Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
Leitsatz (redaktionell)
Für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung haftet der frühere Arbeitgeber, auch wenn bei einem Schuldbeitritt wegen § 28 HGB über das Vermögen des Mithaftenden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Erst wenn der frühere Arbeitgeber selbst insolvent ist, haftet der Pensions-Sicherungs-Verein.
Normenkette
HGB § 25 Fassung: 01.01.1964, § 25 Fassung: 26.03.1994, § 26 Fassung: 01.01.1964, § 26 Fassung: 26.03.1994, § 28 Fassung: 01.01.1964, § 28 Fassung: 26.03.1994, § 159 Fassung: 01.01.1964, § 159 Fassung: 26.03.1994, § 160 Fassung: 01.01.1964, § 160 Fassung: 26.03.1994; EGHGB Art. 37; UmwG §§ 152, 157; BGB §§ 133, 157, 197, 200, 204 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1, §§ 242, 421, 425; BetrAVG §§ 4, 7, 18a; ZPO § 138 Abs. 2, §§ 322, 559 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 06.01.2005; Aktenzeichen 4 Sa 297/04) |
ArbG Flensburg (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 54/04) |
Tenor
1. Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. Januar 2005 – 4 Sa 297/04 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte neben der M… KG als Gesamtschuldner verurteilt worden ist.
2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 2/25 und der Beklagte 23/25 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, Kaiser, Perreng
Fundstellen
Dokument-Index HI1856310 |
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