Entscheidungsstichwort (Thema)
Registrierung eines DDR-Rationalisierungsschutzabkommens
Leitsatz (redaktionell)
Vergl. Senatsurteil vom 21. Mai 1992 – 8 AZR 436/91 –
Normenkette
AGB-DDR § 14 Abs. 2, §§ 97, 121; GG Art. 9
Verfahrensgang
KreisG Neubrandenburg (Urteil vom 06.12.1991; Aktenzeichen 2 A 687/90) |
BezirksG Rostock (Urteil vom 11.10.1991; Aktenzeichen 2 Sa 27/91) |
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 11. Oktober 1991 – 2 Sa 27/91 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Kreisgerichts Neubrandenburg vom 6. Dezember 1990 – 2 A 687/90 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
In der Revision ist noch darüber zu befinden, ob dem Kläger ein Abfindungsanspruch aus der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der DDR und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Gesundheits- und Sozialwesen der DDR vom 12. Juni 1990 zusteht.
Der Kläger war beim Rat des Kreises Neubrandenburg als Baubeauftragter im Bereich des Gesundheitswesens tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit dem Beklagten fortgesetzt. Im September 1990 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1990 mit der Begründung, die Kündigung sei aufgrund von Strukturveränderungen und wegen des Wegfalls der Arbeitsaufgabe des Klägers notwendig geworden.
Am 12. Juni 1990 war zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der DDR und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Gesundheits- und Sozialwesen der DDR eine Vereinbarung über den Schutz für Mitarbeiter im Gesundheits- und Sozialwesen bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen vereinbart worden. Hierin heißt es u.a.:
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom Leiter der Gesundheitseinrichtung veranlaßte erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationellen Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Mitarbeiter zu einem Wechsel der Arbeitsaufgabe oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Folgende Maßnahmen kommen z.B. in Betracht:
Stillegung oder Auflösung einer Einrichtung bzw. eines Einrichtungsteiles.
…
(3) Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf die Begriffsbestimmung des § 1.
§ 7
Abfindung
(1) Der Mitarbeiter, der auf Veranlassung des Leiters der Einrichtung aufgrund einer Kündigung durch ihn ausscheidet, erhält eine einmalige Abfindung in Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens entsprechend nachfolgender Tabelle.
Die Tabelle ist gestaffelt nach Beschäftigungszeit und Lebensalter. Unter Zugrundelegung des Lebensalters des Klägers und der Dauer seiner Beschäftigung stünde ihm nach § 7 der Vereinbarung rechnerisch eine Abfindung in Höhe von 16.570,84 DM (elf Monatseinkommen) zu.
Das Rationalisierungsschutzabkommen wurde nicht nach § 14 Abs. 2 AGB-DDR bestätigt und registriert.
Der Kläger ist der Auffassung, das Rationalisierungsschutzabkommen sei wirksam zustande gekommen, zumindest habe es am 1. Juli 1990 Wirksamkeit erlangt.
Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.570,84 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Rationalisierungsschutzabkommen sei mangels Bestätigung und Registrierung unwirksam. Es habe auch nach dem 1. Juli 1990 keine Wirksamkeit erlangt.
Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und auf die Berufung des Beklagten ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Abfindung ergibt sich nicht aus der Vereinbarung über den Schutz für Mitarbeiter im Gesundheits- und Sozialwesen bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen, das zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der DDR und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Gesundheit- und Sozialwesen der DDR am 12. Juni 1990 abgeschlossen worden ist.
1. Die bezeichnete Vereinbarung ist ein Tarifvertrag i. S. des früheren DDR-Rechts, das neben Rahmenkollektivverträgen auch Tarifverträge kannte (vgl. nur Verordnung über Kollektivverträge vom 8. Juni 1950 – GBl. I S. 493; MünchKomm-Oetker, Zivilrecht im Einigungsvertrag, Rz 916). Hiervon sind die vertragschließenden Parteien auch ausgegangen. In § 1 – Begriffsbildung – heißt es ausdrücklich, Rationalisierungsmaßnahmen „im Sinne dieses Tarifvertrages” seien vom Leiter der Gesundheitseinrichtung veranlaßte erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationellen Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Mitarbeiter zu einem Wechsel der Arbeitsaufgabe oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Der Begriff „Rationalisierungsschutzabkommen” findet sich als gesetzliches Tatbestandsmerkmal im AGB-DDR nicht. Aus § 51 AGB-DDR in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AGB-DDR ergab sich jedoch, daß ein Überleitungsvertrag im Zusammenhang mit „Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen” durch den bisherigen Betrieb rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Beginn der neuen Tätigkeit, abzuschließen war. Die Vorzüge dieses Überleitungsvertrages bestanden in der kontinuierlichen Gewährleistung des Rechts auf Arbeit durch die vertragschließenden Partner, in dem zumeist rationelleren Einsatz des Werktätigen, in der Möglichkeit der langfristigen Vorbereitung des Werktätigen und des neuen Betriebes auf die zu übernehmende Arbeitsaufgabe und in der Möglichkeit, die verschiedenen persönlichen und betrieblichen Belange zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu vereinbaren (vgl. Kunz/Thiel, Arbeitsrecht. Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986, Seite 139). Soweit es in Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 14 des Einigungsvertrages heißt, Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen und registriert worden seien, träten ohne Nachwirkung am 31. Dezember 1990 außer Kraft, ist nicht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe hiermit zum Ausdruck bringen wollen, es bestehe neben den Tarifverträgen alten DDR-Rechts eine besondere Art kollektivrechtlicher Vereinbarungen. Es ist mit dem Begriff „Rationalisierungsschutzabkommen” vielmehr eine die Rechtswirklichkeit nur beschreibende Bezeichnung gewählt worden. Aus dem Umstand, daß auf eine notwendige Registrierung abgestellt wird, folgt, daß der Gesetzgeber auch Rationalisierungsschutzabkommen als Tarifverträge angesehen hat.
2. Die Vereinbarung vom 12. Juni 1990 hätte zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung und Registrierung nach § 14 Abs. 2 AGB-DDR bedurft. Bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 bedurften alle tarifvertraglichen Regelungen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung und Registrierung.
a) Nach § 11 AGB-DDR konnten die zentralen Organe gesellschaftlicher Organisationen und sozialistischer Genossenschaften mit den zuständigen Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften für die bei ihnen beschäftigten Werktätigen die notwendigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Rahmenkollektivverträgen vereinbaren.
Nach § 14 Abs. 1 AGB-DDR waren in den Rahmenkollektivverträgen die besonderen Bestimmungen über den Arbeitslohn, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub sowie weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Intensivierung der Produktion, für die Werktätigen der Zweige bzw. Bereiche der Volkswirtschaft, für bestimmte Personengruppen oder für bestimmte Gebiete zu vereinbaren. Die Rahmenkollektivverträge waren kollektive normschaffende Verträge. Die Abschlußbefugnis beruhte auf dem in Artikel 45 Abs. 1 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik garantierten und in § 8 Abs. 2 AGB-DDR bestätigten Recht der Gewerkschaften, über alle die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen betreffenden Fragen mit staatlichen Organen, wirtschaftlichen Organen und Betriebsleitungen Vereinbarungen treffen zu können (vgl. Kunz/Thiel, a.a.O., S. 81).
Nach § 14 Abs. 2 AGB-DDR wurden die Rahmenkollektivverträge einschließlich der Nachträge mit der Bestätigung und Registrierung durch das zuständige zentrale Staatsorgan rechtswirksam. Sie traten mit dem Tag der Bestätigung und Registrierung in Kraft, soweit nichts anderes vereinbart war und galten bis zum Inkrafttreten eines neuen Rahmenkollektivvertrages bzw. Nachtrages.
Vor dem 1. Juli 1990 wurden Tarifverträge ebenfalls erst mit der Bestätigung und Registrierung wirksam.
Dies folgt aus der Weitergeltung von § 14 Abs. 2 AGB-DDR bis zum 30. Juni 1990 und der Inkraftsetzung des Tarifvertragsgesetzes DDR erst zum 1. Juli 1990 (so BAG Urteil vom 13. Februar 1992 – 8 AZR 269/91 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 3 des Gesetzes über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I S. 110).
In dem Gebiet der ehemaligen DDR wurden in der Zeit vom 6. März 1990 bis zum 17. Juni 1990 erlassen das Gesetz zur Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I S. 109), das Gesetz über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (a.a.O.) und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299). Die in § 3 des Gesetzes über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 als Tarifautonomie bezeichnete Regelungsbefugnis war begrenzt durch die in dem Gebiet der ehemaligen DDR weitergeltenden Gesetze. Mit der Tarifautonomie i. S. des Art. 9 Abs. 3 GG war sie nicht vergleichbar.
c) Volle Tarifautonomie bestand schon deshalb nicht, weil erst durch Art. 4 des Verfassungsgrundsätzegesetzes jedermann das Recht eingeräumt wurde, zur Wahrung und Förderung, insbesondere zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ihnen beizutreten, aus solchen Vereinigungen auszutreten und ihnen fernzubleiben. Diese Regelung ist authentisch dadurch interpretiert worden, daß der damals für das Gebiet der ehemaligen DDR zuständige Gesetzgeber § 14 AGB-DDR mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgehoben (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 – GBl. I S. 371) und das Tarifvertragsgesetz (als Gesetz der DDR) erst mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft gesetzt hat (§§ 31, 34 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 – GBl. I S. 357).
d) Durch die Regelungen, die vor der Einführung des TVG-DDR galten, wurden zunächst nur die Voraussetzungen geschaffen, die zur Übertragung einer normsetzenden Befugnis notwendig waren. Durch Rahmenkollektivverträge und Tarifverträge wurden in der Deutschen Demokratischen Republik Normen gesetzt. Die Tarifverträge enthalten auch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem normativen Teil autonomes Recht. „Die durch die Vereinbarung der Tarifparteien begründeten und nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes verbindlichen Regeln für den Inhalt der davon erfaßten Arbeitsverträge sind, wie immer man das im einzelnen begründen mag …, Rechtsregeln („normative Bestandteile des Tarifvertrages”) kraft Anerkennung durch die staatliche Gewalt, vorbehaltlich ihrer hier nicht weiter interessierenden Begrenzung durch die staatlichen Gesetze” (so BVerfGE 34, 307, 316 f.; vgl. auch BAGE 1, 258, 263 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG).
e) Die Einführung der „Tarifautonomie” in dem Gebiet der ehemaligen DDR ist im Zusammenhang mit der bis zum 1. Juli 1990 maßgebenden Wirtschaftsordnung der DDR zu sehen. Diese war geprägt durch eine zentrale Lenkung der Wirtschaft. Die Tarifverträge in dieser zentral gelenkten Wirtschaft dienten nicht dem Interessenausgleich der Beteiligten. Sie waren in das Ziel der Planerfüllung zu integrieren. Dies folgt auch aus § 97 AGB-DDR, der bis zum 30. Juni 1990 weitergalt. Danach waren entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen und den zweigspezifischen allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen für die Lohn- und Gehaltsgruppen Tariflöhne festzulegen. Die Festlegung erfolgte durch den Ministerrat gemeinsam mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. Ihre Anwendung wurde in Rahmenkollektivverträgen vereinbart. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß in dem Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 1. Juli 1990 zwei getrennte Wirtschaftsordnungen nebeneinander gelten konnten und sollten, eine weiter zentral gelenkte und daneben eine freie im Sinne der Bundesrepublik Deutschland.
3. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Regelungen im Einigungsvertrag.
Nach Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Absch. III Nr. 14 trat das Tarifvertragsgesetz als Bundesrecht mit der Maßgabe in Kraft, daß bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen anzuwenden sei, soweit eine Registrierung „entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch” erfolgt war. Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 nach § 14 Abs. 2 AGB-DDR registriert worden waren, sollten ohne Nachwirkung zum 31. Dezember 1990 außer Kraft treten. Noch deutlicher verhalten sich die Erläuterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag. Dort heißt es zu Nr. 14 (BT-Drucks. 11/7817 vom 10. September 1990 S. 138) das Tarifvertragsgesetz werde mit der Maßgabe erstreckt, daß Rahmenkollektivverträge oder Tarifverträge alten Rechts, wenn und soweit sie entsprechend den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs vom 16. Juni 1977 registriert wurden, bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages fortgelten (so wohl auch MünchKomm-Oetker, Zivilrecht im Einigungsvertrag, Rz 916).
Auch Rationalisierungsschutzabkommen i. S. von Nr. 14 des Einigungsvertrages bedurften zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung und Registrierung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Tarifvertrag vom 12. Juni 1990 ein Rationalisierungsschutzabkommen i. S. des Einigungsvertrages war.
II. Diese Vereinbarung vom 12. Juni 1990 ist nicht mit oder nach dem 1. Juli 1990 zur Wirksamkeit gelangt. Es kommt hierbei nicht darauf an, daß eine Ablehnung der Bestätigung und Registrierung durch das zuständige Ministerium nicht erfolgt ist.
War der Tarifvertrag vom 12. Juni 1990 „schwebend unwirksam”, so erlangte er nicht am 1. Juli 1990 endgültige Wirksamkeit. Es gibt keine allgemeine Regel, daß schwebend unwirksame Verträge durch Beseitigung des Hindernisses automatisch wirksam werden, vgl. nur § 108 Abs. 3 BGB. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 12. Juni 1990 steht vielmehr gemäß § 31 des Gesetzes über das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 (GBl. I S. 357) fest, daß eine rückwirkende Heilung für Fälle der vorliegenden Art gerade nicht gewollt war. Nach § 31 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes ist bis zum Abschluß eines neuen. Tarifvertrages der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt war. Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit der Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 14 des Einigungsvertrages, wonach Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen und registriert worden sind, ohne Nachwirkung am 31. Dezember 1990 außer Kraft treten sollten. Der Gesetzgeber ist bei dieser Regelung davon ausgegangen, daß überhaupt nur registrierte Vereinbarungen Wirksamkeit erlangen. Es wäre widersinnig anzunehmen, daß ordnungsgemäß abgeschlossene Verträge am 31. Dezember 1990 hätten außer Kraft treten sollen, früher unwirksame aber wirksam bleiben sollten.
Soweit das Bezirksgericht seine gegenteilige Auffassung aus der Entscheidung BGHZ 37, 233 herleiten will, ist dies verfehlt. Der Bundesgerichtshof ist in der zitierten Entscheidung im Hinblick auf eine Änderung der Gesetzeslage gerade nicht von einer Wirksamkeitsautomatik ausgegangen. Er hat vielmehr geprüft, ob das spätere Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch für schon früher begründete Rechtsverhältnisse neues Recht schaffen wollte. Das war vorliegend gerade nicht der Fall.
Unterschriften
Michels-Holl zugleich für den wegen Urlaubs abwesenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, Dr. Ascheid, Plenge, Brückmann
Fundstellen