Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtversorgung. Störung der Geschäftsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Gesamtversorgungszusagen kann eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung nur dann verlangt werden, wenn der bei Schaffung des Versorgungssystems zugrunde gelegte Dotierungsrahmen auf Grund von Änderungen der Rechtslage zum Anpassungsstichtag um mehr als 50 % überschritten wird.

 

Normenkette

BGB § 313

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 16.09.2005; Aktenzeichen 12 (13) Sa 649/05)

ArbG Köln (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen 22 Ca 372/05)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. September 2005 – 12 (13) Sa 649/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Reinecke, Zwanziger, Schlewing, Seyboth, Stemmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2005427

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