Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks liegt auch vor, wenn mit Arbeits- methoden des Dachdeckerhandwerks Wandflächen von Häusern verkleidet werden.
2. Derartige Betriebe sind vom Geltungsbereich des BRTV Bau ausgenommen.
Fundstellen
Haufe-Index 439654 |
BlStSozArbR 1981, 199-199 (T1-2) |
AP § 1 TVG Tarifverträge Bau (LT1-2), Nr 33 |
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