Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung. Bochumer Verband
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorstand des Bochumer Verbandes durfte für die Bergbauunternehmen und die übrigen Mitgliedsunternehmen unterschiedliche Anpassungssätze beschließen. Nach dem bisherigen Sprachgebrauch des Bochumer Verbandes zählten Bergbauspezialunternehmen zu den übrigen Mitgliedsunternehmen. Allein durch ihre spätere Aufnahme in die Liste der Bergbauunternehmen konnte die für die Anpassungshöhe maßgebliche Branchenabgrenzung nicht geändert werden. Die abstrakten Einteilungskriterien mussten umformuliert werden und den neuen Branchenzuschnitt erkennen lassen.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2002 – 11 (8) Sa 218/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2000 um insgesamt 3,44 % statt 1,2 % anzupassen.
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten, einem Bergbau-Spezialunternehmen, beschäftigt. Er hatte von ihr die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erhalten. Seit dem 1. Dezember 1999 bezog er von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 2. 728,80 DM monatlich, welche die Beklagte zum 1. Januar 2000 um 1 /36 von 1,2 %, also um 0,03 % oder 0,82 DM, auf – gerundet – 2.729,60 DM erhöhte. Der Kläger hat mit seiner Klage geltend gemacht, die Beklagte müsse die Betriebsrente zum 1. Januar 2000 um den gesamten maßgeblichen Geldentwertungssatz von 3,44 %, also um weitere 93,05 DM monatlich, erhöhen. Der Kläger stützt sich hierfür auf die für Zusagen nach Maßgabe der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes nach seiner Auffassung maßgeblichen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze sowie auf den Beschluss des Bochumer Verbandes über die Anpassung der Betriebsrenten zum 1. Januar 2000.
Der Bochumer Verband ist gegründet und hat sich zumindest bis 1974 auch bezeichnet als „Bochumer Verband der Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet”; jedenfalls seit 1992 bezeichnet er sich nur noch als Bochumer Verband mit dem Tätigkeitsfeld Bundesrepublik Deutschland. Bei ihm handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein, dessen Mitglied die Beklagte ist. Zweck des Verbandes ist es nach § 2 der Satzung in der aktuellen Fassung vom 1. Januar 1992, eine Leistungsordnung aufzustellen für die Leistungen der Mitglieder an die von ihnen angemeldeten außertariflichen Angestellten, in Ergänzung der Leistungsordnung die Gruppenbildung vorzunehmen, auf Antrag der Mitglieder die Leistungen nach der Leistungsordnung festzustellen und die Einhaltung der Leistungsordnung und die Gewährung der festgestellten Leistungen zu überwachen. Nach § 3 der Satzung hat der Verband die Leistungsordnung, die Gruppenbildung und die Gruppenbeträge regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen, wobei die allgemeine Entwicklung der Dienstbezüge, die Belange der angemeldeten Angestellten und die wirtschaftliche Lage der Mitglieder zu überprüfen sind. Spätestens gleichzeitig mit der Überprüfung der Gruppenbeträge werden die laufenden Leistungen unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst. In § 4 der Satzung heißt es, dass Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus Mitglieder des Verbandes werden können. Andere Unternehmen können dem Verband beitreten, wenn sie zu einem Konzern gehören, der ein dem Verband angehörendes Bergwerk betreibt. Als Konzernwerke können auch diejenigen Werke betrachtet werden, an denen Mitglieder maßgebend beteiligt sind. Unter derselben Voraussetzung können auch Vereinigungen, an denen Mitglieder maßgebend beteiligt sind, zur Mitgliedschaft im Bochumer Verband zugelassen werden.
Bis zum Jahre 1985 richtete sich die Höhe der Betriebsrente nach der – regelmäßig angepassten – Höhe der Beträge der Gruppe, für die das Mitgliedsunternehmen den betreffenden Angestellten angemeldet hatte. Seit der Änderung der Leistungsordnung zum 1. Januar 1985 wirken sich die Anpassungen der Gruppenbeträge nur noch in der Anwartschaftsphase aus. Die zustehende Betriebsrente wird anhand des zum Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Arbeitnehmers festgesetzten Gruppenbetrages errechnet. Die sich daraus ergebende Betriebsrente wird dann nach Maßgabe des § 20 der Leistungsordnung in der Fassung vom 1. Januar 1985 angepasst. Diese Bestimmung lautet:
„Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.”
Der Bochumer Verband hatte eine Erhöhung der Betriebsrenten zum 1. Januar 1988 einheitlich um 4 % und zum 1. Januar 1991 einheitlich um 7,8 % beschlossen. Zum 1. Januar 1994 erfolgte erstmals eine zweigeteilte Festlegung: Bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus wurden die Betriebsrenten um 8 %, bei den übrigen Mitgliedsunternehmen um 11,7 % erhöht. Letzteres entsprach der Preissteigerungsrate. Bei der Beklagten wurden die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zum 1. Januar 1994 um 11,7 % erhöht.
Laut Niederschrift „über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 12. November 1996” hatten dann die Vorstandsmitglieder des Bochumer Verbandes für die Anpassung zum 1. Januar 1997 den Beschluss gefasst, die laufenden Leistungen würden in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung um 2 vH, in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 vH erhöht. Im Rahmen der schriftlichen Abstimmung über diese Anpassung im Vorstand des Bochumer Verbandes war dem Entscheidungsvorschlag eine Unternehmensliste als „Aufstellung der Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, die Mitglieder des Bochumer Verbandes sind, in denen die laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997 um 2 vH angepasst werden (Werksnummern in Klammern)” beigefügt. In der ursprünglichen Liste war die Beklagte nicht aufgeführt. Sie wurde aber ebenso wie ein weiteres Bergbau-Spezialunternehmen später mit auf die Liste aufgenommen.
In einem Rechtsstreit, in dem es für einen von diesem Anpassungsbeschluss betroffenen Betriebsrentner der Beklagten um die Wirksamkeit des zweigeteilten Anpassungsbeschlusses und die Zuordnung der Beklagten in den Bereich der Bergbauunternehmen ging, hat das Bundesarbeitsgericht zunächst durch Urteil vom 9. November 1999 (– 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358) entschieden, dass nach § 20 der Leistungsordnung 1985 eine Anpassung einerseits für Bergbauunternehmen und andererseits für die übrigen Mitgliedsunternehmen an sich zulässig sei. Eine entsprechende Aufteilung der Mitgliedsunternehmen unterliege aber einer gerichtlichen Kontrolle. Die Zuordnung könne nur dann gebilligt werden, wenn der Aufstellung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde liege und dieses System bei den betroffenen Unternehmen berücksichtigt werde. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In einem zweiten einschlägigen Urteil vom 19. Februar 2002, in welchem es ebenfalls um die zweigeteilte Anpassungsentscheidung des Jahres 1997 ging (– 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79) hat der Senat entschieden, dass die dortige Beklagte, die auch die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist, bei der zum 1. Januar 1997 maßgeblichen Einteilung nicht zu den Bergbauunternehmen, sondern zu den übrigen Mitgliedsunternehmen gehört habe, weshalb ihre Betriebsrentner jedenfalls eine Anpassung um 4 % beanspruchen könnten.
Auf der Grundlage einer Unternehmensliste, auf welcher die Beklagte und das weitere Bergbau-Spezialunternehmen, das 1997 nachträglich in die Liste aufgenommen worden war, von vornherein als eines der Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen aufgeführt war, beschloss der Vorstand des Bochumer Verbandes am 19. Oktober 1999, die laufenden Leistungen an Betriebsrentner dieser Unternehmen zum 1. Januar 2000 um 1,2 %, diejenigen der Betriebsrentner der übrigen Mitgliedsunternehmen um den Preissteigerungssatz von 3,44 % zu erhöhen.
Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung beschloss der Vorstand des Bochumer Verbandes in der Vorstandssitzung vom 26. Oktober 2000 noch einmal vorsorglich, die laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997 wie bereits zuvor beschlossen anzupassen und fügte diesem Beschluss eine Liste der von dem niedrigeren Anpassungssatz von 2 % betroffenen Unternehmen bei, zu welchen ua. auch die Beklagte gehörte. Im Sitzungsprotokoll heißt es ua.:
„Wir waren daher – wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – der Meinung, dass die Richtigkeit der Niederschrift über die schriftliche Abstimmung und damit insbesondere die Einbeziehung der T GmbH in den Kreis der Bergbau-Unternehmen im weiteren Sinne, für die eine Leistungsanpassung von 2 vH gelten sollte, spätestens aufgrund der unterbliebenen Einwände und durch die ausdrückliche Genehmigung dieser Niederschrift in der Sitzung am 14.11.1997 geklärt ist und feststeht.
Gegen diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht Zweifel. Nach seiner Meinung steht (noch) nicht zweifelsfrei fest, ob der Vorstand einen Beschluss über die Unternehmensliste gefasst und T GmbH darin aufgeführt war. Dazu muss noch weiterer Vortrag erfolgen, wie der Anpassungsbeschluss zustande kam, der dann vom Landesarbeitsgericht zu prüfen wäre.
…
Der Vorstand sollte vorsorglich die Anpassung der laufenden Betriebsrenten mit Wirkung vom 01.01.1997 neu beschließen.
…
Um ein Herumdeuteln an dem wahren und wiederholt erklärten Willen des Vorstandes von vornherein auszuschließen, sollte der Vorstand – dem Wink des BAG folgend – formell einen erneuten Beschluss über die Anpassung der Betriebsrenten zum 01.01.1997 fassen.
…”
Der Kläger hat zuletzt eine Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2000 um insgesamt 3,44 % und die Zahlung des sich nach seiner Auffassung daraus ergebenden Differenzbetrages von 93,05 DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. November 2001 beziffert verlangt sowie für die Folgezeit einen dementsprechenden Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt.
Er hat geltend gemacht, das beklagte Bergbau-Spezialunternehmen gehöre nicht zu den Bergbauunternehmen im Sinne der Differenzierung des Bochumer Verbandes. Für ihn sei deshalb der höhere Steigerungssatz der „übrigen Mitgliedsunternehmen” des Bochumer Verbandes maßgeblich. Die Pensionäre der Beklagten könnten darauf vertrauen, dass die historisch gesicherte Handhabung im Verständnis des Bergbaubegriffs und die Fortführung in den Anpassungsbeschlüssen für 1994 und für 1997 auch für das Jahr 2000 weiter gelte, wenn nicht rechtzeitig begründete und klare Änderungskriterien für die Zuordnung der Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes bekannt gegeben würden. Es gebe auch keinerlei tragfähige Gründe für die vorgenommene Einteilung. Bergbau-Spezialgesellschaften seien nach Begriff und Wortsinn keine Bergbauunternehmen. Auch heute noch lasse sich aus der Satzung und ihrer Handhabung ableiten, dass der Bochumer Verband unter „Bergbau” nur Steinkohlenbergwerksgesellschaften verstehe.
Der Kläger hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an ihn
- 2.140,15 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den monatlichen Nachzahlungsbetrag von 93,05 DM brutto, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 1. Januar 2000 und
- ab 1. Dezember 2001 monatlich 93,05 DM brutto zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger zum 1. Januar 2000 eine Anpassung seiner Betriebsrente um insgesamt 3,44 % und nicht nur um 1,2 % verlangen kann; ihm stehen die eingeklagten Differenzbeträge für die Vergangenheit und die Zukunft zu. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der ihm erteilten Versorgungszusage iVm. § 20 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der bis heute geltenden Fassung vom 1. Januar 1985 und der Anpassungsentscheidung des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 19. Oktober 1999. Diese Entscheidung ist für den Kläger allerdings nicht verbindlich, soweit sie die Beklagte in die dem Beschluss beigefügten Liste der Bergbauunternehmen aufgenommen hat. Der Kläger kann eine Anpassung nach dem im Vorstandsbeschluss am 19. Oktober 1999 festgelegten Anpassungssatz für „die übrigen Mitgliedsunternehmen” verlangen, weil die Beklagte zu diesen Unternehmen gehört.
I. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich auf Grund der ihm erteilten Versorgungszusage nach der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der derzeitigen Fassung. Für sein Anpassungsrecht kommt es nach § 20 der Leistungsordnung auf die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes an, welche in Anlehnung an § 16 Abs. 1 BetrAVG die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage der Mitgliedsunternehmen zu berücksichtigen und hierüber „spätestens gleichzeitig mit der Überprüfung der Gruppenbeträge” (§ 3 Abs. 2 der Satzung des Bochumer Verbandes) zu entscheiden hat. Dies ist am 19. Oktober 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 2000 geschehen.
§ 20 der Leistungsordnung in der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung, durch den die bisherige einheitliche Anpassung der Gruppenbeträge und der laufenden Versorgungsleistungen aufgegeben und eine gesonderte Anpassungsentscheidung für die laufenden Versorgungsleistungen eingeführt wurde, ist für den Kläger unabhängig davon verbindlich, wann er seine Zusage erhalten hat. Auch wenn dies bereits vor dem 1. Januar 1985 geschehen ist, würde dies an der Wirksamkeit der auch für den Kläger geltenden Neuregelung in § 20 der Leistungsordnung idF vom 1. Januar 1985 nichts ändern. Dieses Regelwerk hat die Vorgängerregelung wirksam abgelöst. Dies hat der Senat in seinen Urteilen vom 27. August 1996 (– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 52 ff.) und vom 9. November 1999 (– 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 364 ff.) allgemein entschieden und im Einzelnen begründet. Der Rechtsstreit bietet keinen Anlass dafür, hierauf noch einmal im Einzelnen einzugehen.
II. Der Anpassungsbeschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes ist auch nicht zu beanstanden, soweit er eine gespaltene Anpassung mit unterschiedlichen Anpassungssätzen für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits festgelegt hat. Auch dies hat der Senat bereits mehrfach, wenn auch für die Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes zum 1. Januar 1994 und zum 1. Januar 1997, entschieden (27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 47 ff.; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 381 ff.; 19. Februar 2002 – 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu I 2 und 3 der Gründe).
1. Eine differenzierte, aber brancheneinheitliche Anpassungsentscheidung steht nicht im Widerspruch zum Zweck des Bochumer Verbandes als Zusammenschluss von Arbeitgebern zur Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung in ihren Mitgliedsunternehmen. Es ist seine Aufgabe, für seine aus den Bergwerksunternehmen in Westfalen, im Rheinland und im Saarland hervorgegangenen Mitglieder einheitliche Richtlinien zur Altersversorgung der dort beschäftigten außertariflichen Angestellten aufzustellen. Mit der Erfüllung dieser Aufgabe soll der Verband eine der Wirkung von Tarifverträgen ähnliche Ordnungsfunktion erfüllen. Das auf diese Weise angestrebte Konditionenkartell bleibt auch dann als solches bestehen, wenn innerhalb der Mitgliedschaft allgemein nach Branchen unterschieden wird. Die Ordnungsfunktion wird so möglicherweise sogar interessengerechter verwirklicht, weil auch innerhalb von Wirtschaftsbereichen Branchenausschnitte mit unterschiedlichen Ausgangslagen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Betracht kommen (27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 48).
2. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 2002 (– 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu II 3 der Gründe) betont hat, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck eines Konditionenverbandes, der als solcher ja auch auf Grund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage die Maßstäbe für die Versorgungsansprüche aufstellen soll, und aus § 3 Abs. 2 der Satzung zwar die Pflicht des Verbandes, sich an den Belangen „der Mitglieder”, also nicht des einzelnen Mitgliedes, auszurichten. Dies lässt aber eine Aufteilung der Mitglieder nach allgemeinen und abstrakten Kriterien zu, die auf in den Mitgliedsgruppen existierende unterschiedliche Ausgangslagen und Entwicklungen reagieren.
Eine Liste von einzelnen Mitgliedsunternehmen, die ohne nachvollziehbare abstrakte Kriterien einzelne Mitglieder der einen oder der anderen Gruppe unterschiedlich zu behandelnder Unternehmen zuordnet, stünde allerdings im Widerspruch zum Sinn und Zweck eines Konditionenkartells wie des Bochumer Verbandes und damit auch im Widerspruch zu der Zusage, welche der Kläger erhalten hat. Es kann deshalb auch keine Liste einzelner Unternehmen allein rechtsverbindlich darüber entscheiden, welcher von zwei innerhalb des Bochumer Verbandes unterschiedlich zu behandelnden Unternehmensgruppen einem Unternehmen angehört. Entscheidend sind die abstrakt festzulegenden Zuordnungskriterien, die auch unabhängig vom Inhalt einer in Vollzug dieser Festlegung erstellten Unternehmensliste maßgeblich sind.
3. Im Hinblick darauf hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2002 (– 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79) betont, der Bochumer Verband habe nicht völlig frei über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Unternehmens in die Unternehmensliste der Unternehmen mit niedrigerem Anpassungssatz entscheiden können. Er dürfe insbesondere auch keine unternehmensbezogenen Anpassungsentscheidungen treffen. Die für den Anpassungssatz maßgebliche Einteilung darf nicht von Besonderheiten, etwa von der wirtschaftlichen Lage oder den Zuordnungswünschen einzelner Unternehmen abhängen. Der Unternehmensaufstellung muss ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde liegen, das den nach § 20 der Leistungsordnung 1985 maßgeblichen Anpassungskriterien Rechnung trägt und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar ist. Bleiben Zweifel, gilt der höhere Anpassungssatz nach Maßgabe der Unklarheitenregel.
4. Der Bochumer Verband hat für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2000 wie auch für die vorangegangenen Anpassungsentscheidungen mit der Aufteilung in Bergbauunternehmen und die übrigen Mitglieder eine abstrakte Aufteilungsentscheidung getroffen, die diesen Anforderungen genügt. Sie ist als solche hinreichend bestimmt und subsumtionsfähig. Abweichungen von ihr sind zwar für die betroffenen Betriebsrentner unverbindlich. Sie machen den Aufteilungsbeschluss selbst aber nicht unwirksam. Ebenso wenig ist für diesen Beschluss bedeutsam, dass der Vorstand des Bochumer Verbandes sich im Jahre 2002 nicht auf neue abstrakte Zuordnungskriterien für die Aufteilung in Bergbauunternehmen und die übrigen Mitgliedsunternehmen geeinigt haben mag, wie der Kläger geltend gemacht hat.
III. Die Zuordnung der Beklagten zu den Bergbauunternehmen in der dem Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes beigefügten Unternehmensliste ist für den Kläger unverbindlich, weil die Beklagte nach den bisherigen abstrakten Festlegungen des Bochumer Verbandes nicht zu diesen Unternehmen und damit zu den übrigen Mitgliedsunternehmen gehört. Der Kläger kann deshalb die Anwendung des für diese geltenden höheren Anpassungssatzes verlangen. Dies hat der Senat in Bezug auf die Beklagte bereits für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1997 entschieden (19. Februar 2002 – 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79). Es besteht keine Veranlassung, von den dort genannten Gründen für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2000 abzuweichen.
1. Zwar ist es nach dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch nicht ausgeschlossen, auch die Beklagte als Bergbau-Spezialunternehmen den Bergbauunternehmen zuzurechnen. Hierfür sprechen auch die von der Beklagten zusammengetragenen Gesichtspunkte, wonach es vielfach zu einer vergleichbaren Behandlung von Bergwerksunternehmen und Bergbau-Spezialunternehmen und ihren Mitarbeitern kommt. Diese Gesichtspunkte könnten es möglicherweise rechtfertigen, die als solche identifizierbare Gruppe der Bergbau-Spezialunternehmen auf der Grundlage einer abstrakten Zuordnungsentscheidung des Vorstandes des Bochumer Verbandes der Mitgliedergruppe der Bergbauunternehmen zuzuordnen. Dies ist aber jedenfalls bis zum Jahre 2000 nicht geschehen.
Auf den allgemeinen Sprachgebrauch kommt es zumindest für die Entscheidung über die Betriebsrentenanpassung zum 1. Januar 2000 nicht an. Der Kläger hat eine Zusage nach Maßgabe der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Deshalb entscheidet der Sprachgebrauch des Bochumer Verbandes als Teil der dem Kläger erteilten Zusage. Auf diesen besonderen Sprachgebrauch kommt es selbst dann an, wenn er von der sonst üblichen Terminologie abweicht.
2. Die Anpassungsentscheidungen im Bochumer Verband zum 1. Januar 1994 und zum 1. Januar 1997 knüpften an eine Terminologie an, die mit dem Begriff „Bergbauunternehmen” grundsätzlich die Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus meinten. Hierzu gehört die Beklagte als Bergbau-Spezialunternehmen unstreitig nicht. Sie betreibt kein Bergwerk und ist auch nicht mit einem Unternehmen verbunden, das ein Bergwerk betreibt.
Wie die Regelung in § 4 der Satzung zeigt, ist der Bochumer Verband auf den Steinkohlenbergbau zugeschnitten. Der zweigeteilte, die Bergbauunternehmen begünstigende Anpassungsbeschluss trägt den speziellen Problemen des Steinkohlenbergbaus Rechnung. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ergibt sich weiter, dass der Bochumer Verband in seinem Sprachgebrauch zwischen den Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus und anderen Mitgliedsunternehmen unterscheidet. Diese Einteilung galt auch bei den Erhebungen des Bochumer Verbandes über die Gehaltsentwicklungen. Hintergrund dessen könnte es sein, dass der Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaus, der eine maßgebliche Rolle im Bochumer Verband spielt, bei seinen Mitgliedsunternehmen ohne größere Schwierigkeiten die Gehälter erheben konnte. Bergbau-Spezialgesellschaften wie die Beklagte gehören diesem Verband nicht an, sondern haben, wie die Beklagte selbst einräumt, einen eigenen Unternehmensverband.
Zu der jedenfalls ursprünglich an den Unternehmensverbänden orientierten Aufteilung der Mitgliedschaft in Bergwerksunternehmen einerseits und sonstige Unternehmen andererseits passt es, dass der Arbeitskreis Bochumer Verband in der Sitzung am 6. August 1993 in seiner Auflistung der beiden Unternehmensgruppen die Beklagte zu den übrigen Mitgliedern zählte. Der Vorstand des Bochumer Verbandes hat auf diese Aufstellung ausweislich der Beschlussvorlage für den 1. Januar 1994 ausdrücklich Bezug genommen. Entsprechend ist dann auch der gespaltene Anpassungsbeschluss zum 1. Januar 1994 umgesetzt worden. Die Beklagte ist nicht als Bergbauunternehmen, sondern als anderes Mitgliedsunternehmen geführt worden und hat die entsprechend höhere Anpassung an ihre Betriebsrentner weitergegeben.
Auch zum 1. Januar 1997 hat der Vorstand des Bochumer Verbandes die bis dahin geltende abstrakte Einteilung in Bergbauunternehmen und übrige Mitgliedsunternehmen aufrechterhalten. Den Vorbereitungsarbeiten wie auch dem Beschlussvorschlag zur schriftlichen Abstimmung lag die bisherige Begriffsbildung zugrunde. Bei der Übersicht über die Gehaltsentwicklungen im Bergbau und bei den übrigen Mitgliedern war die Beklagte nach wie vor den übrigen Mitgliedern zugeordnet. Die Aufteilung in Bergbau-, also Bergwerksunternehmen, und übrige Mitglieder wurde auch aufrechterhalten, als es zur schriftlichen Abstimmung kam. Erst im Laufe des Entscheidungsprozesses wurde die Unternehmensliste für die Bergbauunternehmen um die Beklagte und ein weiteres Bergbau-Spezialunternehmen ergänzt, ohne dass die abstrakten Kriterien nachvollziehbar entsprechend verändert und konkretisiert wurden. Allein durch die Aufnahme der Beklagten in die Namensliste wurde diese nicht zu einem Bergbauunternehmen im Sinne der abstrakten Brancheneinteilung. Eine Veränderung der Brancheneinteilung setzt eine Veränderung der abstrakten Begriffsbildung voraus. Eine solche Veränderung hat der Bochumer Verband jedenfalls im Jahre 1997 nicht vorgenommen. Eine bloße Ergänzung der Unternehmensliste genügt nicht, weil ansonsten eine auf das einzelne Unternehmen bezogene Anpassungsentscheidung nicht auszuschließen ist. Im übrigen würde eine solche unternehmensbezogene, von außen nicht durchschaubare Aufteilung der Mitgliedschaft im Widerspruch zu der dem Kläger erteilten Zusage stehen, wonach er Leistungen nach Maßgabe der Festlegungen eines Konditionenkartells erhält, das für ihn durch das Gebot einer Gesamtbetrachtung einige Vorteile beinhaltet.
3. Für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2000 hat sich an der abstrakten Zuordnung nichts geändert, obwohl sich die Beklagte von Anfang an auf der Unternehmensliste der „Bergbauunternehmen” befand.
Der Bochumer Verband hat jedenfalls bis Ende 2002 keine nach außen erkennbare abstrakte Festlegung getroffen, wonach er den Begriff des Bergbauunternehmens anders als in seiner Vergangenheit verstehen will und warum dies der Fall sein soll. Die Zuordnung der Beklagten und eines weiteren Bergbau-Spezialunternehmens in den Kreis der Bergbauunternehmen reicht hierfür nicht aus. Hierdurch wird für von einer Bochumer-Verband-Zusage begünstigte Arbeitnehmer nicht deutlich, welcher neue Begriffsinhalt mit dem Wort „Bergbauunternehmen” umschrieben sein soll. Der Bochumer Verband hat einen Beschluss, wonach Bergwerksunternehmen und Bergbau-Spezialunternehmen aus vom Verband zu benennenden Gründen einheitlich als Bergbauunternehmen behandelt werden sollen, soweit ersichtlich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gefasst. Auch der Vorstandsbeschluss vom 26. Oktober 2000, der im Übrigen auch erst nach der wirksamen Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2000 erfolgt ist, genügt den genannten Anforderungen nicht. Er spricht nur davon, dass auch Bergbauunternehmen im weiteren Sinne der betreffenden Gruppe zugeordnet werden sollen. Was damit gemeint ist, bleibt undeutlich.
IV. Da der Kläger verlangen kann, als Betriebsrentner eines der übrigen Mitgliedsunternehmen behandelt zu werden, hat er einen Anspruch darauf, dass seine Betriebsrente zum 1. Januar 2000 um 3,44 % erhöht wird. Daraus ergeben sich die vom Kläger geltend gemachten Differenzbeträge.
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2000 nicht um 1,2 %, den Anpassungssatz für Bergbauunternehmen, sondern nur um 1 /36 von 1,2 % erhöht. Hintergrund dessen war offenbar, dass der Kläger sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2000 erst einen Monat im Ruhestand befand. Der Kläger hat aber nicht nur einen Anspruch auf 1 /36 des Anpassungssatzes, sondern auf eine volle Anpassung um den für die übrigen Mitgliedsunternehmen geltenden Satz. Er macht deshalb auch zu Recht eine Anpassung um den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen Erhöhung zum 1. Januar 2000 um 0,82 DM und der ihm von Rechts wegen zustehenden Rentensteigerung um 3,44 % seiner Gesamtbetriebsrente, also um 93,87 DM, geltend. Diesen Betrag haben ihm die Vorinstanzen auch zuerkannt. Die Beklagte ist dieser Berechnung in der Revisionsinstanz zu Recht nicht entgegengetreten. Der Kläger kann eine volle und nicht nur eine zeitanteilige Steigerung seiner Betriebsrente um den für ihn geltenden Anpassungssatz verlangen. Dies ergibt sich aus dem besonderen Anpassungssystem nach der Leistungsordnung 1985 des Bochumer Verbandes: Ursprünglich hatte der Bochumer Verband zu regelmäßigen Stichtagen die Gruppenbeträge überprüft und entsprechend der Gehaltsentwicklung erhöht. Von den erhöhten Gruppenbeträgen ausgehend wurden dann auch während des Bezuges der Betriebsrente zum Erhöhungsstichtag jeweils die Betriebsrenten neu berechnet und entsprechend erhöht. Hierdurch kam es zu Anpassungen, die durchlaufend in regelmäßigen Abständen während der Anwartschafts- und der Rentenbezugsphase erfolgten. Mit der Änderung im Jahre 1985 wurde an die Stelle der Weiterwirkung der Steigerung der Gruppenendbeträge auch in der Rentenbezugsphase eine Anpassungsprüfung gesetzt, die sich an § 16 BetrAVG anlehnt. Sie knüpft aber nicht, was den Zeitpunkt der Anpassungsprüfung angeht, an den individuellen Versorgungsfall an, sondern sieht eine Entscheidung des Vorstandes des Bochumer Verbandes parallel zur Entscheidung über die Anpassung der Gruppenbeträge vor. Auf diese Weise setzt sich letztlich die in bestimmten Zeitabschnitten erfolgende Erhöhung der Anwartschaft in einer entsprechenden Entwicklung des Versorgungsanspruchs fort. Nur der Maßstab für die Erhöhung ändert sich. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Anwärter, der kurz vor der nächsten Anpassung des Gruppenbetrages in den Ruhestand wechselt, eine Betriebsrente erhält, die von einem relativ niedrigen Gruppenbetrag errechnet ist, während ein Anwärter, der kurz nach einem solchen Stichtag ausscheidet, von einem relativ höheren Gruppenbetrag profitiert. Ausgleich für diese Ungleichbehandlung bei der Rentenberechnung ist dann aber die parallel hierzu relativ frühere oder spätere Teilnahme an der einheitlichen Betriebsrentenanpassung nach § 20 der Leistungsordnung 1985. Dieses in sich stimmige System verlangt, dass die Anpassung der Betriebsrente nach Maßgabe der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes stets in der vollen Höhe dem Betriebsrentner zugute kommen muss, ganz gleich, wann er vom Anpassungsstichtag aus gesehen in den Ruhestand getreten ist.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Schoden, Stemmer
Fundstellen