Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XVIII Abschn. II Ziff. 2 § 3 Abs. 1; KSchG § 1; PersVG-DDR §§ 82, 116b; BPersVG §§ 6, 82; BGB § 613a Abs. 4
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 20.01.1993; Aktenzeichen 6 Sa 8/92) |
ArbG Chemnitz (Urteil vom 13.08.1992; Aktenzeichen 13 (9) Ca 6157/91) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil, des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 20. Januar 1993 – 6 Sa 8/92 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Grund von Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt. 1 II Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 der Anlage I zum Einigungsvertrag (künftig Abs. 4 EV) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin war seit dem 1. März 1985 als Sachbearbeiterin in der Kreisstelle S. der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR beschäftigt. Gemäß § 2 des Gesetzes über die amtliche Statistik der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 1004) wurde das Statistische Amt der DDR als Oberbehörde mit den Statistischen Ämtern in den Ländern und den Statistischen Ämtern in den Kreisen errichtet.
In Kapitel XVIII Abschnitt II Ziff. 2 § 3 Abs. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag (im folgenden: Kapitel XVIII § 3 EV) ist hierzu geregelt:
„Das Statistische Amt der Deutschen Demokratischen Republik wird mit dem Wirksamwerden des Beitritts bis spätestens zum 31. Dezember 1992 als gemeinsames Statistisches Amt der in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums zum frühestmöglichen Zeitpunkt in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.”
Beklagte sind die in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder. Diese beschlossen am 29. August 1991, das Gemeinsame Statistische Amt (künftig: GeStAL) zum 31. Dezember 1991 aufzulösen.
Der Präsident des GeStAL kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 zum 31. Dezember 1991 wegen ersatzloser Auflösung der Beschäftigungsstelle. Eine Stufenvertretung war bei dem GeStAL nicht gebildet. In der Kreisstelle S. wurden zum 31. Dezember 1991 alle Tätigkeiten eingestellt. Ab dem 1. Januar 1992 besteht das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen in Kamenz. Dieser bot der Klägerin den Abschluß eines bis zum 30. Juni 1992 befristeten Arbeitsvertrages an, nach dem die Klägerin statistische Erhebungen im Rahmen eines „Aufbaustabes” in Chemnitz fortführen sollte. Die Klägerin lehnte das Angebot aus persönlichen Gründen ab.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigung vom 24. Oktober 1991 sei unwirksam und das Arbeitsverhältnis bestehe fort. Der örtliche Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Beschäftigungsstelle GeStAL sei nicht aufgelöst, sondern aufgeteilt und auf die einzelnen Beklagten überführt worden. Das belege auch die nachträgliche Aufforderung, sich für eine Tätigkeit beim Statistischen Landesamt in Kamenz zu bewerben. Die Beklagten hätten vor Ausspruch einer Kündigung eine Versetzung anbieten müssen. Die soziale Auswahl sei fehlerhaft getroffen worden.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei den Beklagten nicht durch die Kündigung vom 24. Oktober 1991 aufgelöst worden sei, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung zum 31. Dezember 1991 beendet worden. Zu diesem Termin sei die Beschäftigungsstelle der Klägerin, die Kreisstelle S., gemäß Abs. 4 Ziff. 3 EV ersatzlos aufgelöst worden. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG seien nicht anwendbar.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klagabweisung im wesentlichen wie folgt begründet:
Bisherige Beschäftigungsstelle der Klägerin im Sinne von Abs. 4 Ziff. 3 EV sei die Kreisstelle S. gewesen. Diese sei ersatzlos aufgelöst worden. Unstreitig seien in der Kreisstelle alle Tätigkeiten zum 31. Dezember 1991 eingestellt worden. Weder in S. noch überhaupt im Bezirk Chemnitz seien Beschäftigungsstellen als Unterbau des Statistischen Landesamtes in Kamenz aufrechterhalten worden. Der ersatzlosen Auflösung stehe nicht entgegen, daß statistische Aufgaben in den neuen Bundesländern weiterhin anfielen und das GeStAL deshalb gemäß dem Einigungsvertrag in Statistische Landesämter überführt worden sei. Abs. 4 Ziff. 3 EV verdränge als spezielle Regelung den § 1 KSchG, weshalb die Kündigung nicht nach dessen Abs. 3 sozialwidrig sein könne. Gleiches gelte für die Frage einer Umsetzungsmöglichkeit; abgesehen davon sei eine Weiterbeschäftigung im selben Verwaltungszweig am selben Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wegen Auflösung aller Beschäftigungsstellen im Bezirk Chemnitz nicht möglich und habe die Klägerin das Angebot zu einer befristeten Weiterbeschäftigung in Chemnitz ausgeschlagen.
An der Befugnis des Präsidenten des GeStAL zur Vertretung der Beklagten bei Kündigungen bestünden keine Zweifel. Es sei nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht behauptet worden, daß die Kündigungsbefugnis auf die Leiter der Kreisstellen delegiert gewesen sei. Deshalb scheitere die Wirksamkeit der Kündigung auch nicht an einer fehlerhaften Personalratsbeteiligung, denn beim GeStAL habe keine Stufenvertretung bestanden.
II. Das Landesarbeitsgericht hat mit überwiegend zutreffender Begründung im Ergebnis richtig entschieden.
1. Die Kündigung ist entgegen der Rüge der Klägerin nicht wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung unwirksam. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß bei dem GeStAL kein Personalrat bestanden habe. An diese weder mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag noch mit der Revision angegriffene Feststellung ist der Senat gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 82 Abs. 1 PersVG-DDR, der wortgleich mit § 82 Abs. 1 BPersVG ist, wäre die Stufenvertretung bei der für die Kündigung zuständigen Dienststelle, hier dem GeStAL, zu beteiligen gewesen. Da keine Stufenvertretung bestand, entfiel die Beteiligung. Wie der Senat in vergleichbaren Fällen wiederholt entschieden hat, war keine andere Vertretung, etwa nach § 82 Abs. 6, § 116 b Abs. 2 Nr. 5 PersVG-DDR, zu beteiligen (u.a. Senatsurteile vom 9. Juni 1993 – 8 AZR 659/92 – n.v., zu B II 2 der Gründe; vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 24/93 – n.v., zu B I der Gründe; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 194/93 – n.v., zu B II 2 der Gründe; vom 21. Juli 1994 – 8 AZR 227/93 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B III 2 a aa der Gründe; ebenso Beschluß des 1. Senats vom 14. Juni 1994 – 1 ABR 55/93 – n.v., zu B II der Gründe).
2. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei gerechtfertigt, weil die bisherige Beschäftigungsstelle der Klägerin ersatzlos aufgelöst worden sei, hält den Angriffen der Revision stand.
a) Nach Abs. 4 Ziff. 3 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist. Eine Beschäftigungsstelle wird in diesem Sinne ersatzlos aufgelöst, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die bisherige organisatorische Verwaltungseinheit von materiellen, immateriellen und personellen Mitteln aufgibt und deren Verwaltungstätigkeit dauerhaft einstellt. Dabei kennzeichnet der Begriff „Beschäftigungsstelle” die räumliche Einheit, in der die Bediensteten ihre Arbeitsleistung erbringen. Er umfaßt jede Behörde und Dienststelle des Trägers öffentlicher Verwaltung. Darüber hinaus können auch lediglich räumlich verselbständigte Untereinheiten einer Dienststelle oder einer Behörde als Beschäftigungsstelle aufgelöst werden. Durch den Kündigungstatbestand in Abs. 4 Ziff. 3 EV sollte der denkbaren Auflösung verschiedenster Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung der ehemaligen DDR Rechnung getragen werden. Dem Begriff der Beschäftigungsstelle kommt eine Auffangfunktion zu, um der Vielfalt möglicher Organisationsformen gerecht zu werden. Eine besondere, über die räumliche Einheit hinausgehende organisatorische Selbständigkeit ist nicht Voraussetzung (Senatsurteil vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 714/92 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu C I 1 der Gründe und vom 21. Juli 1994, a.a.O., zu B III 2 b der Gründe). Entgegen der Auffassung der Revision kann daher „Beschäftigungsstelle” nicht mit „Dienststelle” im Sinne der §§ 1 KSchG, 6 BPersVG gleichgesetzt werden. Beschäftigungsstelle ist schon nach dem Wortsinn die kleinere Einheit. Der Einigungsvertrag hat gerade nicht den eingeführten Begriff der Dienststelle verwendet. Demnach trifft die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu. Beschäftigungsstelle der Klägerin nach Abs. 4 Ziff. 3 EV sei nicht das GeStAL, sondern allein die Kreisstelle S. gewesen.
b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Einstellung aller Tätigkeiten in der Kreisstelle S. zum 31. Dezember 1991 sei mit deren Auflösung verbunden gewesen, ist rechtsfehlerfrei. Die Revision wendet sich hiergegen auch nicht, sondern macht ausschließlich geltend, die Voraussetzungen von Abs. 4 Ziff. 3 EV lägen deshalb nicht vor, weil das GeStAL nicht aufgelöst worden sei. Daran ist richtig, daß das GeStAL nicht vollständig aufgelöst worden ist und die Überführung der Kreisstelle auf den Freistaat Sachsen einer Auflösung der Kreisstelle entgegenstehen würde. Anhaltspunkte für eine Überführung bestehen aber nicht, denn das Landesarbeitsgericht hat unangefochten festgestellt, weder in S. noch überhaupt im Bezirk Chemnitz seien Beschäftigungsstellen als Unterbau des Statistischen Landesamtes aufrechterhalten worden. Die Kreisstelle wurde somit nicht als Teil der Landesverwaltung fortgeführt. Es genügt nicht, daß den Ländern nach Kapitel XVIII § 3 Abs. 1 EV vorgegeben war, das GeStAL (in Teilen) zu überführen. Daraus läßt sich nur schließen, daß das GeStAL auch in Sachsen nicht vollständig aufgelöst worden ist. Die Auflösung der Kreisstelle S. zum 31. Dezember 1991 steht dem nicht entgegen.
c) Die Kündigung ist auch nicht wegen der Möglichkeit, die Klägerin an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, oder wegen fehlerhafter sozialer Auswahl unwirksam. Inwieweit die entsprechenden Grundsätze des § 1 Abs. 2 und 3 KSchG für betriebsbedingte Kündigungen auch auf Kündigungen nach Abs. 4 Ziff. 3, 1. Alt. EV Anwendung finden, bedarf keiner Entscheidung.
aa) Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin bestand nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien nicht. Allerdings genügte es angesichts der in Kapitel XVIII § 3 Abs. 1 Satz 2 EV gesetzlich bestimmten Überführung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, daß die Beklagten gemeinsam über keine Beschäftigungsalternative verfügten. Die Klägerin hat aber keine reale Beschäftigungsmöglichkeit aufgezeigt. Ihr – an sich zutreffender – Hinweis auf die gesetzliche Überführung in Landeseinrichtungen (im Freistaat Sachsen auf das Statistische Landesamt in Kamenz) reicht hierfür nicht aus. Die Klägerin hätte zumindest darlegen müssen, wie sie sich die anderweitige Beschäftigung vorstellte. Sie hätte vortragen müssen, daß eine geeignete Tätigkeit in Kamenz oder anderswo für sie tatsächlich infrage gekommen wäre. Dem wird ihr Vortrag eindeutig nicht gerecht. Ist die Klägerin damit der abgestuften Darlegungslast zum Bestehen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit (vgl. BAGE 42, 151, 158 f. = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B III 2 der Gründe; BAGE 47, 26, 42 f. = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969, zu B III 1 d bb der Gründe; BAGE 52, 346, 369 f. = AP Nr. 43 zu § 102 BetrVG 1972, zu B III 1 a der Gründe; BAGE 64, 34, 42 f. = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu II 3 b der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG, Rz 312, 314; von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 404 f.; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 253) nicht nachgekommen, so nützt es ihr auch nichts, daß der Arbeitgeber im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG die anderweitige Beschäftigung vor Ausspruch der Kündigung von sich aus anbieten muß (hierzu BAGE 47, 26, 32 ff. = AP, a.a.O., zu B I 1 der Gründe; BAGE 52, 346, 370 = AP, a.a.O., zu B III 1 a der Gründe; BAGE 64, 34, 42 = AP, a.a.O., zu II 3 b der Gründe; KR-Becker, a.a.O., § 1 KSchG Rz 308). Zu einer möglichen Beschäftigung außerhalb des Verwaltungszweiges Statistik hat die Klägerin nichts vorgetragen.
bb) Die Klägerin hat eine fehlerhafte soziale Auswahl nicht dargelegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber im Umfang seiner materiellrechtlichen Auskunftspflicht gem. § 1 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz KSchG auf Verlangen des Arbeitnehmers auch im Kündigungsschutzprozeß die Gründe darzulegen, die ihn zu der getroffenen sozialen Auswahl veranlaßt haben. Im übrigen trägt der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, daß der Arbeitgeber bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. An das Vorliegen eines Auskunftsverlangens sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt jeder Vortrag des Arbeitnehmers, der seine Erwartung erkennen läßt, zunächst möge der Arbeitgeber die von ihm für maßgeblich gehaltenen Gründe für die Auswahl nennen (BAGE 42, 151, 160 ff. = AP, a.a.O., zu B III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 8. August 1985 – 2 AZR 464/84 – AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu A III 2 a, b der Gründe; BAGE 52, 346, 373 f. = AP, a.a.O., zu B II 1 d cc der Gründe; BAG Urteil vom 21. Juli 1988 – 2 AZR 75/88 – AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu II 2 a, b der Gründe; BAGE 62, 116, 125 f. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 4. Februar 1993 – 2 AZR 463/92 – n.v., zu B IV 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 5. Mai 1994 – 2 AZR 917/93 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 3 b aa der Gründe; KR-Becker. a.a.O., § 1 KSchG Rz 369 ff., 374 ff.; von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 1 Rz 493; Herschel/Löwisch a.a.O., § 1 Rz 254; Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 344).
Der Vortrag der Klägerin erfüllt diese Anforderungen an die Darlegungslast nicht. Er erschöpft sich in der Behauptung, die Beklagten hätten soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Angesichts des nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten, allen Bediensteten der Kreisstelle S. sei gekündigt worden, hätte die Klägerin auch im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 KSchG konkretisieren müssen, was mit „Auswahl” gemeint war. Welche Auswahl die Beklagten bei der Kündigung getroffen haben sollen, war nicht ersichtlich, zumal im vorgelegten Kündigungsschreiben ein Beschluß zitiert wird, sämtlichen Mitarbeitern des GeStAL zum 31. Dezember 1991 zu kündigen. Auch wenn die Kündigung sämtlicher Mitarbeiter nicht rechtens sein konnte (Senatsurteil vom 21. Juli 1994, a.a.O.), fehlte es offenbar an mitteilungsfähigen Auswahlüberlegungen der Beklagten. Die Klägerin hätte deutlich machen müssen, worauf sich ein etwaiges Auskunftsverlangen erstreckte. Die Auswahl bei der Übernahme von Arbeitnehmern in das Statistische Landesamt in Kamenz konnte nicht gemeint sein, da die Klägerin nicht einmal angedeutet hat, eine solche Übernahme habe stattgefunden und wäre auch für sie infrage gekommen.
d) Die Kündigung ist nicht in entsprechender Anwendung von § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Aus den Ausführungen zu a) bis c) ergibt sich, daß sie nicht wegen der nach Kapitel XVIII § 3 Abs. 1 Satz 2 EV bevorstehenden Überführung in eine Landeseinrichtung ausgesprochen worden ist.
3. Selbst wenn mit der Klägerin eine Überführung der Beschäftigungsstelle anzunehmen wäre, bestünde das Arbeitsverhältnis nicht unverändert zu den Beklagten fort; es wäre vielmehr auf den Freistaat Sachsen übergegangen. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu den Beklagten käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hätte.
III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Hickler, Rödder
Fundstellen