Entscheidungsstichwort (Thema)
Bochumer Verband. zweigeteilte Ruhegeldanpassung. Anpassung einer Betriebsrente. Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses. unterschiedliche Anpassungssätze. branchenbezogene Differenzierung. Begriff der „Bergbauunternehmen”. Auslegung eines Anpassungsbeschlusses. Unklarheitenregel. bisheriger Sprachgebrauch. Bedeutung einer Unternehmensliste. Voraussetzungen und Grenzen einer Korrektur durch nachträgliche Aufnahme eines Unternehmens. rechtliches Gehör
Leitsatz (amtlich)
Der Vorstand des Bochumer Verbandes durfte für die Bergbauunternehmen und die übrigen Mitgliedsunternehmen unterschiedliche Anpassungssätze beschließen. Nach dem bisherigen Sprachgebrauch des Bochumer Verbandes zählten Bergbauspezialunternehmen zu den übrigen Mitgliedsunternehmen. Allein durch ihre spätere Aufnahme in die Liste der Bergbauunternehmen konnte die für die Anpassungshöhe maßgebliche Branchenabgrenzung nicht geändert werden. Die abstrakten Einteilungskriterien mußten umformuliert werden und den neuen Branchenzuschnitt erkennen lassen.
Orientierungssatz
1. Bei einer zweigeteilten Anpassung laufender Betriebsrenten muß der Vorstand des Bochumer Verbandes die Brancheneinteilung abstrakt umschreiben. Die unternehmensübergreifenden Abgrenzungskriterien müssen auch für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar sein. Soweit Zweifel bleiben, gilt der höhere Anpassungssatz (sog. Unklarheitenregel).
2. Die Brancheneinteilung muß den nach § 20 LO 1985 maßgeblichen Anpassungskriterien – im vorliegenden Fall der Reallohnentwicklung – Rechnung tragen.
3. Bei der Auslegung des vom Bochumer Verband verwandten Begriffs „Bergbaununternehmen” kommt es nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch und die sonst übliche juristische Terminologie, sondern auf den bisherigen Sprachgebrauch des Bochumer Verbandes an.
4. Soll die bisherige Begriffsbildung aufgegeben werden, so genügt es nicht, die Unternehmensliste zu ändern. Es hätten neue abstrakte Einteilungskriterien formuliert werden müssen.
5. Das rechtliche Gehör kann im Revisionsverfahren nachgeholt werden.
Normenkette
BetrAVG § 1; Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2000 – 11 (4) Sa 1365/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1997 anzupassen war. Die Beklagte erhöhte sein Ruhegeld zu diesem Zeitpunkt um 2 %. Der Kläger verlangt eine Erhöhung um 5,6 % zumindest aber um 4 %.
Er war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Sie verrichtet im Auftrag von Bergwerksgesellschaften in deren Gruben Untertagearbeiten wie den Vortrieb von Strecken und den Bau von Schächten. Der Vereinigung der Bergbauspezialgesellschaften und dem Bochumer Verband gehört sie als Mitglied an. Dem Kläger sagte sie eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand zahlt sie ihm unter Einschaltung des Bochumer Verbandes eine Betriebsrente.
Nach § 3 der Leistungsordnung vom 22. Dezember 1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 wurde die Leistungsordnung geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 sehen eine getrennte Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder vor. § 20 LO 1985 lautet:
„Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt.”
Der Vorstand des Bochumer Verbandes erhielt vom „Arbeitskreis Bochumer Verband beim Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaus” (Kurzbezeichnung: Arbeitskreis Bochumer Verband) Vorschläge für die Anpassungsentscheidungen. Diesem Arbeitskreis gehörten überwiegend Fachleute aus Mitgliedsunternehmen an. Auch Mitarbeiter des Bochumer Verbandes nahmen regelmäßig an den Sitzungen des Arbeitskreises teil.
Der Vorstand des Bochumer Verbandes beschloß eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten zum 1. Januar 1988 um einheitlich 4 % und zum 1. Januar 1991 um einheitlich 7,8 %. Zum 1. Januar 1994 paßte er sie bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen um 11,7 % an. Mit Schreiben vom 7. Februar 1994 teilte der Bochumer Verband dem Kläger mit, daß sein Ruhegeld gemäß Beschluß des Verbandsvorstandes mit Wirkung vom 1. Januar 1994 um 11,7 % erhöht werde.
Im Jahre 1996 entschied der Vorstand des Bochumer Verbandes über die Anpassung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997. Die Vorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes am 23. September 1996 enthielt im Abschnitt „Anpassung der Gruppenbeträge (§ 3 Abs. 1 LO)” den Hinweis:
„Laut Umfrage haben die Mitgliedsunternehmen die Gehälter ihrer außertariflichen Angestellten 1994 bis 1996 um durchschnittlich 6,13 vH erhöht. Das gewogene Mittel beträgt bei den Bergbaugesellschaften rd. 5 vH und bei den anderen Unternehmen 7,33 vH (Anlage 1).”
Auch im Abschnitt „Anpassung der laufenden Leistungen (§ 20 LO)” wurde auf die in der Anlage 1 dargestellte Gehaltsentwicklung verwiesen. Die Überschrift der Anlage 1 lautet:
„Bochumer Verband
Gehaltsanpassungen von Mitgliedsunternehmen seit 01.01.1994.”
Die Aufstellung in Anlage 1 unterschied zwischen „Bergbau” und „übrige Mitglieder”. Die Beklagte war bei den übrigen Mitgliedern aufgeführt.
Der Geschäftsführer des Bochumer Verbandes Rechtsanwalt Rehatschek teilte dem Bergwerksdirektor Biehl, der Vorstandsvorsitzender der Saarbergwerke AG und Mitglied des Vorstandes des Bochumer Verbandes war, im Schreiben vom 28. Oktober 1996 mit:
„der Vorstand des Bochumer Verbandes hat in seiner letzten Sitzung am 23. September 1996 noch nicht über eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997 entschieden, sondern vorgesehen, hierüber im schriftlichen Umlaufverfahren zu beschließen…. Der Vorstand hat den Arbeitskreis beauftragt, die Netto-Gehaltsentwicklung nach einheitlichen Kriterien zu berechnen und dem Vorstand Vorschläge für die Leistungsanpassung zu unterbreiten.
Der Arbeitskreis ist in seiner Sitzung am 24. Oktober 1996 aufgrund der Feststellungen in den Unternehmen zu dem Ergebnis gekommen, daß zum 1. Januar 1997 eine abgestufte Leistungsanpassung für die bergbaulichen und die mit dem Bergbau verbundenen Unternehmen um 2 vH und für die übrigen Unternehmen um 4 vH angemessen und ausreichend ist. Das Beratungsergebnis des Arbeitskreises ist inzwischen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Dr. Horn, erörtert worden.
Im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden wird vorgeschlagen, eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997 gemäß dem beigefügten Vorschlag zu beschließen.
Ich bitte Sie, überprüfen zu lassen, ob die dem Beschlußvorschlag beiliegende Aufstellung der Mitgliedsunternehmen, für deren Pensionäre eine Leistungsanpassung um 2 vH in Betracht kommt, aus ihrer Sicht richtig und vollständig ist.
Im Hinblick darauf, daß die Leistungsanpassung bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen ist, und die Leistungsempfänger noch entsprechende Mitteilungen erhalten müssen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn sie mir möglichst bis zum 11. November 1996 Ihr Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Beschluß mitteilen könnten.”
Ein solches Schreiben erhielten auch andere Vorstandsmitglieder des Bochumer Verbandes. Die Beklagte hat behauptet, daß die Überprüfungsbitte nur beim Vorstandsmitglied Göbel fehlte. Allen Vorstandsmitgliedern wurden eine Beschlußvorlage und eine Unternehmensliste übersandt. Die Beschlußvorlage lautete:
„Beschluß des Vorstandes des Bochumer Verbandes über eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997
Die laufenden Leistungen werden vom 1. Januar 1997 an
- in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung um 2 vH
- in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 vH
erhöht.
Die Richtlinie zur Durchführung der vom 1. Januar 1985 an geltenden Anpassungsbestimmungen bleibt davon unberührt.
Dem vorstehendem Beschluß stimme ich zu.”
Die Unternehmensliste wurde in der Überschrift als „Aufstellung der Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, in denen die laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997 um 2 vH angepaßt werden (Werksnummern in Klammern)” bezeichnet. Die Beklagte war darin nicht aufgeführt. Sie hat behauptet, in der Folgezeit hätten einige Vorstandsmitglieder des Bochumer Verbandes Änderungs- und Ergänzungswünsche geäußert. Daraufhin sei festgelegt worden, die Beklagte und die D GmbH, bei der es sich ebenfalls um ein Bergbauspezialunternehmen handele, in die Aufstellung aufzunehmen.
In der „Niederschrift über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 12. November 1996” wurden Vorgeschichte, Ablauf und Ergebnis der Beschlußfassung wie folgt dargestellt:
„In der 81. Vorstandssitzung am 23. September 1996 hat der Vorstand unter Punkt 6 der Tagesordnung über eine Anpassung der laufenden Leistungen noch nicht entschieden, sondern den Arbeitskreis Bochumer Verband beauftragt, sich auf einheitliche Methoden und Bemessungskriterien zur Beurteilung der Nettolohnentwicklung im Dreijahreszeitraum 1994 bis 1996 zu verständigen, soweit diese geringer ist als die Preissteigerungsrate.
Der Arbeitskreis hat nach eingehenden Beratungen in seiner Sitzung am 24. Oktober 1996 dem Vorstand vorgeschlagen, die laufenden Leistungen vom 1. Januar 1997 an
- in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen um 2 vH
- in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 vH
zu erhöhen.
Dieser Beschlußvorschlag wurde den Mitgliedern des Vorstandes zur Abstimmung übermittelt.
Alle Vorstandsmitglieder, die Herren … haben sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und beschlossen:
Die laufenden Leistungen werden vom 1. Januar 1997 an
- in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung um 2 vH
- in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 vH erhöht.
Die Richtlinie zur Durchführung der vom 1. Januar 1985 an geltenden Anpassungsbestimmungen bleibt davon unberührt.
Bochum, 12. November 1996”
Dem Protokoll lag eine „Aufstellung der Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, die Mitglieder des Bochumer Verbandes sind, in denen die laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997 um 2 vH angepaßt werden (Werksnummern in Klammern)” bei. Am Ende dieser Unternehmensliste standen die D GmbH und die Beklagte.
Der Bochumer Verband unterrichtete mit Rundschreiben vom 18. November 1996 die Mitgliedsunternehmen über den von seinem Vorstand gefaßten Anpassungsbeschluß. Diesem Schreiben war dieselbe Unternehmensliste beigefügt wie der Niederschrift vom 12. November 1996.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 teilte der Bochumer Verband dem Kläger mit, daß seine Betriebsrente mit Wirkung vom 1. Januar 1997 um 2 % erhöht werde.
Als der Verband der Führungskräfte (VdF) Bedenken gegen die Wirksamkeit des im schriftlichen Umlaufverfahren vom 28. Oktober bis 12. November 1996 gefaßten Anpassungsbeschlusses und insbesondere gegen die Einbeziehung der Beklagten in den Kreis der Bergbauunternehmen geltend gemacht hatte, teilte der Geschäftsführer des Bochumer Verbandes Rechtsanwalt Rehatschek allen Vorstandsmitgliedern mit Schreiben vom 4. Dezember 1997 folgendes mit:
„Die T GmbH ist – wie andere Unternehmen – in die dem Schreiben vom 28. Oktober 1996 zur Vorbereitung der schriftlichen Abstimmung beigefügte Aufstellung der Unternehmen, für deren Pensionäre eine Leistungsanpassung von 2 vH vorgesehen gewesen ist, noch nicht aufgenommen worden. In diesem Schreiben sind die Vertreter der Bergbauunternehmen aber zugleich darum gebeten worden, die Auflistung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen zu lassen.
Aufgrund von Hinweisen aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder ist die Liste nach entsprechender Kontaktaufnahme u.a. mit T aktualisiert worden. Dieses Unternehmen hat ursprünglich keine Anpassung der Betriebspensionen vornehmen wollen, sich dann aber in die Liste mit der Anpassung von 2 vH einreihen lassen. Die Aufstellung, die der Niederschrift vom 12. November 1996 über die schriftliche Abstimmung beigefügt worden ist und in der die Anregungen sowie Änderungs- und Ergänzungswünsche aus dem Vorstand berücksichtigt worden sind, spiegelt damit den Stand der Abstimmung über die Leistungsanpassung wider.
Die Niederschrift ist zwar spätestens in der letzten Vorstandssitzung am 14. November 1997 genehmigt worden. Wir halten es jedoch gleichwohl für angezeigt, dem VdF jegliches Herumdeuteln an der schriftlichen Beschlußfassung gemäß der Niederschrift vom 12. November 1996 zu verwehren. Es geht insbesondere um die T GmbH und D.
Es wird deshalb darum gebeten, im schriftlichen Verfahren nochmals ausdrücklich zu bestätigen, daß die Leistungsanpassung um 2 vH auch von den vorgenannten Unternehmen vorzunehmen war, und die Beschlußfassung gemäß der Niederschrift vom 12. November 1996 vorsorglich zu wiederholen, um evtl. Rechtsstreitigkeiten insoweit von vornherein auszuschließen.
…”
Diesem Schreiben war folgender Beschlußvorschlag beigefügt:
„Hiermit bestätige ich die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift vom 12. November 1996 über die schriftliche Abstimmung des Vorstandes über die Leistungsanpassung zum 1. Januar 1997 und die der Niederschrift beigefügte Aufstellung der Unternehmen, für deren Betriebspensionäre eine Leistungsanpassung zum 1. Januar 1997 um 2 vH vorzunehmen war.
Ich stimme hiermit einer höchst vorsorglichen wiederholten Beschlußfassung gemäß dem Inhalt der Niederschrift vom 12. November 1996 und deren Anlage zu.”
Laut Niederschrift vom 15. Januar 1998 faßte der Vorstand des Bochumer Verbandes in dem vom 4. Dezember 1997 bis 14. Januar 1998 durchgeführten schriftlichen Umlaufverfahren folgenden einstimmigen Beschluß:
„Die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift vom 12. November 1996 über die schriftliche Abstimmung des Vorstandes über die Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 und die der Niederschrift beigefügte Aufstellung der Unternehmen, für deren Betriebspensionäre eine Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 um 2 vH vorzunehmen war, werden bestätigt.
Vorsorglich wird der Beschluß über die Erhöhung der laufenden Leistungen vom 01. Januar 1997 an gemäß dem Inhalt der Niederschrift vom 12. November 1996 und deren Anlage wiederholt.”
Mit Urteil vom 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – hat der Senat den von einem anderen Betriebsrentner gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Unter anderem hat der Senat darauf aufmerksam gemacht, daß die fehlerhafte Zuordnung eines Unternehmens zu den übrigen Mitgliedsunternehmen allenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz korrigiert werden kann. Daraufhin hat der Vorstand des Bochumer Verbandes in der Sitzung vom 26. Oktober 2000 beschlossen:
„Es wird nochmals (vorsorglich) beschlossen, die am 31.12.1996 festgestellten laufenden Leistungen vom 1. Januar 1997 an
- in den Bergbauunternehmen im weiteren Sinne sowie in den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung um 2 vH
- in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 vH
anzupassen. Die Richtlinie zur Durchführung der vom 1. Januar 1985 an geltenden Anpassungsbestimmungen bleibt davon unberührt.”
Die anliegende Unternehmensliste enthielt sowohl die Beklagte als auch die D GmbH. Gleichzeitig hob der Vorstand des Bochumer Verbandes vorsorglich alle früheren Beschlüsse auf, die dem Beschluß vom 26. Oktober 2000 entgegenstehen könnten.
Der Kläger hat zuletzt eine Anpassung seiner Betriebsrente um 5,6 % (ursprünglich 5,9 %) gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, die Geldentwertungsrate habe nicht unterschritten werden dürfen. Die Beklagte habe nicht ausreichend vorgetragen, daß der durchschnittliche Anstieg der Nettovergütungen der maßgeblichen außertariflichen Angestellten unter der Geldentwertungsrate gelegen habe. Zumindest müsse die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1997 um 4 % anheben. Die Beklagte zähle nicht zu den Bergbauunternehmen, sondern zu den übrigen Mitgliedsunternehmen.
Der Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten gewährten Anpassung von 2 % und einer Anpassung von 4 % beläuft sich für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 1999 auf 3.539,88 DM.
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt,
die Beklagte durch Teilurteil zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 1999 insgesamt 3.539,88 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Geldentwertungsrate habe angesichts der Verdienstentwicklung unterschritten werden dürfen. Bei den maßgeblichen außertariflichen Angestellten der Bergbauunternehmen habe der Anstieg der Nettoverdienste nicht über 2 %, sondern darunter gelegen. Da der Vorstand des Bochumer Verbandes die Beklagte wirksam den Bergbauunternehmen zugeordnet habe, könne der Kläger nicht die für die übrigen Mitgliedsunternehmen beschlossene Anhebung von 4 % verlangen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das vom Kläger beantragte Teilurteil erlassen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Teilurteil zu Recht erlassen. Dem Kläger steht der zugesprochene Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1997 um 4 % anzupassen. Der Bochumer Verband durfte zwar für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits eine unterschiedlich hohe Anpassung beschließen. Die Beklagte zählt jedoch bei der zum 1. Januar 1997 maßgeblichen Einteilung nicht zu den Bergbauunternehmen, sondern zu den übrigen Mitgliedsunternehmen.
I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß weder die Beschlußfassung im Umlaufverfahren noch die zweigeteilte Anpassungsentscheidung zu beanstanden sind.
1. Nach der Satzung des Bochumer Verbandes darf über die Anpassung der laufenden Betriebsrenten schriftlich im Umlaufverfahren beschlossen werden. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 9. November 1999 (– 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 373 f.) näher begründet.
2. Der Anpassungsbeschluß ist nicht wegen Unklarheit und sich daraus ergebender sachlicher Undurchführbarkeit nichtig. Sein Inhalt läßt sich durch Auslegung ermitteln (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 46). Insbesondere der Regelungszusammenhang und der bisherige Sprachgebrauch führen zu einem ausreichend klaren Auslegungsergebnis.
3. Ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes einem zweigeteilten Anpassungsbeschluß nicht entgegenstanden (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 47 ff., bestätigt durch 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 381 ff.). Dem Zweck des Konditionenkartells entspricht es, daß der Bochumer Verband auf branchenweite Entwicklungen reagiert und branchenspezifische Unterscheidungen trifft. Eine branchenbezogene Differenzierung liegt auch dann vor, wenn für die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges wegen der dort zu verzeichnenden Besonderheiten ein anderer Anpassungssatz festgelegt wird als für die übrigen Mitgliedsunternehmen. Es ist nicht erforderlich, daß die übrigen Mitgliedsunternehmen ihrerseits eine eigene Branche bilden. Bei ihnen spiegelt sich die Homogenität oder Inhomogenität des Bochumer Verbandes wider.
II. Unerheblich ist es, ob der Vorstand des Bochumer Verbandes im schriftlichen Umlaufverfahren vom 28. Oktober bis zum 12. November 1996 eine Aufstellung der Bergbauunternehmen ohne die Beklagte beschloß oder ob der Anpassungsbeschluß erst später zustande kam und sich auf eine ergänzte, die Beklagte enthaltende Unternehmensliste bezog. Jedenfalls überschritt die ergänzte Unternehmensliste die sich aus ihrer Präzisierungsfunktion ergebenden Grenzen.
1. Wenn – wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat – der Vorstand des Bochumer Verbandes im schriftlichen Umlaufverfahren vom 28. Oktober bis 12. November 1996 beschlossen hatte, daß die der Beschlußvorlage beiliegende Liste der Bergbauunternehmen die maßgebliche Aufstellung sei, war eine Korrektur nur noch unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Der Bochumer Verband konnte eine uneingeschränkte Änderungsbefugnis nicht daraus herleiten, daß er bei der Abgrenzung der Branchen einen Ermessensspielraum hatte. Sobald der Beschluß über die Höhe der Anpassung, die zu treffende Differenzierung und die Unternehmensliste intern zustande gekommen war, hatte der Bochumer Verband das einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeber ausgeübt. Eine wirksame Leistungsbestimmung ist grundsätzlich unwiderruflich (vgl. ua. BAG 11. März 1981 – 4 AZR 1070/79 – BAGE 35, 141, 148; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 385). Der Bochumer Verband durfte lediglich Fehler beseitigen, die ihm bei der Aufstellung der Unternehmensliste unterlaufen waren (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 386). Die Zuordnung der Beklagten zu den „übrigen Mitgliedsunternehmen” war jedoch nicht fehlerhaft.
2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Vorstand des Bochumer Verbandes habe im schriftlichen Umlaufverfahren vom 28. Oktober bis 12. November 1996 einen mehrheitlichen Beschluß über die ursprüngliche, die Beklagte nicht enthaltende Unternehmensliste gefaßt, ist zwar problematisch. Auch wenn die Beschlußfassung erst mit der Entscheidung über die abgeänderte Unternehmensliste abgeschlossen war, zählt aber die Beklagte zu den übrigen Mitgliedsunternehmen.
a) Die mit Schreiben des Geschäftsführers des Bochumer Verbandes vom 28. Oktober 1996 übersandte Beschlußvorlage war, sofern das Vorstandsmitglied zustimmte, nur noch zu unterschreiben. Sie sah eine Anpassung in Höhe von 2 % für die „Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung” und für die „übrigen Mitgliedsunternehmen” in Höhe von 4 % vor. In der mitübersandten Aufstellung der Bergbauunternehmen war die Beklagte nicht aufgeführt. Ein Teil der Vorstandsmitglieder wurde jedoch gebeten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unternehmensliste zu überprüfen. Daraus folgt nicht, daß diese Vorstandsmitglieder jeder Änderung der Unternehmensliste von vornherein ohne weitere Abstimmung zustimmten. Eine derartige Blankozustimmung läßt sich der Beschlußvorlage nicht entnehmen. Sie wäre auch unwirksam. Vereinsrechtlich kann der Inhalt des zu fassenden Beschlusses nicht offen bleiben. Zudem wäre es ermessensfehlerhaft und mit dem Konditionenkartell des Bochumer Verbandes nicht zu vereinbaren, den einzelnen Unternehmen die Entscheidung zu überlassen, welcher Anpassungssatz für sie gelten soll. Die „Vorläufigkeit” der Unternehmensliste konnte lediglich dazu führen, daß Änderungswünsche der Vorstandsmitglieder zur Abstimmung gestellt werden mußten. Solange dies nicht geschah, war die Abstimmung über die Unternehmensliste nicht abgeschlossen.
b) Dem Vortrag der Beklagten läßt sich die Behauptung entnehmen, daß Vorstandsmitglieder des Bochumer Verbandes während des Abstimmungsverfahrens Änderungswünsche äußerten. Danach wäre in dem vom 28. Oktober bis 12. November 1996 durchgeführten Umlaufverfahren noch kein Beschluß über die Unternehmensliste zustande gekommen.
Ein Vorstandsbeschluß über die ergänzte, die Beklagte enthaltende Liste der Bergbauunternehmen wäre in dem vom 4. Dezember 1997 bis 14. Januar 1998 durchgeführten Umlaufverfahren gefaßt worden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1997 teilte der Geschäftsführer des Bochumer Verbandes den Vorstandsmitgliedern mit, der VdF mache „weiterhin Bedenken gegen die Wirksamkeit des im Oktober/November 1996 durch schriftliche Abstimmung gefaßten Beschlusses über die Leistungsanpassung zum 1. Januar 1997 geltend”. Neuerdings bezweifle der VdF, ob der Vorstand wirksam über die Einbeziehung der Beklagten in den Kreis der Unternehmen beschlossen habe, deren Pensionäre eine Leistungsanpassung um 2 % erhalten sollten. Die Beklagte sei – wie andere Unternehmen – in der dem Schreiben vom 28. Oktober 1996 zur Vorbereitung der schriftlichen Abstimmung beigefügten Aufstellung der Unternehmen, für deren Pensionäre eine Leistungsanpassung um 2 % vorgesehen gewesen sei, zwar noch nicht aufgenommen worden. In diesem Schreiben seien aber die Vertreter der Bergbauunternehmen zugleich darum gebeten worden, die Auflistung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen zu lassen. Auf Grund von Hinweisen aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder sei die Liste unter anderem durch Aufnahme der Beklagten aktualisiert worden. „Um evtl. Rechtsstreitigkeiten insoweit von vornherein auszuschließen”, wurde auf Vorschlag des Geschäftsführers des Bochumer Verbandes „vorsorglich der Beschluß über die Erhöhung der laufenden Leistungen vom 01. Januar 1997 an gemäß dem Inhalt der Niederschrift vom 12. November 1996 und der Anlage wiederholt”. Damit haben die Vorstandsmitglieder unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß alles vereinsrechtlich Notwendige für eine Anpassungsentscheidung mit dem in der Niederschrift vom 12. November 1996 und seiner Anlage wiedergegebenen Inhalt unternommen werden sollte. Soweit noch keine wirksame Beschlußfassung vorlag, wurde sie in der vom 4. Dezember 1997 bis 14. Januar 1998 durchgeführten schriftlichen Abstimmung nachgeholt.
3. Selbst wenn der Inhalt der Unternehmensliste erst durch diesen Beschluß festgelegt wurde, konnte der Bochumer Verband nicht völlig frei über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Unternehmens entscheiden. Die Ordnungsfunktion des Konditionenkartells erlaubt nur branchenbezogene allgemeine Unterscheidungen (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 47 f.). Unternehmensbezogene Anpassungsentscheidungen darf der Bochumer Verband nicht treffen (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 382). Dementsprechend darf die für den Anpassungssatz maßgebliche Einteilung nicht von den Besonderheiten, insbesondere nicht der wirtschaftlichen Lage oder gar den Zuordnungswünschen des einzelnen Unternehmens abhängen. Der Unternehmensaufstellung muß ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde liegen, das den nach § 20 LO 1985 maßgeblichen Anpassungskriterien – im vorliegenden Fall der Reallohnentwicklung – Rechnung trägt. Dieses System muß bei der Zuordnung der Unternehmen beachtet werden. Sowohl die Schaffung der abstrakten Einteilungskriterien als auch ihre Anwendung auf die Unternehmensliste unterliegen einer Ermessenskontrolle. Die Unternehmensliste hat lediglich den vorgegebenen abstrakten Begriff der Bergbauunternehmen umzusetzen und darf ihn weder erweitern noch einengen (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 383). Diese Präzisierungsfunktion hat der Bochumer Verband nicht ausreichend beachtet.
a) Eine Unternehmensliste ohne abstrakte Vorgaben widerspräche dem Konditionenkartell des Bochumer Verbandes. Das abstrakte Einteilungssystem bildet den Kontrollmaßstab für die Überprüfung der Unternehmensliste. Die maßgeblichen Wirtschaftszweige müssen deutlich festgelegt werden. Die unternehmensübergreifenden Abgrenzungskriterien müssen auch für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar sein. Soweit Zweifel bleiben, gilt der höhere Anpassungssatz (sog. Unklarheitenregel, vgl. dazu BAG 16. März 1982 – 3 AZR 843/79 – AP BetrAVG § 1 Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 19, zu I 1 der Gründe; 27. Januar 1998 – 3 AZR 444/96 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 38 = EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 11, zu II 2 d der Gründe). Die Unklarheitenregel ist anzuwenden, weil der Bochumer Verband ein Zusammenschluß der Arbeitgeber zu Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung ist und dementsprechend nicht als Dritter iSd. §§ 317, 319 BGB angesehen werden kann (BAG 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 – AP BetrAVG § 5 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17, zu II 2 a der Gründe; 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 48; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 378 f.).
b) Im vorliegenden Fall sind die „Bergbauunternehmen” von den „übrigen Mitgliedsunternehmen” abzugrenzen. Da der Bochumer Verband bei der Abgrenzung der Branchen einen Ermessensspielraum hat, kann er den Begriff der „Bergbauunternehmen” enger oder weiter fassen, soweit es dafür sachliche, aus Gemeinsamkeiten der wirtschaftlichen Verhältnisse und Reallohnentwicklung ableitbare Gründe gibt (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 383). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den Begriff „Bergbauunternehmen” im vorliegenden Fall eng ausgelegt und die Beklagte den „übrigen Mitgliedsunternehmen” zugeordnet.
aa) Dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch widerspräche es nicht, die Beklagte als Bergbauunternehmen anzusehen. Der Ausdruck „Bergbau” ist unter anderem im SGB VI gegenüber dem Ausdruck „Bergwerk” der weitere Begriff (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 388). Entscheidend ist jedoch der bisherige Sprachgebrauch des Bochumer Verbandes. Auf ihn kommt es selbst dann an, wenn er vom allgemeinen Sprachgebrauch und der sonst üblichen Terminologie abweicht (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – aaO).
bb) Soll die bisherige Begriffsbildung aufgegeben werden, so muß dies durch eine Änderung der abstrakten Einteilungskriterien klar zum Ausdruck gebracht werden. Die abstrakten Einteilungskriterien sorgen für Beständigkeit und Überprüfbarkeit. Sie verhindern eine nur scheinbar branchenbezogene, in Wahrheit aber unternehmensbezogene Zuordnung. Aufgabe der Gerichte ist es nicht, aus der Unternehmensliste ein denkbares Einteilungsschema herauszufiltern. Macht der Bochumer Verband von seinem Ermessensspielraum bei der Brancheneinteilung Gebrauch, so muß er selbst eine sorgfältige Abgrenzung schaffen, die eine Aushöhlung des Konditionenkartells ausschließt.
cc) Ausschlaggebend ist, an welche Terminologie die zum 1. Januar 1994 und zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidungen anknüpften. Dagegen ist es unerheblich, daß die Beklagte Gründungsmitglied des Bochumer Verbandes war. Ebensowenig kommt es auf die Gründe für den Beitritt zum Bochumer Verband an. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, verwandte der Bochumer Verband den Ausdruck „Bergbauunternehmen” als Kurzfassung für die Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus. Jedenfalls die Bergbauspezialunternehmen fielen nicht darunter.
(1) Der Bochumer Verband übernahm nicht den allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch, sondern verstand den Begriff „Bergbau” enger. Damit ist nicht jeder Abbau irgendwelcher Mineralien oder ähnlicher Stoffe gemeint, sondern nur der Abbau von Steinkohle (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 46 f.; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 387). Der Bochumer Verband ist auf den Steinkohlenbergbau zugeschnitten, wie die Regelung der Mitgliedschaft in § 4 Abs. 1 der Satzung zeigt. Der zweigeteilte Anpassungsbeschluß trägt den speziellen Problemen des Steinkohlenbergbaus Rechnung. Sie treten nicht in allen Zweigen des Bergbaus auf.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bochumer Verbandes unterscheidet zwischen den Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus und anderen Mitgliedsunternehmen. Diese Einteilung lag auch den Erhebungen des Bochumer Verbandes über die Gehaltsentwicklungen zugrunde. Die Beklagte kann nicht geltend machen, daß es unterschiedliche Anpassungsentscheidungen erstmals zum 1. Januar 1994 gegeben habe und von einer langjährigen, für die Anpassungsentscheidung relevanten Brancheneinteilung keine Rede sein könne. Der Vorstand des Bochumer Verbandes knüpfte an eine in der Satzung angelegte, bereits früher praktizierte Einteilung an und legte sie der zum 1. Januar 1994 beschlossenen zweigeteilten Anpassungsentscheidung zugrunde. Auch die Beschlußvorlage für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1997 ging davon aus.
(3) In der Sitzung vom 6. August 1993 befaßte sich der Arbeitskreis Bochumer Verband unter anderem mit der „Anpassung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen zum 1. Januar 1994”. Zur Vorbereitung dieses Tagesordnungspunktes wurde mit der Einladung vom 29. Juli 1993 eine Übersicht über die „Gehaltsanpassungen von Mitgliedsunternehmen seit 01.01.1991” übersandt, in der zwischen Unternehmen des Bergbaus und übrigen Mitgliedern unterschieden wurde. Die Beklagte befand sich unter den „übrigen Mitgliedern”. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, ist der Arbeitskreis eine Einrichtung des Bochumer Verbandes, die ihm zuarbeitet. Der Vorstand hat die vom Arbeitskreis erstellten Unterlagen seinen Entscheidungen zugrunde gelegt. Die darin enthaltene Terminologie hat er übernommen.
Die vom Arbeitskreis ausgearbeitete Aufstellung vom 29. Juli 1993 bildete als Anlage 1 der Beschlußvorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes vom 9. September 1993 die Entscheidungsgrundlage für die Anpassung der Gruppenbeträge zum 1. Januar 1994. Auf diese Aufstellung nahm die Beschlußvorlage ausdrücklich Bezug. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß der Vorstand des Bochumer Verbandes die Vorgehensweise des Arbeitskreises gebilligt hatte und sich deshalb zurechnen lassen muß.
(4) Wie der Vollzug des mit Wirkung zum 1. Januar 1994 getroffenen Anpassungsbeschlusses zeigt, entsprach der enge Bergbaubegriff, der die Beklagte als Bergbauspezialunternehmen nicht umfaßte, den Vorstellungen sowohl des Bochumer Verbandes als auch des Arbeitgebers. Die Beklagte hat sich seinerseits selbst nicht als den Bergbau zugehöriges Unternehmen betrachtet. Die an den Kläger gerichtete Anpassungsmitteilung vom 7. Februar 1994 stammte vom Bochumer Verband, der darauf zu achten hatte, daß sich die Beklagte satzungsgemäß verhielt und genau die vom Vorstand des Bochumer Verbandes beschlossene Anpassung gewährte. In der Anpassungsmitteilung vom 7. Februar 1994 war die Beklagte den übrigen Mitgliedsunternehmen mit dem höheren Anpassungssatz von 11,7 % zugeordnet. Diese Zuordnung stimmte mit der vom Arbeitskreis ausgearbeiteten Aufstellung überein.
(5) Die abstrakte Einteilung „Bergbauunternehmen sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen” einerseits und „übrige Mitgliedsunternehmen” andererseits wurde bei der vom Vorstand des Bochumer Verbandes zum 1. Januar 1997 beschlossenen Anpassung beibehalten. Sowohl den Vorbereitungsarbeiten als auch dem in der Zeit vom 28. Oktober bis 12. November 1996 zur schriftlichen Abstimmung gestellten Beschlußvorschlag lag die bisherige Begriffsbildung zugrunde. In der Vorlage zur Vorbereitung der Vorstandssitzung vom 23. September 1996, die sich unter dem Tagesordnungspunkt 6 mit der „Überprüfung einer Anpassung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen zum 01.01. 1997” befaßte, wurde eine Übersicht über die Gehaltsentwicklungen im Bergbau und bei den übrigen Mitgliedern vorgelegt. Die Beklagte war nach wie vor bei den übrigen Mitgliedern aufgeführt. In der Sitzung vom 23. September 1996 entschied der Vorstand des Bochumer Verbandes noch nicht über eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997. Wie im Schreiben des Geschäftsführers des Bochumer Verbandes vom 28. Oktober 1996 ausgeführt wurde, beauftragte der Vorstand den Arbeitskreis, die Nettogehaltsentwicklung nach einheitlichen Kriterien zu berechnen und dem Vorstand Vorschläge für die Leistungsanpassung zu unterbreiten. Der Arbeitskreis schlug auf Grund der Feststellungen in den Unternehmen eine zweigeteilte Anpassung vor. Die Unterscheidung zwischen der Bergbaubranche und den übrigen Mitgliedsunternehmen wurde beibehalten. Das Beratungsergebnis des Arbeitskreises wurde mit dem Vorstandsvorsitzenden erörtert. In der Aufstellung der zur Bergbaubranche zu zählenden Unternehmen war die Beklagte wiederum nicht enthalten. Die Unternehmensliste war als Entscheidungsgrundlage für die zweigeteilte Anpassungsentscheidung bestimmt und zeigt damit, daß weder der Arbeitskreis noch die Geschäftsführung des Bochumer Verbandes die Bergbauspezialunternehmen als „Bergbauunternehmen” ansahen. An der damaligen Sichtweise des Arbeitskreises und der Geschäftsführung des Bochumer Verbandes ändert es nichts, daß Vorstandsmitglieder um Überprüfung der Unternehmensliste auf Vollständigkeit und Richtigkeit gebeten wurden.
dd) Die im Umlaufverfahren vom 4. Dezember 1997 bis 14. Januar 1998 beschlossene ergänzte Unternehmensliste enthält zwar die Beklagte. Dadurch wurde die Beklagte aber nicht zu einem Bergbauunternehmen im Sinne der abstrakten Brancheneinteilung. Eine Veränderung der Brancheneinteilung setzt eine Veränderung der abstrakten Begriffsbildung voraus. Daran fehlt es. Eine Ergänzung der Unternehmensliste genügt nicht, weil ansonsten eine auf das einzelne Unternehmen bezogene Anpassungsentscheidung nicht auszuschließen ist. Die Gefahr, daß von der Brancheneinteilung abgewichen und auf die Interessen des einzelnen Unternehmens abgestellt wird, erscheint auch nicht lebensfremd, wie der vorliegende Fall zeigt. Laut Schreiben des Geschäftsführers des Bochumer Verbandes vom 4. Dezember 1997 wollte die Beklagte ursprünglich überhaupt keine Anpassung der Betriebspensionen vornehmen, ließ sich dann aber in die Liste mit der Anpassung von 2 vH eintragen. Die einzelnen Unternehmen waren jedoch unabhängig von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Lage einzuordnen. Auf ihre Anpassungsbereitschaft und ihre Zuordnungswünsche kam es nicht an.
c) Der Vorstandsbeschluß vom 26. Oktober 2000 ändert an der Zuordnung der Beklagten zu den übrigen Mitgliedsunternehmen nichts. Dieser Beschluß spricht von „Bergbauunternehmen im weiteren Sinne”, verweist auf eine die Beklagte enthaltene Unternehmensliste und hebt vorsorglich frühere entgegenstehende Beschlüsse auf. Es lag aber bereits eine wirksame Anpassungsentscheidung vor, durch die der Bochumer Verband das Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeber ausgeübt hatte. Die Unternehmensliste konnte nicht korrigiert werden, weil das Fehlen der Beklagten keinen Fehler darstellte. Im übrigen erscheint es sehr zweifelhaft, ob der Einschub „im weiteren Sinne” hinreichend klar ist und sich als Kontrollmaßstab für eine Überprüfung der Unternehmensliste eignet. Die Veränderungen der abstrakten Abgrenzungskriterien müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
III. Selbst wenn das Landesarbeitsgericht der Beklagten nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt hat, ist ihre Revision nicht begründet. Das rechtliche Gehör kann im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Das ist geschehen. Dadurch ist ein etwaiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geheilt worden (vgl. ua. BVerfG 25. Mai 1956 – 1 BvR 53/54 – BVerfGE 5, 9, 10; BAG 7. Mai 1998 – 2 AZR 344/97 – BAGE 88, 344, 353). Die Beklagte hat ihre Argumente in der Revisionsbegründungsschrift vorgebracht. Sie rechtfertigen keine vom Berufungsurteil abweichende Entscheidung. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Stemmer, H. Frehse
Fundstellen
FA 2002, 248 |
SAE 2002, 352 |
AP, 0 |
EzA |
NZA-RR 2004, 368 |
AUR 2002, 317 |