Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat seit 1. März 1999 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III AVVO, ab 1. März 2001 auf Vergütung nach VergGr. IIa AVVO infolge Zeitaufstiegs.
1. Auf das Arbeitsverhältnis ist die Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVVO) vom 14. Dezember 1976 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen keine normative Wirkung zu. Sie finden nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeisverhältnis Anwendung (vgl. zB Senat 20. März 2002 – 4 AZR 101/01 – AP GG Art. 140 Nr. 53 = EzA BGB § 613a Nr. 208 mwN, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das gilt auch für die AVVO. Eine solche Vereinbarung liegt hier vor. Die Parteien haben in § 2 des befristeten Arbeitsvertrages vom 4. September 1996 die Anwendbarkeit der AVVO in ihrer jeweiligen Fassung verabredet. Diese Abrede ist durch den Zusatzvertrag Nr. II vom 24. September 1998, mit dem das befristete Arbeitsverhältnis “in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt” wurde, verbindlich geblieben.
b) Nach § 15 Abs. 1 AVVO richtet sich die Eingruppierung der kirchlichen Mitarbeiter und damit auch die des Klägers nach dem Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlage 1 zur AVVO). Die Anlage 1 zur AVVO ist in vier Teile A (Vorbemerkungen), B (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale), C (Besondere Tätigkeitsmerkmale) und D (Anmerkungen) gegliedert. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 (Teil A) gehen die besonderen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen vor. Für die Eingruppierung des Klägers sind die besonderen Tätigkeitsmerkmale in Teil C unter Ziff. 7. Jugend- und Erwachsenenbildung Ziffer 7.1 Bildungsreferenten einschlägig. Davon gehen auch die Parteien aus. Diese Tätigkeitsmerkmale lauten, soweit für den Rechtsstreit von Interesse, wie folgt:
IVa 7.1.1 |
Dipl.-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung 31) in der Tätigkeit als Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Diözesanebene sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen diese Tätigkeit ausüben 33) 35) |
III nach 6 Jahren |
IVa 7.1.2 |
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Dekanatsebene in den ersten zwei Jahren dieser Tätigkeit 13) 49) |
– |
III 7.1.1 |
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Dekanatsebene nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IVa (Fallgruppe 7.1.2) 13) 49) |
IIa nach 7 Jahren |
III 7.1.2 |
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Regionalebene 13) |
IIa nach 7 Jahren |
III 7.1.3 |
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Diözesanebene während der ersten zwei Jahre der Berufsausübung 13) 33) |
– |
IIa 7.1.1 |
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Diözesanebene nach zweijähriger Berufsausübung mindestens in Vergütungsgruppe III 13) 33) |
Ib nach 7 Jahren |
Von den in Bezug genommenen Anmerkungen sind Nr. 13 und Nr. 31 für den Rechtsstreit von Bedeutung. Anmerkung Nr. 13 hat folgenden Wortlaut:
“‘Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung’ liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt worden ist, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemein oder fachgebunden) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. – vorgeschrieben war. ‘Wissenschaftliche Hochschulen’ sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach baden-württembergischen Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.”
Anmerkung Nr. 31 lautet:
“
Den Dipl.-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind gleichgestellt Mitarbeiter
- mit einer Ausbildung als Religionspädagoge oder als Gemeindereferent,
- Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung.
“
2. Davon, daß der Kläger als Referent in der Jugendbildung tätig ist und es sich bei dem Erzbischöflichen Seelsorgeamt um eine Dienststelle auf Diözesanebene handelt, er mithin die sonstigen Merkmale der VergGr. III Fallgr. 7.1.3 (und wegen des Zeitaufstiegs seit dem 1. März 2001 auch die gleichlautenden Merkmale der VergGr. IIa Fallgr. 7.1.1) erfüllt, geht der Senat mit dem Landesarbeitsgericht und mit den Parteien aus.
3. Eine “abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung” iSd. Satzes 3 der Anmerkung Nr. 13 zur AVVO liegt auch dann vor, wenn der Mitarbeiter eine Abschlußprüfung zum “Diplom-Pädagogen” in einem Aufbaustudiengang erfolgreich abgelegt hat, der seinerseits das Zeugnis der Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung erforderte und für dessen Abschluß, der einen Grundstudiengang voraussetzte, eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs reinen Studiensemestern vorgeschrieben war. Das ergibt die Auslegung der Bestimmung.
a) Für die Auslegung von kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen sind die für Tarifverträge geltenden Maßstäbe heranzuziehen, soweit sie die entsprechenden Tarifvertragsregelungen des öffentlichen Dienstes für gleichliegende Sachbereiche ganz oder mit im wesentlichen gleichen Inhalten übernommen haben (vgl. Senat 28. Januar 1998 – 4 AZR 491/96 – AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 11 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 44 im Anschluß an das Urteil des Fünften Senats vom 6. November 1996 – 5 AZR 334/95 – BAGE 84, 282 = AP AVR Caritasverband § 10a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 16). Das ist hier der Fall. Die Anmerkung Nr. 13 entspricht fast wörtlich der Protokollnotiz Nr. 1 zur Anlage 1a zum BAT/BL.
b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages – und damit auch der AVVO – folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dieser zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 9. August 2000 – 4 AZR 466/99 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 21 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 35; 5. Oktober 1999 – 4 AZR 578/98 – AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8).
c) Das Landesarbeitsgericht hat zur Auslegung des allein umstrittenen Merkmals “mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung” in VergGr. III Fallgr. 7.1.3 die dazu in der Anmerkung Nr. 13 enthaltene Definition herangezogen. Es hat ausgeführt, der Kläger erfülle die Anforderungen des Satzes 1 der Anmerkung Nr. 13, weil er sein Studium an der Pädagogischen Hochschule mit einer Diplomprüfung beendet habe. Der Kläger habe die Diplomprüfung in einem Studiengang abgelegt, der entsprechend Satz 3 der Anmerkung Nr. 13 “seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemein oder fachgebunden) als Zugangsvoraussetzung erfordert”. Das greift die Revision nicht an. Die Pädagogische Hochschule Freiburg ist als “Wissenschaftliche Hochschule” nach baden-württembergischem Landesrecht iSv. Satz 4 der Anmerkung Nr. 13 anerkannt. Das ergibt sich aus ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung, die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg – PHG – idF vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 157, berichtigt S. 311) beschrieben ist (vgl. auch Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand April 2003 Teil II Anl. 1a – B,L Teil I PN Nr. 1 Rn. 3). Auch das greift die Revision nicht auf. Deshalb braucht der Senat darauf nicht einzugehen. Für den vom Kläger erreichten Abschluß im Diplom-Aufbaustudiengang Erziehungswissenschaften ist eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern erforderlich.
d) Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des letzten Satzteils von Satz 3 der Anmerkung Nr. 13 durch das Landesarbeitsgericht sind unbegründet. Dieser Satzteil lautet:
“…,
und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. – vorgeschrieben war.”
aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend zunächst vom Wortlaut des Satzes 3 der Anmerkung Nr. 13 ausgegangen. Das in diesem Satzteil genannte Erfordernis einer “Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern” beziehe sich grammatisch nicht auf “Studiengang”, sondern nur auf “eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung”. Wenn das richtig ist, reicht es aus, wenn für den Abschluß selbst ein sechssemestriges Studium erforderlich ist; es muß sich nicht um einen Abschluß in einem Studiengang handeln, der seinerseits eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern voraussetzt. Aus welchem Grund die grammatische Auslegung des Landesarbeitsgerichts unzutreffend sein soll, legt das revisionsklagende Erzbistum nicht dar. Ebensowenig begründet es seine Auffassung, die Bestimmung lasse sich “bereits nach dem Text … ohne Zwang und ungekünstelt nur so verstehen, daß sich das Erfordernis einer Mindeststudienzeit (Regelstudienzeit) auf die Studienzeit unmittelbar und ausschließlich an einer wissenschaftlichen Hochschule bezieht”. Diese Auslegung ist grammatisch nicht haltbar.
bb) Die am Wortlaut ausgerichtete Auslegung durch das Landesarbeitsgericht ist zutreffend.
(1) Satz 3 der Anmerkung Nr. 13 besteht aus einem Hauptsatz und zwei Nebensätzen. Das Subjekt des Hauptsatzes ist “abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung”. Dem Hauptsatz schließen sich zwei mit der Konjunktion “und” verbundene Nebensätze an. Der mit “daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang …” beginnende erste Nebensatz ist ein Objektsatz; er steht für ein Akkusativobjekt, weil er die Frage beantwortet, wen oder was eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraussetzt. Der zweite Nebensatz, der mit “…, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit …” beginnt, kann sinnvollerweise nur als weiterer Objektsatz zum Hauptsatz verstanden werden. Denn auch er gibt eine Antwort auf die Frage, wen oder was eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraussetzt. Im Unterschied zum ersten Nebensatz fehlt dem zweiten Nebensatz, worauf die Revision zutreffend hinweist, allerdings das einleitende “daß”. Sieht man im zweiten Nebensatz einen weiteren Objektsatz zum Hauptsatz, ist das Weglassen der Konjunktion “daß” zwecks Vermeidung einer Wortwiederholung grammatisch ohne weiteres zulässig.
(2) Die aus dem Fehlen der Konjunktion “daß” zu Beginn des zweiten Nebensatzes von der Revision hergeleitete Schlußfolgerung, dieser Nebensatz müsse sich auf “Studiengang” beziehen, ist grammatisch nicht haltbar. Das Satzglied “Studiengang”, auf das die Revision abhebt, ist das Dativobjekt des ersten Objektsatzes. Dieses Dativobjekt wird durch den Relativ- bzw. Attributsatz “…, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife … erfordert,” näher beschrieben. Das Satzglied “Abschlußprüfung” ist das Subjekt dieses Objektsatzes. Soll sich das im zweiten Nebensatz enthaltene Erfordernis der Mindeststudienzeit in Form eines Attributsatzes auf das Dativobjekt (Studiengang) des ersten Objektsatzes beziehen, wie es die Revision meint, so müßte entweder der Relativsatz mit einer Konjunktion erweitert sein (zB “…, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife … erfordert und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit … vorschreibt“), oder es müßte dem vorhandenen ein weiterer Relativsatz angefügt sein (zB “…, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife … erfordert und derfür den Abschluß eine Mindeststudienzeit … vorschreibt.“). Die Zeitform des Prädikats müßte in jedem Fall das Präsens und die Tatform Aktiv sein. Auch dürfte der letzte Satzteil nicht durch ein Komma von dem vorangegangenen Satzteil abgetrennt sein, denn es würde sich um zwei gleichrangige Teilsätze handeln. Die tatsächlich vorhandene Interpunktion, das Fehlen des Relativpronomens “der” und die für das als Prädikat verwendete Verb “vorschreiben” gewählte Zeit- und Tatform Imperfekt Passiv (“vorgeschrieben war”) lassen die grammatische Deutung des letzten Nebensatzes von Satz 3 als Attribut des Dativobjekts “Studiengang” nicht zu.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision wird die von ihr favorisierte Auslegung nicht durch den Textzusammenhang in der Anmerkung Nr. 13 gestützt.
Aus dem von der Revision angeführten Umstand, daß die Anmerkung Nr. 13 insgesamt die Voraussetzungen für das Eingruppierungsmerkmal “abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung” und in Satz 4 den Begriff “wissenschaftliche Hochschule” definiert, folgt nicht, daß sich die im letzten Satzteil von Satz 3 geforderte Mindeststudienzeit – wie die Revision meint – auf den “Studiengang” bezieht. Vom Textzusammenhang her ohne weiteres verständlich und viel einleuchtender ist das aus der Wortlautauslegung gewonnene Ergebnis, wonach sich das Erfordernis der Mindeststudienzeit auf den wissenschaftlichen Hochschulabschluß bezieht, der – was die Revision zu Recht betont – insgesamt in der Anmerkung Nr. 13 definiert wird. Verhält sich die erste Hälfte des mit “daß” beginnenden Nebensatzes zu den Voraussetzungen der für eine “abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung” iSd. Anmerkung Nr. 13 erforderlichen Abschlußprüfung– diese muß in einem näher definierten Studiengang abgelegt worden sein –, so beschreibt die zweite Hälfte die Anforderungen an den (Hochschul-)Abschluß; selbst – für diesen muß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern vorgeschrieben gewesen sein –. Die einschlägigen Kommentare zur Protokollnotiz Nr. 1 zur Anlage 1a zum BAT/BL sehen – ohne dies überhaupt zu problematisieren – die Mindeststudienzeit ebenfalls als Voraussetzung für den Hochschulabschluß und nicht für den an der Hochschule absolvierten Studiengang an (vgl. nur die Kommentare zum BAT von Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr aaO Rn. 8 und von Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau Stand Februar 2003 Ordner 3 Anlage 1a (B/TdL) Teil I Protokollnotizen B.1.1.4 Erl. 1 S. 193 Abs. 2).
dd) Auch die Ansicht der Revision, es sei aus der in Parenthese gesetzten Regelung zur Ermittlung der Mindeststudienzeit die Absicht des “Tarifnormgebers” erkennbar, eine bestimmte Mindestzeit der Ausbildung konkret an einer wissenschaftlichen Hochschule zu verlangen, findet in der Anmerkung Nr. 13 keine Stütze.
(1) Im baden-württembergischen Hochschulrecht ist, soweit ersichtlich, der Begriff der Mindeststudienzeit nicht verwendet. In § 44 Abs. 1 Satz 1 des Universitätsgesetzes (UG) und in § 31 Abs. 1 Satz 1 PHG wird jeweils der Begriff “Regelstudienzeit” als in den Prüfungsordnungen vorzusehende Studienzeit definiert, in der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 UG, § 31 Abs. 3 Satz 2 PHG schließt die Regelstudienzeit “Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein”. Entsprechende Regelungen finden sich in § 10 HRG, das den Begriff der Mindeststudienzeit ebenfalls nicht erwähnt.
(2) Auch die Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Freiburg für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft verhält sich nicht zum Begriff der Mindeststudienzeit. Nach § 3 beträgt die “Regelstudienzeit” acht Semester für den grundständigen (Abs. 1 Satz 2) (Studienrichtung Erwachsenenbildung) und vier Semester für den Aufbaustudiengang (§ 3 Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Freiburg für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft in den Studienrichtungen Medienpädagogik, Schulpädagogik, Sozialpädagogik).
(3) Der Begriff “Mindeststudienzeit” ist im Hochschul- und Prüfungsrecht allerdings nicht unbekannt. Er taucht in einigen Studien- und Prüfungsordnungen auf, so zB in § 10 Abs. 3 Satz 1 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 24. Februar 1995 (KWMBl. II S. 516), in § 31 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl. S. 657, 673) und in § 7 Abs. 2 der Studienordnung des Fachbereichs 16 der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz für das Studium des Faches Buchwesen vom 17. Juni 1992 (StAnz. Nr. 29 S. 775). Er findet sich der Sache nach auch in § 5a Abs. 1 DRiG. Soweit aus diesen Regelungen erkennbar, meint der Begriff “Mindeststudienzeit” die ordnungsgemäße Absolvierung einer gewissen Mindestanzahl von Studiensemestern, die – neben dem Erwerb von Leistungsnachweisen – Zulassungsvoraussetzung für die Magister- oder Diplomprüfung bzw. zum Staatsexamen ist; nicht notwendig muß es sich dabei immer nur um reine Studiensemester handeln.
Wenn in der Anmerkung Nr. 13 zur AVVO der Begriff “Mindeststudienzeit” verwendet und nach dem in Parenthese gesetzten Zusatz Praxis- und Prüfungssemester nicht in diese einzurechnen sind, so wird damit nur klargestellt, daß ausschließlich die reinen Studiensemester zählen, die nach der jeweiligen Ausbildungsordnung der Hochschule Voraussetzung für die Zulassung zum Abschluß sind. Aus der Parenthese läßt sich nicht herleiten, daß für den Hochschulstudiengang selbst die näher definierte Mindeststudienzeit vorgeschrieben sein muß.
ee) Die ausführliche Darstellung der Entstehungsgeschichte und des Normzwecks der Protokollnotiz Nr. 1 durch das Landesarbeitsgericht, die sinngemäß auch für die Anmerkung Nr. 13 gilt und die das durch die Wortlautauslegung gefundene Ergebnis unterstützt, ist zutreffend. Sie wird vom revisionsklagenden Erzbistum nicht beanstandet.
Darüber hinaus hat Satz 3 der Protokollnotiz Nr. 1 seine derzeitige Fassung erst durch § 2 Abschnitt III Nr. 4 Buchst. a des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 28. Dezember 1990 mit Wirkung zum 1. Januar 1991 erhalten. Als Zugangsvoraussetzung wurde das Zeugnis der Hochschulreife eingefügt. Bis dahin hatte Satz 3 in der Fassung des 45. Änderungstarifvertrages vom 31. Oktober 1979 noch wie folgt gelautet:
“Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben ist.”
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bezog sich die Mindeststudienzeit eindeutig auf den Abschluß und nicht auf den absolvierten Studiengang, der bis Ende 1990 gar nicht Gegenstand der Regelung war. Dafür, daß die Tarifvertragsparteien bei der Änderung des Satzes 3 im Jahre 1990 nicht nur eine zusätzliche Voraussetzung (das Hochschulreifezeugnis) geschaffen, sondern darüber hinaus den grammatischen Bezug des bisherigen Satzes 3 geändert hätten, gibt es keinen Anhaltspunkt.