Entscheidungsstichwort (Thema)

Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung. keine Berücksichtigung von Urlaubszeiten und Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen

 

Leitsatz (redaktionell)

“Aufgewendete Arbeitszeit” i.S.v. § 25 Abs. 2 S. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 sind nicht Zeiten, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, ihm Urlaub gewährt wird oder er Entgeltfortzahlung an Feiertagen erhält.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.05.2011; Aktenzeichen 5 Sa 608/10)

ArbG Trier (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 4 Ca 173/10)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2011 – 5 Sa 608/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

 

Unterschriften

Fischermeier, Gallner, Spelge, Augat, M. Jostes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3726096

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