Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung
Leitsatz (amtlich)
- § 258 ZPO ist auf die künftige Gewährung von Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung nach § 12 EUV NW nicht anwendbar.
- Die Angestellten im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen haben nach § 49 Abs. 1 BAT in Verb. mit § 12 EUV NW einen Anspruch auf “Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung”, wenn sie regelmäßig mit infektiösem Material arbeiten. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Arbeiten mit infektiösem Material überwiegen oder deren Dauer mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten ausmachen.
Normenkette
BAT § 49 Abs. 1; Erholungsurlaubsverordnung – EUV i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. März 1982 (GV NW S. 175) und i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV NW S. 690) § 12; ZPO § 258
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 28.05.1993; Aktenzeichen 4 (14/3) Sa 318/93) |
ArbG Bonn (Urteil vom 14.01.1993; Aktenzeichen 5 Ca 1447/92) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Mai 1993 – 4 (14/3) Sa 318/93 – aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, zukünftig für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 1996 und später der Klägerin einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen zu gewähren.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14. Januar 1993 – 5 Ca 1447/92 – abgeändert und auch insoweit die Klage abgewiesen.
Zur Klarstellung wird Nr. 2 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt neugefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 jeweils einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen zu gewähren.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit 1991 einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung hat.
Die 1951 geborene Klägerin ist seit 1981 bei dem Beklagten angestellt. Sie wird als medizinisch-technische Assistentin in den klinischen Laboratorien der Medizinischen Einrichtungen der R… -Universität B… vollzeitig mit hämatologischen Untersuchungen einschließlich Knochenmarks- sowie Gerinnungsuntersuchungen beschäftigt. Es besteht ein hohes Aufkommen an HIV- und hepatitisinfizierten Proben aus der immunologischen Ambulanz, der Infektionsstation und der Dialyse. Nach statistischen Erhebungen beträgt der Anteil der infektiösen Proben ca. 20 v.H. Der infektiöse Status der Untersuchungsproben ist den Laborkräften in der Regel nicht bekannt. So stehen bekannt und unbekannt infektiöse Proben und infektionsfreie Proben nebeneinander.
In dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ist u.a. bestimmt:
Ҥ 49
Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des Grundes und der Dauer die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
…
…
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten. …”
In der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung – EUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1982 (GV NW S. 175) war bestimmt:
“§ 12 Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung
Einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend mit Infektionskranken in Verbindung kommen oder mit infektiösem Material arbeiten.”
Die Erholungsurlaubsverordnung ist nach der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV NW S. 690) mit Wirkung zum 1. Januar 1993 geändert worden:
“§ 12 Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung
Einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und Beamte, die mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Beamtin oder eines vollbeschäftigten Beamten mit Infektionskranken in Verbindung kommen oder mit infektiösem Material arbeiten.”
Die Klägerin hat mehrfach im Jahr 1991 erfolglos bei dem Verwaltungsdirektor der klinischen Einrichtungen der Universität die Gewährung von Zusatzurlaub verlangt. Sie ist dabei vom Leiter der klinischen Laboratorien der Medizinischen Universitätsklinik unterstützt worden. Nach dessen Angaben arbeitete die Klägerin mit ihren Kolleginnen zu mehr als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Bereich der Laboratorien, der überwiegend mit infektiösem Material belastet war. Der für die Personalangelegenheiten zuständige Verwaltungsdirektor lehnte die Gewährung von Zusatzurlaub mit der Begründung ab, nur 20 v.H. der zu untersuchenden Proben seien infektiös. Welchen Zeitaufwand die Bearbeitung der Proben von Infektionskranken verlangt, ist nicht ermittelt worden. Die Klägerin behauptet, die Arbeit mit infizierten Proben mache mehr als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit aus.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- daß das beklagte Land verurteilt wird, der Klägerin eine Zusatzurlaub im Umfang von je vier Arbeitstagen für die Jahre 1993 und folgende zu gewähren;
- der Klägerin für die Jahre 1991 und 1992 den Zusatzurlaub von je vier Arbeitstagen nachzugewähren;
hilfsweise zu 1. festzustellen,
daß der Klägerin Zusatzurlaub in Höhe von je vier Arbeitstagen gem. § 49 Abs. 1 BAT ab dem Jahre 1993 zusteht;
hilfsweise zu 2. festzustellen,
daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Zusatzurlaub in Höhe von je vier Arbeitstagen für die Jahre 1991 und 1992 nachzugewähren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben im wesentlichen der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit die Klägerin Klage auf künftige Gewährung von Zusatzurlaub für die Jahre 1996 und folgende erhoben hat.
1. Eine Klage auf künftige Urlaubsgewährung ist nach § 258 ZPO statthaft, wenn die Möglichkeit eines Anspruches in künftigen Urlaubsjahren besteht (vgl. MünchKommZPO-Lüke, § 258 Rz 14). Das ist hier der Fall.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht jedoch keine Rechtsgrundlage, den Beklagten schon jetzt zur Gewährung von Zusatzurlaub im kommenden Urlaubsjahr 1996 und den später folgenden Urlaubsjahren zu verurteilen.
a) Nach § 258 ZPO kann der Schuldner bei sog. Wiederkehrschuldverhältnissen schon vor Fälligkeit des Anspruches zur Leistung verurteilt werden, ohne daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß (Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl. § 257 Rz 1; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. § 257 Rz 1; MünchKommZPO-Lüke, aaO; vgl. auch BAGE 24, 63, 74 = AP Nr. 154 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu IV 2b der Gründe). Der gesetzlich geschaffenen Möglichkeit zur Verurteilung vor Fälligkeit liegt der Gedanke der Prozeßökonomie zugrunde. Dem Gläubiger soll erspart bleiben, mit Zeitverlust nach Eintritt der Fälligkeit die wiederkehrenden – und in der Regel lebensnotwendigen Leistungen wie Renten und Unterhaltszahlungen – jeweils erneut einklagen zu müssen (Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 258 Rz 1). Dies gilt nach den §§ 258, 323 ZPO jedoch nur für einseitige Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so daß die einzelne Leistung nach der Lage zur Zeit des Urteils mit einiger Gewißheit nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 1986 – IX ZR 138/85 – NJW 1986, 3142; BAGE 24, 63, 73 = AP, aaO, zu IV 2a der Gründe).
b) Es besteht keine Verpflichtung des Beklagten zu wiederkehrenden Leistungen im Sinne der §§ 258, 323 ZPO. Die von der Klägerin beanspruchte Urlaubsgewährung für 1996 und die folgenden Urlaubsjahre ist nicht ausschließlich vom Zeitablauf, d.h. Beginn des Urlaubsjahres bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis, abhängig.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur künftigen Gewährung des Zusatzurlaubs setzt – wie beim Grundurlaub – voraus, daß der Zusatzurlaub im laufenden Urlaubsjahr oder im Übertragungsfall innerhalb der Fristen des § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 BAT rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht wird (vgl. BAGE 52, 258, 260 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG, zu I 2a der Gründe; BAGE 53, 328, 330 = AP Nr. 26 zu § 13 BUrlG, zu I 2 der Gründe). Ohne Geltendmachung ist der Arbeitgeber nicht zur Gewährung des Urlaubs verpflichtet (vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 1992 – 9 AZR 57/91 – EzBAT § 48 BAT Nr. 8, zu II 2 der Gründe). Ferner muß für die geltendgemachte Dauer des Urlaubs Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Ansonsten ist der Urlaubsanspruch als Freistellungsanspruch vom Arbeitgeber nicht erfüllbar (BAGE 53, 328, 330 = AP, aaO). Ob die Ungewißheit dieser allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub einer Verurteilung zur künftigen Leistung entgegensteht, kann offen bleiben.
Für den von der Klägerin nach § 12 EUV beanspruchten besonderen Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung ist entscheidungserheblich, daß dieser Zusatzurlaub – anders als der Grundurlaubsanspruch (vgl. BAGE 37, 382, 385 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, zu II 2b aa der Gründe; 44, 75, 76 = AP Nr. 14 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu 2 der Gründe) – von der Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig ist. § 12 EUV setzt nämlich voraus, daß die Angestellten im Urlaubsjahr “mit infektiösem Material arbeiten”. Somit fehlt es schon an der von § 258 ZPO vorausgesetzten Einseitigkeit der Verpflichtung des Beklagten.
II. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Der Beklagte hat für die bereits abgelaufenen Urlaubsjahre 1991 bis 1994 nachträglich und zusätzlich im laufenden Urlaubsjahr jeweils vier Tage Zusatzurlaub der Klägerin zu gewähren.
1. Unschädlich ist, daß die Klägerin für die Jahre 1993, 1994 und 1995 eine Verurteilung zur künftigen Leistung beantragt hat. Soweit im Verlauf eines Rechtsstreits die Fälligkeit eintritt, ist trotz des abweichenden Wortlauts des Antrags auf sofortige Leistung zu erkennen; denn die künftige Leistung ist infolge Zeitablaufs in eine gegenwärtige ungewandelt worden (vgl. RGZ 88, 178).
2. Für die abgelaufenen Urlaubsjahre 1991 bis 1994 hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz des damals nicht angetretenen Zusatzurlaubs, der am Ende des jeweiligen Urlaubsjahres nach § 47 Abs. 7 Unterabs. 4 BAT verfallen ist.
a) Die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers beruht auf § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 1, § 249 BGB (vgl. BAGE 68, 362, 366 = AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986, zu 2b der Gründe; BAGE 52, 254, 257 = AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG, zu II 1 der Gründe; zuletzt Senatsurteil vom 21. Februar 1995 – 9 AZR 166/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Beklagte befand sich bei Untergang des von der Klägerin rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres 1991 geltend gemachten Anspruchs in Leistungsverzug (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Folgejahre ist der Schuldnerverzug durch die am 6. Juli 1992 zugestellte Klage begründet worden (§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB).
b) Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, daß in den Jahren 1991 und 1992 ein Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Zusatzurlaub nach § 49 Abs. 1 BAT in Verb. mit § 12 der für die nordrhein-westfälischen Beamten geltenden EUV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1982, entstanden war. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, Voraussetzung des Anspruches sei, daß die Arbeit an dem infektiösen Material während der tatsächlich geschuldeten persönlichen Arbeitszeit der Angestellten überwiegt. Dies sei schon deshalb zu bejahen, weil die Beschäftigten des Labors, darunter die Klägerin, während ihrer gesamten Arbeitszeit mit Arbeitsmitteln arbeiteten, die durch die infektiösen Proben kontaminiert seien.
Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es auf die von dem Landesarbeitsgericht vorgenommene weite Auslegung des Begriffs “infektiöses Material” nicht an. Bei richtiger Auslegung des § 12 EUV ist nämlich das Merkmal “überwiegend” nicht auf die zweite Tatbestandsalternative “Beamte, die mit infektiösem Material arbeiten” zu beziehen. Das folgt aus dem Wortlaut der im Tarifvertrag in Bezug genommenen Verordnung. Das Attribut “überwiegend” ist ausschließlich der ersten Tatbestandsalternative “Beamte, die überwiegend mit Infektionskranken in Verbindung kommen”, zugeordnet. Hätte der Verordnungsgeber das Merkmal “überwiegend” für beide Tatbestandsalternativen vorschreiben wollen, so hätte er dies erkennbar zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist in Nordrhein-Westfalen im Unterschied zu den übrigen Bundesländern nicht geschehen. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen haben in ihren Verordnungen jeweils klargestellt, welcher Umfang der Arbeitszeit für die Anspruchsberechtigung auf Zusatzurlaub für die unterschiedlichen Fallgruppen ist. Dies zeigt die folgende Aufstellung:
“Baden-Württemberg: UrlVO vom 6. Oktober 1991 (GBL S. 521)
§ 8
Zusätzlicher Erholungsurlaub (Zusatzurlaub)
Bayern: UrlV vom 10. August 1990 (GVBL S. 366)
§ 5
Zusatzurlaub bei Tätigkeit in Gesundheitsdienst
Niedersachsen: EUrlVO vom 2. Oktober 1990 (GVBL S. 444)
§ 6
Sonstiger Zusatzurlaub
- Beamte, die überwiegend im Röntgen- und Radiumdienst tätig sind oder überwiegend mit Infektionskranken in Verbindung kommen oder ständig mit infektiösem Material arbeiten, erhalten einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen, soweit ihnen im Hinblick auf ihre gesundheitsgefährdende Tätigkeit nicht ein im Bereich der Arbeitszeitgestaltung liegender Ausgleich gewährt wird.
Rheinland-Pfalz: UrlVO vom 17. März 1971 (GVBL S. 125)
§ 16
Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung
Beamte die
überwiegend
- in der Tuberkulosenfürsorge tätig sind oder
- mit infektiösem Material arbeiten oder
…”
Diese vom Wortlaut der Verordnung ausgehende Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zum Zweck, einen Ausgleich für die gesundheitsgefährdende Arbeit zu gewährleisten. Die Arbeiten mit infektiösen, dem menschlichen Körper entnommenen Körperflüssigkeiten werden als stärker die Gesundheit gefährdend angesehen als die Arbeit der Krankenhausbeschäftigten, die lediglich mit Infektionskrankheiten in Verbindung kommen. Deshalb kann es gerechtfertigt sein, von den Beschäftigten im Pflegedienst als Anspruchsvoraussetzung zusätzlich das zeitliche Überwiegen der Arbeiten zu verlangen, bei denen eine Verbindung zu Infektionskranken besteht (vgl. dazu BAG Urteil vom 8. August 1978 – 6 AZR 251/77 – AP Nr. 1 zu § 49 BAT).
c) In den Jahren 1993 und 1994 ergab sich der Anspruch auf Zusatzurlaub aus der am 15. Dezember 1992 geänderten EUV (GV NW S. 528). Eine für den Streitfall beachtliche Änderung der Rechtslage ist dadurch nicht eingetreten. Der Verordnungsgeber hat lediglich das Merkmal “überwiegend” definiert. Anlaß war dafür das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 UrlVO Rheinland-Pfalz, in dem das Bundesarbeitsgericht als Maßstab die persönliche Arbeitszeit des Angestellten zugrundegelegt hatte (vgl. BAG Urteil vom 23. Februar 1984 – 6 AZR 186/81 – AP Nr. 3 zu § 49 BAT). Der Verordnungsgeber hat daraufhin klargestellt, daß für die bei ihm beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer ab 1. Januar 1993 Maßstab die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten sein soll. Die Klägerin ist von dieser Neuregelung unberührt geblieben; denn eine Erstreckung auf die Fallgruppe derer, die “mit infektiösem Material arbeiten” ist nicht erfolgt.
3. Für das laufende Urlaubsjahr 1995, in dem die tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz der Klägerin unverändert geblieben sind, hat die Klägerin nach § 49 Abs. 1 BAT in verb. mit § 12 EUV in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 einen Erfüllungsanspruch.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Leinemann, Dörner, Düwell, Fox, Kappes
Fundstellen
Haufe-Index 870913 |
BAGE, 300 |
NZA 1995, 1109 |