Entscheidungsstichwort (Thema)
Witterungsbedingter Arbeitsausfall eines Betriebsratsmitglieds
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Arbeitgeber infolge von Witterungseinflüssen nicht in der Lage, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird er von der Verpflichtung, das vereinbarte Entgelt zu zahlen, nicht frei.
Orientierungssatz
Auslegung des § 6 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 1997 - 5 Sa
2066/96 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Stade vom 30. September 1996 - 1 Ca 189/96 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit des witterungsbedingten Arbeitsausfalls vom 3. Januar 1996 bis 8. März 1996 Arbeitsentgelt zu zahlen.
Der Kläger ist seit 1992 in dem in B gelegenen Betrieb der Beklagten als Betonbauer beschäftigt. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft BAU und gehörte 1996 dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an. Im Betrieb der Beklagten werden Betonwaren und Fertigteile insbesondere für die Garagenproduktion und die Verbundrohrfertigung hergestellt. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Beton- und Fertigteilindustrie, der mit der Industriegewerkschaft BAU den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 (RTV) geschlossen hat. Ende 1995 beschloß die Beklagte, die Produktion mit Ausnahme der Herstellung von GFK-Rohren aus Witterungsgründen vorübergehend einzustellen.
Die Tarifvertragsparteien haben den Arbeitsausfall in § 6 RTV wie folgt geregelt:
"§ 6
Arbeitsausfall
I. Lohn wird nur für die Zeit gezahlt, während der Arbeit
geleistet wird, soweit nicht nachstehend etwas anderes
bestimmt ist.
1. Bei Betriebsstörungen, die aus Mangel an
elektrischem Strom, Gas, Wasser, Kohle, Öl, sonstigen
Einsatzstoffen, durch Maschinenschaden oder ähnliche
Umstände verursacht sind und die der Arbeitgeber nicht
verhindern oder alsbald beseitigen kann, ist ein
Verdienstausfall im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten durch Zuweisung anderer Arbeiten oder
durch Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit
innerhalb von 12 Werktagen abzuwenden.
Soweit ein Nachholen oder die Zuweisung anderer Arbeit
nicht möglich ist, ist für die ausgefallene
Arbeitszeit der Lohn bis zu 3 Werktagen
weiterzuzahlen.
In diesen Fällen kann das Arbeitsverhältnis mit
eintägiger Frist - frühestens zum Ende des 3. Tages
der Betriebsstörung - gelöst werden.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, andere ihm
zugewiesene Arbeit für die Zeit der Betriebsstörung
unter Fortzahlung des bisherigen Lohnes auszuführen.
3. Durch Witterungseinflüsse ausgefallene
Arbeitsstunden können innerhalb der folgenden 12
Werktage nachgeholt werden; soweit die regelmäßige
werktägliche Arbeitszeit überschritten wird, sind die
nachgeholten Stunden zuschlagspflichtig.
Kann die Arbeit infolge von Witterungseinflüssen nicht
fortgesetzt werden, ist eine Kündigung mit eintägiger
Frist beiderseits möglich. Dieses gilt auch für
befristete Arbeitsverhältnisse.
Die Wiedereinstellung des infolge Witterungseinflüssen
oder gemäß Ziffer 1 Ausgeschiedenen muß erfolgen,
sobald dessen Wiederbeschäftigung möglich ist. Der
Arbeitnehmer hat hierauf einen Rechtsanspruch, wenn er
sich unverzüglich nach Wiederaufnahme der Arbeit
meldet. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer von der
Wiederaufnahme der Arbeit in Kenntnis zu setzen. Das
Arbeitsverhältnis gilt in diesen Fällen als nicht
unterbrochen.
Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die
Witterung einzustellen, fortzusetzen oder wieder
aufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber nach
Beratung mit dem Betriebsrat.
II. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung und
Weiterzahlung des Lohnes:
..."
Für die Aufrechterhaltung der Teilproduktion beschäftigte die Beklagte neun Stammarbeiter, 14 Schlosser und Elektriker, zwei Tischler und vier Maschinisten sowie die Angestellten. Die übrigen gewerblichen Arbeitnehmer entließ sie, indem sie von der eintägigen Kündigungsfrist nach § 6 I Ziff. 3 Abs. 2 RTV Gebrauch machte. Sie teilte dem Betriebsrat mit, daß auch für die Weiterbeschäftigung des Klägers kein Bedarf bestehe und beantragte die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, daß einem Betriebsratsmitglied nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden dürfe. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger am 2. Januar 1996 auf, unbezahlten Urlaub zu nehmen. Dem widersprach der Kläger. Nach ergebnisloser Aufforderung, ihm Arbeit zuzuweisen, mahnte er schriftlich am 16. Februar 1996 und am 27. März 1996 die ausstehende Vergütung an. Seit Wiederaufnahme der Arbeiten am 9. März 1996 wird er wieder beschäftigt.
Mit der am 10. April 1996 erhobenen Klage hat der Kläger für die gesamte Zeit der Produktionseinstellung seinen Arbeitslohn verlangt. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.045,15 DM brutto nebst 4 %
Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab 1. April 1996 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne als Betriebsratsmitglied nicht besser gestellt werden als die übrigen von der Produktionseinstellung betroffenen gewerblichen Arbeitnehmer.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 9.045,15 DM nebst Verzugszinsen verlangen. Die Beklagte hat für die vom 3. Januar 1996 bis 8. März 1996 nicht angenommene Arbeit die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 293, § 295 Satz 1 BGB).
1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch des Klägers sei nach § 323 Abs. 1 BGB entfallen. Denn die Annahme der Arbeitsleistung sei der Beklagten aufgrund eines Umstandes, der von keiner Partei zu vertreten sei, unmöglich geworden. In § 6 I Ziff. 3 RTV sei von den Tarifvertragsparteien für diesen Fall die Möglichkeit der Kündigung mit eintägiger Frist geschaffen worden, um den Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht freizustellen.
2. Dem ist weder in der Begründung noch im Ergebnis zuzustimmen.
a) Zwar ist die Bestimmung des § 615 Satz 1 BGB abänderbar. Das ergibt sich bereits aus § 619 BGB. Aber entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts enthält der nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für die beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien geltende § 6 I Ziff. 3 RTV keine Regelung, durch die das Entgeltrisiko für den Fall des witterungsbedingten Arbeitsausfalls auf den Arbeitnehmer verlagert wird.
Die in § 6 I RTV enthaltene Bestimmung "Lohn wird nur für die Zeit gezahlt, während der Arbeit geleistet wird ..." soll im allgemeinen nur die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen (§ 616 BGB) ausschließen. Diese Funktion hat die Klausel auch hier. Sie soll klarstellen, daß außerhalb der unter II aufgeführten fortzahlungspflichtigen Verhinderungsfälle kein Entgelt fortgezahlt werden muß. Zusätzlich wird in den unter I Ziff. 1 geregelten Fällen der Betriebsstörungen die Entgeltzahlungspflicht für ausgefallene Arbeitszeit auf drei Werktage begrenzt. Der Fall, daß die Arbeit infolge von Witterungseinflüssen nicht fortgesetzt werden kann, ist von den Tarifvertragsparteien in § 6 I Ziff. 3 RTV gesondert geregelt worden. Soweit einzelne Arbeitsstunden ausfallen, sollen diese innerhalb der folgenden 12 Werktage nachgeholt werden. Kann die Arbeit überhaupt nicht fortgesetzt werden, ist eine Kündigung mit eintägiger Frist möglich (Ziff. 3 Abs. 2 Satz 1). Den Fall, daß das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird, haben die Tarifvertragsparteien ungeregelt gelassen. Offensichtlich waren sie der Auffassung, die Möglichkeit der Kündigung mit eintägiger Frist für den Arbeitgeber reiche für den Arbeitgeber aus, die wegen der Unmöglichkeit der Leistungsannahme bei kalter Witterung drohende Entgeltfortzahlungspflicht zu vermeiden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann nicht mit der erforderlichen Klarheit auf den im Tarifvertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, die Entgeltzahlungspflicht bei Unmöglichkeit der Annahme der Leistung des Arbeitnehmers wegen witterungsbedingter Betriebsstörung auszuschließen. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine solche tarifliche Abbedingung mit hinreichender Deutlichkeit hätte normiert werden müssen (vgl. BAG Urteile vom 4. Juli 1958 - 1 AZR 559/57 - AP Nr. 5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). Das ist hier nicht geschehen.
b) Der Entgeltanspruch des Klägers ist auch bei Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Betriebsrisikolehre (BAG Urteile vom 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346, 348 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446, 448 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko sowie BAG Beschluß vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - BAGE 34, 331 = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) begründet. Nach dieser Rechtsprechung sollen Betriebsstörungen weder von § 615 Satz 1 BGB noch von § 323 BGB erfaßt sein. Die Gesetzeslücke sei so zu füllen, daß als Inhaber des Direktionsrechts der Arbeitgeber stets das Betriebsrisiko zu tragen habe (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). Er wird daher nach dieser Rechtsprechung von der Entgeltzahlungspflicht nicht frei, auch wenn er ohne eigenes Verschulden wegen zu niedriger Temperaturen den Betrieb unterbrechen muß (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). So ist es hier.
c) Es bedarf keiner endgültigen Stellungnahme des Senats zur Betriebsrisikolehre.
Auch unabhängig von der Anwendung der Betriebsrisikolehre hat die Beklagte das Entgelt für die Zeit, in der sie die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers abgelehnt hat, fortzuzahlen. Nach §§ 293, 295 BGB ist die Beklagte mit der Ablehnung der vom Kläger angebotenen Leistung in Annahmeverzug geraten. Der Annahmeverzug im Sinne von § 615 Satz 1 BGB umfaßt nach Auffassung des Schrifttums nicht nur den Fall der Annahmeunwilligkeit des Arbeitgebers, sondern auch den Fall der "Annahmeunmöglichkeit" (vgl. ErfKom-Preis, BGB, § 615 Rz 7).
3. Die Beklagte hat nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB das geschuldete Entgelt zu verzinsen.
II. Die Beklagte hat als Unterlegene nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Leinemann Reinecke Düwell
Schwarz R. Trümner
Fundstellen
BB 1999, 2090 |
BB 1999, 2194 |
DB 1999, 2169 |
DStR 2000, 700 |
ARST 2000, 5 |
FA 1999, 269 |
NZA 1999, 1166 |
ZTR 1999, 515 |
AP, 0 |
AuA 2000, 45 |
PersR 1999, 417 |