Leitsatz (redaktionell)

1. Im Regelfall kann ein Arbeitgeber, der in Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters oder vor Ablauf der dreitägigen Nachweisfrist kündigt, nicht damit gehört werden, er habe nicht aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit, sondern allein deswegen gekündigt, weil der Arbeiter die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt habe.

2. Dies kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen dem Arbeiter die umgehende Anzeige zur Pflicht gemacht hat und wenn die Verletzung dieser Pflicht unter Berücksichtigung aller Umstände solches Gewicht hat, daß sie einem vernünftigen Arbeitgeber Anlaß für eine Kündigung geben kann.

 

Fundstellen

BB 1981, 241 (LT1-2)

DB 1981, 220-221 (LT1-2)

ARST 1981, 23-24 (LT2)

USK, 80184 (LT1-2)

AP § 6 LohnFG (LT1-2), Nr 17

EzA § 6 LohnFG, Nr 19 (LT1-2)

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