Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks liegt auch vor, wenn mit Arbeits- methoden des Dachdeckerhandwerks Wandflächen von Häusern verkleidet werden.

2. Derartige Betriebe sind vom Geltungsbereich des BRTV Bau ausgenommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 439654

BlStSozArbR 1981, 199-199 (T1-2)

AP § 1 TVG Tarifverträge Bau (LT1-2), Nr 33

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