Anlagen und Veranstaltungsräume, befinden.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1989 teilte die Beklagte dem Kläger, der bereits seit dem 15. Dezember 1986 bei der Beklagten zunächst als Erzieher und dann als Sozialpädagoge tätig gewesen war, folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr B !
Rückwirkend ab 01.08.1989 übertragen wir Ihnen eine Stelle in der neu eingerichteten heilpädagogischen Tagesgruppe und beschäftigen Sie in dieser Tagesgruppe als Sozialpädagogen weiter.
In der Höhe Ihrer Vergütung tritt keine Änderung ein.
Mit freundlichen Grüßen Unterschrift”
Der seit dem 1. August 1988 als Erzieherin für die Beklagte tätigen Klägerin sandte die Beklagte am 13. Juli 1989 folgendes Schreiben:
„Sehr geehrte Frau R !
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir Sie mit Wirkung vom 01.08.1989 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag als Erzieherin in der neu eingerichteten heilpädagogischen Tagesgruppe des H -Hauses weiterbeschäftigen.
In der Höhe Ihrer Vergütung tritt keine Änderung ein.
Als Anlage übersenden wir Ihnen zwei neue Arbeitsverträge mit der Bitte, beide zu unterschreiben und auf der Rückseite der Durchschrift den Empfang zu bestätigen. Diese Ausfertigung geben Sie bitte an uns zurück.
Mit freundlichen Grüßen Unterschrift”
Der Kläger und die Klägerin wurden ab dem 1. August 1989 ausschließlich in der heilpädagogischen Tagesgruppe beschäftigt. Bis einschließlich Januar 1990 erhielten sie von der Beklagten eine sogenannte Heimzulage gemäß Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT-B/L.
Ab dem 1. Februar 1990 stellte die Beklagte die Zahlung dieser Heimzulage ein.
Bis zum 31. Dezember 1990 enthielt Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT-B/L folgende Protokollnotiz Nr. 14:
„(1) Der Angestellte in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder Jugendwohnheim, in dem überwiegend körperlich, seelisch oder geistig gestörte oder gefährdete oder schwer erziehbare Kinder oder Jugendliche zum Zwek,c- ke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind, erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem solchen Heim eine Zulage in Höhe von monatlich 90,– DM.
Sind in einem solchen Heim nicht überwiegend körperlich, seelisch oder geistig gestörte oder gefährdete oder schwer erziehbare Kinder oder Jugendliche zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht, beträgt die Zulage monatlich 45,– DM.
…”
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 erhielt die einschlägige Protokollnotiz (jetzt: Protokollnotiz Nr. 1) durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a BAT-B/L vom 24. April 1991 folgenden Wortlaut:
„1. Der Angestellte ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 120,– DM monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 60,– DM monatlich.
…”
Die Kläger sind der Meinung, das H -Haus sei ein Heim im Sinne dieser Protokollnotizen, so daß ihnen auch weiterhin die Heimzulage zustehe.
Sie nehmen daher die Beklagte für den Zeitraum von Februar 1990 bis Mai 1991 auf Zahlung der Heimzulage in Anspruch.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 1.560,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie beruft sich darauf, daß die Kläger nur Kinder und Jugendliche betreuten, die nicht ständig im H -Haus untergebracht seien. Ein Anspruch auf die Heimzulage bestehe aber nur für Mitarbeiter, die ständig untergebrachte Heimbewohner betreuten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Revision ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Heimzulage gemäß der Protokollnotiz Nr. 14 (ab Januar 1991: Protokollnotiz Nr. 1) zu Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT-B/L.
Das Landesarbeitsgericht hat den Klägern die geforderte Zulage mit der Begründung zugesprochen, eine Auslegung des Wortlauts der einschlägigen Protokollnotizen des Teils II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT-B/L führe zu dem Ergebnis, daß es für den Anspruch auf die Heimzulage darauf ankomme, ob die Angestellten ihre Tätigkeit in einem Heim im Sinne der Protokollnotiz ausübten. Dabei sei es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit selbst mit ständig in diesem Heim untergebrachten Kindern oder Jugendlichen verrichtet werde. Da es sich beim H -Haus um ein Heim im Sinne der Protokollnotizen handele, erfüllten die Kläger die Anspruchsvoraussetzungen der Protollnotiz Nr. 14 bzw. ab dem 1. Januar 1991 der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT-B/L.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht folgen.
1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß sowohl die bis zum 31. Dezember 1990 geltende Protokollnotiz Nr. 14 als auch die ab dem 1. Januar 1991 anzuwendende neu gefaßte Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT-B/L ihrem Wortlaut nach für den Anspruch auf eine Zulage darauf abstellt, ob ein Angestellter in einem Heim im Sinne der Protokollnotiz tätig ist. Ob die Kinder und Jugendlichen, für deren Betreuung der Angestellte zuständig ist, in diesem Heim ständig untergebracht sind, ist nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung für den Anspruch auf die Zulage nach der tariflichen Regelung nicht von Belang.
2. Die Kläger sind aber nicht in einem Heim tätig, in dem ständig Kinder und Jugendliche im Sinne der einschlägigen Protokollnotizen untergebracht sind.
Im H -Haus werden 30 Kinder und Jugendliche täglich ganztags betreut, so daß sie ständig untergebracht sind. Außer diesen befindet sich aber in einem gesonderten Gebäude noch ein Gruppe von zwölf Kindern und Jugendlichen, die lediglich nach dem Besuch einer öffentlichen Schule bis zu ihrer Rückkehr zu ihren Familien am Spätnachmittag betreut werden. Diese Betreuung erfolgt auch nur montags bis freitags. Die Mitglieder dieser sogenannten Tagesgruppe sind mithin nur teilstationär und nicht ständig im Heim untergebracht (so auch: BAG Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 149/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Diakonisches Werk).
Damit werden im H -Haus zwölf Kinder und Jugendliche räumlich getrennt ausschließlich teilstationär betreut. Außerdem ist durch die Heimleitung festgelegt, daß die Kläger nur für die Betreuung dieser Personen zuständig sind. Das hat zur Folge, daß dieser räumlich und organisatorisch abgetrennte Teil des H -Hauses als gesondertes Heim und nicht als unselbständige Abteilung des Gesamtheimes zu betrachten ist. An dieser Bewertung als gesondert zu beurteilendes Heim ändert auch der Umstand nichts, daß im H -Haus eine einheitliche Leitung für den Vollheim- und den Tagesheimbereich besteht und daß gewisse Einrichtungen (z. B. Speisesaal, Toiletten, Veranstaltungsräume) von allen Heimbewohnern gemeinsam benützt werden.
Voraussetzung dafür, daß ein einheitliches Heim im Sinne der Protokollnotiz Nr. 14 (bis 31. Dezember 1990) bzw. Nr. 1 (ab 1. Januar 1991) zu Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT-B/L vorliegt, ist, daß dort ohne räumliche und organisatorische Trennung alle betreuten Personen – also sowohl die ständig als auch die nicht ständig (teilstationär) untergebrachten – von allen Mitarbeitern betreut werden. Daß nur in einem solchen Fall ein einheitliches Heim im Sinne der einschlägigen Protokollnotizen zum Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT-B/L vorliegt, ergibt sich aus Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Die Heimzulage soll die besonderen Belastungen, welche durch eine Heimerziehung, -ausbildung oder -pflege für die Mitarbeiter entstehen, honorieren. Dies folgt u. a. daraus, daß die Zulage nur für die Dauer der Tätigkeit in dem Heim gezahlt wird und daß die Höhe der Zulage nach dem Anteil der im Heim ständig untergebrachten Betreuungsbedürftigen gestaffelt ist (so auch BAG Urteil vom 26. Mai 1993, aa0).
Ist aber in einem Heim ein genau bestimmter Personenkreis in gesonderten Räumlichkeiten nur teilstationär untergebracht und sind bestimmte Mitarbeiter arbeitsvertraglich ausschließlich zur Betreuung dieser Personen verpflichtet, so gebietet es der Sinn und Zweck der tariflichen Zulagenregelung, diesen räumlich und organisatorisch abtrennbaren Teil eines Heimes als ein eigenes Heim im Sinne der einschlägigen Protokollnotizen zu betrachten.
Eine besondere Belastung der in diesem Bereich tätigen Angestellten durch Heimerziehung, -ausbildung oder -pflege kann nämlich nicht eintreten.
Da die Kläger somit nicht in einem Heim im Sinne der alten Protokollnotiz Nr. 14 bzw. der neuen Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT-B/L tätig sind, steht ihnen für die Zeit von Februar 1990 bis Mai 1991 nach diesen Protokollnotizen kein Anspruch auf die geforderte Heimzulage zu.
3. Die Kläger durften auch aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 1989 und 14. Dezember 1989, mit denen ihnen die Beklagte mitgeteilt hatte, daß sie künftig in der heilpädagogischen Tagesgruppe beschäftigt werden sollten, nicht davon ausgehen, die Beklagte wolle ihnen die bisherige tarifgemäß gewährte Heimzulage weitergewähren, obwohl ein tariflicher Anspruch auf diese Zulage künftig nicht mehr bestehe.
In beiden Schreiben war den Klägern zugesichert worden, in der Höhe ihrer Vergütung werde keine Änderung eintreten. Diese Zusicherung bezog sich aber nicht auf bislang gewährte Zulagen.
Bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist ein besonderer Sprachgebrauch des Erklärenden zu berücksichtigen, wenn er dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar gewesen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., BGB, § 133 Rz 14).
Nach § 26 Abs. 1 BAT besteht die Vergütung eines Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Diese Aufzählung der Vergütungsbestandteile ist erschöpfend (Crisolli/Ramdohr/ Sieber/Meid, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Stand März 1994, § 26 Erläuterung 3; Uttlinger/Breier/ Kiefer/Hoffmann, BAT, Stand 1. Januar 1994, § 26 Erläuterungen).
Die Kläger als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsverhältnisse dem Geltungsbereich des BAT unterworfen waren, mußten davon ausgehen, daß die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin den Begriff „Vergütung” im Sinne des BAT verwenden wollte. Damit durften sie nur annehmen, daß sich durch ihren Einsatz im Bereich der heilpädagogischen Tagesgruppe ihre Grundvergütung und ihr Ortszuschlag nicht verändern werde.
4. Der Umstand, daß die Beklagte den Klägern die Heimzulage bis Januar 1990 weitergewährt hat, führt nicht dazu, daß den Klägern aufgrund einer betrieblichen Übung der geltend gemachte Anspruch zusteht.
a) Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergütung auch für die Zukunft gewährt werden. Die betriebliche Übung enthält eine Willenserklärung des Arbeitgebers, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB). Aufgrund dessen erwachsen vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordene Vergünstigung. Die Bindungswirkung tritt nur ein, wenn die Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers darauf vertrauen durften, die Leistung solle auch für die Zukunft gewährt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. für alle: BAG Urteil vom 26. Mai 1993, aa0, m.w.N.).
Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind diese Grundsätze über das Entstehen einer betrieblichen Übung aber eingeschränkt. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen in der Regel davon ausgehen, daß der Arbeitgeber nur diejenigen Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte muß der Arbeitnehmer annehmen, der an die Grundsätze des Haushaltsrechts gebundene öffentliche Arbeitgeber wolle sich gesetzes- und tarifgemäß verhalten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; für alle: BAG Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 130/93 – AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonisches Werk, m.w.N.).
Solche anderweitigen Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes an die Kläger eine Heimzulage ohne das Vorliegen der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen zahlen wollte, sind nicht ersichtlich.
b) Nachdem bereits aus diesen Gründen ein Anspruch der Kläger auf die geforderte Heimzulage aufgrund betrieblicher Übung nicht entstanden sein kann, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die Heimzulage auch noch anderen Arbeitnehmern außer den Klägern gezahlt hat, obwohl diese ebenfalls keinen Zulagenanspruch gehabt haben. Eine betriebliche Übung kann nämlich nur dann erwachsen, wenn der Arbeitgeber eine Leistung freiwillig allen Arbeitnehmern des Betriebes oder zumindest bestimmten Arbeitnehmergruppen und nicht nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt.
5. Die Beklagte hat sich durch die Gewährung der Heimzulage auch nicht konkludent gegenüber den Klägern zur weiteren Zahlung trotz Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet. Ein Arbeitnehmer darf von einem entsprechenden Angebot aufgrund tatsächlichen Verhaltens des Arbeitgebers nur ausgehen, wenn sich hieraus der Wille des Arbeitgebers ergibt, er wolle den bestehenden Arbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers ändern (BAG Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 149/92 –, aa0).
Von einem solchen Willen der Beklagten durften die Kläger nicht ausgehen. Es gilt das oben unter II 4 a zum Entstehen einer betrieblichen Übung Ausgeführte entsprechend. Die Kläger durften nämlich nicht annehmen, die Beklagte wolle als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes Leistungen gewähren, zu denen sie rechtlich nicht verpflichtet ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Hauck, Böck, Hermann, Walther
Fundstellen