Leitsatz (amtlich)
1. Die Sparzulage nach § 12 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes ist pfändbar.
2. Formularmäßig nach den §§ 850 ff. ZPO erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, durch die das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet wird, erfassen nicht den Anspruch des Arbeitnehmers auf, die Sparzulage nach Nr. 1.
Normenkette
3. VermBG § 12; ZPO §§ 829, 832, 836, 851
Verfahrensgang
LAG Hamm (Aktenzeichen 4 Sa 310/75) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Juni 1975 – 4 Sa 310/75 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin ließ durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts B… vom 30. August 1973 – 7 M 1377/73 – die Ansprüche ihres bei der Beklagten beschäftigten Schuldners L… auf Auszahlung der zukünftig zu gewährenden Arbeitnehmersparzulage wegen eines Anspruches von 584,48 DM nebst Zinsen und Kosten pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluß wurde der Beklagten am 6. September 1973 zugestellt. In der Drittschuldnererklärung gab die Beklagte den Verdienst des Schuldners L… mit 1.150,– DM netto pro Monat und die Zahl der unterhaltspflichtigen Angehörigen mit sieben an und wies auf erhebliche Vorpfändungen, u.a. wegen einer Unterhaltsforderung in Höhe von 170,– DM monatlich, hin. Von dem monatlichen Nettolohn des Schuldners wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Burgsteinfurt – 7 M 300/71 – vom 16. Juli 1973 ein Betrag von 980,– DM für unpfändbar erklärt.
Die Beklagte hat die gepfändete Sparzulage nicht an die Klägerin gezahlt. Die Klägerin verfolgt mit der Klage die ihr überwiesenen Ansprüche, und zwar für einen Zeitraum von 16 Monaten seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Betrag von insgesamt 332,80 DM (monatlich 20,80 DM). Nach ihrer Auffassung ist die Arbeitnehmersparzulage kein Arbeitsentgelt. Infolgedessen berührten die auf den Lohnanspruch gerichteten Vorpfändungen ihren Anspruch auf Abführung der Arbeitnehmersparzulage nicht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 228,80 DM sowie weitere ab 1. September 1974 fällig gewordene 104,– DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Arbeitnehmersparzulage gehöre zum Nettoeinkommen des Schuldners und sei deshalb in den Lohnpfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO einzubeziehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 332,80 DM verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfang stand.
1. Die Klage scheitert nicht daran, daß der Pfändungsbeschluß sich nicht gegen denjenigen Drittschuldner richtet, der rechtlich Schuldner der Arbeitnehmersparzulage ist. Schuldner der Sparzulage ist nach sachlichem Recht der Staat. Die Sparzulagen sind jedenfalls soweit, wie sie die Höchstsätze nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes nicht übersteigen, staatliche Zuschüsse zu Sparleistungen des Arbeitnehmers bzw. zu vom Arbeitgeber erbrachten vermögenswirksamen Leistungen (Fitting-Hentrich-Schwedes, 3. VermBG, 8. Aufl., § 12 Rdnr. 49, 58). Der Arbeitgeber ist – dies in der Regel – nur in den Auszahlungsvorgang eingeschaltet; er hat die Sparzulagen nach § 12 Abs. 4 VermBG auszuzahlen und darf die Mittel dem Betrag entnehmen, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat (§ 12 Abs. 5 ebenda). Nur in Ausnahmefällen kommt auch eine unmittelbare Auszahlung der Sparzulage an den Arbeitnehmer durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 12 Abs. 9 Nr. 2 des 3. VermBG in Verb. mit § 5 der Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 [Neufassung vom 18. Juni 1976, BGBl. I, 1487]). Zu Unrecht gezahlte Sparzulagen sind durch das Finanzamt – nicht den Arbeitgeber – zurückzufordern (§ 7 DVO zum 3. VermBG). Der Anspruch auf die Sparzulage ist nach der gesetzlichen Regelung somit öffentlich-rechtlicher Natur; dementsprechend bestimmt § 12 Abs. 3 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes, daß die Sparzulagen arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts gelten.
Trotz dieses rechtlichen Charakters der Sparzulage läßt die gesetzliche Regelung es zu, den Arbeitgeber als Drittschuldner i. S. des § 829 ZPO anzusehen. Soweit es auf die Auszahlung ankommt, erscheint der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Regelung als selbständig und in eigenem Namen handelnder Treuhänder des jeweils zuständigen Finanzamts; er ist insoweit an nähere Weisungen nicht gebunden und darf allein nach dem Gesetz verfahren. Auch aus praktischen Gründen erscheint es am zweckmäßigsten, wenn nicht sogar als der einzig mögliche Weg, den Arbeitgeber im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 829 ff. ZPO als Drittschuldner zu behandeln.
2. Zu billigen ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Arbeitnehmersparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes sei pfändbar.
a) Die Pfändbarkeit der Sparzulage ist im Drittschuldnerprozeß zu prüfen, obgleich das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluß erlassen und damit die Pfändbarkeit vorausgesetzt hat. Die Frage, ob und in welchem Umfang die betroffene Forderung der Pfändung unterworfen ist, wird vor Erlaß des Pfändungsbeschlusses nicht näher geprüft, wenn die Pfändbarkeit allein nach materiellem Recht zu beurteilen ist. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden in einem summarischen Verfahren ohne Sachverhaltsprüfung erlassen; der Schuldner wird vor der Pfändung nicht gehört (§ 834 ZPO). Insbesondere Fragen des materiellen Rechts braucht das Vollstreckungsgericht vor Erlaß des Pfändungsbeschlusses nicht nachzugehen. Es ist zwar an § 851 Abs. 1 ZPO gebunden, wonach eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen ist, als sie übertragbar ist. Die Frage der Übertragbarkeit ist aber eine solche des materiellen Rechts und als solche meist schwierig zu beurteilen; das gilt auch für die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz zu beurteilende Frage der Pfändbarkeit von Arbeitnehmersparzulagen. Es ist nicht möglich, sie vor Erlaß des Pfändungsbeschlusses umfassend zu prüfen. Der Senat hat sich im Drittschuldnerprozeß in seiner bisherigen Rechtsprechung – z. T. im Gegensatz zur vorherrschenden Ansicht – an solche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts für gebunden erachtet, die vollstreckungsrechtliche Fragen betrafen, so die Bestimmung der besonderen Pfändungsgrenze nach § 850 d ZPO (BAG 10, 279 = AP Nr. 4 zu § 850 d ZPO) und deren spätere Änderungen (BAG 12, 112 = AP Nr. 8 zu § 850 d ZPO). Dies läßt sich nicht auf den Fall ausdehnen, daß über die nach materiellem Recht zu beurteilende Übertragbarkeit der Forderung zu entscheiden ist. Hier läßt sich das Vollstreckungsgericht – anders als bei der Anwendung des § 850 d ZPO (vgl. BAG 10, 279 [286] = AP Nr. 4 zu § 850 d ZPO unter II 3 b und c der Gründe – nicht als die vorrangig sachkundige gerichtliche Instanz bezeichnen. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Pfändbarkeit im Vollstreckungsverfahren nach Erinnerung und Beschwerde (§§ 766, 793 ZPO) überprüft worden wäre, kann offen bleiben; eine solche Überprüfung hat nicht stattgefunden.
Den Drittschuldner mit dem auf das materielle Recht gestützten Einwand der Unpfändbarkeit allein auf den Weg des Erinnerungsverfahrens nach § 766 ZPO zu verweisen, erscheint nicht geboten. Dies wäre dann nicht prozeßwirtschaftlich, wenn sich – wie hier – der Vollstreckungsschuldner gegen den Pfändungsbeschluß nicht mit der Erinnerung gewehrt hat und nunmehr der Drittschuldnerprozeß anhängig geworden ist. Außerdem bietet das Erkenntnisverfahren mindestens die gleiche, wenn nicht die größere Garantie für die zutreffende Beurteilung der Rechtslage.
b) Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulagen nach § 12 Abs. 3 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes ist übertragbar und damit gemäß § 851 ZPO pfändbar; dies ist aus dem Inhalt des Dritten Vermögensbildungsgesetzes zu folgern. Für nicht übertragbar erklärt das Gesetz in § 12 Abs. 7 Satz 2, nur den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung und bezeichnet ihn zugleich in Satz 1 dieser Vorschrift als arbeitsrechtlichen Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes gelten die Arbeitnehmersparzulagen arbeitsrechtlich hingegen nicht als Teil von Lohn oder Gehalt; als unübertragbar sind sie an keiner Stelle des Gesetzes bezeichnet. Daraus zieht das Schrifttum zu Recht den Schluß, der Gesetzgeber sehe die Arbeitnehmersparzulage als übertragbar und demgemäß pfändbar an (Fitting-Hentrich-Schwedes, a.a.O., § 12 Rdnr. 62; Stöber, Forderungspfändung, 4. Aufl., 1975, S. 326; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 34. Aufl., § 850 2 C; Thomas-Putzo, ZPO, 8. Aufl., 850 Anm. 3 jeweils m. w. N.).
Ein gesetzgeberisches Versehen ist nicht anzunehmen; die Frage der Übertragbarkeit lag offen zu Tage, wie sich aus der Regelung für den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ergibt.
Die – erstmals durch § 12 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in das System der Vermögensbildung eingeführten – Sparzulagen sind auch keine zweckgebundene staatliche Leistung, mit der die Übertragbarkeit nicht vereinbar wäre. Sie sind eine unmittelbar an den Arbeitnehmer zur freien Verfügung auszuzahlende staatliche Prämie, die den Anreiz zur Vermögensbildung verstärken soll. Die jetzige Regelung hat das frühere System der steuerlichen Absetzbarkeit der vermögenswirksamen Leistungen ersetzt. So wie die frühere Steuerentlastung sich in einem höheren Barlohn ausgewirkt hat, führt die neue staatliche Förderungsmaßnahme zu höheren freiverfügbaren Einkünften des Arbeitnehmers (Fitting-Hentrich-Schwedes, a.a.O., § 12 Rdnr. 63). Die Sparzulage ist selbst kein Teil der zweckgebundenen Vermögensanlage. Sie erhöht wirtschaftlich die Einkünfte des Arbeitnehmers ebenso wie dies früher durch die Minderung der Lohnsteuerlast geschehen ist. Das nach dem früheren System erhöhte Arbeitseinkommen war nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften übertragbar. Es besteht kein Grund, den die bisherige Regelung ablösenden Anspruch auf die Sparzulage als nicht übertragbar zu behandeln; gegenüber Unterhaltsgläubigern das Arbeitnehmers erschiene dies sogar als unbillig. Die Übertragbarkeit hätte bei der gegebenen Sachlage durch eine ausdrückliche Vorschrift ausgeschlossen werden müssen; dies ist in § 12 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes – anders als z.B. hinsichtlich der Bergmannsprämie in § 5 des Bergmannsprämiengesetzes i.d.F. vom 12. Mai 1969 (BGBl. I, 434) – nicht geschehen.
c) Es ist auch zulässig, den Anspruch auf künftig fällig werdende Arbeitnehmersparzulagen zu pfänden. Soweit es sich um solche Teile der Arbeitnehmersparzulage handelt, die noch im Jahr des Erlasses des Pfändungsbeschlusses auszuzahlen sind, ergibt sich dies aus § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes; danach ist der Anspruch auf die Zulage nach Jahresbeträgen bemessen und ist allein von den Einkommensverhältnissen dieses Jahres abhängig. Dieser einheitliche Jahresanspruch kann daher durch einen einzigen Übertragungsakt erfaßt werden; im Falle der Pfändung dieses Anspruches sind gemäß § 832 ZPO auch die im Kalenderjahr jeweils mit den Lohnabrechnungszeiträumen fällig werdenden Teile der Sparzulage (vgl. § 12 Abs. 4 des 3. VermBG) miterfaßt.
Zulässig ist es ferner, durch einen einzigen Pfändungsakt auch die in den folgenden Kalenderjahren anfallenden Beträge der Arbeitnehmersparzulage zu pfänden. Hiergegen werden teilweise Bedenken deshalb erhoben, weil der Bestand des Anspruches für spätere Jahre an die noch nicht feststehenden Einkommensgrenzen des § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes gebunden sei (Nachweise bei Fitting-Hentrich-Schwedes, a.a.O., § 12 Rdnr. 62). Diese Bedenken sind nicht begründet. Es ist richtig, daß sich aus den Einkommensgrenzen des § 12 Abs. 1 Ungewißheit über das Entstehen des Anspruchs auf die Sparzulage in künftigen Kalenderjahren ergibt. Diese Ungewißheit nimmt dem Anspruch jedoch nicht die hinreichende Bestimmbarkeit. Solange das Arbeitsverhältnis besteht und die rechtlichen Voraussetzungen für die vermögenswirksame Anlage nach den §§ 2 bis 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes gültig bleiben, ist eine feste rechtliche Grundlage für den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage gegeben; dies reicht im allgemeinen zur Übertragbarkeit und Pfändbarkeit zukünftig entstehender Forderungen aus (BGHZ 53, 29 [32]). Unter entsprechenden Voraussetzungen können auch erst in späteren Jahren entstehende Lohnansprüche gepfändet werden, obwohl stets die Ungewißheit zurückbleibt, ob das Arbeitsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird. Die Ungewißheit, ob in späteren Jahren die Einkommensgrenzen des § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes überschritten werden, ist geringer als die, ob das rechtliche Band zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses weiterbestehen wird. Die Einkommensgrenzen werden von denjenigen Arbeitnehmern, die überhaupt die Vorteile des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in Anspruch nehmen, in der Regel für absehbare Zeit nicht überschritten. Dies trifft im Streitfall insbesondere für den Schuldner L… zu, bei dem schon angesichts seines Familienstandes mit Gewißheit feststand, daß der Anspruch auf die Sparzulage nicht wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen entfallen würde.
Der Klägerin ist daher auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30. August 1973 der volle eingeklagte Anspruch auf die Sparzulage zugewiesen worden. Der Anspruch umfaßt im einzelnen die nach der Pfändung in den Jahren 1973 und 1974 angefallenen Beträge. Ungewiß ist allerdings, ob die Pfändung noch den Septemberbetrag 1973 hat erfassen können; sollte dies nicht mehr möglich gewesen sein, so erfaßt sie entsprechend auch noch den Betrag für Januar 1975.
3. Der Pfändung der Sparzulage durch die Klägerin gehen sonstige Pfändungen im Range nicht vor (§ 804 Abs. 3 ZPO). Das gilt insbesondere für die zeitlich früher liegenden Beschlüsse, die den Lohn des Schuldners L… wegen Unterhaltsforderungen gepfändet haben. Die Arbeitnehmersparzulagen sind, wie gesagt, arbeitsrechtlich kein Bestandteil von Lohn oder Gehalt. Formularmäßig nach den §§ 850 ff. ZPO erlassene Pfändungsbeschlüsse, durch die das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet wird, können daher nicht den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sparzulage mitumfassen. Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 850 Abs. 2 ZPO an sich weitbestimmt; er umfaßt neben den Arbeitslöhnen, die ohne Rücksicht auf Benennung und Berechnungsart gepfändet sind (§ 850 Abs. 4 ZPO), alle sonstigen Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Die Arbeitnehmersparzulage ist jedoch keine Vergütung für irgendwelche Dienstleistungen des Arbeitnehmers, vielmehr eine vom Staat gewährte Prämie, mit der die Vermögensbildung gefördert werden soll. Sie läßt sich sachlich mit den Sparprämien nach dem Spar-Prämiengesetz, i.d.F. vom 28. August 1974 (BGBl. I, 2109) und der Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz i.d.F. vom 28. August 1974 (BGBl. I, 2105) vergleichen, die beide gleichfalls staatliche Zuwendungen zur Förderung der Spartätigkeit und damit der Vermögensbildung sind. Daran ändert nichts, daß der Arbeitgeber die Sparzulage zusammen mit dem Arbeitslohn auszuzahlen. hat (§ 12 Abs. 4 des 3. VermBG). Der Arbeitgeber übernimmt damit nur treuhänderisch Aufgaben des Finanzamtes; dies kann den Rechtscharakter der Sparzulage entgegen den sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht ändern. Die Sparzulage muß daher gesondert vom Arbeitseinkommen gepfändet werden (Fitting-Hentrich-Schwedes, a.a.O., § 12 Rdnr. 62; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 19. Aufl., § 850 VII, 2 zu Fußnote 69, jeweils m. w. N.; a. A.: Schaub, Handbuch des Arbeitsrechts, 2. Aufl., § 92 II 22, S. 394; Kittner, AR-Blattei Vermögensbildung I, F 1 6).
4. Die Beklagte ist nicht gemäß § 836 Abs. 2 ZPO in ihrem Vertrauen darauf geschützt, daß die zeitlich vorausgegangenen Lohnpfändungsbeschlüsse auch die Sparzulage erfaßt hätten. Nach dieser Vorschrift gilt ein Überweisungsbeschluß, auch wenn er zu Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben und dies zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt ist. Dabei mag, was dem vorliegenden Sachverhalt bisher nicht zu entnehmen ist, unterstellt werden, daß die Beklagte auf Grund der Lohnpfändungen die Sparzulage an frühere Pfändungsgläubiger gezahlt hat. Damit hätte sie nicht mit befreiender Wirkung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner L… – und damit auch nicht gegenüber der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin – gezahlt; denn die Lohnpfändungsbeschlüsse konnten nach der eindeutigen, für jeden Arbeitgeber erkennbaren gesetzlichen Regelung, die Arbeitnehmersparzulage nicht erfassen.
Damit war die Revision zurückzuweisen.
Fundstellen