Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichstellungsabrede bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Eine dynamische Bezugnahme auf einschlägige Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag stellt typischerweise eine Gleichstellungsabrede dar.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; TVG §§ 3-4
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Monate Januar bis März 1999 zustehenden Vergütung.
Der nicht tarifgebundene Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie mit Sitz in Hamburg, seit dem 2. März 1964 beschäftigt. Durch den Arbeitsvertrag der Parteien vom 22. Januar 1968 wurde er “mit Wirkung vom 1. Januar 1968 ins Angestelltenverhältnis” übernommen. In diesem Vertrag ist, soweit hier von Interesse, vereinbart:
…
Dem Arbeitsverhältnis liegt der jeweils gültige Manteltarifvertrag für Angestellte der Metallindustrie Hamburg einschließlich der hierzu ergangenen Zusatzabkommen zugrunde …
Sie werden in die Gehaltsgruppe T 3 eingestuft. Ihr Gehalt setzt sich wie folgt zusammen:
Tarif |
DM |
564,-- |
Jederzeit widerrufliche und anrechenbare außertarifliche Zulage |
DM |
336,-- |
Insgesamt |
DM |
900,-- |
…
Bei der Beklagten, die vom 24. September 1956 bis zum 30. Juni 1998 Mitglied im tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband Nordmetall war, werden seit jeher mit allen Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf deren – auch im Falle des Klägers – der Beklagten bei Vertragsschluß auch nicht bekannter etwaiger Gewerkschaftszugehörigkeit die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge einzelvertraglich vereinbart. Die Beklagte verwandte in den Arbeitsverträgen für die Verweisung auf tarifrechtliche Regelungen verschiedene Formulierungen.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 trat der Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in der Metallindustrie Hamburgs und Umgebung vom 2. März 1999 in Kraft – nachfolgend: GTV 99 –. Der Kläger, vergütet nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Gehaltstarifvertrag vom 1. April 1998, beansprucht von der Beklagten die sich aus dem GTV 99 ergebenden Einmalzahlungen und die lineare Tarifgehaltserhöhung für die Monate Januar bis März 1999. Diese Ansprüche des Klägers belaufen sich nach dessen von der Beklagten nicht als fehlerhaft gerügten Berechnung auf 1.473,73 DM brutto.
Im Mai 1999 gewährte die Beklagte allen ihren Beschäftigten entsprechend dem Aushang 12/99 eine Sonderzahlung für das Jahr 1998, im Falle des Klägers in Höhe von 685,00 DM brutto. In dem Aushang heißt es ua., daß die Geschäftsleitung mit Befürwortung des Betriebsrats beschlossen habe, “in Anbetracht des positiven Ergebnisses des vergangenen Geschäftsjahres” eine Sonderzahlung zu gewähren. Weiter heißt es in dem Aushang:
…
Diese Sonderzahlung ist nicht als Ausgleich für die von einigen Mitarbeiter(inne)n geforderte Tariferhöhung gedacht. Den Mitarbeiter(inne)n, die ihren vermeintlichen Anspruch auf Tariferhöhung durch eine erfolgreiche Klage bestätigt bekommen, wird diese Sonderzahlung auf ihren vermeintlichen Anspruch angerechnet. Die Sonderzahlung ist ausdrücklich an diese Bedingung geknüpft.
…
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeklausel ergebe, daß eine dynamische und konstitutive Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifverträge einschließlich der tariflichen Gehaltsregelungen gewollt gewesen sei. An diese Vereinbarung sei die Beklagte trotz ihres Austritts aus dem Arbeitgeberverband gebunden. Er müsse sich deshalb mit Erfolg auf den ausdrücklichen und unmißverständlichen Wortlaut des Vertragstextes berufen können. Eine Anrechnung der Sonderzahlung auf seine Ansprüche nach dem GTV 99 sei unzulässig.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.473,73 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Ansicht handele es sich bei der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel um eine Gleichstellungsabrede, die den Zweck habe, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen gleichzustellen. Im übrigen sei auf die etwaigen Ansprüche des Klägers aus dem GTV 99 die an ihn von ihr im Mai 1999 geleistete Sonderzahlung anzurechnen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, Pfeil, Münter
Fundstellen