Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeinverbindlichkeit des BRTV- Bau. Abbrucharbeiten
Orientierungssatz
1. Tarifkonkurrenz zwischen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe und Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Abbruch- und Abwrackgewerbes - Begriff der Abbrucharbeiten - Kommanditgesellschaft und Komplementäre keine Gesamtschuldner.
2. Der allgemeine Sprachgebrauch und die Fachterminologie der Bautechnik verstehen unter Abbruch das Entfernen von Gebäuden, Bauwerken und Bauteilen, also sowohl das Niederreißen eines ganzen Hauses als auch den Abtrag eines Gebäudeteiles.
Normenkette
TVG §§ 5, 1; HGB § 128; ZPO § 282
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 17.03.1987; Aktenzeichen 5 Sa 1390/85) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 28.08.1985; Aktenzeichen 3 Ca 5084/84) |
Tatbestand
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte zu 2 ist die Alleinkomplementärin der Beklagten zu 1. Beide Beklagten sind seit dem Jahre 1982 Mitglieder des Deutschen Abbruchverbandes e.V. Im Betrieb der Beklagten zu 1 werden mit neuartigen Spezialwerkzeugen wie Diamantsägen nach besonderen, neuentwickelten Arbeitsmethoden Betonsäge-, Schneide- und Kernbohrarbeiten ausgeführt. Daneben werden die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 mit Betonsanierungen (Kernbohrungen in Betonbauwerken, Untersuchungen des Baubohrkerns hinsichtlich des Schädigungsgrades, Einbringen von Dichtungsmaterial und Verschließen der Bohrungen) sowie mit Abbrucharbeiten herkömmlicher Art beschäftigt. Über die Einzelheiten der aufgeführten Tätigkeiten und insbesondere über das zeitliche Ausmaß der einzelnen betrieblichen Aufgaben besteht zwischen den Parteien Streit.
Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner nach den Sozialtarifverträgen des Baugewerbes auf Auskunftserteilung über die Zahl der bei der Beklagten zu 1 beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die Höhe der Bruttolohnsumme und die entsprechende Höhe der Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes und für den Fall der Nichterfüllung auf Zahlung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG in Anspruch genommen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 würden überwiegend mit baugewerblichen Tätigkeiten beschäftigt. Dazu gehörten einmal die Betonsanierungsarbeiten, aber auch das Sägen und Bohren in Betonmauern und Betondecken von Bauwerken, um Aussparungen für Fenster, Türen, Durchgänge, Treppen, Aufzugsschächte sowie Kanäle für Versorgungsleitungen und Belüftung zu schaffen. Mit derartigen Durchbruchsarbeiten und Betonsanierungsarbeiten würden die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 weit überwiegend beschäftigt. Aber auch soweit sie darüber hinaus zur Vergrößerung von Räumen Decken und Wände entfernten, handele es sich um eine baugewerbliche Tätigkeit. Damit seien alle vorgenannten Tätigkeiten keine Abbrucharbeiten, sondern typische Aufgaben des Baugewerbes. Demgegenüber beziehe sich die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) nur auf eigentliche Abbruchbetriebe, d.h. solche, die Totalabbrüche durchführten. Diese Tätigkeit falle jedoch im Betrieb der Beklagten zu 1 nicht an. Teilabbrüche gehörten indessen in den Geltungsbereich der baugewerblichen Tarifverträge. Davon müsse immer ausgegangen werden, wenn "konstruktive Elemente" überwögen. Für ihre Rechtsauffassung sprächen auch praktische Gesichtspunkte. Es könne keinen Unterschied machen, ob Durchbrüche für Versorgungsleitungen, Fenster oder Türen hergestellt oder ganze Decken, Wände oder Gebäudeteile beseitigt würden, um größere oder andere Räume zu gewinnen. In allen diesen Fällen hätten die Arbeiten "konstruktiven Charakter". Demgemäß hat die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular
Auskunft darüber zu erteilen,
wieviele rentenversicherungspflichtige Arbeiter
vom 1. Januar 1980 bis 30. September
1984 bei der Beklagten zu 1 beschäftigt
worden sind,
wie hoch sich deren Bruttolohnsumme beläuft und
in welcher Höhe demgemäß für diese Arbeitnehmer
Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes
angefallen sind,
2. für den Fall, daß diese Verpflichtung nicht
binnen einer Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung
erfüllt wird, an die Klägerin
eine Entschädigung von 972.000,-- DM zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Im Betrieb der Beklagten zu 1 würden lediglich Abbrucharbeiten ausgeführt, die in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen baulichen Leistungen stünden. Arbeiten im Bereich der Betonsanierung fielen nur in geringem Umfang an. Soweit von den Arbeitnehmern der Beklagten zu 1 Gebäude oder Bauwerke teilweise abgebrochen oder auch mittels moderner Arbeitstechniken aus Gebäuden oder Bauwerken Betondecken, Betonfundamente, Wände, Treppen oder andere vergleichbare Teile herausgebrochen würden, handele es sich ebenfalls und durchweg um Arbeiten des Abbruchgewerbes und nicht solche des Baugewerbes. Zu den Abbrucharbeiten im tariflichen Sinne und im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau gehöre nämlich sowohl der Totalabbruch als auch der Teilabbruch, womit sich die Differenzierung der Klägerin zwischen konstruktivem und destruktivem Abbruch als tarifwidrig erweise. Niemals seien im Betriebe der Beklagten zu 1 Abbrucharbeiten in Verbindung mit Bauarbeiten ausgeführt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin einen Hilfsantrag gestellt, mit dem sie das Klagebegehren auf die Betriebsabteilung "Betonsanierung" der Beklagten zu 1 beschränkte; außerdem hat sie in ihrem zweiten Klageantrag die Frist gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG auf einen Monat verlängert. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
In der Revisionsinstanz hat die Klägerin der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend (vgl. BAGE 48, 390, 398 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) die Entschädigungssumme gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG um 20 v.H. ermäßigt. Im übrigen verfolgt sie unter Fortfall des Hilfsantrages und mit der Maßgabe, daß die beiden Beklagten im Hinblick auf die übereinstimmende Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht (vgl. BGHZ 47, 376, 378; BAGE 32, 187, 193 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen und BAGE 36, 183, 186 = AP Nr. 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) nicht als Gesamtschuldner verurteilt werden sollen, ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der von diesem gegebenen Begründung kann das Klagebegehren nicht abgewiesen werden.
Mit den materiellrechtlichen Fragen des vorliegenden Rechtsstreits hat sich der Senat eingehend in dem Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) beschäftigt. Nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage verbleibt der Senat bei seiner damaligen Beurteilung.
Mit dem Landesarbeitsgericht ist von § 2 Abschnitt I Nr. 6 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 (VerfTV) in den Fassungen vom 28. Dezember 1979, 17. November 1980, 10. November 1981 und 19. Dezember 1983 (dort gleichlautend § 13 Abs. 1) auszugehen. Der fachliche bzw. betriebliche Geltungsbereich des VerfTV ist mit dem des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) identisch. Während das in den älteren Fassungen des VerfTV jeweils in § 1 Abs. 2 in allgemeiner Weise zum Ausdruck gebracht wurde, wird in der Neufassung des VerfTV vom 19. Dezember 1983 in § 1 Abs. 2 der gesamte § 1 Abs. 2 BRTV-Bau wörtlich übernommen. An der materiellen Rechtslage ändert sich dadurch nichts (vgl. das Urteil des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Damit ist für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten zu 1 vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind. Dabei kommt es, wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien an (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - und 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an das Urteil des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 -, ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung). Hierbei geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß sowohl der VerfTV als auch der BRTV-Bau im gesamten Anspruchszeitraum allgemeinverbindlich waren.
Da die Beklagten niemals einem baugewerblichen Arbeitgeberverband angehört haben, nimmt das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend an, daß der Betrieb der Beklagten zu 1 vom fachlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau allenfalls gemäß § 5 Abs. 4 TVG aufgrund seiner Allgemeinverbindlicherklärung hat erfaßt werden können. Gleichwohl hält das Landesarbeitsgericht im Ergebnis mit dem Arbeitsgericht übereinstimmend deswegen die Klage nicht für begründet, weil es sich beim Betrieb der Beklagten um einen solchen handele, der Abbrucharbeiten ausführe und deswegen von der Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau ausgenommen sei. Dabei müsse davon ausgegangen werden, daß zum Abbruch nicht nur der Totalabbruch ganzer Gebäude oder Bauwerke zähle, sondern auch der Teilabbruch sowie Durchbrüche, wie sie die Beklagte zu 1 in Wände und Decken für Fenster, Türen, Durchgänge, Belüftungs- und Versorgungsanlagen sowie Treppen nach modernen Arbeitsmethoden säge und bohre. Da das Landesarbeitsgericht annimmt, daß zum Abbruch neben dem Totalabbruch auch der Teilabbruch sowie die zuvor geschilderten Durchbruchsarbeiten gehören, hat es davon abgesehen, nähere Feststellungen darüber zu treffen, in welchem zeitlichen Ausmaß die einzelnen Arbeiten von den Arbeitnehmern der Beklagten jeweils verrichtet wurden. Aus dem gleichen Grunde hat es auch entgegen dem Begehren der Klägerin die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme weder fortgeführt noch endgültig gewürdigt.
Den Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils vermag der Senat nur teilweise zu folgen. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung.
Nach der aufgrund einer entsprechenden, auch vorliegend zu berücksichtigenden Tarifänderung geltenden neuen Rechtsprechung des erkennenden Senats fallen unter den BRTV-Bau diejenigen Betriebe, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 BRTV-Bau konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der Tarifnorm zu überprüfen sind (vgl. auch dazu die beiden vorgenannten Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zur § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Nach früheren Fassungen des BRTV-Bau waren Abbrucharbeiten nur dann aus dem Geltungsbereich des BRTV-Bau ausgenommen, wenn sie ausschließlich der Gewinnung von Rohmaterialien dienten, womit die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen haben, daß das die Hauptaufgabe des Abbruchgewerbes in der ersten Nachkriegszeit gewesen ist. Eine spätere Tarifänderung verlangte, daß, um sie dem Geltungsbereich des BRTV-Bau zu unterwerfen, Abbrucharbeiten von einem Betrieb des Bauhauptgewerbes verrichtet werden mußten. Daraus hat der Senat angesichts dieser früheren Tarifrechtslage die Folgerung gezogen, Abbrucharbeiten seien nur dann dem Geltungsbereich des BRTV-Bau zuzurechnen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen, in dem betreffenden Betrieb in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen (vgl. die Urteile des Senats vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Demgegenüber sind in der neuen, für den vorliegenden Anspruchszeitraum geltenden Fassung des BRTV-Bau "Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten" ausdrücklich und ohne jede weitere Einschränkung in Nr. 27 des Abschnitts V von § 1 Abs. 2 BRTV-Bau genannt. Damit kommt es nach der jetzt gültigen Tariffassung entgegen der früheren nicht mehr darauf an, welchen Zwecken die Abbrucharbeiten dienen. Auch ist die Zugehörigkeit zum Bauhauptgewerbe nicht mehr zwingendes tarifliches Erfordernis. Damit werden von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in den fachlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau, wie das Landesarbeitsgericht insoweit richtig erkannt hat, nunmehr alle Betriebe einbezogen, deren Arbeitnehmer überwiegend mit Abbrucharbeiten beschäftigt werden.
Das Landesarbeitsgericht nimmt jedoch mit Recht Bedacht auch darauf, daß es für das Abbruch- und Abwrackgewerbe besondere Tarifverträge gibt, von denen vorliegend der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Abbruch- und Abwrackgewerbes vom 5. März 1982 (AbbruchRTV) rechtliche Bedeutung hat. Der fachliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages bezieht sich auf
"Abbruch- und Abwrackbetriebe..., die Bauten
aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl
oder Holz, technische Anlagen wie z.B. Industrieanlagen,
Fabrikeinrichtungen, abbrechen, demontieren
oder sprengen, Schiffe abwracken. Hierzu
gehört auch die Durchführung von Enttrümmerungs- und
Entschuttungsarbeiten" (§ 1 Abs. 2 AbbruchRTV).
Da mithin Abbrucharbeiten sowohl vom BRTV-Bau als auch vom AbbruchRTV erfaßt werden, besteht insoweit eine mögliche Tarifkonkurrenz, wobei freilich mit dem Landesarbeitsgericht berücksichtigt werden muß, daß wohl die Tarifverträge des Baugewerbes (VerfTV und BRTV-Bau), nicht jedoch diejenigen des Abbruchgewerbes für allgemeinverbindlich erklärt worden sind und werden. Damit kann die angedeutete Tarifkonkurrenz nur eintreten, wenn ein im Abbruchgewerbe tätiger Arbeitgeber seinerseits dem Deutschen Abbruchverband e.V. als Mitglied angehört (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Im Hinblick darauf hat der Senat in seinem Urteil vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - (AP Nr. 11 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) im einzelnen ausgeführt, daß in Abbruchbetrieben, deren Inhaber dem Deutschen Abbruchverband e.V. angehören, eine Tarifkonkurrenz zwischen den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen des Baugewerbes und dem AbbruchRTV besteht, wobei der letztere als der speziellere Tarifvertrag vorgeht und es bei dieser Fallgestaltung bereits ausreicht, wenn die Möglichkeit besteht, daß in dem betreffenden Abbruchbetrieb Arbeitnehmer der Gewerkschaft Bau-Steine-Erden angehören, da diese für die Arbeitnehmerseite beide Tarifverträge abgeschlossen hat. Vorliegend kommt eine Konkurrenzsituation dieser Art jedoch nur für den Teil des Anspruchszeitraumes ab 1982 in Betracht, da in diesem Jahre die Beklagten Mitglieder des Deutschen Abbruchverbandes geworden sind.
Damit kommt es vorliegend, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, welche Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung des BRTV-Bau vom 2. April 1980 und der darin vorgesehenen Einschränkung zukommen, die inhaltlich in der Folgezeit keine Änderung mehr erfahren hat. In der Allgemeinverbindlicherklärung heißt es:
"Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten
ausführende Betriebe und selbständige
Betriebsabteilungen werden von der
Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt, wenn
ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang
mit anderen in den Betrieben
oder in den selbständigen Betriebsabteilungen
in erheblichem Umfang anfallenden baulichen
Leistungen stehen."
Allgemeine rechtliche Bedenken gegen diese Beschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau bestehen nicht, da durch die Einschränkungsklausel, die trotz offenbleibender Zweifelsfragen hinreichend bestimmt abgefaßt ist, der Eintritt von Tarifkonkurrenzen zwischen dem BRTV-Bau und dem AbbruchRTV verhindert werden soll (vgl. das Urteil des Senats BAGE 44, 191, 194 = AP Nr. 3 zu § 3 TVG; auch Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 5 Rz. 24, mit weiteren Nachweisen).
Inhaltlich entspricht die Einschränkungsklausel der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Ausdehnung des fachlichen Geltungsbereiches des BRTV-Bau auf Abbruchbetriebe nach der früheren, inzwischen von den Tarifvertragsparteien aufgegebenen Tariflage (vgl. die bereits genannten Urteile des Senats vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Obwohl sich inzwischen die ihr zugrundeliegenden Bestimmungen des BRTV-Bau in dem zuvor dargestellten Sinne geändert haben, ist gleichwohl der Senat weiterhin an die Einschränkungsklausel in der bestehenden Fassung der Allgemeinverbindlicherklärung gebunden. Bei ihrer Auslegung hat er mit dem Landesarbeitsgericht einmal das Bestehen konkurrierender Tarifnormen im BRTV-Bau und im AbbruchRTV und außerdem zu berücksichtigen, was die Tarifvertragsparteien und in Übereinstimmung mit ihnen der die Allgemeinverbindlicherklärung vornehmende Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung unter "Abbrucharbeiten" verstehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß Spreng-, Abbruch und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe zunächst einmal von der Allgemeinverbindlicherklärung zur Vermeidung der aufgezeigten Tarifkonkurrenz grundsätzlich ausgenommen sein sollen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ihre betriebliche Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen steht. Ist das der Fall, dann greift die Rückausnahme Platz, und der betreffende Betrieb wird von der Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau erfaßt, obwohl es sich dabei um einen Betrieb des Abbruchgewerbes handelt. Demgemäß ist bei der Anwendung der Einschränkungsklausel zu berücksichtigen, daß sie nur für Betriebe gilt, die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen. Das erfordert, daß - mag nun die Rückausnahme eingreifen oder nicht - derartige Arbeiten die überwiegende betriebliche Tätigkeit ausmachen müsen. Ist das der Fall, so ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Rückausnahme alsdann zu prüfen, ob in unmittelbarem Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten sonstige bauliche Leistungen erbracht werden, was etwa dann der Fall sein kann, wenn ein Abbruchbetrieb zunächst Abbrucharbeiten ausführt und alsdann im Zusammenhang damit für ein neu zu errichtendes Bauwerk die Baugrube aushebt oder andere Bauarbeiten verrichtet. Beides muß jedoch nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der Einschränkungsklausel entsprechend der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Urteile vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) und in Anknüpfung an das frühere Tarifrecht durch Arbeitnehmer des jeweiligen Abbruchbetriebes geschehen. Es reicht also nicht aus, wenn nach Durchführung von Abbrucharbeiten ein anderer Betrieb bzw. dessen Arbeitnehmer sonstige bauliche Leistungen erbringen. Dann fehlt es vielmehr an dem geforderten "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen den Abbrucharbeiten und den sonstigen baulichen Leistungen.
Den entsprechenden weiteren Rechtsausführungen des Senats zu diesem rechtlichen Komplex in dem Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 492/87 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Sowohl nach dem Vorbringen der Klägerin als auch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden nämlich die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 nicht mit irgendwelchen baulichen Leistungen im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten beschäftigt. Nach dem Einsatz der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 sollen vielmehr allenfalls Arbeitnehmer anderer Firmen nach dem Vortrag der Klägerin entsprechende bauliche Leistungen erbringen. Das aber ist nach den vorstehenden Rechtsausführungen unerheblich.
Im übrigen ist, wie das Landesarbeitsgericht gleichfalls richtig hervorhebt, entscheidend, wie der Begriff "Abbrucharbeiten" auszulegen ist und ob davon neben dem Totalabbau auch der Teilabbau und die von den Parteien näher dargestellten Durchbruchsarbeiten erfaßt werden. Dabei ist davon auszugehen, daß weder die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes noch diejenigen des Abbruch- und Abwrackgewerbes den Begriff der Abbrucharbeiten näher konkretisiert haben. Demgemäß hat auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in der Allgemeinverbindlicherklärung des BRTV-Bau bzw. deren behandelter Einschränkung keine eigene Begriffsbestimmung vorgenommen.
Der allgemeine Sprachgebrauch und die Fachterminologie der Bautechnik verstehen unter Abbruch das Entfernen von Gebäuden, Bauwerken und Bauteilen, also sowohl das Niederreißen eines ganzen Hauses als auch den Abtrag eines Gebäudeteiles (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., 1. Band, S. 21 - 22; Der Große Brockhaus, 18. Aufl., Band 1, S. 12; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Band 30, S. 37 sowie Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Sp. 256). Danach gehört nach dem allgemeinen und dem baufachlichen Sprachgebrauch zu den Abbrucharbeiten sowohl der Totalabbau als auch der Teilabbau. Andererseits geben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und des Abbruchgewerbes insoweit übereinstimmend an keiner Stelle in ihren Tarifwerken zu erkennen, daß sie den Begriff der Abbrucharbeiten abweichend vom allgemeinen und baufachlichen Sprachgebrauch verwenden und etwa, wie die Klägerin meint, auf den Totalabbruch einengen wollen. Eine derartige Differenzierung wäre auch nicht sachdienlich, weil - möglicherweise im Gegensatz zur früheren Übung im Arbeitsleben - nunmehr Totalabbrüche und Teilabbrüche umfassende Abbrucharbeiten nach denselben Arbeitsmethoden und unter Verwendung derselben Arbeitsmittel verrichtet werden, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt. Dafür, daß auch der Teilabbruch den Abbrucharbeiten im tariflichen Sinne zuzurechnen ist, spricht weiter der praktische Gesichtspunkt, daß bei bestimmten Fallgestaltungen zwischen einem Totalabbruch und einem Teilabbruch nach Einsatz der Arbeitsmittel und Arbeitsmethode fast kein als rechtliches Unterscheidungskriterium verwertbarer Unterschied mehr besteht, so etwa dann, wenn ein Gebäude bis auf das Kellergeschoß abgerissen wird, dieses jedoch stehenbleibt, weil darauf neu aufgebaut werden soll. Demgemäß hat auch schon der erkennende Senat - wenn auch eher erläuternd - in seinem Urteil vom 4. August 1971 (- 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) den Teilabbruch eines Hauses als Abbrucharbeit angesehen. Damit befindet er sich in Übereinstimmung mit der von den Beklagten in den vorliegenden Prozeß eingeführten baufachlichen Literatur. Damit rechnet jedenfalls das Landesarbeitsgericht mit Recht den Teilabbruch den Abbrucharbeiten zu. Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch.
Andererseits kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von Abbruch bzw. Abbrucharbeiten nur dann gesprochen werden, wenn die entsprechenden Arbeiten zum Substanzverlust, d.h. zur vollständigen oder wenigstens teilweisen Beseitigung bzw. Entfernung eines Gebäudes, Bauwerks bzw. Gebäude- oder Bauwerksteils führen. Begriffswesentlich für Abbrucharbeiten ist nämlich, daß durch sie Gebäude, Bauwerke oder Teile davon in ihrer Substanz und damit auch in ihrer Funktion beseitigt werden. Davon kann allenfalls gesprochen werden, wenn etwa Decken, Wände, Bedachungen oder Balkons vollständig abgebrochen werden und deswegen ein Teilabbruch vorliegt. Dagegen sind Abbrucharbeiten immer dann zu verneinen, wenn beispielsweise - wie es auch im Betrieb der Beklagten zu 1 mit streitigem Zeitanteil geschieht - in Decken oder Wände Öffnungen für Versorgungsleitungen, Heizungen, Türen, Fenster, Fahrstühle und dergleichen in neuartiger Weise hineingebohrt bzw. hineingesägt werden. In diesen Fällen bleiben - anders als beim Teilabbruch - nämlich die Wände oder Decken in ihrer Substanz und Funktion erhalten, so daß man dabei nicht von Abbruch-, sondern allenfalls von Durchbruchsarbeiten sprechen kann. Diese aber sind im Rechtssinne entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht den Abbrucharbeiten zuzurechnen, wie insoweit zutreffend auch die Revision annimmt.
Der Senat übersieht nicht, daß seine vom Landesarbeitsgericht abweichende Beurteilung der Durchbruchsarbeiten in den in Betracht kommenden Betrieben zu praktischen Schwierigkeiten führen kann, weil darin (auch noch nach denselben Arbeitsmethoden) nebeneinander Totalabbruch, Teilabbruch und Durchbruchsarbeiten ausgeführt werden. Bei gegenwärtigem Tarifstand bzw. der gegenwärtigen Fassung der Einschränkungsklausel des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung muß aber aus Rechtsgründen darauf abgestellt werden, ob überwiegend Total- oder Teilabbruchsarbeiten oder Durchbruchsarbeiten der geschilderten Art verrichtet werden. Überwiegen (ggf. zusammen mit anderen baulichen Leistungen) die Durchbruchsarbeiten, dann liegt ein Betrieb des Baugewerbes vor, der von den Nrn. 4 und 5 des Abschnitts V des § 1 BRTV-Bau erfaßt wird. Überwiegen dagegen zusammengenommen Abbrucharbeiten, d.h. Totalabbrüche und Teilabbrüche, dann handelt es sich um einen Abbrucharbeiten ausführenden Betrieb, der von der Einschränkungsklausel erfaßt wird mit der Folge, daß er von der Allgemeinverbindlicherklärung des BRTV-Bau ausgenommen ist. Im Sinne der Rückausnahme wird ein solcher Abbruchbetrieb wiederum dann von der Einschränkungsklausel ausgeschlossen und von der Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau erfaßt, wenn im zuvor behandelten Rechtssinne darin in erheblichem Umfang und in unmittelbarem Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten sonstige bauliche Leistungen erbracht werden, was vorliegend nicht der Fall ist.
Damit kommt es vorliegend darauf an, ob von den Arbeitnehmern der Beklagten zu 1 im Anspruchszeitraum überwiegend allgemeine baugewerbliche Tätigkeiten oder Abbrucharbeiten verrichtet worden sind. Als Baubetrieb ist der Betrieb der Beklagten zu 1 dann anzusehen, wenn deren Arbeitnehmer im Sinne des Vorbringens der Klägerin überwiegend mit Betonsanierungsarbeiten (Kernbohrungen in Betonbauwerken, Untersuchungen des Baubohrkerns, Einbringen von Dichtungsmaterial und Verschließen der Bohrungen - diese Arbeiten fallen unstreitig unter den BRTV-Bau) und Durchbruchsarbeiten beschäftigt wurden, die entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten ebenfalls von den Nrn. 4 und 5 des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 BRTV-Bau erfaßt werden. Überwiegen dagegen im Betriebe der Beklagten zu 1 Abbrucharbeiten, wozu sowohl der Totalabbruch als auch der Teilabbruch zu rechnen sind, dann wird der Betrieb von der Einschränkungsklausel erfaßt, so daß deswegen die Allgemeinverbindlichkeit des BRTV-Bau nicht eingreift. Dementsprechende Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nunmehr zu treffen haben.
Bei seinem weiteren Verfahren wird das Landesarbeitsgericht im übrigen zu berücksichtigen haben, daß auch bei den Auskunftsklagen nach den Sozialtarifverträgen des Baugewerbes, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) näher ausgeführt hat, die allgemeinen Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast gelten und demgemäß entgegen den Ausführungen der Revision in solchen Prozessen die Klägerseite darzulegen und zu beweisen hat, daß im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Arbeiten verrichtet werden (vgl. auch hierzu die Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Demgemäß hat vorliegend die Klägerin darzulegen und zu beweisen, daß im Sinne ihres Vorbringens im Anspruchszeitraum von den Arbeitnehmern der Beklagten zu 1 überwiegend die von ihr behaupteten Betonsanierungs- und Durchbruchsarbeiten ausgeführt worden sind.
Nach dem angefochtenen Urteil steht nicht fest, in welchem zeitlichen Ausmaß die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 mit allgemeinen Bauarbeiten auf dem Gebiete der Betonsanierung beschäftigt worden sind. Dazu führt das Landesarbeitsgericht lediglich in allgemeiner Weise aus, diese Tätigkeiten seien von fünf Arbeitnehmern der Beklagten zu 1 ausgeführt worden, während fünfzehn Arbeitnehmer mit anderen Aufgaben befaßt worden seien. Daraus sind Rückschlüsse auf den zeitlichen Gesamtumfang der Betonsanierungsarbeiten, die im Betriebe der Beklagten zu 1 angefallen sind, unmöglich. Insbesondere aber fehlt es an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts darüber, in welchem zeitlichen Ausmaß die Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 von Durchbruchsarbeiten in Anspruch genommen worden ist, die - im Gegensatz zu den Abbrucharbeiten - ebenfalls den Bauarbeiten zuzurechnen sind. Damit ist die Zurückverweisung der Sache schon aus Gründen des materiellen Rechts geboten.
Da es zur Entscheidung des Rechtsstreits entsprechender Feststellungen dahin bedarf, in welchem zeitlichen Umfang im Betriebe der Beklagten zu 1 Betonsanierungs- und Durchbruchsarbeiten bzw. Abbrucharbeiten verrichtet worden sind, kommt es, wie die Revision zutreffend hervorhebt, entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts auf den Inhalt der Aussagen der vor dem ersuchten Richter vernommenen Zeugen an. Bei seinem weiteren Verfahren wird das Landesarbeitsgericht, wie die Revision ebenfalls zutreffend hervorhebt, Bedacht darauf zu nehmen haben, daß die Klägerin im Berufungsverfahren weitere Zeugen benannt hat, die vom Landesarbeitsgericht nicht vernommen worden sind, auch darauf, daß gegenüber den in erster Instanz vernommenen Zeugen von der Klägerin der Vorwurf strafbarer uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) erhoben wird, so daß ggf. nach § 183 GVG zu verfahren wäre.
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.
Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag
H. Pallas Fieberg
Fundstellen