Leitsatz (redaktionell)
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkarenzentschädigung bei vertraglichen Wettbewerbsverboten (HGB § 74 Abs 2) richtet sich nach den letzten vertragsmäßigen Bezügen des Arbeitnehmers. Dazu gehören nicht der Krankenversicherungszuschuß nach RVO § 405 und die freiwillig vom Arbeitgeber ausgezahlten Beiträge zu einer ersetzenden Lebensversicherung (AnVNG Art 2 § 1).
Fundstellen
BB 1982, 2052-2052 (LT1) |
DB 1982, 1227-1228 (LT1) |
NJW 1982, 1480 |
BlStSozArbR 1982, 182-182 (T) |
AP § 74 HGB (LT1), Nr 40 |
EzA § 74 HGB, Nr 40 (LT1) |
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