Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung. keine Berücksichtigung von Urlaubszeiten und Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen
Leitsatz (redaktionell)
“Aufgewendete Arbeitszeit” i.S.v. § 25 Abs. 2 S. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 sind nicht Zeiten, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, ihm Urlaub gewährt wird oder er Entgeltfortzahlung an Feiertagen erhält.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.05.2011; Aktenzeichen 5 Sa 608/10) |
ArbG Trier (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 4 Ca 173/10) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2011 – 5 Sa 608/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Rz. 1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Unterschriften
Fischermeier, Gallner, Spelge, Augat, M. Jostes
Fundstellen
Dokument-Index HI3726096 |
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