Entscheidungsstichwort (Thema)
Geriatriezulage
Leitsatz (redaktionell)
Die Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. c zu Teil II Abschn. B AW-KrT ist nicht nur auf Beschäftigte in geriatrischen Abteilungen und Stationen in Krankenhäusern anwendbar, sondern auch auf solche in Altenheimen.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 133; Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Januar 2003 – 10 Sa 1116/02 – aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 16. Mai 2002 – 1 Ca 662/01 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Feststellung in Ziffer 1 des Urteilsausspruches erst die Zeit ab Februar 2002 betrifft.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Pflegezulage, die sog. Geriatriezulage zusteht.
Die Klägerin ist seit 1979 als Altenpflegerin bei dem Beklagten in dessen Altenwohnzentrum N teilzeitbeschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Arbeiterwohlfahrt Anwendung, so auch der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung. Einschlägig für die Klägerin ist Teil II Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT Abschnitt B). Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. AW-KrT V.
Die Klägerin erhielt bis zum 31. März 2001 auf der Grundlage der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B AW-KrT eine monatliche Zulage von 45,00 DM. Diese Protokollerklärung hat folgenden Wortlaut:
„Pflegepersonen der Vergütungsgruppen AW-KrT I bis AW-KrT VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
…
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen
…
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90,– DM.”
Ab April 2001 stellte der Beklagte die Zahlung der Geriatriezulage ein.
Die Klägerin ist im Frühdienst im Wohnbereich 2 und im Erdgeschoß des Altenwohnzentrums tätig. Dort wohnen 37 Personen, von denen 15 in die Pflegestufe 3 eingestuft sind. Die Bewohner sind 66 bis 95, im Durchschnitt 83 Jahre alt. Sie sind überwiegend demenzkrank und inkontinent. Sämtliche Bewohner werden von ihren Hausärzten ärztlich betreut und erhalten Medikamente. Bei vielen Bewohnern sind Blutdruck und Blutzuckerspiegel zu messen. Bei einigen ist Insulin zu verabreichen oder sind Dauerkatheter zu beobachten und zu wechseln. Die Klägerin betreut zusammen mit vier anderen Arbeitnehmern der Frühschicht jeweils ca. 10 – nicht notwendig stets dieselben – Bewohner aus der Gesamtzahl von 37.
Nahezu alle Bewohner leiden – neben der Demenz – an weiteren Krankheiten, nämlich ua.: Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz und Zustand nach Herzinfarkten, Hypertonie, Herzrhythmusstörungen, Vorhofflimmern, Zustand nach Amputationen, Frakturen, Krebserkrankungen, Hemiparese, Spastik, Epilepsie, Depressionen, Psychosen, Osteoporose, Gastritis, Coxarthrose, Niereninsuffizienz. Zum Teil haben die Patienten mehrere dieser Krankheiten.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe die Geriatriezulage zu, da die von ihr betreuten Heimbewohner über die normale Altenpflege hinaus krankenpflegebedürftig seien. Jedenfalls sei eine betriebliche Übung auf die Zahlung der Zulage entstanden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie weiterhin ab Februar 2002 zusätzlich 23,01 Euro brutto monatlich als Arbeitsvergütung zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 322,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 161,06 Euro brutto seit dem 1. November 2001 und auf weitere 161,06 Euro brutto seit dem 27. Februar 2002 zu zahlen.
Der Beklagte trägt zu seinem Klageabweisungsantrag vor, die Klägerin sei nicht in einer geriatrischen Abteilung tätig. Chronisch-degenerative Erkrankungen führten nicht zu Erschwernissen bei der Arbeit. Es fehle auch die erforderliche Ausrichtung auf Heilung von Krankheiten durch ärztliche Betreuung. Diese sei durch die Einrichtung selbst nicht sichergestellt. Die Behandlung der Bewohner durch einen Hausarzt reiche nicht aus. Die Tarifvorschrift fordere, daß zu mehr als 50 % der Arbeitszeit Behandlungspflege an Kranken ausgeübt werde, die Grundpflege genüge insoweit nicht. Sobald eine akute Krankenbehandlung erforderlich werde, würden die Bewohner in eine andere Einrichtung verlegt. Die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten seien die typischen altenpflegerischen Tätigkeiten und gingen nicht darüber hinaus.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts, während der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Pflegezulage in der unstreitigen Höhe von 23,01 Euro monatlich ab dem 1. April 2001. Ihr steht daher der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Weiterhin ist auch der Feststellungsantrag seit dem 1. Februar 2002 begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat einen Zulagenanspruch der Klägerin verneint. Zwar verrichte sie Grund- und Behandlungspflege im tariflichen Sinne. Sie übe diese Pflege aber nicht zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen aus, da sie überwiegend Arbeiten im Bereich der allgemeinen Pflege, also der Altenpflege ausübe. Voraussetzung für die Zulage sei, daß die Krankenpflege die allgemein als Altenpflege bezeichnete Tätigkeit arbeitszeitlich übersteige. Dagegen komme es nicht darauf an, ob die Mehrzahl der Patienten krank sei. Außerdem sei die ständige medizinische Betreuung durch einen beim Beklagten beschäftigten Arzt nicht gewährleistet.
II. Dem folgt der Senat nicht. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf die Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. c zu Teil II Abschn. B AW-KrT stützen.
1. Dieser Tarifvertrag ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, da sie in VergGr. AW-KrT V eingruppiert ist.
2. Die tarifliche Bestimmung ist nicht nur auf Beschäftigte in geriatrischen Abteilungen und Stationen in Krankenhäusern anwendbar, sondern auch auf solche in Altenheimen. Dies folgt schon daraus, daß sich die anwendbare Protokollerklärung im Abschnitt B ausdrücklich auf das Pflegepersonal bezieht, das in Anstalten und Heimen beschäftigt ist, die nicht unter Teil A fallen, wenn sie der Betreuung von Alten, Gebrechlichen oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen (vgl. für den insoweit gleichlautenden BAT: BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – AP BAT § 33a Nr. 16). Dies zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel.
3. Die Klägerin übt zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege iSd. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c aus.
a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß unter Grundpflege die Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse der zu pflegenden Personen im Hinblick auf Nahrungsaufnahme und Hygiene zu verstehen ist. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 15. Dezember 1999 (– 10 AZR 638/98 – AP BAT § 33a Nr. 16) ausgeführt. Dem entspricht, daß die Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit Richtlinien erlassen haben, wonach von den Leistungen der Pflegeversicherung nur diejenigen der Grundpflege erfasst werden, die Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung umfassen (Pflegebedürftigkeitsrichtlinien vom 7. November 1994, geändert am 21. Dezember 1995, herausgegeben vom medizinischen Dienst der Spitzenverbände). Behandlungspflege ist die darüber hinausgehende Versorgung nach medizinischen Bedürfnissen, also zur Besserung oder Linderung von Krankheiten (BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – aaO). Zur Grundpflege gehört der überwiegende Teil der von der Klägerin durchgeführten Tätigkeiten, zur Behandlungspflege gehören die als „spezielle Pflege” beschriebenen Tätigkeiten, z.B. Medikamentenvergabe, Kanülenwechsel, Verbandswechsel, Dauerkatheterpflege, Injektionen und Puls- und Blutdruckkontrolle.
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es nicht erforderlich, daß die Behandlungspflege arbeitszeitlich insgesamt oder auch nur im Verhältnis zur Grundpflege überwiegt. Dies hat der Senat im Urteil vom 4. Juni 2003 (– 10 AZR 579/02 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) betreffend eine andere Einrichtung des Beklagten entschieden. Das Ergebnis folgt aus der Auslegung der Tarifvorschrift.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. April 1994 – 10 AZR 276/93 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN).
bb) Danach erfordert die Tarifvorschrift nur, daß Grund- und Behandlungspflege zusammengenommen arbeitszeitlich überwiegen müssen. Ein bestimmter Anteil der jeweiligen Pflegeart innerhalb dieses Blocks der überwiegend erbrachten Tätigkeiten ist nicht tariflich vorgegeben. Andernfalls hätte es ausgereicht, nur das Überwiegen der Behandlungspflege oder einen Mindestanteil von 26 % der Gesamtarbeitszeit zu fordern. Da der Tarifvertrag erkennbar die erhöhten Erschwernisse ausgleichen will, die bei beiden Pflegearten auftreten, ist es auch nicht sinnvoll, nochmals zeitlich nach der Art der Pflegetätigkeiten zu differenzieren. Zumal ist es für das Pflegepersonal sowohl in Krankenhäusern als auch in Altenheimen typisch, daß der Bereich der Grundpflege überwiegt, da die rein medizinischen Leistungen auch in Krankenhäusern von Ärzten und nur zu einem geringeren Teil vom Pflegepersonal erbracht werden.
Es mögen Einzelfälle denkbar sein, in denen der Anteil der Behandlungspflege an der Gesamttätigkeit nur wenige Minuten beträgt und deshalb als unerheblich angesehen werden könnte. Diese Fälle dürften jedoch durch das weitere Merkmal aufgefangen werden, daß die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken erfolgen muss. Im vorliegenden Fall war die Klägerin im Januar 2002 zu etwa einem Zehntel ihrer Gesamtarbeitszeit mit der Behandlungspflege befasst. Dieser Anteil ist jedenfalls nicht als unerheblich anzusehen.
cc) Ein bestimmtes Verhältnis von Grund- und Behandlungspflege lässt sich der Protokollnotiz auch nicht deshalb entnehmen, weil diese Pflege in geriatrischen Abteilungen oder Stationen zu leisten ist. Dieses Merkmal dient nicht dazu, die Grund- und Behandlungspflege zu quantifizieren oder zu charakterisieren, sondern ist als eigenständiges Merkmal gesondert zu überprüfen. Grund- und Behandlungspflege können nämlich auch bei jüngeren Kranken in Pflegeheimen geleistet werden. Diese führen dann ohne die zusätzlichen Merkmale der Protokollerklärung Nr. 1 a), b) und d) bis g), die auf die Art der Krankheiten oder spezielle Arten von Behandlungen abstellen, nicht zu einem Zulagenanspruch. Dafür, daß sich die Behandlungspflege zu einem, noch dazu unbestimmten, Anteil auf geriatrische Erkrankungen beziehen muss, gibt der Wortlaut ebenfalls keinen Anhaltspunkt, zumal sich das Erfordernis der zeitlich überwiegend auszuübenden Grund- und Behandlungspflege im Obersatz der Protokollerklärung zu den unter a) bis g) aufgeführten Merkmalen befindet.
4. Die Klägerin übt die Grund- und Behandlungspflege auch zeitlich überwiegend bei Kranken aus. Als Krankheit wird allgemein jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bezeichnet, der einer Heilbehandlung bedarf, oder der regelwidrige Verlauf leiblicher, seelischer oder geistiger Lebensvorgänge, der Krankenpflege notwendig macht (BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – AP BAT § 33a Nr. 16). Krankenpflege ist eine Pflege, deren Ziel es ist, eine Krankheit zu beheben, ihre Verschlimmerung nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu verlangsamen oder die Auswirkungen einer Krankheit auf das körperliche und seelische Wohlbefinden des Kranken zu lindern.
a) Da die Klägerin ihre Tätigkeiten fast ausschließlich bei dementen Bewohnern ausübt, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, pflegt sie Kranke im tariflichen Sinne. Die Demenz ist kein typischer altersbedingter Zustand, der sich mit fortschreitendem Alter natürlicherweise verschlechtert. Dies hat der Senat im Urteil vom 4. Juni 2003 (– 10 AZR 579/02 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausführlich begründet. Ob die Station ausdrücklich als Dementenstation bezeichnet wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Daß die Demenz in der Regel chronisch-degenerativ verläuft, ändert am Krankheitscharakter im Sinne der Tarifnorm nichts. Der Tarifvertrag gibt keinen Hinweis darauf, daß mit dem Begriff „Kranke” nur akut Kranke gemeint sind, die einer – vorübergehenden – Krankenhausbehandlung bedürfen, und chronisch-degenerative Krankheiten nicht erfasst sein sollen. Dem widerspricht schon, daß die Zulage auch gezahlt werden soll, wenn Kranke in Alten- und Pflegeheimen gepflegt werden. Solche Personen dürften sogar in der Regel nicht an akuten, sondern an chronischen Krankheiten leiden. Zudem fehlen jegliche Abgrenzungsmerkmale, wonach die Krankheiten zu differenzieren wären.
b) Außerdem leiden die von der Klägerin gepflegten Personen sämtlich an weiteren Erkrankungen, wie die Vorinstanz festgestellt hat, z.B. des Bewegungsapparates, des Herzens, des Kreislaufs, des Stoffwechsels (Diabetes) und weiterer innerer Organe. Es sind täglich Kanülen und Katheter zu wechseln und zahlreiche Medikamente zu geben. Medikamente werden in der Regel nicht ohne ärztliche Verordnung verabreicht. Dem steht nicht entgegen, daß auch Gesunde häufig Medikamente nehmen, um gesund zu bleiben, oder daß Medikamente auch nicht stationär untergebrachten Personen verschrieben werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die betreuten Bewohner die regelmäßigen Medikamentengaben nach eigenem Gutdünken ohne medizinische Indikation veranlasst haben. Die Bewohner werden vielmehr regelmäßig durch Hausärzte betreut.
c) Damit ist in dem Arbeitsbereich der Klägerin auch eine ständige medizinische Betreuung durch einen Arzt sichergestellt. Es ist nicht erforderlich, daß diese Versorgung durch von der Einrichtung angestellte Ärzte erfolgen muß. Es reicht aus, wenn Hausärzte zu den Kranken kommen oder diese die Ärzte aufsuchen.
5. Die Klägerin ist auf einer geriatrischen Station iSd. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c tätig. Die Geriatrie ist die „Altersheilkunde, Lehre von den Erkrankungen des alten Menschen, fächerübergreifendes Gebiet der Medizin” (Pschyrembel Medizinisches Wörterbuch 258. Aufl. Stichwort „Geriatrie”; vgl. BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – AP BAT § 33a Nr. 16). Insbesondere werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multimorbiden Betagten unter Berücksichtigung chronisch-degenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten an, so daß dieser die durch die Krankheit verlorenen Funktionen und Fähigkeiten wiedererlangt bzw., wenn dies nicht möglich ist, neue Ersatzfunktionen erwirbt bzw. mit reduzierten Möglichkeiten sinnvoll leben kann (vgl. Lexikon Medizin, Ethik, Recht S. 392 ff. Stichwort: Aufgaben der Geriatrie). Deshalb setzt der Begriff „geriatrische Abteilungen oder Stationen” voraus, daß einer organisatorisch (nicht notwendig räumlich) abgegrenzten Einheit alte Personen zugeordnet werden, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird. Ob die jeweilige Einheit als geriatrische Station oder Abteilung bezeichnet wird, ist unerheblich. Die von der Klägerin betreuten Personen sind alt und krankenpflegebedürftig in diesem Sinne.
6. Das gefundene Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Zulage als Ausgleich für die Erschwernisse, die bei der Pflege alter und kranker Menschen entstehen. Die besonderen Erschwernisse bei der Behandlung geriatrischer Patienten bestehen darin, daß durch altersbedingte Funktionseinschränkungen eine Erkrankung zur akuten Gefährdung führen kann, eine Neigung zur Multimorbidität und demzufolge ein besonderer Handlungsbedarf rehabilitativ, somatopsychisch und psychosozial besteht. Die Behandlungsbedürftigkeit von Erkrankungen trifft zusammen mit den besonderen Bedingungen, die diese Erkrankungen bei alten Menschen schaffen. Gerade diese Erschwernisse sind im Wohnbereich 2 und im Erdgeschoß des Altenwohnzentrums vorhanden. Sie sollen durch die Zulage ausgeglichen werden.
III. Der Beklagte hat auch die Kosten der erfolglosen Berufung und diejenigen der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Hermann, Kay, Ohl
Fundstellen
ZTR 2004, 156 |
ZMV 2004, 255 |
PflR 2004, 115 |