Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Arbeiters im Gesundheitswesen. Parallelsache zu den Entscheidungen des Senats vom 18. Dezember 1996 – 4 AZR 255/95 – bis – 4 AZR 259/95 –, sämtlich nicht zur Veröffentlichung vorgesehen

 

Leitsatz (amtlich)

“Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen” im Sinne der Lohngr. 9 Fallgr. 18.1 für Arbeiter im Gesundheitswesen sind nur solche Einrichtungen bzw. Anlagen, die in einem Krankenhaus spezifisch klinischen Belangen dienen. Eine Automatische Warentransportanlage (AWT) in einem Universitätsklinikum, die dessen Versorgung mit allen Gütern des täglichen Bedarfs (einschließlich des medizinischen) und deren Entsorgung sicherzustellen hat, erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal ebensowenig wie eine dort installierte Rohrpostanlage.

 

Normenkette

MTArb § 21 Abs. 1; MTL II § 21 Abs. 1; TV Lohngruppen-TdL § 2 Abs. 1; Anlage 1 zum TV Lohngruppen-TdL Lohngr. 4 Fallgr. 1, Lohngr. 9 Fallgr. 18.1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 05.08.1994; Aktenzeichen 13 Sa 1482/93)

ArbG Marburg (Urteil vom 23.04.1993; Aktenzeichen 2 Ca 535/92)

 

Tenor

  • Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 1994 – 13 Sa 1482/93 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 23. April 1993 – 2 Ca 535/92 – abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

  • Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.

Der am 20. Mai 1959 geborene Kläger hat in der Zeit vom 1. August 1974 bis zum 16. Juni 1976 den Beruf des Elektroanlageninstallateurs und anschließend vom 17. Juni 1976 bis 12. Januar 1978 denjenigen des Energieanlagenelektronikers erlernt und beide Ausbildungen mit Erfolg abgeschlossen. Nach zwischenzeitlicher Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker in der Privatwirtschaft diente er in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 30. Juni 1983 in der Bundeswehr als Zeitsoldat. Am 1. Juli 1983 trat er in die Dienste des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. März 1996, durch welchen der MTB II und der MTL II zu einem Tarifvertrag vereinheitlicht worden sind, sowie die formell und materiell getrennt gebliebenen Regelungen für Arbeiter der Länder Anwendung. Außerdem ist zwischen den Parteien arbeitsvertraglich vereinbart, daß sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem MTL II und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt.

Der Kläger, der sowohl vor Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch während seiner Dauer an zahlreichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat, ist seit Beginn seiner Tätigkeit beim beklagten Land im Klinikum der P… -Universität M… in/an der Automatischen Warentransportanlage (AWT-Anlage) beschäftigt, die die Ver- und Entsorgung aller Güter des täglichen Bedarfs im Neubauklinikum sicherzustellen hat. Aus dem Versorgungszentrum werden Patientenessen, Wäsche, Post, Steril- und Apothekengut, medizinischer und nichtmedizinischer Sachbedarf mit der AWT-Anlage zum Verwendungsort und verbrauchtes und gebrauchtes Gut wieder ins Versorgungszentrum zurücktransportiert.

Der Kläger ist bei der Inbetriebnahme der Anlage von den Firmen D… AG und S… Aufzüge GmbH in der Zeit von Januar 1984 bis Juni 1986 umfangreich in seine Aufgaben eingearbeitet worden. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 12. Juli 1991 ist der Kläger ausschließlich in der AWT-Anlage beschäftigt. 40 % seiner Gesamttätigkeit entfallen auf den “Operatorbetrieb von der Leitstelle aus”; diese besteht darin, das gesamte System mit Hilfe der in der Leitstelle befindlichen Geräte zu überwachen und bei Störungen die Anlage manuell zu steuern. Ebenfalls 40 % seiner Gesamtarbeitszeit entfallen danach auf den “Wartungsbetrieb der gesamten Anlage hardwaremäßig”, die restlichen 20 % auf die “Störungsbeseitigung und Unterhalt”. Die Einzelheiten der von den AWT-Mitarbeitern zu versorgenden Technik und ihrer Aufgaben ergeben sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 12. Juli 1991.

Im Berufungsrechtszug haben die Parteien unstreitig gestellt, daß die in der AWT-Anlage beschäftigten Arbeiter “auch die zentrale Sterilisationsanlage und die Rohrpostanlage … genauso wie die AWT-Anlage” betreuen, ohne Angaben dazu zu machen, welche Zeitanteile der Gesamtarbeitszeit des Klägers auf diese Tätigkeiten entfallen, und ohne die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 12. Juli 1991 genannten Zahlen über den Anteil der darin beschriebenen ausschließlich die AWT-Anlage betreffenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit des Klägers zu korrigieren.

Die AWT-Arbeitsgruppe, bestehend aus insgesamt sechs Arbeitern, arbeitet in zwei Schichten, die jeweils mit drei Arbeitern besetzt sind. Die erste Schicht beginnt um 5.45 Uhr und endet um 13.30 Uhr, die zweite Schicht dauert von 13.15 Uhr bis 21.00 Uhr. Für das Wochenende, an dem mit weniger Personen gearbeitet wird, gilt eine Sonderregelung.

Der bei seiner Einstellung in die Lohngr. VII MTL II eingereihte Kläger erhielt ab 1. März 1985 Lohn nach der Lohngr. VIII MTL II und ab 1. März 1990 Lohn nach der Lohngr. VIIIa MTL II. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungstarifvertrages zum Lohngruppenverzeichnis des MTL II am 1. Oktober 1990 wurde der Kläger in die Lohngr. 7 MTL II eingereiht. Seit dem 1. März 1992 erhält er Lohn nach der Lohngr. 7a MTL II/MTArb.

Im Zuge der Umsetzung des vorgenannten Änderungstarifvertrages beantragte die Verwaltung der P… -Universität M… bei den zuständigen obersten Dienstbehörden des Landes die Einreihung aller sechs AWT-Mitarbeiter nach Lohngr. 9 MTL II, konnte sich dort mit ihrer Auffassung jedoch nicht durchsetzen.

Der Kläger, der selbst Mitte Juli 1991 seine Höherreihung in diese Lohngruppe gegenüber der Beklagten vergeblich geltend gemacht hat, erstrebt mit seiner am 8. Oktober 1992 beim Gericht des ersten Rechtszuges eingegangenen Klage die Feststellung, daß ihm ab 1. Oktober 1990 Lohn nach der Lohngr. 9 MTL II nebst 4 % Zinsen auf die sich ergebenden Nettodifferenzbeträge zusteht. Er hat die Auffassung vertreten, er erfülle sowohl die subjektiven als auch die objektiven Voraussetzungen der Fallgr. 18.1 Lohngr. 9. Unter Einschluß der Einarbeitung in die AWT-Anlage habe er insgesamt 1.400 bis 1.600 Stunden an Fortbildung aufzuweisen. Das Tatbestandsmerkmal “einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung” erfordere mangels entsprechender ausdrücklicher Regelung im Einreihungsmerkmal nicht deren Gleichwertigkeit mit der zum Meisterbrief führenden Ausbildung. Bei der von ihm neben der zentralen Sterilisationsanlage betreuten AWT-Anlage handele es sich um eine Spezialeinrichtung bzw. Spezialanlage im Sinne des Einreihungsmerkmals. Er sei auch in der Lage, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen. Daß er dafür auch die Planungsarbeit leisten können müsse, sei nicht erforderlich.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Oktober 1990 Lohn nach der Lohngr. 9 MTL II zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden Nettodifferenzbeträgen seit dem 1. November 1992.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, das Tatbestandsmerkmal “einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung” als Alternative zum Meisterbrief erfordere Kenntnisse, die in fachlicher Tiefe und Breite denjenigen eines Meisters entsprächen. Davon könne bei der Fortbildung des Klägers keine Rede sein. Der Anspruch auf Lohn nach der Lohngr. 9 setze voraus, daß der Arbeiter verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen betreue. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Die AWT-Anlage sei keine Spezialanlage im Tarifsinne. Insbesondere seien für die Tätigkeit eines Operators im Leitstand nicht die Fähigkeiten eines Meisters erforderlich; dies gelte ebenfalls für die Wartung und die Unterhaltungsarbeiten. Das Tatbestandsmerkmal der Befähigung, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen, erfordere nicht nur diejenige zur Ausführung der Änderungsarbeiten, sondern auch, daß der Arbeiter in der Lage sei, diese Anpassung theoretisch und fachlich zu planen. Über diese Befähigung verfüge der Kläger nicht. Derartige Planungsarbeiten würden in Universitäten von der Bauverwaltung ausgeführt.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes hat der Senat mit Beschluß vom 8. Februar 1995 – 4 AZN 1090/94 – die Revision zugelassen. Mit ihr erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entlohnung nach der Lohngr. 9 MTArb (bis 29. Februar 1996: Lohngr. 9 MTL II).

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für den auf die Verzinsung gerichteten Feststellungsantrag (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht nach seinem eigenen Vorbringen gegenüber dem beklagten Land kein Anspruch auf Lohn nach der Lohngr. 9 des Lohngruppenverzeichnisses zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb – TV Lohngruppen-TdL – (bis zum 29. Februar 1996: Lohngruppenverzeichnis zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II) zu. Seine Tätigkeit erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Einreihungsmerkmals der Fallgr. 18.1 der Lohngr. 9 MTArb/MTL II. Denn er ist nicht mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit damit beschäftigt, verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen zu warten, instand zu setzen und die Betriebsbereitschaft zu gewährleisten.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend nach dem MTArb und den diesen ergänzenden Tarifverträgen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Der MTArb hat den MTL II und den MTB II mit Wirkung vom 1. März 1996 vereinheitlicht, während andere wichtige Rechtsgebiete, insbesondere die Lohngruppenverzeichnisse, weiter getrennt geregelt sind.

Überdies haben die Parteien in dem Vertrag vom 6. Mai 1992 in § 2 vereinbart, daß sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem MTL II und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt.

Für den Lohn des Klägers bis zum 29. Februar 1996 war § 21 Abs. 1 MTL II maßgebend. Danach richtete sich sein Lohn nach seiner Tätigkeit, seiner Dienstzeit (ab 1. April 1991: Lohnstufen) und seinem Lebensalter. Damit war auf § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II verwiesen, wonach für die Einreihung in die Lohngruppen die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt. An dieser Rechtslage hat sich ab 1. März 1996 nichts geändert. § 21 Abs. 1 MTArb ist wortgleich mit § 21 Abs. 1 MTL II. Auch § 2 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL ist inhaltlich identisch mit § 2 Abs. 1 des TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II.

Die Einreihungsmerkmale, die für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, haben folgenden Wortlaut:

Lohngruppe 4

1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Lohngruppe 9

18. Im Gesundheitswesen

18.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Meß- und Regelmechaniker) mit Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen (z. B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranlagen, zentrale Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung) warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.

2. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die AWT-Anlage sei als eine Spezialanlage im Sinne der Ziff. 18.1 der Lohngr. 9 des TV Lohngruppenverzeichnis anzusehen. Aus den Beispielen, die nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen seien, könne nicht geschlossen werden, das Einreihungsmerkmal erfordere die Tätigkeit an Spezialanlagen, bei deren Ausfall eine unmittelbare Gefährdung der medizinischen Versorgung entstehe. Genannt seien beispielhaft auch zentrale Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung. Bei deren Ausfall sei die medizinische Versorgung nicht stärker unmittelbar gefährdet als bei der AWT-Anlage. Wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden sei, betreue der Kläger zudem die zentrale Sterilisationsanlage, die in der Lohngruppe als Beispiel aufgeführt sei. Der Kläger sei somit ein Arbeiter, der verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen warte, instand setze und ihre Betriebsbereitschaft gewährleiste. Er erfülle auch die Anforderungen dieses Einreihungsmerkmals im übrigen, was näher begründet worden ist.

3. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landesarbeitsgericht hat es schon versäumt, Feststellungen dazu zu treffen, wie sich die Tätigkeit des Klägers zeitlich auf die Arbeit mit und an der AWT-Anlage, der zentralen Sterilistionsanlage und der Rohrpostanlage verteilt. Diese Feststellung war jedoch deshalb geboten, weil das Landesarbeitsgericht offen gelassen hat, ob auch die Rohrpostanlage eine Spezialeinrichtung bzw. Spezialanlage im Sinne der Fallgr. 18.1 der Lohngr. 9 MTArb/MTL II ist. Dann aber war von seinem Rechtsstandpunkt die Feststellung zu treffen, ob die Tätigkeit des Klägers an den vom Landesarbeitsgericht als “Spezialanlagen” angesehenen Anlagen mindestens die Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers ausfüllt.

Das Vorbringen des Klägers dazu, wie sich seine Arbeitszeit auf seine verschiedenen Aufgaben verteilt, ist widersprüchlich. Gestützt auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 12. Juli 1991 hat der Kläger behauptet, er verwende seine Arbeitszeit zu 100 % auf die Arbeit in der AWT-Anlage. Wenn er nunmehr – in Übereinstimmung mit dem beklagten Land – vorträgt, neben der Arbeit in dieser Anlage betreue er “genauso” die zentrale Sterilisationsanlage und die Rohrpostanlage, ergibt sich daraus, daß er seine Wochenarbeitszeit nicht zu 100 % auf die Arbeit in der AWT-Anlage verwenden kann. Dieser Widerspruch hätte auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts der Aufklärung bedurft.

Indes kann dahinstehen, welcher Anteil der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers auf die Arbeit in/an der AWT-Anlage, der zentralen Sterilisationsanlage und der Rohrpostanlage jeweils entfällt. Denn bei jeder denkbaren Verteilung der Arbeitszeit des Klägers auf die Betreuung der genannten Anlagen steht ihm der Anspruch auf die geforderte Vergütung nach der Lohngr. 9 MTArb/MTL II nicht zu.

4. Der Anspruch des Arbeiters auf Vergütung nach dieser Lohngruppe setzt nach der Fallgr. 18.1 zum einen voraus, daß seine in diesem Einreihungsmerkmal näher beschriebenen Tätigkeiten (warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten) – im Anschluß an die von den Parteien gewählte Terminologie nachfolgend kurz: “betreuen” genannt – an mehreren Anlagen geleistet werden müssen. Zum anderen muß es sich bei diesen um Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen für die medizinische Versorgung in Krankenhäusern handeln. Dies folgt aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung.

4.1 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, muß der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien berücksichtigt werden, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

4.2 Zu Recht macht das beklagte Land geltend, daß es für das Einreihungsmerkmal der Fallgr. 18.1 nicht ausreicht, wenn der Arbeiter nur eine einzige Spezialeinrichtung bzw. Spezialanlage betreut. Dies ergibt der Wortlaut dieses Merkmals eindeutig. Gegenstand der Betreuungstätigkeit müssen “verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen” sein. Dies setzt zwingend voraus, daß sich die Betreuungstätigkeit auf zumindest zwei Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen beziehen muß, die zudem verschieden sein müssen, also nicht gleichartig sein dürfen. Die Verwendung des Wortes “verschieden” als Attribut zu dem Begriffspaar “Spezialeinrichtung bzw. Spezialanlagen” kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht überzeugend damit erklärt werden, es sei von den Tarifvertragsparteien deshalb gewählt worden, weil das Subjekt in diesem Einreihungsmerkmal im Plural (“Arbeiter …, die … warten”) stehe. Die Setzung des Subjekts in den Plural zwingt nicht dazu, das Akkusativobjekt in demselben Satz ebenfalls in den Plural zu setzen. Die Tarifvertragsparteien hätten, wäre dies ihr Wille gewesen, das Einreihungsmerkmal ohne weiteres dahin fassen können: “Arbeiter …, die … eine Spezialeinrichtung bzw. Spezialanlage … warten …”, wie sie z. B. bei dem Einreihungsmerkmal der Lohngr. 7 Fallgr. 6.1 und 6.2 das Akkusativobjekt im Singular verwenden, obwohl das Subjekt dort ebenfalls im Plural steht: “Kesselwärter (Heizer) …, die eine Heizungsanlage … betreiben …”. Schon gar nicht hätte es allein aus rein sprachlichen Gründen der Beifügung des Attributs “verschiedene” bei der Nennung des Gegenstandes der Betreuungstätigkeit bedurft.

4.3 Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der vom Kläger betreuten AWT-Anlage nicht um eine Spezialeinrichtung bzw. Spezialanlage im Tarifsinne.

4.3.1 Dies folgt einmal aus dem Gesamtzusammenhang, in dem dieser Begriff von den Tarifvertragsparteien verwendet worden ist.

Den Fallgruppenbezeichnungen in den einzelnen Lohngruppen der Anlage 1 zum Lohngruppenverzeichnis liegt folgendes System zugrunde: Die Ziffern 1 bis 6 enthalten allgemeine Merkmale, z. B. den Oberbegriff, allgemeine Sondermerkmale, den allgemeinen Bewährungsaufstieg usw. In der mit “Dazu” bzw. “Dazu in den Ländern” überschriebenen Untergliederung sind unter den Kennziffern 11 bis 31, die hier nur für einzelne Länder geltenden Kennziffern unberücksichtigt gelassen, hingegen Einreihungsmerkmale für die dort genannten Fachgebiete aufgeführt, z. B. unter der Kennziffer 13 für Arbeiter “In der Eichverwaltung”, der Kennziffer 16 für Arbeiter “Im Gartenbau” und unter der Kennziffer 18 für Arbeiter “Im Gesundheitswesen”. Die dort aufgeführten Einreihungsmerkmale sind spezielle Merkmale für den jeweiligen Bereich. Dies ist bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen.

Der Wortbestandteil “Spezial” in dem Begriffspaar “Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen” hat dieselbe Bedeutung wie das Adjektiv “speziell”. Dies bedeutet “einzeln, von besonderer Art, nicht allgemein” Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 5. Band, Stichwort: “speziell”), “von besonderer, eigener Art; in besonderem Maße auf einen bestimmten, konkreten Zusammenhang o.ä. ausgerichtet, bezogen” (Duden, Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 2. Aufl., Stichwort “speziell”). Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen sind also Einrichtungen und Anlagen besonderer Art, weil sie besonderen Zwecken dienen. Welche dies sind, folgt aus der systematischen Stellung des Einreihungsmerkmals. Da es von den Tarifvertragsparteien für das Fachgebiet mit der Kennziffer 18.1 “Im Gesundheitswesen” vereinbart ist, folgt daraus, daß Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen solche sind, die speziell Zwecken des Gesundheitswesens in einem Krankenhaus dienen.

4.3.2 Für diese Auslegung sprechen zum anderen die dem alternativen Tatbestandsmerkmal “Spezialeinrichtung bzw. Spezialanlagen” in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele (“z. B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen” usw.). Die ständige Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung einer solchen Gestaltung eines Einreihungsmerkmals geht dahin, daß dann, wenn eines dieser Beispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt ist (Urteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk sowie Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Wird kein Beispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die in dem Klammerzusatz genannten Sauerstoffanlagen, Vakuumanlagen, Lachgasanlagen, Druckluftanlagen, Sterilisationsanlagen und Destillieranlagen sind sämtlich Anlagen, die speziell den klinischen Belangen in einem Krankenhaus dienen. Dies gilt auch für die Druckluftanlagen, für die der Kläger in der Verhandlung vor dem Senat diese Zweckbestimmung bezweifelt hat. Insoweit muß zwischen Druckluftanlagen mit allgemein technischer und solchen mit krankenhausspezifischer Zweckbestimmung unterschieden werden. Medizinische Druckluftanlagen werden insbesondere im OP-Bereich zum Antrieb von Operationsgeräten (Sägen, Bohrern) benötigt. Krankenhausspezifische Vakuumanlagen dienen dem Betrieb von medizinischen Absauggeräten im OP- und Pflegebereich.

Dies gilt aber auch für Klima- und Kälteanlagen in bestimmten Räumen in Krankenhäusern der Maximalversorgung, deren Meß-, Steuer- und Regelanlagen ebenfalls als Beispiel für eine Spezialanlage im Klammerzusatz zu dem Tatbestandsmerkmal “Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen” genannt sind. Namentlich in OP Abteilungen müssen nach der DIN 1946 Teil 4 reinraumähnliche Bedingungen geschaffen werden, die in dieser Norm detailliert beschrieben sind. In ihr sind z. B. die Höchstwerte für die relative Luftkeimkonzentration nach Schutzbereichen gestaffelt (“OP-Räume, Typ A, mit besonders hohen Anforderungen an die Keimarmut ≪z. B. für Transplantationen, Herzoperationen, Gelenkprothetik, Alloplastik…≫; OP-Räume, Typ B …”) usw. festgelegt. Davon ist die klima- und kältetechnische Versorgung der nicht krankenhaustypischen Bereiche (Verwaltungs-, Wirtschaftsbereich usw.) eines Krankenhauses zu unterscheiden, für die die DIN 1946 nicht gilt (dort Ziff. 1). Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen für solche Räume sind keine Spezialanlagen im Sinne der Fallgr. 18.1.

Auch die Klammerbeispiele geben daher vor, daß Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen nur solche sind, die speziell den klinischen Belangen des Krankenhauses dienen.

4.3.3 Diese Auslegung hat auch sachliche Berechtigung. Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, daß bei dem Ausfall der im Klammerzusatz aufgeführten Spezialanlagen die medizinische Versorgung der Patienten des Krankenhauses unmittelbar gefährdet wird. Die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft dieser Anlagen ist im Krankenhaus von herausragender Bedeutung. Dem entspricht der Maßstab, der an Fähigkeiten, Erfahrung und Leistungen des Personals gestellt wird, das solche Spezialanlagen betreut. Für die diesen Anlagen geltende Betreuungstätigkeit ist daher in der Fallgr. 18.1 der Lohn der Spitzenlohngr. 9 MTArb/MTL II vorgesehen.

Dieser Auslegung steht nicht die Nennung der zentralen Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung als Klammerbeispiel für das Tatbestandsmerkmal der “Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen” entgegen, wie das Landesarbeitsgericht meint. Bei Ausfall einer Klima- und Kälteanlage sieht es die medizinische Versorgung der Krankenhauspatienten nicht unmittelbar gefährdet. Es folgert daraus, für das Tatbestandsmerkmal der “Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen” sei daher nicht erforderlich, daß “bei deren Ausfall eine unmittelbare Gefährdung der medizinischen Versorgung” entstehe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, dient die Klima- und Kälteanlage in krankenhaustypischen Bereichen spezifisch klinischen Belangen. Genannt worden sind in diesem Zusammenhang bereits die OP-Räume, in denen raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) die Aufgabe haben, neben der Aufrechterhaltung des erforderlichen thermischen Raumklimas den Gehalt an Mikroorganismen und Staub, Narkosegasen, Geruchsstoffen u. a. in der Raumluft weitgehend herabzusetzen (DIN 1946 Teil 4 Ziff. 3), vereinfacht ausgedrückt also reinraumähnliche Bedingungen zu schaffen. Diese Konditionierung wird gewährleistet durch Heizung, Kühlung, Befeuchtung und Filtertechnik (DIN 1946 Teil 4 Ziff. 5). Daß der Ausfall einer RLT-Anlage im OP-Bereich die medizinische Versorgung von Patienten bei und nach Operationen, auch im Aufwachraum, gefährdet, ist unmittelbar einsichtig. Darüber hinaus dient die Klima- und Kältetechnik auch in anderen Räumen des Krankenhauses klinischen Belangen, etwa im Labor, in dem zum Teil für die Lagerung von Präparaten und Gewebeproben Tiefkälte benötigt wird, oder bei der sehr sensiblen Behandlung von Verbrennungen auf Stationen, in denen eine Übertemperatur von 34 – 36 Grad Celsius gehalten werden muß.

4.3.4 Die AWT-Anlage ist keine Spezialanlage im vorstehend erörterten Sinne. Sie dient – auch wenn mit ihr u. a. Steril- und Apothekengut sowie medizinischer Sachbedarf befördert werden – zum einen nicht speziell medizinischen Zwecken, sondern ist zur Ver- und Entsorgung von Transportgütern beliebiger Art ausgelegt, wie der Name Automatische “Waren”-Transportanlage ausdrückt. Durch ihren Ausfall wird zum anderen auch die medizinische Versorgung der Krankenhauspatienten nicht unmittelbar gefährdet, denn die Versorgung der krankenhaustypischen Bereiche mit medizinischem Sachbedarf kann dann vorübergehend auf herkömmliche Weise erledigt werden. Ein funktionsfähiger Krankenhausbetrieb ist somit auch in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht unabdingbar auf eine AWT-Anlage angewiesen. Dies wird aus dem vom Kläger im ersten Rechtzug selbst aufgezeigten Umstand deutlich, “daß derartige AWT-Anlagen zur Zeit eher selten als regelmäßig in Krankenhäusern der Maximalversorgung anzutreffen sind”. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß sich dies – wie von ihm in der Verhandlung vor dem Senat ausgeführt – mittlerweile geändert hat. Daß die medizinische Versorgung von Krankenhauspatienten ohne AWT-Anlage nicht sicherzustellen ist, macht der Kläger selbst nicht geltend.

5. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Rohrpostanlage, bezüglich derer der Kläger in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, sie erfülle das Tatbestandsmerkmal der “Spezialanlage” der Fallgr. 18.1. Es ist nicht erkennbar, daß diese spezifisch klinischen Belangen dient und ohne eine solche Anlage die medizinische Versorgung der Krankenhauspatienten nicht gewährleistet ist. Diesbezüglich hat auch der Kläger jedes tatsächliche Vorbringen vermissen lassen.

6. Der Kläger betreut nach alledem mit der zentralen Sterilisationsanlage nur eine “Spezialeinrichtung bzw. Spezialanlage” im Sinne der Fallgr. 18.1 der Lohngr. 9. Ihm steht daher kein Anspruch auf Vergütung nach dieser Lohngruppe zu, ohne daß es darauf ankommt, ob er über eine “zusätzliche fachliche Fortbildung” im Sinne dieser Fallgruppe verfügt und ob ein Arbeiter für den Anspruch auf Entlohnung nach der Lohngr. 9 die Fähigkeit haben muß, die Planung der Anpassung von Regelung und Steuerung der Anlagen an technische Änderungen zu leisten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Bott, v. Dassel, Schwitzer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI885443

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge